L 10 AL 102/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 44/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 102/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Übergangsbeihilfe in Höhe von 700,00 EUR in Form eines Zuschusses zu gewähren ist.

Der 1974 geborene, ledige und ab 01.09.2002 arbeitslose Kläger beantragte am 05.09.2002 Übergangsbeihilfe als Darlehen anlässlich seiner Arbeitsaufnahme in P. in Höhe von 1.000,00 EUR. Mit Bescheid vom 06.09.2002 bewilligte die Beklagte dieses beantragte Darlehen. Die Art und Weise der Rückzahlung werde noch mitgeteilt.

Am 25.09.2002 beantragte der Kläger erneut die Erhöhung des "Mobilitätshilfe-Darlehens" um 700,00 EUR. Dies bewilligte die Beklagte ebenfalls (Bescheid vom 09.10.2002). Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, die Gewährung als Darlehen werde abgelehnt bzw. er möge von der Rückerstattungspflicht ausgenommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beihilfe sei gemäß § 54 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Darlehen zu gewähren, nicht aber als Zuschuss.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 30.06.2004 abgewiesen. Übergangsbeihilfe sei als Darlehen zu gewähren. Der Bescheid vom 06.09.2002 sei bestandskräftig geworden. Bei dem Bescheid vom 09.10.2002 handele es sich um einen zugunsten des Kläger über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehenden Betrag. Dadurch werde der Kläger jedoch nicht in seinen Rechten beeinflusst und nicht beschwert.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht mit der Begründung eingelegt, das Mobilitätsdarlehen betrachte er als Erstattung von Umzugskosten. Die entsprechenden Bescheide seien daher aufzuheben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die geleistete Übergangsbeihilfe als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 ist rechtmäßig. Die beantragte Übergangsbeihilfe ist als Darlehen und nicht als Zuschuss zu gewähren. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Auch die Bewilligung vom 06.09.2002 ist - soweit der Kläger sie überhaupt anfechten wollte - rechtmäßig.

Ein Anspruch auf Gewährung der Mobilitätshilfe in Form eines Zuschusses besteht in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht. Hierfür findet sich keine gesetzliche Grundlage, denn die Übergangsbeihilfe ist gemäß § 54 Abs 1 SGB III als Darlehen zu gewähren (vgl Stratmann in Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 54 RdNr 2). Eine andere Ausgestaltung lässt das Gesetz nicht zu.

Offengelassen werden kann, ob der Kläger bezüglich des Bescheides vom 06.09.2002 einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt hat, nachdem dieser Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Eine Ausgestaltung als Zuschuss ist nämlich auch diesbezüglich nicht möglich.

Offengelassen werden kann ebenfalls, ob für eine Klage mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Mit der Aufhebung der Bescheide entfällt nämlich der Rechtsgrund für die Gewährung des Darlehens, so dass ausbezahlte Beträge auf entsprechendes Verlangen der Beklagten sofort zurückzuzahlen wären. Zudem hat der Kläger die Mobilitätshilfen in seinem Antrag vom 05.09.2002 ausdrücklich als Darlehen und am 25.09.2002 dessen Aufstockung - und damit auch als Darlehen - begehrt. Er hat damit die beantragte Leistung erhalten. Bezüglich des über die gesetzliche Grenze hinausgehenden Darlehensbetrages ist der Kläger nicht beschwert.

Darauf hingewiesen sei noch, dass auch die Umzugskostenbeihilfe als Darlehen zu gewähren ist (§ 54 Abs 6 SGB III).

Ob die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen von einer Rückzahlung des gewährten Darlehens im Wege des Erlasses oder der Niederschlagung absehen kann, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen.

Somit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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