L 9 AL 318/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 230/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 318/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 37/05 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2001 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) streitig.

I.

Die Klägerin leistete für den am 1981 geborenen Beigeladenen seit April 1990 Jugendhilfe in Form von Heimerziehung.

Vom 28.07.1997 an war der Beigeladene im Jugendhilfe-Verband R., Bereich für Auszubildende, in S. untergebracht. Die anfallenden Kosten trug das Stadtjugendamt der Klägerin einschließlich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Beigeladenen (Taschengeld), den der Heimträger an den Beigeladenen auszahlte. Ein Kostenbeitrag der Eltern für das Taschengeld wurde nicht verlangt. Am 25.08.1997 wurde mit den R.er Anstalten für die Ausbildung des Beigeladenen zum Maler und Lackierer ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der sich auf die Zeit vom 25.08.1997 bis 24.08.2000 erstreckte. Vereinbart wurde die Zahlung einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 80,00, 90,00 und 100,00 DM im ersten bis dritten Ausbildungsjahr, ab der Volljährigkeit 157,00 DM. Der Vertrag wurde von der Handwerkskammer Mittelfranken in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.

Am 05.08.1997 beantragten die Eltern des Beigeladenen für diesen bei der Beklagten BAB. Am selben Tag beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 104 SGB X die Erstattung ihrer Leistungen.

In einer Bescheinigung vom 25.08.1997 bestätigte der Jugend- hilfeverband R., dass die monatliche Ausbildungsvergütung, die Kosten für Heimfahrten sowie für die Beschaffung, Instandhaltung und Reinigung der Arbeitskleidung vom Kostenträger übernommen würden. Die Berufsberatung des Arbeitsamtes Kempten stellte am 14.10.1997 fest, dass am Wohnort der Eltern ebenfalls eine Ausbildung zum Maler und Lackierer hätte vermittelt werden können. Mit einem an den Vater des Beigeladenen adressierten Bescheid vom 02.12.1997 bewilligte die Beklagte BAB für die Zeit vom 25.08.1997 bis 24.04.1998 in Höhe von monatlich 1.453,00 DM. Dabei setzte sie von dem Gesamtbedarf 80,00 DM als Einkommen des Beigeladenen ab. In der Folge zahlte die Beklagte BAB an das Jugendamt der Klägerin aus. Der Bescheid wurde am 02.12.1997 abgesandt. Eine Ablichtung davon übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.1998 an die Klägerin auf deren Anforderung.

Hiergegen erhob die Klägerin am 05.02.1998 Widerspruch und machte geltend: Der dem Jugendlichen nach § 39 Abs.2 Satz 2 SGB VIII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) werde als Ausbildungsvergütung bezeichnet. Der Ansatz dieses Betrages als Einkommen des Beigeladenen führte im Ergebnis zu einer Nichtbeachtung des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen anderer nicht aufgrund gleichge- arteter Leistungen nach dem SGB VIII versagt werden dürften. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 01.02.1999 mit, dass das auszuzahlende Taschengeld nicht von den Eltern zurückgefordert werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1998 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Rechtsbehelfsfrist sei bereits mit dem 05.01. 1998 abgelaufen. Die Klägerin habe ferner kein eigenes Widerspruchsrecht, da dieses dem Sozialhilfeträger nur zur Verfolgung seiner Erstattungsansprüche eingeräumt sei.

Am 18.05.1998 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten, ihm BAB ab 25.04.1998 weiter zu bewilligen. Da er zu seiner Mutter umsiedeln sollte, wurde die Ausbildung mit Ablauf des 31.07. 1998 abgebrochen. Daraufhin entsprach die Beklagte dem Antrag mit Bescheid vom 08.10.1998 in Höhe von monatlich 1.407,00 DM für die Zeit vom 25.04. bis 31.07.1998. Als Einkommen des Beigeladenen rechnete sie wiederum an einen Betrag in Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung von 80,00 DM. Die BAB zahlte sie an die Klägerin aus. Den am 21.10.1998 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.1999 zurück.

II.

Am 20.04.1998 erhob die Klägerin unter dem Az.: S 4 AL 230/98 Klage zum Sozialgericht Augsburg mit dem Antrag, unter Abänderung des Bescheides vom 02.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1998 ab 25.08.1997 weitere 80,00 DM BAB an sie zu zahlen. Sie dürfe als erstattungsberechtigter Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie entsprechende Rechtsmittel einlegen. Wegen des späteren Zugangs des Bescheides habe sie den Ablauf der Widerspruchsfrist nicht verschuldet, so dass dieser nicht gegen sie wirke. Nach einer Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung werde das auszuzahlende Taschengeld als Ausbildungsvergütung gewährt. Diese sei somit eine nachrangige Leistung der Jugendhilfe. Bei der Kostenbeteiligung des Beigeladenen und dessen Eltern werde nicht auf einzelne Leistungsteile abgestellt. Dem Grunde nach sei ihr Erstattungsanspruch nicht streitig; die Beklagte habe ihm mit Ausnahme des Barbetrages bereits entsprochen.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Nachrang der Jugendhilfe-Leistungen nur im im Rahmen der Erstattungsmöglichkeiten wirksam sei. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 01.02.1999 keine Ausgleichsansprüche gegenüber den Eltern des Beigeladenen wegen des Taschengeldes und sei nicht zur Klage befugt. Nach dem Berufsbildungsgesetz müsse den Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewährt werden, andernfalls hätte der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen werden dürfen. Damit sei die Ausbildungsvergütung dem Beigeladenen auf privatrechtlicher Grundlage zugeflossen; die mögliche Erstattung des Betrages durch die Klägerin wandle die Ausbildungsvergütung nicht in eine öffentlich-rechtliche Leistung der Jugendhilfe um.

Mit Urteil vom 13.06.2001, der Beklagten zugestellt am 18.07. 2001, verurteilte das Sozialgericht die Beklagte dazu, ab 25.08.1997 weitere 80,00 DM BAB monatlich an die Klägerin zu zahlen. Die Berufung ließ das Sozialgericht zu. Der von der Klägerin an den Beigeladenen gewährte angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung sei als Sozialleistung zu werten. Es handle sich tatsächlich nicht um eine Ausbildungsvergütung. § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII bestimme, dass Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden dürften, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen seien. Daher könne eine Kürzung der BAB nicht erfolgen.

Am 31.03.1999 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg unter dem Az.: S 4 AL 188/99 auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1999 Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Bescheide abzuändern und die Beklagte zur Gewährung weiterer BAB in Höhe von 80,00 DM monatlich für die Zeit vom 25.04. bis 31.07.1998 zu verurteilen. Zur Begründung bezog sie sich im wesentlichen auf die Ausführungen in dem Verfahren S 4 AL 230/98. Mit Urteil vom 13.06.2001, der Beklagten zugestellt am 20.07.2001, verurteilte das Sozialgericht die Beklagte dazu, der Klägerin weitere 80,00 DM BAB monatlich für die Zeit auch vom 25.04. bis 31.07.1998 zu zahlen. Die Berufung ließ es zu. Die Urteilsgründe entsprechen denen des Urteils in dem Parallelverfahren S 4 AL 230/98.

III.

Gegen die Urteile in den sozialgerichtlichen Verfahren S 4 AL 230/98 und S 4 AL 188/99 richten sich die am 13.08.2001 und 06.08.2001 eingelegten Berufungen der Beklagten (L 9 AL 318/01, L 9 AL 307/01), die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 9 AL 318/01 miteinander verbunden hat. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Nach § 71 Abs.1 SGB III sei auf den Gesamtbedarf des Auszubildenden unter anderem dessen Einkommen anzurechnen, damit auch die Ausbildungsvergütung gemäß dem über die §§ 71 Abs.2 Satz 1 SGB III und 21 Abs.1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) anzuwendenden §§ 19 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dass diese aus Mitteln der Jugendhilfe stamme, sei unbeachtlich. Ferner sei der als Ausbildungsvergütung gezahlte Barbetrag jedenfalls eine Ausbildungsbeihilfe nach dem BAföG und als solche anzurechnen.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2001 aufzuheben und die Klagen abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen; hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem sozialgerichtlichen Verfahren.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Klägerin und der Beklagten sowie die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von weiterer BAB in Höhe von 80,00 DM monatlich verurteilt.

Die Klagen sind zulässig. Vor allem war die Klägerin zur Prozessführung befugt, da sie als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, die einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte haben kann (vgl. BSG SozR 3-5910 § 91a Nr.4 S.21), gemäß § 97 Satz 1 SGB VIII berechtigt ist, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen, also als Prozessstandschafterin im eigenen Namen den Anspruch des Hilfeempfängers auf BAB geltend machen darf (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr.1 S.5).

Ferner ist die in Bezug auf den Zeitraum 25.08.1997 bis 24.04. 1998 erhobene Klage (Berufungsverfahren L 9 AL 318/01) nicht schon deswegen unbegründet, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.1997 verspätet erhoben und der Verwaltungsakt bindend geworden wäre. Da eine Ablichtung des Bescheides erst am 28.01.1998 an die Klägerin übersandt wurde, war der Bescheid ihr vorher nicht bekannt gegeben worden, so dass die Widerspruchserhebung vom 05.02.1998 nicht schuldhaft verspätet im Sinne des § 97 Satz 2 SGB VIII war. Ferner hat die Klägerin das Verfahren vorher nicht selbst betrieben, so dass § 97 Satz 3 SGB VIII nicht zutrifft.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von BAB in dem Zeitraum vom 25.08.1997 bis 24.04.1998 ist § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Da der Anspruch auf BAB vor dem In-Kraft-Treten des SGB III am 01.01.1998 entstanden ist, muss nach § 426 Abs.1 Nr.1 SGB III das AFG weiter angewendet werden.

Nach § 40 Abs.1 Satz 1 AFG gewährte die Bundesanstalt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen unter anderem für eine berufliche Ausbildung in Betrieben, soweit ihnen nach Maßgabe des AFG und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung standen. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit über das Vorliegen eines Anspruchs des Beigeladenen auf BAB dem Grunde nach; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Beigeladene die BAB auch in Höhe des Barbetrages von 80,00 DM monatlich verlangen, den die Beklagte als Einkommen angerechnet hat.

Die Anrechnung des Einkommens stützt sich auf § 40 Abs.1 Satz 1 letzter Halbsatz AFG ("soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen"), ferner auf §§ 10 und 15 der Anordnung-Ausbildung (A-Ausbildung) in der Fassung der Änderungsanordnung vom 26.10.1995, ANBA S.1787. Gemäß § 18 Abs.1 A-Ausbildung galten als Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang. Zu diesen Einkünften sind unter anderem auch tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütungen zu zählen, die Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV darstellen (BSG SozR 4100 § 40 Nr.24). Werbungskosten nach § 18 Abs.3 A-Ausbildung und darüber hinausgehende, möglicherweise entgegen § 18 Abs.4 A-Ausbildung abzusetzende Werbungskosten sowie von der Anrechnung nach § 18 Abs.5 A-Ausbildung ausgenommenes Einkommen sind hier nicht ersichtlich. Ferner können auch nicht gemäß § 15 Abs.2 A-Ausbildung 80,00 DM monatlich anrechnungsfrei bleiben, da die Ausbildung zum Maler und Lackierer für den Beigeladenen auch bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils möglich gewesen wäre, wie die Berufsberatung der Beklagten festgestellt hat.

Gleichwohl durfte die Beklagte die in Höhe von 80,00 DM monatlich gezahlte Ausbildungsvergütung nicht als Einkommen anrechnen.

Schon aus § 6 Abs.4 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) hatte nämlich die Rechtsprechung den Nachrang der Hilfen zur Erziehung gegenüber dem Anspruch auf BAB gefolgert. § 37 Abs.1 AFG, der den Vorrang anderer Leistungen vor der individuellen Förderung der beruflichen Bildung durch die Beklagte festlegte, stand dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 7/93 m.w.N.). Dementsprechend wurde der Nachrang der Hilfen zur Erziehung auch in § 10 Abs.1 Satz 1, 2 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen SGB VIII festgeschrieben. Danach werden die Verpflichtunge anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, durch das SGB VIII nicht berührt (Satz 1). Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind (Satz 2).

Im Sinne dieser Regelung ist nach dem SGB VIII der Barbetrag (Taschengeld) "vorgesehen". Bei der Gewährung von Heimerziehung nach § 34 SGB VIII wird der gesamte notwendige Unterhalt des Beigeladenen sichergestellt (§ 39 Abs.1 SGB VIII). Die dafür zu gewährenden laufenden Leistungen umfassen unter anderem bei Heimerziehung auch einen "angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen", der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein (§ 39 Abs.2 Satz 2, 3 SGB VIII). Nach der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 15.06.1984, geändert zuletzt am 26.08. 1988 (AMBl S.764) war der allgemeine Barbetrag für 15-jährige Hilfeempfänger mit dem Zuschlag gemäß 2.2 der Bekanntmachung beim Besuch des Berufsschulgrundjahres auf 72,20 DM festgesetzt. Allerdings bestimmte 2.6.1 der Bekanntmachung, dass unter anderem in einem Heim untergebrachte Minderjährige, die dort ausgebildet werden und einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs.1 Berufsbildungsgesetz haben "anstelle des Barbetrages Ausbildungsvergütung" erhalten, unter anderem 80,00 DM im ersten Ausbildungsjahr. In der vorliegenden Streitsache hat die Ausbildungseinrichtung 80,00 DM monatlich an den Beigeladenen als Ausbildungsvergütung bezahlt, den Betrag jedoch als Barbetrag nach § 39 Abs.2 Satz 2 SGB VIII von der Klägerin wieder erhalten.

Bei dem Barbetrag handelte es sich ferner um eine der BAB "entsprechende" Leistung im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII. Denn sein Zweck war es, neben anderen Leistungen den Unterhalt des Beigeladenen zu sichern (§ 39 Abs.1, 2 Satz 1, 2 SGB VIII), ebenso wie die BAB neben dem Ausbildungsbedarf auch den Bedarf des Auszubildenden für den Lebensunterhalt abdecken soll (§ 40 Abs.1a Satz 1 AFG; vgl. auch Fuchsloch in: Gagel, AFG, § 40 Rdnr.11). Damit liegt eine vollständige Übereinstimmung in der Zweckrichtung der beiden Leistungen vor, die des Weiteren im Erstattungsrecht auch die Gleichartigkeit der Leistungen (sachliche Kongruenz) begründet (vgl. BSG SozR 1300 § 104 Nr.12 zum Verhältnis von einmaliger Weihnachtsbeihilfe der Sozialhilfe zur Versichertenrente einer LVA; Kasseler Kommentar-Kater § 104 SGB X Rdnr.21 m.w.N.).

Der Barbetrag wird allerdings von der Klägerin wie auch beispielsweise die Heimkosten nicht an den Beigeladenen selbst ausgezahlt, sondern der Ausbildungseinrichtung zur Verfügung gestellt, die ihrerseits in entsprechender Höhe eine Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz an den Beigeladenen zahlt. Damit kann die unmittelbar dem Beigeladenen zukommende Geldzahlung des Heimträgers, die Ausbildungsvergütung, für sich allein nicht als Leistung nach dem SGB VIII im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII ("nach diesem Buch entsprechende Leistungen") und als Sozialleistung gemäß den §§ 1, 11 SGB I angesehen werden, weil sie nicht von einem Leistungsträger nach § 12 SGB I gezahlt wird. Doch handelt es sich bei der entsprechenden Zahlung der Klägerin an die Ausbildungseinrichtung um eine an Dritte gezahlte Sozialleistung nach diesen Vorschriften, da sie dem Beigeladenen zur Verwirklichung seines sozialen Rechts auf Jugendhilfe gemäß § 8 SGB I "zugute kommt" (vgl. Begründung zum SGB I BT-Drs. 7/868, S.24, zu § 11: Leistungsarten; BSGE 56, 1, 2; Kasseler Kommentar-Seewald, § 11 SGB I Rdnr.3, 6, 12). Es wird nämlich dadurch erst der Lebensunterhalt bei der Ausbildung ermöglicht. Dass der Geldbetrag an einen Dritten, an die Ausbildungseinrichtung, gezahlt wird, ist bei dem gebotenen weiten Begriff der Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I nicht ausschlaggebend (so auch Mrozynski, SGB I, 3. Auflage 2003, § 11 Rdnr.9; Kretschmer in: GK-SGB I, § 11 Rdnr.26. Auch die Auszahlung von Sozialleistungen an unterhaltsberechtigte Dritte nach den §§ 48, 49 SGB I oder an den Kostenträger bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 50 SGB I) ändert den Charakter der Leistung nicht (zur Auszahlung von Winter-, Schlechtwetter- und Kurzarbeitergeld über den Arbeitgeber siehe BSGE 20, 181, 183 und BSG SozR 3-4100 § 71 Nr.2 S.14). Wegen der kausalen Verknüpfung der beiden Zahlungen (Klägerin - Ausbildungseinrichtung, Ausbildungseinrichtung - beigeladener Hilfeempfänger) erfordert es der Zweck des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII, die Vorschrift hier anzuwenden. Anderenfalls könnte der Nachrang des an die Ausbildungseinrichtung ausgezahlten Barbetrages gegenüber der BAB nicht sichergestellt werden. Damit durfte wegen der gesetzlichen Nachrangregelung des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII die Beklagte die Ausbildungsvergütung nicht als Einkommen des Beigeladenen anrechnen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der BAB in der Zeit vom 25.04.1998 bis 31.07.1998 ist § 59 SGB III. Da die BAB durch den Bescheid vom 02.12.1997 nur für den begrenzten Zeitraum bis 24.04.1998 zuerkannt worden war, richtet sich eine Verlängerung der Leistung gemäß § 426 Abs.2 SGB III nach den zur Zeit der Entscheidung geltenden Vorschriften, also nach den zum 01.01. 1998 in Kraft getretenen § 59 ff. SGB III. Auch danach bestand ein Anspruch auf BAB dem Grunde nach. Die Beklagte durfte nicht 80,00 DM monatlich als Einkommen des HE anrechnen. Die Beklagte stützt die Anrechnung auf § 71 Abs.1 SGB III i.V.m. § 71 Abs.2 SGB III und den in Bezug genommenen Regelungen des BAföG. Demnach ist auf den Gesamtbedarf unter anderem das Einkommen des Auszubildenden anzurechnen. Als Einkommen gilt gemäß § 21 Abs.1 BAföG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.4 und § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG auch eine Ausbildungsvergütung. Aus denselben Gründen wie unter der Geltung des AFG lässt jedoch der Nachrang der Hilfen für Erziehung nach § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII die Anrechnung der Ausbildungsvergütung nicht zu.

Bei der Prüfung der zu treffenden Entscheidung ist zu beachten, dass bei einer im Prozessstandschaft erhobenen Klage grundsätzlich der Beklagte nur zur Leistung an den Rechtsinhaber verurteilt werden darf, jedoch dies wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X nur bei Grundurteilen, nicht bei Betragsurteilen zulässig ist (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr.7 S.32 bis 34 m.w.N.). Das Sozialgericht hat kein Grundurteil erlassen (das ein anschließendes Betragsverfahren erforderlich gemacht hätte, vgl. BSG SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr.3 S.5), sondern zur Zahlung von monatlich 80,00 DM an die Klägerin verurteilt. Das war nur zulässig, wenn ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 104 SGB X i.V.m. der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X vorlag. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin als gemäß § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger in Höhe des Barbetrages Sozialleistungen erbracht. Vorrangig verpflichtet war insoweit dagegen die Beklagte, die BAB in dieser Höhe leisten musste. Leistungskongruenz insbesondere im Sinne der Gleichartigkeit der Leistungen liegt vor, wie schon ausgeführt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB X ist damit zu bejahen; die Voraussetzungen des § 103 Abs.1 SGB X liegen nämlich nicht vor und die Beklagte hat nicht geleistet, bevor sie von der Leistung der Klägerin Kenntnis erhalten hat. Da somit nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte als erfüllt gilt, war wegen des Erstattungsanspruchs die Beklagte zur Zahlung des entsprechenden Betrages an die Klägerin zu verurteilen.

Kosten der Klägerin und der Beklagten sind gemäß § 193 Abs.4 SGG nicht zu erstatten. Da sich der zum Verfahren beigeladene Hilfeempfänger nicht am Verfahren aktiv beteiligt hat, sind ihm gemäß § 193 Abs.1 SGG ebenfalls keine Kosten zu erstatten.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelasen.
Rechtskraft
Aus
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