L 11 B 335/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 163/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 335/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.05.2005 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Mit Schreiben vom 24.04.2005 beantragte der Antragsteller (Ast) sinngemäß, den Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Fahrt- und Verpflegungskosten für seine in M. wohnende Tochter zu bewilligen und ihm für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Der Antragsgegner trat dem entgegen.

Das Sozialgericht München (SG) lehnte mit Beschluss vom 09.05.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso ab wie den Antrag auf Bewilligung von PKH.

Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht vom 05.07.2005 eingegangenen Beschwerde. Ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, gab er zur Begründung an, er habe im Jahre 2004 einen Antrag auf Kostenübernahme für Garten- bzw Terrassenmöbeln gestellt. Diesen Anspruch wolle er hier geltend machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Az: L 11 B 121/05 SO ER Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Ast ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Dem Ast steht kein Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Beschwerde zur Seite.

Der Ast ist durch die ablehnende Entscheidung des SG zwar formell beschwert, weil die Entscheidung des SG von seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag abweicht.

Darauf beruft sich der Ast aber nicht, er verfolgt vielmehr einen völlig anderen Antragsgegenstand. In seiner Beschwerdebegründung vom 26.06.2005 spricht er zwar u.a. auch seine 9-jährige Tochter an, aber nur mit dem Hinweis, dass auch sie bedauere, dass er keine Gartenmöbel habe. Das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet dem Kläger nicht die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren etwas zu erstreiten, was er im Verfahren der ersten Instanz überhaupt nicht beantragt hat. Der Beschwerdebegründung des Ast kann insoweit noch nicht einmal entnommen werden, dass er sich gegen die Entscheidung des SG vom 09.05.2005 Az: S 50 SO 163/05 ER wenden will.

Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH zu verwerfen, weil auch sie insoweit unzulässig ist. Auch bei einer stattgebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts würde sich die Rechtsstellung des Ast nicht mehr verbessern, weil er in dem bereits abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und auch im Übrigen eine Bewilligung von PKH nicht nach § 122 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bewirken würde, weil das Verfahren vor dem SG gerichtskostenfrei ist (§ 183 Satz 1 SGG) und auch eine Rückverweisung der Streitsache an das SG nicht mehr in Betracht kommt (vgl auch Beschluss des Senats vom 19.04.2005 Az: L 11 B 109/05 SO PKH).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Verfahren der PKH ist kostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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