Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 915/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 503/04 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1927 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 1990 von der Beschwerdegegnerin (Bg.) Altersrente. Der pfändbare Teil der Rente wurde auf Grund von Pfändungen einbehalten und an den jeweiligen Pfändungsgläubiger überwiesen, seit 01.08.2003 der Betrag von 25,- Euro bzw. ab 01.01.2004 von 30,- Euro an den Gläubiger K.S ...
Anlässlich einer Akteneinsicht in den Räumen der Beratungsstelle der Bg. in R. am 27.05.2004 begehrte der Kläger die Aushändigung aller sechs Aktenbände (insgesamt 2280 Seiten) zum Zwecke der Fertigung von Kopien in einem Copyshop. Die Bg. bot die Ablichtung relevanter Aktenauszüge an und lehnte das darüber hinausgehende Ansinnen ab.
Mit einem am 01.06.2004 beim Sozialgericht (SG) eingegangenen Schreiben stellte der Bf. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Rücksendung der Aktenunterlagen von der Beratungsstelle der Bg. in R. an die zuständige Dienststelle in G. aufhalten und die Aushändigung der Akten zum vollständigen Kopieren erreichen wollte. Er gab auf Befragen an, er benötige die Kopien, um die Unrechtmäßigkeit der im Wege der Pfändung erfolgten monatlichen Einbehaltung des Betrages von 25,-Euro aus seiner Rente und dessen Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu belegen bzw. gegen den Pfändungsgläubiger vorzugehen.
Die Bg. verwies unter Bezugnahme auf § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf, dass es für die einstweilige Anordnung sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Als Leistungsträger könne sie zwar ihre Akten nach eigenem Ermessen an bevollmächtigte Anwälte, Rentenberater, vertretungsberechtigte Vereinigungen sowie an Behörden zur Einsichtnahme versenden, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch bestehe; eine Aushändigung an Privatpersonen erfolge aber grundsätzlich nicht. Im übrigen beruhe die Einbehaltung des Betrages von 25,- Euro auf einem rechtskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 16.09.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs.2 SGG wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Der Bf. habe insbesondere nicht darlegen können, aus welchen Gründen er den Inhalt der Akten kopieren müsse, um den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Rentenauszahlung zu realisieren. Zudem liege eine anfechtbare Entscheidung der Bg. insbesondere über die Rentenhöhe nicht vor.
Mit der Beschwerde wendet sich der Bf. gegen diese Entscheidung und begehrt ihre Überprüfung.
Das SG half der Beschwerde nicht ab.
Die Bg. beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die gem. § 172 Abs.1 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 86 Abs.2 SGG bedarf es wie für jede Rechtsverfolgung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Darüber hinaus ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn der Antragsteller neben einem Anordnungsanspruch einen Anordnungsgrund geltend macht. Dieser darf nicht offensichtlich fehlen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 86 b Anm. 26 c).
Für die beantragte Rechtsverfolgung besteht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, weiterhin fehlt es offensichtlich an einem Anordnungsgrund und darüber hinaus auch an einem Anordnungsanspruch. Es ist kein schutzwürdiges Interesse für die prozessuale Durchsetzung des geltend gemachten Rechts auf Aushändigung der gesamten Akten trotz Nichtaushändigung von Akten an Privatpersonen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar. Auch ist kein schutzwürdiger Grund für die damit bezweckte vollständige Ablichtung des umfangreichen Akteninhalts - dessen außergewöhnlicher Umfang im übrigen vor allem auf dem vom Bf. selbst verursachten ausführlichsten Schriftwechsel beruht, welcher sich in allen wesentlichen Teilen bereits in seinen eigenen Unterlagen befinden müsste - ersichtlich. Für das vom Bf. als Motiv genannte Vorgehen gegen den derzeitigen Pfändungsgläubiger bedürfte es, wie sich bei Durchsicht der Akten sehr schnell ergibt, bei wohlwollendster Handhabung allenfalls etwa 20 Ablichtungen ( Bl. 2078, 2111, 2114 - 2117, 2168 aus Band V sowie einzelne Schriftstücke zwischen Bl. 2228 und 2280 aus Band VI). Diese kann der Bf. auf andere Weise erhalten (Antragstellung bei der Bg. unter Bezeichnung der Schriftstücke, ggfs. nach erneuter Akteneinsicht). Des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es angesichts der grundsätzlichen Bereitschaft der Bg. zur Fertigung von Ablichtungen dazu nicht. Auch sonst ist ein Anordnungsgrund (etwa besondere Eiligkeit) nicht dargetan. Im übrigen ist derzeit ein Verfahren über die Rentenhöhe nicht anhängig bzw. liegt eine anfechtbare Entscheidung der Bg. bezüglich der Rentenhöhe nicht vor. Auch die nachträgliche Begründung im Beschwerdeverfahren, in dem andeutungsweise von "weiteren Tatsachen und Urkunden" und einer "Naturalisation von Anbeginn des Rentenantrages" die Rede ist, kann nicht zur nachträglichen Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen.
Die Beschwerde kann bei dieser Sachlage keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1927 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 1990 von der Beschwerdegegnerin (Bg.) Altersrente. Der pfändbare Teil der Rente wurde auf Grund von Pfändungen einbehalten und an den jeweiligen Pfändungsgläubiger überwiesen, seit 01.08.2003 der Betrag von 25,- Euro bzw. ab 01.01.2004 von 30,- Euro an den Gläubiger K.S ...
Anlässlich einer Akteneinsicht in den Räumen der Beratungsstelle der Bg. in R. am 27.05.2004 begehrte der Kläger die Aushändigung aller sechs Aktenbände (insgesamt 2280 Seiten) zum Zwecke der Fertigung von Kopien in einem Copyshop. Die Bg. bot die Ablichtung relevanter Aktenauszüge an und lehnte das darüber hinausgehende Ansinnen ab.
Mit einem am 01.06.2004 beim Sozialgericht (SG) eingegangenen Schreiben stellte der Bf. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Rücksendung der Aktenunterlagen von der Beratungsstelle der Bg. in R. an die zuständige Dienststelle in G. aufhalten und die Aushändigung der Akten zum vollständigen Kopieren erreichen wollte. Er gab auf Befragen an, er benötige die Kopien, um die Unrechtmäßigkeit der im Wege der Pfändung erfolgten monatlichen Einbehaltung des Betrages von 25,-Euro aus seiner Rente und dessen Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu belegen bzw. gegen den Pfändungsgläubiger vorzugehen.
Die Bg. verwies unter Bezugnahme auf § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf, dass es für die einstweilige Anordnung sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Als Leistungsträger könne sie zwar ihre Akten nach eigenem Ermessen an bevollmächtigte Anwälte, Rentenberater, vertretungsberechtigte Vereinigungen sowie an Behörden zur Einsichtnahme versenden, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch bestehe; eine Aushändigung an Privatpersonen erfolge aber grundsätzlich nicht. Im übrigen beruhe die Einbehaltung des Betrages von 25,- Euro auf einem rechtskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 16.09.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs.2 SGG wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Der Bf. habe insbesondere nicht darlegen können, aus welchen Gründen er den Inhalt der Akten kopieren müsse, um den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Rentenauszahlung zu realisieren. Zudem liege eine anfechtbare Entscheidung der Bg. insbesondere über die Rentenhöhe nicht vor.
Mit der Beschwerde wendet sich der Bf. gegen diese Entscheidung und begehrt ihre Überprüfung.
Das SG half der Beschwerde nicht ab.
Die Bg. beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die gem. § 172 Abs.1 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 86 Abs.2 SGG bedarf es wie für jede Rechtsverfolgung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Darüber hinaus ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn der Antragsteller neben einem Anordnungsanspruch einen Anordnungsgrund geltend macht. Dieser darf nicht offensichtlich fehlen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 86 b Anm. 26 c).
Für die beantragte Rechtsverfolgung besteht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, weiterhin fehlt es offensichtlich an einem Anordnungsgrund und darüber hinaus auch an einem Anordnungsanspruch. Es ist kein schutzwürdiges Interesse für die prozessuale Durchsetzung des geltend gemachten Rechts auf Aushändigung der gesamten Akten trotz Nichtaushändigung von Akten an Privatpersonen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar. Auch ist kein schutzwürdiger Grund für die damit bezweckte vollständige Ablichtung des umfangreichen Akteninhalts - dessen außergewöhnlicher Umfang im übrigen vor allem auf dem vom Bf. selbst verursachten ausführlichsten Schriftwechsel beruht, welcher sich in allen wesentlichen Teilen bereits in seinen eigenen Unterlagen befinden müsste - ersichtlich. Für das vom Bf. als Motiv genannte Vorgehen gegen den derzeitigen Pfändungsgläubiger bedürfte es, wie sich bei Durchsicht der Akten sehr schnell ergibt, bei wohlwollendster Handhabung allenfalls etwa 20 Ablichtungen ( Bl. 2078, 2111, 2114 - 2117, 2168 aus Band V sowie einzelne Schriftstücke zwischen Bl. 2228 und 2280 aus Band VI). Diese kann der Bf. auf andere Weise erhalten (Antragstellung bei der Bg. unter Bezeichnung der Schriftstücke, ggfs. nach erneuter Akteneinsicht). Des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es angesichts der grundsätzlichen Bereitschaft der Bg. zur Fertigung von Ablichtungen dazu nicht. Auch sonst ist ein Anordnungsgrund (etwa besondere Eiligkeit) nicht dargetan. Im übrigen ist derzeit ein Verfahren über die Rentenhöhe nicht anhängig bzw. liegt eine anfechtbare Entscheidung der Bg. bezüglich der Rentenhöhe nicht vor. Auch die nachträgliche Begründung im Beschwerdeverfahren, in dem andeutungsweise von "weiteren Tatsachen und Urkunden" und einer "Naturalisation von Anbeginn des Rentenantrages" die Rede ist, kann nicht zur nachträglichen Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen.
Die Beschwerde kann bei dieser Sachlage keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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