S 20 SO 37/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 37/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 18.03. bis 31.12. 2004.

Der am 00.00.1945 geborene Kläger wohnte seit Juli 1989 in einer 30 qm großen Wohnung (1 Zimmer mit Küchenzeile, Toilette und Dusche) in der Ostraße 00. Im selben Haus wohnte auch die Zeugin M Vermieterin der Wohnungen war Frau G1. Vor Juni 1989 hatten der Kläger und die Zeugin M eine gemeinsame Wohnung in der Ostraße 00. Sie kennen sich seit ca. 30 Jahren und haben einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis. Bis 31.01.2002 war der Kläger mit einer Schankwirtschaft selbständig. Die Zeugin M war bei ihm auf 630-DM-Basis beschäftigt. Sie war über das Geschäftskonto des Gaststättenbetriebes verfügungsberechtigt.

Ab 01.02.2002 bezog der Kläger von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt.

Als die Eigentümerin/Vermieterin G1 für das Haus Ostraße 00 Eigenbedarf anmeldete, bot sie der Zeugin M und dem Kläger das ihr gehörende Einfamilienhaus X Weg 0 zur Miete an. Frau G1 und die Zeugin M schlossen mit Wirkung ab 01.08.2002 einen Mietvertrag über dieses Haus, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Dusche, WC, Diele, Bad, 2 Kellerräumen und einem Speicher; sie vereinbarten, dass dort 2 Personen einziehen durften. Am 10.07.2002 schlossen die Zeugin M und der Kläger mit Wirkung ab 01.08.2002 einen Untermietvertrag über eine Parterrewohnung im Haus X Weg 0, bestehend aus 2 Zimmern, Bad, WC und Diele unter Mitbenutzung von Waschmaschine und Hof. Als (Kalt-) Miete vereinbarten sie für diese Wohnung 270,00 EUR; diese zahlte der Kläger an Frau M. An der Haustür zum Haus X Weg 0 befindet sich lediglich eine Klingel mit den Namen M und G2. Am 05.09.2002 meldete sich der Kläger beim Einwohnermeldeamt für diese Wohnung um.

Der Kläger bezog vom Beklagten weiter Hilfe zum Lebensunterhalt, nunmehr unter Einbeziehung der (angemessenen) Unterkunftskosten für die neue Wohnung. Am 29.09.2003 erteilte der Beklagte seinem Ermittlungsdienst einen Prüfauftrag (u.a.) zur Überprüfung der Wohnverhältnisse des Klägers wegen Verdachts einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Ermittlungsdienst stellte aufgrund eines Hausbesuchs am 04.11.2003 folgendes fest:

"Frau M sagte uns, dass Herr G2 nicht zu Hause sei und fragte, worum es denn ginge. Wir erklärten Frau M den Sachverhalt. Sie bat uns daraufhin in das Haus. Wir gingen gemeinsam auf die erste Etage des Hauses ins Wohn-Esszimmer. Frau M erklärte uns, dass sie und der HE nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würden. Sie bewohne in dem Haus die obere Etage und der HE habe 2 Zimmer auf der unteren Etage. Der HE kümmere sich aber noch um den großen Garten hinter dem Haus. Zum Ausgleich dafür würde sie dann für ihn kochen, da der HE keine Küche habe. Frau M wurde gefragt, ob sie uns das Haus zeigen könnte. Sie wurde darüber belehrt, dass sie dazu nicht verpflichtet sei und dies nur aus ihrem eigenen Willen, freiwillig erfolgen dürfe. Frau M war einverstanden und führte uns zunächst durch die erste Etage. Rechts neben dem Wohn-Esszimmer befand sich die Küche. Links vom Wohn-Esszimmer befand sich ein Schlafzimmer mit beidseitig bezogenem, offensichtlich auch beidseitig benutztem Doppelbett und großem Kleiderschrank. Links neben dem Schlafzimmer war das Bad. Hier befanden sich zahlreiche Zahnbürsten und Hygieneartikel für Mann und Frau. Danach ging Frau M die Treppe hinunter ins Erdgeschoss. Dort zeigte sie uns dann die Zimmer des HE s. Die Türe war nicht verschlossen und Frau M ging einfach hinein. Im ersten Zimmer befand sich ein bezogenes Einzelbett, neben dem auf einer Kommode eine Brille lag. Weiterhin stand in dem ein Wohnzimmer- schrank mit vielen Videofilmen und Büchern sowie ein kleiner Fernseher. Durch dieses Zimmer gelangte man dann in das zweite Zimmer des HE s. Dort stand ein Schreibtisch und ein Kleiderschrank, den Frau M öffnete um uns zu zeigen, dass sich dort nur die Kleidungsstücke des HE s be- fanden. Das Zimmer machte einen ansonsten kargen Eindruck. Auf die Frage, wo sich denn das Bad befände, zeigte Frau M auf eine Türe links vor der Eingangstüre in der Diele. Sie musste zuerst einen großen Läufer, der auf dem Dielenboden vor der Badezimmertüre lag umklappen, um die Badezimmertüre öffnen zu können. Im kleinen Bad ( ca. 1 x 2 m; machte mehr den Eindruck eines Gäste-WC s) war eine Toilette, ein Waschbecken über dem ebenfalls Hygieneartikel standen und eine Dusche vorhanden. Frau M weiterhin gefragt, wo sich die Waschmaschine des HE s befände. Sie teilte uns mit, dass er über keine eigene Waschmaschine verfüge, sondern ihre mitbenutze. Im Waschraum auf der ersten Etage be- fand sich eine Waschmaschine, ein Bügelbrett, ein Bügeleisen und ein großes Regel ca. 2,5 x 2,5 m voll mit Lebensmitteln. Eine Trennung der Lebensmittel sei nach Aussage der Frau M nicht vorhanden. Einkäufe werden meistens vom HE oder gemeinsam erledigt, da Frau M wegen eines Herzinfarktes nicht schwer heben darf. Bei Erkrankung würde sich gegenseitig geholfen, gab Frau M an. Auch habe der HE und Frau M einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis und verbringen die Freizeit zusammen. Sie würden sich schließlich schon seit dreißig Jahren kennen."

Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, er gehe von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft des Klägers und der Frau M aus; deshalb sei bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt das Einkommen/Vermögen der Frau M zu berücksichtigen. Der Beklagte forderte den Kläger auf, das Einkommen/Vermögen der Zeugin M offenzulegen, andernfalls die Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.12.2003 eingestellt würde. Hierzu erklärte der Kläger am 04.12.2003 u.a., er und Frau M lebten seit ca. 30 Jahren in unmittelbarer Nähe voneinander und verständen sich sehr gut, seien aber nur Freunde. Wenn er für Frau M einkaufen gehe oder wenn sie gemeinsam einkaufen gingen, würden die Einkäufe hinterher abgerechnet. Sie hätten eine Absprache getroffen, dass Frau M ab und zu für ihn koche und wasche, wofür er Einkäufe und sämtliche am Haus anfallenden Arbeiten, wie z.B. Straße kehren und anfallende Reparaturen erledige. Bezüglich des beidseitig bezogenen Doppelbettes könne er sich vorstellen, dass ab und zu auch die Enkel zu Besuch seien und das Bett benutzten. Er benutze diese Wohnräume nicht.

Daraufhin lehnte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 04.12.2003 die Weiterzahlung der Sozialhilfe ab 01.12.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor; da das Einkommen/Vermögen des Partners zu berücksichtigen, aber nicht offengelegt sei, könne Hilfe nicht gewährt werden.

Am 18.03.2004 beantragte der Kläger erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Auf die Aufforderung des Beklagten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolge einer Mitwirkungspflichtverletzung, bis 05.04.2004 u.a. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau M durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen, erklärte der Kläger, er lebe mit Frau M nicht in eheähnlicher Gemeinschaft, habe daher auch keine Möglichkeit, Kontoauszüge und Nachweise über deren Einkommen und Vermögen zu erbringen. Der Kläger legte Auszüge über sein eigenes Konto aus der Zeit von November 2003 bis März 2004 sowie den Untermietvertrag vom 10.07.2002 vor.

Durch Bescheid vom 03.05.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit gleichlautender Begründung wie im Bescheid vom 04.12.2003 ab.

Den dagegen am 02.06. 2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.04.2005 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Seit Januar 2004 bezieht er Arbeitslosengeld II. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm und Frau M bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Es liege weder eine Einstehensgemeinschaft, noch eine Zweckgemeinschaft, noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Im Übrigen habe er ab 01.11.2004 eine neue Wohnung im Nachbarhaus X Weg 0 bezogen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides 04.04.2005 zu verurteilen, ihm ab 18.03.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung und verweist insbesondere auf den Bericht des Ermittlungsdienstes. Soweit der Kläger im November 2004 eine neue Wohnung bezogen habe, sei dies erstmals im Klageverfahren bekannt geworden; der Kläger habe es offensichtlich versäumt, im Hinblick auf die Änderung seiner Lebensverhältnisse einen neuen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu stellen. Es sei deshalb seitens des Beklagten nichts zu veranlassen.

Das Gericht hat zu den Umständen der Beziehung des Klägers zu Frau M den Kläger selbst und Frau M als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Streitbefangen ist allein ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 18.03. bis 31.12.2004 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 01.01.2005 gehört der Kläger nicht mehr zum Kreis der Personen, die Sozialhilfe (nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) beanspruchen können. Er ist seitdem anspruchsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bezieht Arbeitslosengeld II. Für diese Leistung ist der Beklagte nicht mehr zuständig.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG). § 122 BSHG bestimmt, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten.

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234 = SozR 3–4100 § 137 Nr. 3 = NZS 1993, 72 = NJW 1993, 643). Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinn sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände wie die Intensität der Bekanntschaft und der gelebten Gemeinschaft, die Intimität der Beziehung, der Anlass für das Zusammenleben oder die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Dagegen setzt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partner geschlechtliche Beziehungen bestehen (BVerfG a.a. O.; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16/93 = BVerwGE 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FEVS 46, 1; BSG Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R = BSGE 90, 90 = NZS 2003, 546).

Nach Auswertung aller ihr bekannt gewordenen Umstände und Würdigung der Aussagen des Klägers und der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im streitbefangenen Zeitraum zwischen dem Kläger und der Zeugin M eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, jedenfalls solange, wie sie das Haus X Weg 0 bewohnt haben. Die beiden kennen sich seit 30 Jahren und 10 Jahre lang haben sie eine gemeinsame Wohnung gehabt, waren ein Paar und hatten eine intime Beziehung miteinander. Auch wenn sie sich im Hinblick auf damalige Alkoholprobleme und Spielsucht des Klägers im Jahre 1989 räumlich getrennt haben, blieb es bei einer engen freundschaftlichen Verbundenheit der beiden. Sie wohnten weiterhin im selben Haus Ostraße 00, wenn auch in getrennten Wohnungen. In der bis Januar 2002 vom Kläger betriebenen Schankwirtschaft war die Zeugin N das Geschäftskonto verfügungsberechtigt. Als der Kläger die Schankwirtschaft im Januar 2002 beendete, hatte er Schulden, u.a. bei einer Firma C in Höhe von 1.900,00 EUR. Zur Tilgung dieser Schuld gewährte ihm die Zeugin M ein Darlehen in gleicher Höhe, das heute – mehr als 3 ½ Jahre später – noch nicht vollständig beglichen ist; nach Angaben des Klägers und der Zeugin M sind immer noch 900,00 EUR offen, 1.000,00 EUR habe der Kläger so, wie er es konnte, in Barbeträgen zurückgezahlt. Weder über das Darlehen noch die Rückzahlungsmodalitäten gibt es schriftliche Vereinbarungen. Bereits dieses finanzielle Gebaren zwischen dem Kläger und der Zeugin M spricht für eine enge Bindung und ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens. Dies hat sich auch in dem maßgeblichem Zeitraum ab 18.03.2004 nicht geändert. Nach Aussage der Zeugin M ist sie nur deshalb in das Haus X Weg 0 eingezogen, weil auch der Kläger mitgezogen ist. Alleine wäre sie dort nicht hingezogen. Ihr ging es darum, "dass ein Mann im Haus war". Dies hat der Kläger gegenüber der Kammer bestätigt, ja noch darüberhinaus erklärt, mit einem Fremden hätte Frau M den Wohnungswechsel sicherlich nicht gemacht. Die beim Einzug zwischen dem Kläger und der Zeugin M getroffenen Vereinbarungen, die dann in der Folgezeit auch so befolgt worden sind, lassen auf eine intensiv gelebte Gemeinschaft schließen, die auch durch innere Bindungen geprägt war und in der ein gegenseitiges Einstehen füreinander Grundlage der Beziehung war. Der Kläger versorgte den Garten und die Außenanlagen, kehrte die Straße und räumte bei Bedarf Schnee weg oder führte Reparaturen aus. All dies waren Dinge, die die Zeugin M nicht etwa nur fachlich, sondern auch gesundheitlich wegen eines erlittenen Herzinfarktes nicht mehr verrichten konnte. Dafür wusch und bügelte sie die Wäsche des Klägers, putzte seine Fenster und kochte für ihn. Soweit die Zeugin M einschränkend ausgeführt hat, sie habe nicht regelmäßig für den Kläger gekocht, steht dem entgegen, dass der Kläger klargestellt hat, dass dann, wenn er im X Weg 0 war, die Zeugin M auch überwiegend für ihn gekocht habe. Der Kläger hat sich auch selbst Essen zubereitet, doch stets in der Küche der Frau M. Er selbst hatte keine Kochgelegenheit außer einer Elektroplatte zum Tee kochen. Soweit an anderer Stelle der Kläger einschränkend ausgesagt hat, die Zeugin M habe zwar für ihn gekocht, dann jedoch das Essen heruntergebracht, steht dem die Aussage der Zeugin M entgegen, dass der Kläger bei ihr im Wohnzimmer gegessen habe. Es ist auch kaum glaubhaft, dass die herzkranke Zeugin M fertig gekochtes Essen für den Kläger zu ihm die Treppe hinunter in ein dafür nicht eingerichtetes Zimmer gebracht hat, obwohl in der oberen Etage alle Voraussetzungen für die Einnahme des Essens gegeben waren. Auch wenn gemeinsame Freunde und Bekannte zu Besuch waren, hielt sich der Kläger in der oberen Etage auf. Der Kläger und die Zeugin M haben zwar in Bezug auf die Regelung der Finanzen unter ihnen versucht darzustellen, dass eine strikte Trennung erfolgte und jeder für sich wirtschaftete, jedoch ist dies in der geschilderten Absolutheit nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft. Der Kläger selbst hat auf Nachfragen des Gerichts eingeräumt, es sei nicht alles bis auf den letzten Pfennig bzw. Cent abgerechnet worden; weil die Zeugin M für ihn gekocht habe, habe er ihr auch schon mal 30,00 EUR gegeben für den Einkauf; "Pfennigfuchserei" wäre nicht möglich gewesen. Er habe auch schon mal einen Karton Seifenpulver mitgebracht, den er aus seiner Tasche bezahlt habe. Wenn demgegenüber die Zeugin M ausgesagt hat, sie habe mit dem Kläger "auf Heller und Pfennig" abgerechnet, steht dies im Gegensatz zu dessen Aussage. Auch das eigene Verhalten der Zeugin M steht im Widerspruch zu ihrer Bekundung vor der Kammer, sie sei in diesen Dingen (gemeint war, dass jeder für sich selbst bezahlt) ganz korrekt. Wie schon ausgeführt, hat sie dem Kläger ohne jegliche schriftliche Vereinbarung ein Darlehen über 1.900,00 EUR zur Verfügung gestellt, das bis heute noch nicht vollständig zurückgezahlt ist. Sie konnte auch nicht näher darlegen, wann und mit welchen Einzelbeträgen der Kläger Rückzahlungen getätigt hat. Für die Intensität der Bekanntschaft und gelebten Gemeinschaft des Klägers und der Zeugin M spricht auch, dass sie ihre Freizeit gemeinsam gestaltet haben, sei es durch Waldspaziergänge hinter dem Haus, sei es durch gemeinsames Schwimmen, sei es, dass sie zum Essen ausgingen. Dass der Kläger und die Zeugin M, wie sie übereinstimmend bekundet haben, keine geschlechtliche Beziehung mehr unterhalten haben, was das Gericht auch nicht hätte überprüfen können, spricht nicht gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen.

Ist nach alledem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau M jedenfalls in der Zeit vom 18.03. bis 31.10.2004 zu bejahen, so hat der Beklagte zu Recht Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger abgelehnt, da er trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Mitwirkungspflichtverletzung an der Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin nicht mitgewirkt hat.

Der Umstand, dass der Kläger ab 01.11.2004 eine Wohnung im Nachbarhaus X Weg 0 bezogen hat, spricht zwar dafür, dass ab diesem Zeitpunkt keine eheähnliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden hat. Da der Kläger jedoch unter diesen geänderten tatsächlichen Verhältnissen keinen neuen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt hat und dem Beklagten diese Umstände auch erst im Verlaufe des Klageverfahrens im Jahr 2005 bekannt geworden ist, besteht auch für die letzten 2 Monate des Jahres 2004 kein Anspruch auf Sozialhilfe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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