L 6 AL 116/04 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 454/04 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 116/04 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine laufende Leistung im Sinne § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 liegt nur vor, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Klage oder des Widerspruchs noch läuft, der angefochtene Bescheid also eine wiederkehrende Leistung während ihres Laufs herabgesetzt oder beendet hat. Bei dem Bezug von Sozialleistungen, die von Bedürftigkeit abhängig sind, sowie dem Vorhandensein von verschwiegenem Vermögen, das die Bedürftigkeit ausgeschlossen hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Erstattungsforderung jedenfalls dann, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 2. April 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Es geht in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die sofortige Vollziehung eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 in Höhe von 13.087,60 Euro (Arbeitslosenhilfe-Rückforderung 10.637,39 Euro sowie 2.217,16 Euro Krankenversicherungs-Beiträge und 233,05 Euro Pflegeversicherungsbeiträge).

In den streitbefangenen Zeiten vom 18. Juni 1999 bis zum 31. März 2000, vom 23. Mai 2000 bis zum 7. November 2000, vom 16. November 2000 bis zum 21. November 2000 und vom 8. Dezember 2000 bis zum 14. Februar 2001 bezog der Antragsteller die folgenden Leistungen (die Rückforderungsbeträge der Antragsgegnerin ergeben sich ebenfalls aus der folgenden Tabelle):

Zeiten Arbeitslosenhilfe - bewilligte Beträge – täglich in DM Zurückgeforderte Arbeitslosenhilfe wie Bl. 363
18.6.99 – 31.12.99 39,21 x 197 Tage = 7.724,37 7.724,37
1.1.2000 – 31.3.2000 39,46 x 91 Tage = 3.590,86 3.590,86
23.5.2000 – 17.6.2000 39,46 x 26 Tage = 1.025,96
18.6.2000 – 7.11.2000 38,81 x 143 Tage = 5.549,83 (6.575,79) 6.575,79 einschließlich Zeile davor
16.11.2000 – 21.11.2000 38,81 x 6 Tage = 232,86 232,86
8.12.2000 – 31.12.2000 38,81 x 24 Tage = 931,44 931,44
1.1.2001 – 14.2.2001 38,88 x 45 Tage = 1.749,60 1.749,60 Gesamtbetrag 20.804,92 20.804,92 = EUR 10.637,39

Im Arbeitslosenhilfe-Antrag vom 9. April 1999 kreuzte der Antragsteller an, dass er Freistellungsaufträge, Bargeld bzw. Bankguthaben und Bausparverträge habe. Die konkreten Angaben wurden in "Grün" durch den Antragsannehmer ergänzt, und zwar: Bargeld, Bankguthaben = DM 9.238,15 – Zinsen letztes Jahr DM 87,57, Bausparguthaben = DM 10.248,60. Daraus berechnete die Antragsgegnerin mit früherem (nicht streitbefangenen) Bescheid vom 10. Juni 1999 ein Vermögen in Höhe von DM 19.486,75, eine Freigrenze in Höhe von DM 16.000,- und damit ein anrechenbares Vermögen in Höhe von DM 3.486,75. Bei einem Bemessungsentgelt in Höhe von DM 610,- ergäben sich daraus 5 Wochen fehlende Bedürftigkeit, so dass Arbeitslosenhilfe bis zum 17. Juni 1999 abgelehnt wurde. Am 30. Juni 2003 wurden der Antragsgegnerin formularmäßig "Überschneidungsmitteilungen", ausgehend von der Steuerfahndung, übersandt. Daraus ergaben sich hinsichtlich vom Antragsteller getätigter Einzahlungen folgende Ermittlungsergebnisse: Einzahlung 24.2.1994 = DM 45.000,- + Zinsen (errechnet) DM 9.000,- Einzahlung 1.4.1996 = DM 50.000,- + Zinsen (errechnet) DM 9.500,- Auf Grundlage dieser Geldanlagen des Antragstellers in der Türkei folgerte die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller in den streitbefangenen Zeiten nicht bedürftig gewesen sei und deshalb Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezogen habe. Auf die Anhörung teilte der Antragsteller mit, dass er das Geld in der Türkei zur Absicherung seiner Kinder hinterlegt und sich ein Haus gekauft habe. Das Geld sei als Notgeld für die schlechten Zeiten hinterlegt worden. Mit Bescheid vom 29. September 2003 hob die Antragsgegnerin für die streitbefangenen Zeiten die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im oben genannten Umfang wegen fehlender Bedürftigkeit auf und verlangte die sich daraus ergebende Erstattung in Höhe von Euro 10.637,39 zuzüglich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von Euro 2.450,21 bzw. Euro 233,05. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, u.a. mit der Begründung, dass die Gefahr bestehe, dass Vermögenswerte ins Ausland verbracht würden und das öffentliche Interesse schwerer wiege. Dagegen entstehe dem Antragsteller kein irreparabler Nachteil, da bei einer abweichenden Entscheidung die zurückgeforderten Beträge wieder ausgezahlt werden könnten. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Februar 2004 Klage erhoben (S 5 AL 294/04), über die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls am 23. Februar 2004 hat der Antragsteller die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss vom 2. April 2004 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt und dies u.a. damit begründet, dass bei summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Rücknahme- und Erstattungsbescheides überwiege. Der Antragsteller habe wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht, um sein Vermögen zu verschleiern. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Gegen den am 16. April 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, dem 17. Mai 2004, Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt vor, er habe tatsächlich für das Geld kein Haus in der Türkei gekauft, sondern dies nur vorgehabt. Den Betrag von 95.000,- DM habe er bei der M. B. in Form eines Sparbriefes angelegt, dessen Wert zur Zeit Euro 64.406,83 [Schreiben vom 17.5.2004] betrage. Es handele sich dabei um Schonvermögen zur Alterssicherung.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 2. April 2004 aufzuheben und die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 auszusetzen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, es könne nicht im öffentlichen Leistungsrecht – auch nicht im engeren Bereich des Sozialrechts - der Grundsatz aufgestellt werden, dass Rechtsbehelfen regelmäßig aufschiebende Wirkung zukomme. Der Antragsteller habe mehrfach falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und sei erst dadurch in den Genuss von Sozialleistungen gekommen. Doch selbst, wenn das Vermögen der angemessenen Alterssicherung habe dienen sollen, hätte es nur insoweit nicht angerechnet werden können, als es den Betrag von DM 1.000,- je Lebensjahr des Antragstellers nicht überstiegen hätte. Die späte Einlassung des Antragstellers, dass es sich um Alterssicherungsvermögen gehandelt habe, sei nicht glaubhaft.

Dem Antragsteller wurde vom Gericht bereits zur Vorbereitung des Erörterungstermins am 1. September 2004 aufgegeben, eine komplette Vermögensaufstellung zum Datum 18. Juni 1999 vorzulegen, aus der sich insbesondere die Kontostände (Sparverträge usw.) bei der Türkischen Nationalbank T. ergeben. Diese Angaben seien durch Kontoauszüge, Jahresabschlüsse usw. zu belegen. Ferner seien die bis zum Februar 2001 eingetretenen Veränderungen, Zinsgutschriften, Einzahlungen, Abhebungen usw. aufzulisten. Dem Antragsteller wurde ferner aufgegeben, ausdrücklich durch seine Unterschrift zu erklären, ob er in der Zeit zwischen Juni 1999 und Februar 2001 Grundvermögen (Haus, Eigentumswohnung usw.) in Deutschland, der Türkei oder einem anderen Land gehabt habe. Zur Prüfung der Auswirkungen einer evtl. Vollstreckung wurde dem Antragsteller aufgegeben, seine derzeitige Vermögenssituation vollständig zu offenbaren. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller diese Auflagen nicht erfüllt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 173 SGG. Sie ist jedoch unbegründet. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden, § 155 Abs. 3 und 4 SGG. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 2. April 2004 ist nicht rechtswidrig und war deshalb nicht aufzuheben. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 ist nicht zu beanstanden, soweit darin die sofortige Vollziehung angeordnet wird hinsichtlich des mit Euro 13.087,60 festgesetzten Rückforderungsbetrages. Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben. Die aufschiebende Wirkung entfiel auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG, da der angefochtene Bescheid zwar von der Bundesagentur für Arbeit erlassen wurde, aber nicht eine laufende Leistung des Antragstellers entzogen oder herabgesetzt hat. Der Begriff der laufenden Leistung beinhaltet eine Zukunftsgerichtetheit, betrifft also eine Leistung, die zum Zeitpunkt des Widerspruchs oder der Klage noch läuft, also noch aktuell und noch nicht abgeschlossen ist (vgl. LSG BW Beschlüsse vom 7.1.2002 – L 13 AL 3590/01 ER-B = Juris KSRE058571205 und vom 2.7.2004 – L 13 RJ 2467/04 ER-B = Juris KSRE053651727; vgl. ferner Peters-Sautter-Wolff, SGG Loseblattkommentar, 4. Aufl. § 97 RdNr. 68 danach muss der angefochtene Bescheid eine wiederkehrende Leistung während ihres Laufes herabgesetzt oder beendet haben, vgl. auch Binder in Hk-SGG § 86a RdNr. 15). Soweit das LSG BW im Beschluss vom 9. Januar 2003 (L 13 AL 4260/02 ER-B = Juris KSRE004210213) über § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG auch ausschließlich vergangenheitsbezogene Aufhebungen von Leistungsbewilligungen erfassen will und damit vom Entfallen der aufschiebenden Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ausgeht, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen setzt sich der 13. Senat des LSG BW zu seiner eigenen Rechtsprechung in Widerspruch (Beschlüsse vom 7.1.2002 und vom 2.7.2004 s. o.), ohne darauf einzugehen, zum anderen fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Begriff und der Bedeutung der "laufenden Leistung". Soweit das Fehlen eines sachlichen Grundes angenommen wird, kann auch dem nicht zugestimmt werden. Denn bei abgeschlossenen Sachverhalten sind die Leistungen längst ausgezahlt und in den meisten Fällen von den Leistungsempfängern verbraucht. Demgegenüber bedeutet der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei laufenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, dass bei dem Erkennen der Rechtswidrigkeit von Leistungsbewilligungen künftige Leistungen nicht mehr erbracht werden müssen und damit ein Verbrauch verhindert wird.

Es liegt auch keiner der in § 336a Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB 3 (über § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG anwendbar) geregelten Ausnahmefälle vor. Die in § 336a Satz 2 SGB 3 enthaltene Rückverweisung auf § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 bestätigt diese Regelung lediglich, führt aber zu keiner Veränderung.

Die streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung befindet sich in Übereinstimmung mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Dabei kommt es zunächst auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens an. An der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein öffentliches Interesse bestehen; umgekehrt besteht ein überwiegend öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 86a RdNr. 20).

Es ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand davon auszugehen, dass der Antragsteller in den streitbefangenen Zeiten mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte (§ 193 SGB 3 i.V.m. § 6 Abs. 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung i.d.F vom 18. Juni 1999, BGBl. I, 1433). Selbst, wenn das vom Antragsteller mit ca. DM 100.000,- angegebene Vermögen (nach vollständiger Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Juni 1999 gegebenenfalls noch höher) ungeachtet der Anlageform als Altersvorsorgevermögen berücksichtigt werden könnte (wogegen sehr viel spricht), ergäbe sich daraus allenfalls ein Schonvermögen in Höhe von DM 72.000,- (je DM 1.000,- pro Lebensjahr bei Lebensalter 37 des Antragstellers und Lebensalter 35 seiner Ehefrau) zuzüglich des allgemeinen Freibetrages nach § 6 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-VO in Höhe von jeweils DM 8.000,- (zusammen DM 16.000,-). Selbst danach verbliebe ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von DM 12.000,-, das zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ausreichte. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB 10 ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung zu Recht erfolgt ist. So ergibt sich aus dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" vom 9. April 1999, dass der Antragsteller vom Antragsannehmer gezielt nach Vermögen befragt wurde und die vom Antragsteller erteilten Angaben dann mit "Grün" in das Formular eingetragen wurden, und zwar bei "Bargeld, Bankguthaben" lediglich mit DM 9.238,15 bei Zinseinnahmen für das vorhergehende Jahr in Höhe von DM 87,57.

Danach kann zwar noch nicht von einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt (Aufhebung und Rückforderung) ausgegangen werden, jedoch ist die Rechtmäßigkeit weitaus wahrscheinlicher als eine evtl. Rechtswidrigkeit.

Die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ist rechtmäßig, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Sie wurde von der zuständigen Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ausgesprochen und ausreichend schriftlich begründet. In Fällen der vorliegenden Art des Bezuges von Sozialleistungen, die von Bedürftigkeit abhängig sind, sowie dem Vorhandensein von verschwiegenem Vermögen, das die Bedürftigkeit ausgeschlossen hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht (vgl. LSG BW 25.8.2003 s. o.). Dabei ist nicht erforderlich, dass ein sichtbarer Auslandsbezug besteht, da es auch einem Inländer verhältnismäßig leicht möglich ist, Geldvermögen dem Zugriff der Antragsgegnerin zu entziehen oder ins Ausland zu verschieben. Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers, sein Vermögen vor einer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen Vollstreckung durch die Antragsgegnerin zu bewahren, geringer, da er im Falle eines Obsiegens mit einer Rückerstattung rechnen kann, was im umgekehrten Falle ungewiss bleiben muss. Die Vollstreckung hat nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichtes auch keine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte für den Kläger zur Folge (Rechtsgedanke aus § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG, vgl. LSG BW 9.1.2003 s. o.). Es kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderungen durch das Gericht keine vollständigen Vermögensaufstellungen zum Juni 1999 mit den bis Februar 2001 eingetretenen Änderungen vorgelegt hat. Das bedeutet, dass der Antragsteller auch heute noch nicht in der gebotenen Vollständigkeit seine Vermögensverhältnisse offenbart. Mangels Vorlage einer vollständigen Vermögensaufstellung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt (trotz Aufforderung durch das Gericht) ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Durchführung der Vollstreckung eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Antragsteller darstellen könnte. Es war deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen, ob als milderes Mittel gegenüber der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung durch den Antragsteller zur Vermeidung der Vollstreckung ausgereicht hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung ist, da das Landessozialgericht sie getroffen hat, mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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