S 20 SO 80/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 80/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Entscheidungen über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe und Mietzuschuss) für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.09.2004 und die Erstattung von 8.178,58 EUR.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger kam 1997 aus Kasachastan nach Deutschland. Er bezog vom Beklagten von Dezember 1999 bis September 2004 Sozialhilfe in Höhe von 32.592,88 EUR, zusätzlich von Mai 2000 bis September 2004 Mietzuschuss in Höhe von 8.588,13 EUR, insgesamt 41.181,01 EUR. Im Antrag vom 20.12.1999 hat er angegeben, keinerlei Vermögen zu besitzen. Er war im Antrag und in den Leistungsbescheiden darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jede Änderung in seinen Verhältnissen – u.a. zum Vermögen – unverzüglich mitzuteilen. Sein Girokonto Nr. 00000000 bei der Sparkasse B wies im Dezember 1999 einen positiven Saldo von ca. 1.200,00 DM auf.

Durch Bescheid vom 17.05.2001 bewilligte die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge NRW dem Kläger eine pauschale Eingliederungshilfe von 4000,00 DM. Der Betrag ging am 29.06.2001 auf dessen Konto ein. Der Kläger teilte dies dem Beklagten nicht mit.

Im August 2004 erfuhr der Beklagte im Rahmen eines Datenaustauschs vom Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger Zinseinkünfte hatte. Auf Nachfrage vom 20.09.2004 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Rechtsfolgen einer Verletzung derselben erklärte der Kläger am 24.09.2004, er habe sich aus der ihm gewährten Sozialhilfe seit Beginn des Bezuges Beträge vom Munde abgespart; so sei das vorhandene Guthaben zustande gekommen; er verfüge außer der Sozialhilfe über keinerlei Einkünfte und wolle das gesparte Geld für seine Tochter und seinen Bruder aufheben; außerdem brauche er neue Möbel.

Daraufhin stellte der Beklagte die Leistungen mit Wirkung ab Oktober 2004 ein.

Der Kläger legte in der Folgezeit folgende Unterlagen vor Bestätigung der Sparkasse B vom 27.09.2004 über dortige Guthaben auf dem Girokonto Nr. 00000000 in Höhe von 13.805,44 EUR und auf dem Sparbuch Nr. 000000000 in Höhe von 1.310,15 EUR; sämtliche Kontoauszüge des Girokonto Nr. 00000000 von Dezember 1999 bis August 2004; das Sparbuch Nr. 000000000, eröffnet am 11.06.2001 mit einer Einzahlung von 2.500,00 DM.

Der Beklagte listete für jeden Monat des Zeitraums von Dezember 1999 bis September 2004 die Zugänge, Abgänge und Bestände des Girokontos und des Sparbuchs, die bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie das – unter Berücksichtigung des maßgeblichen Vermögensfreibetrages – einzusetzende Vermögen auf und errechnete eine Überzahlung in der Zeit von Mai 2000 bis September 2004 durch Sozialhilfe in Höhe von 29.245,26 EUR, durch Mietzuschuss in Höhe von 7.658,99 EUR, insgesamt 36.894,25 EUR.

Durch Bescheid vom 19.05.2005 nahm der Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Mietzuschuss für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.09.2004 zurück. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe zumindest grob fahrlässig sein jeweiliges Vermögen nicht mitgeteilt; wenn dies durch sparsame Lebensweise erwirtschaftet worden sei, sei dies kein Grund, von der Rückforderung abzusehen. Es sei eine Überzahlung von 36.894,25 EUR eingetreten. Obwohl es rechtlich möglich sei, diese gesamte Überzahlung zurückzufordern, werde der Rückforderungsbetrag im Wege des Ermessens auf 10.223,75 EUR begrenzt. Der Beklagte errechnete diesen Betrag wie folgt: Guthaben auf Giro- und Sparkonto per 01.09.2004 13.840,32 EUR abzüglich Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober bis Dezember 2004 - 2.337,57 EUR abzüglich Vermögensfreibetrag - 1.279,00 EUR Rückforderungsbetrag 10.223,75 EUR. Dagegen legte der Kläger am 03.06.2005 Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem er den Rückforderungsbetrag um 2.045,17 EUR – das ist der in Euro umgerechnete Betrag der im Jahre 2001 gewährten Eingliederungshilfe – auf 8.178,58 EUR reduzierte. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück: Angesichts der zeitweilig sehr geringen Barabhebungen vom Girokonto (z.B. von Januar bis Dezember 2002 nur insgesamt 125,00 EUR, von Januar bis Juni 2003 insgesamt nur 90,00 EUR, von Juli bis Dezember 2003 keine Barabhebungen) sei davon auszugehen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über weitere Einkünfte verfügt habe, da er von den geringen Barmitteln allein nicht in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt vollständig zu decken.

Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben: Es treffe nicht zu, dass er Vermögen gehabt habe, von dem er von August 2000 bis August 2004 hätte leben können; er finde alle Summen im Bescheid vom 19.05.2005 nicht richtig; er habe seit September bis Dezember 2004 keine Leistungen bekommen; ab Januar 2005 erhalte er Arbeitslosengeld II. Er verstehe nicht, warum er das Geld zurückzahlen solle; seit seiner Übersiedlung nach Deutschland 1997 habe er etwa 10.000,00 EUR zusammengespart, damit er etwas Geld habe, wenn ihm etwas passiere; dies habe er als Alterssicherung gedacht und für seine Beerdigung; er sei krank und müsse vorsorgen; er verstehe nicht, warum ihm seine sparsame Lebensweise zum Nachteil gereichen solle. Er habe jetzt noch 1.200,00 EUR auf dem Sparbuch; das andere Geld habe er in den 4 Monaten verbraucht, als er keine Leistungen bekommen habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2005 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2004 Sozialhilfe nachzu- zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Leistungsbewilligungsentscheidungen erfüllt seien und er pflichtgemäß Ermessen ausgeübt habe. Er rechnet nochmals vor, dass bei dem Sparverhalten des Klägers eine Lebensführung allein aus den Sozialleistungen unglaubhaft sei, auch wenn er ausschließlich bei der "B Tafel" eingekauft und Kleidung über die Kleiderkammer des Deutschen Rotes Kreuzes bezogen habe. Im Übrigen, so der Beklagte, stelle nach ständiger Rechtssprechung der Einsatz von Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe gespart worden sei, keine Härte dar.

Ausweislich der weiter vom Kläger vorgelegten Kontounterlagen hat er am 01.12.2004 10.000,00 EUR und am 22.07.2005 3.500,00 EUR von seinem Girokonto abgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligungsentscheidungen ab Mai 2000 ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung; sie wird regelmäßig für den Bedarfszeitraum eines Monats bewilligt (vgl. dazu ausführlich Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Auflage 2005, Seite 103 ff.). Insofern sind sämtliche Verwaltungsakte, durch die dem Kläger für die Zeit ab Mai 2000 Sozialhilfe (einschließlich Mietzuschuss) bewilligt worden sind, bereits bei ihrem Erlass insoweit rechtswidrig gewesen, als Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt wurde, soweit es über dem jeweiligen Freibetrag nach § 1 Abs. 1 der "Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)" lag. Dieser Freibetrag betrug bis 31.12.2001 monatlich 2.500,00 DM, ab 01.01.2002 monatlich 1.279,00 EUR. Nach der vom Beklagten anhand der lückenlos vorliegenden Kontounterlagen erstellten Auflistung (vgl. Bl. 383 bis 390 der Verwaltungsakte bzw. Bl. 5 bis 12 der Gerichtsakte) hatte der Kläger ab Mai 2000 Vermögen oberhalb der genannten Freigrenzen, das in Höhe des übersteigenden Betrages monatlich einzusetzen war und ab Mai 2000 zum teilweisen, ab September 2000 zum vollständigen Wegfall der Sozialhilfeleistungen geführt hätte. Dadurch ist es zu einer Überzahlung in Höhe von 36.834,25 EUR gekommen.

Die Rechtswidrigkeit dieser Überzahlung ist darin begründet, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem zu gewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des vorliegend noch anzuwendenden, bis 31.12.2004 geltenden BSHG). Zum verwertbarem Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG). Das Vermögen, das der Kläger ab Mai 2000 auf seinem Girokonto und später ab Juli 2001 auf seinem Sparbuch hatte, erfüllt keinen der Vermögensschontatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG. Insbesondere handelte es sich bei diesem Vermögen nicht mehr um kleinere Barbeträge im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Durch die Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ist bestimmt, was kleinere Barbeträge sind: bis 31.12.2001 monatlich 2.500,00 DM, ab 01.01.2002 monatlich 1.279,00 EUR.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Einsatz des angesparten Vermögens hätte für ihn eine Härte bedeutet. Für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an, also darauf, ob und in welcher Höhe Vermögen tatsächlich vorhanden ist. Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle. Deshalb kann auch nicht im Rahmen der Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG Berücksichtigung finden, wenn ein verwertbarer, also nicht unter das Schonvermögen fallender Vermögensgegenstand (noch) vorhanden ist, den der Hilfesuchende von sich aus, sei es auch durch eine äußerst sparsame, sogar noch unter Sozialhilfeniveau liegende Lebensführung, vor einer Verwertung bewahrt hat (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879; Sächs. OVG, Beschluss vom 30.10.1997 – 2 S 235/95 = FEVS 48, 199; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 28.04.2004 – 4 LA 595/02 = FEVS 56, 380).

Im Fall des Klägers kommt – wenn auch entscheidungsunerheblich – hinzu, dass nur schwer vorstellbar ist, dass das gesamte Vermögen allein durch sparsames Verhalten erwirtschaftet worden ist. Nicht nur dem Beklagten, sondern auch dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, wie ein erwachsener Mann seinen Lebensunterhalt für Nahrung und Bekleidung im ganzen Jahr 2002 aus Barmitteln von 125,00 EUR und im ganzen Jahr 2003 aus Barabhebungen von nur 90,00 EUR bestreiten konnte. Angesicht dieser geringen Barabhebungen liegt es nahe, dass der Kläger sich nicht nur aus Mitteln der "B Tafel" und des DRK geholfen hat, sondern weitere Einkünfte hatte, die er, ohne sie auf das Girokonto einzuzahlen, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eingesetzt hat. So ist beispielsweise auch nicht nachvollziehbar, woher der Kläger die 2.500,00 DM hatte, mit denen er am 11.06.2001 das Sparbuch Nr. 000000000 eröffnet hat. Denn dieser Einzahlung ging ausweislich der Girokontoauszüge keine entsprechende Abhebung vom Girokonto voraus; und die Eingliederungshilfe in Höhe von 4.000,00 DM wurde dem Girokonto des Klägers erst am 29.06.2001, also fast 3 Wochen nach Eröffnung des Sparbuchs, gutgeschrieben.

Der Beklagte war berechtigt, die jeweiligen Bewilligungsentscheidungen ab Mai 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsentscheidungen berufen, weil die betreffenden Ver- waltungsakte auf Angaben beruhen, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat und er zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X). Der Kläger wusste aus dem Antrag vom 20.12.1999 und zahlreichen Bewilligungsbescheiden, dass das Vermögen mitzuteilen und einzusetzen ist. Indem er es unterließ, den Beklagten über den jeweiligen Stand seines Vermögens zu unterrichten, insbesondere als dieses ab Mai 2000 die Vermögens- freigrenze überstieg, war er bösgläubig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist ersichtlich gewahrt; der Beklagte ist erstmals im August 2004 durch einen Datenabgleich auf mögliches Vermögen des Klägers aufmerksam geworden; die angefochtenen Bescheide datieren aus Mai und Juli 2005.

Der Beklagte hat auch von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht nur pflichtgemäß, sondern für den Kläger überaus günstig Gebrauch gemacht. Er hat die eigentliche mögliche Erstattungsforderung von 36.894,95 EUR auf letztlich 8.178,58 EUR, d.h. um rund 77,8 % (!), reduziert. Er hat das Guthaben des Klägers zum 01.09.2004 in Höhe von 13.840,32 EUR zum Ausgangspunkt seiner Berechnung gemacht, er hat hiervon einen Sozialhilfeanspruch für Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von 2.337,44 EUR in Abzug gebracht, obwohl der Kläger auf diese Leistung wegen des immer noch vorhandenen Vermögens keinen Anspruch gehabt hätte. Weiterhin hat er den Vermögensfreibetrag von 1.279,00 EUR abgezogen, obwohl dessen Überschreitung ja bereits die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung von Mai 2000 bis September 2004 begründet hatte und auch den weiteren Anspruch von Oktober bis Dezember 2004 entfallen ließ. Schließlich hat der Beklagte noch die in Euro umgerechnete Eingliederungshilfe von 4.000,00 DM (=2.045,17 EUR) aus dem Jahre 2001 in Abzug gebracht, obwohl diese lediglich ab August 2001 als Vermögen nicht hätte berücksichtigt werden dürfen; da aber ab August 2001 auch unter Berücksichtigung der 4.000,00 DM bereits ein einzusetzenden Vermögen von 1.392,84 DM vorhanden war, welches sich fortlaufend erhöhte, und dieses den Betrag der Sozialleistung überstieg, war das aus der Eingliederungshilfe resultierende Vermögen bereits bei der Berechnung der rechtswidrigen Überzahlung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung all dessen ist die Erstattungsforderung von 8.178,58 EUR unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Rechtsgrund für die Erstattung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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