Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 261/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 104/05 PKH U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens S 24 U 261/04 abgelehnt. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich erforderlichen summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es auch zur Überzeugung des Senats noch immer zumindest an der guten Möglichkeit, dass der Kläger mit seiner auf Gewährung von Verletztengeld im Wege der Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gerichteten Klage durchdringen wird. Der beschließende Senat hatte bereits mit Beschluss vom 20. Januar 2005 (L 3 B 170/04 PKH U) entschieden, dass die Beklagte die begehrte Neufeststellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, weil gegenüber dem Sachverhalt, welcher Gegenstand der ursprünglichen, in Gestalt des Bescheides vom 12. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 erfolgten Entscheidung, Änderungen nicht ersichtlich sind und sich zumal im Hinblick auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid in dem Verfahren S 25 U 186/01 keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben. Mit seinem neuerlichen Antrag hat der Kläger ebenso wenig wie mit der Beschwerde - neue - Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorgetragen, die nunmehr eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden § 177 SGG.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens S 24 U 261/04 abgelehnt. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich erforderlichen summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es auch zur Überzeugung des Senats noch immer zumindest an der guten Möglichkeit, dass der Kläger mit seiner auf Gewährung von Verletztengeld im Wege der Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gerichteten Klage durchdringen wird. Der beschließende Senat hatte bereits mit Beschluss vom 20. Januar 2005 (L 3 B 170/04 PKH U) entschieden, dass die Beklagte die begehrte Neufeststellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, weil gegenüber dem Sachverhalt, welcher Gegenstand der ursprünglichen, in Gestalt des Bescheides vom 12. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 erfolgten Entscheidung, Änderungen nicht ersichtlich sind und sich zumal im Hinblick auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid in dem Verfahren S 25 U 186/01 keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben. Mit seinem neuerlichen Antrag hat der Kläger ebenso wenig wie mit der Beschwerde - neue - Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorgetragen, die nunmehr eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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