L 8 AL 297/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 343/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 297/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Juli 2003 und der Bescheid vom 25. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2001 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 704,86 DM (= 360,39 EUR) streitig.

Der 1943 geborene Kläger, der sich seit Jahren im Leistungsbezug bei der Beklagten befindet, meldete sich am 05.08.1998 erneut arbeitslos und beantragte die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhife (Alhi).

Mit Bewilligungsverfügung vom 10.11.1998 wurde ihm antragsgemäß Alhi bewilligt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden an die AOK K. abgeführt.

Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma S. AG in Österreich war der Kläger dort vom 17.11.1998 bis 28.02.2001 als Glasmacher beschäftigt. Während dieser Zeit war er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sozialversichert (Konto-Nr.264375-5).

Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi vom 17.11.1998 bis 31.12.1998 auf, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Insoweit sei eine Überzahlung in Höhe von 1.807,20 DM eingetreten. Ebenso seien die im genannten Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 704,86 DM zu ersetzen. Die Erstattungsforderung erhöhe sich deshalb auf insgesamt DM 2.512,06.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage einer Bestätigung der AOK geltend, dass ihm während der Zeit vom 17.11. bis 31.12.1998 keine Leistungen von dieser erbracht worden seien. Er reduziere deshalb die Forderung der Beklagten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei wegen fehlender Beschäftigungslosigkeit im streitigen Zeitraum nicht arbeitslos gewesen, so dass er ab 17.11.1998 keinen Leistungsanspruch mehr gehabt habe. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen, weil er die Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide gewandt, soweit ihm darin die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 704,86 DM auferlegt wurden. Er sei in dem streitigen Zeitraum anderweitig sozialversichert gewesen. Darüber hinaus habe er im Zeitraum vom 17.11. bis 31.12.1998 keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen. Ab Arbeitsaufnahme in Österreich sei er sozialversichert gewesen, wozu auch eine Krankenversicherung gehört habe. Diese sei in Österreich unter der Versicherungsnummer 5429 geführt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2003 hat das Sozialgericht (SG) Augsburg die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 25.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2001 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde im Hinblick auf § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er habe bis zum 31.12.1998 Alhi von der Beklagten erhalten, obwohl er rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme diese der Beklagten mitgeteilt habe. Da die Beklagte die Arbeitsaufnahme übersehen habe, habe sie Alhi in Höhe von 1.807,20 DM an ihn geleistet. Diesen Betrag habe er zurückerstattet. In dem Verfahren würden die Beteiligten über die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 704,86 DM streiten. Er wende ein, dass er die Zahlung dieser Beiträge nicht veranlasst habe. Er sei in der Zeit vom 17.11. bis 31.12.1998 nach österreichischem Recht sozialversichert gewesen. Hierzu habe auch eine Krankenversicherung gehört. Das SG übersehe in seinem Gerichtsbescheid, dass es ihm nicht darum gehe, sich gegen die Rückzahlung der gezahlten Alhi zu wehren. Er wehre sich allein dagegen, dass für ihn Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, obwohl er in Österreich sozialversichert gewesen sei. Er habe die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht veranlasst. Er vertrete die Auffassung, dass die Angelegenheit zumindest grundsätzliche Bedeutung habe. In dem Rechtsstreit gehe es um die Auslegung von § 335 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Zu beurteilen sei die Rechtsfrage, ob unter dem Begriff "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" im Sinne des § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III ein auf versicherungspflichtiger Beschäftigung beruhendes Krankenversicherungsverhältnis in einem EU-Mitgliedsstaat zu verstehen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe darauf hingewiesen, dass für einen Ausschluss des Rückgriffs gegen den Leistungsbezieher wegen der Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls dann gute Gründe sprechen, wenn der Leistungsbezieher, wegen eines Nebeneinanders von unrechtmäßigem Leistungsbezug und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, aufgrund beider Tatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. In solchen Fällen habe der Leistungsbezieher aus den Beitragsleistungen der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig keinen Vorteil, sondern bereichert seien aufgrund der zweifachen Entrichtung von Beiträgen letztlich die Krankenkassen, d.h. eine oder beide Krankenkassen, bei denen die beiden Versicherungen durchgeführt worden seien. In der Entscheidung vom 10.08.2000 - B 11 AL 119/99 R weise das BSG darauf hin, dass unter dem weiten Begriff "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" nur ein solches einer Krankenkasse, die zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, zu verstehen sei. Hier habe das BSG die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer Beitragszahlung in eine private Krankenversicherung abgegrenzt. Den Einzahler in eine private Krankenversicherung treffe den mit der Vorschrift verfolgte Zweck nicht, denjenigen von der Erstattung zu entlassen, dessen Beitragspflicht auf dem Eingreifen von zwei Versicherungspflichttatbeständen beruhen. Er habe die Krankenversicherungsbeiträge zur österreichischen Krankenversicherung aufgrund österreichischer Krankenversicherungspflicht gezahlt. Es sei ihm nicht frei gestanden, darüber zu disponieren, ob er Leistungen an die österreichische Krankenversicherung leisten wolle oder nicht. Dies unterscheide diesen Fall von dem im Urteil des BSG vom 10.08.2000 angesprochenen Fall, bei dem es darum gegangen sei, ob auch Leistungen an eine private Krankenversicherung zum Ausschluss des Rückgriffs führen könne. Eine Entscheidung der Obergerichte zur Frage, ob auch ein auf versicherungspflichtiger Beschäftigung beruhendes Krankenversicherungsverhältnis in einem EU-Mitgliedsstaat ein weiteren Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 335 SGB III darstelle, sei nicht bekannt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin wurde mit Beschluss vom 13.07.2004 die Berufung zugelassen.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.07.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass auf eine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Kläger nicht verzichtet werden könne. § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III lasse dies nur zu, wenn für den Zeitraum, für den die Leistung (hier Alhi) zurückgefordert worden sei, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe. Erforderlich sei ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Geltungsbereich des SGB III bzw. des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wobei diese Voraussetzung das Versicherungsverhältnis in Österreich bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht erfülle. Demnach komme es auf die Erfüllung von § 335 Abs.1 Satz 3 SGB III nicht mehr an, weil es schon an einem "weiteren Krankenversicherungsverhältnis" im Sinne des § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III fehle.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nach dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Augsburg vom 02.07.2003 auf die Beschwerde des Klägers hin zugelassen wurde, ist sie zulässig.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 25.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2001, soweit er nicht bestandskräftig geworden ist (Aufhebung und Erstattung zu Unrecht geleisteter Alhi), rechtswidrig ist.

Denn die Beklagte ist nicht berechtigt, vom Kläger die Erstattung der vom 17.11. bis 31.12.1998 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu fordern, da der Kläger in einem "weiteren Krankenversicherungsverhältnis" in Österreich gestanden hat.

Wurden von der Bundesagentur für Arbeit für einen Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg), Alhi oder Unterhaltsgeld (Uhg) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (§ 335 Abs.1 Satz 1 SGB III).

Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der der Bezieher nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2 (§ 335 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB III).

Zwar wurden von der Beklagten für den Kläger als Bezieher von Alhi Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an die AOK Bayern, K. , entrichtet sowie die Entscheidung über die Leistung mit Bescheid vom 25.05.2001 rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert (§ 335 Abs.1 Satz 1 SGB III). Auch wurde der Bescheid vom 25.05.2001 insoweit bestandskräftig, als die Beklagte den Kläger auf Erstattung der zu Unrecht bezahlten Alhi in Anspruch genommen hat, da der Kläger mit Schreiben vom 19.06.2001 nicht der Rückerstattung der Alhi als solcher, sondern lediglich seiner Heranziehung zur Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen widersprochen hat.

Dennoch ist der Kläger nicht zur Erstattung der Beiträge an die Beklagte verpflichtet, da für den Zeitraum, für den die Leis-tung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis in Österreich bestanden hat (§ 335 Abs.1 Satz 2 SGB III).

Der Kläger war aufgrund des österreichischen Systems der Pflichtversicherung für alle im Inland selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen ab dem Zeitpunkt seiner Beschäftigungsaufnahme (17.11.1998) bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse krankenversichert. Dieses der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des SGB V vergleichbare Pflichtversicherungsverhältnis ist vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Auslegung nationalen Rechts als "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" im Sinne des § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III anzusehen, weil ansonsten Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art.39 EGV Gebrauch machen, gegenüber den in Deutschland bleibenden Leistungsbeziehern benachteiligt würden. Denn der Umstand, dass zwei gleichzeitig bestehende Krankenversicherungsverhältnisse im Geltungsbereich des SGB V und des SGB III den Kläger von der Erstattungspflicht nach § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III befreit hätten, diese Vergüns-tigung aber entfallen soll, wenn die vom Kläger selbst beitragsfinanzierte Krankenversicherung im europäischen Ausland durchgeführt ist, kann ein Hindernis darstellen, sich im europäischen Ausland um eine Arbeitsstelle zu bewerben (LSG Niedersachsen, EzS 60/121).

Das zwischen dem Kläger und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Versicherungsverhältnis stellt daher ein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" im Sinne des § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III dar. Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer derartigen Auslegung nicht entgegen, sondern tragen diese mit. Der Wortlaut des § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III enthält keine Beschränkung auf Versicherungsverhältnisse im räumlichen Geltungsbereich des SGB III. Sinn und Zweck des § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III ist es, Leistungsempfänger, deren Krankenversicherungsschutz bereits durch eigene Beitragsleistung begründet worden ist, nicht zusätzlich mit einem Ersatzanspruch für die von der Bundesagentur geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu belasten.

Auch § 335 Abs.1 Satz 3 SGB III steht der Befreiung des Klägers nach § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III von der Ersatzpflicht nach § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III nicht entgegen, da der Kläger im Zeitraum vom 17.11. bis 31.12.1998 unstreitig keine Leistungen von der AOK Bayern, K. , in Anspruch genommen hat.

Für den Beitrag zur Pflegeversicherung gilt nichts anderes. Zum einen verweist § 335 Abs.5 SGB III auf § 335 Abs.1 bis 3 SGB III, zum anderen bezwecken die Leistungen der Pflegeversicherung eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch organisatorisch verknüpft sind.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III selbst schon keine Beschränkung auf Versicherungsverhältnisse im räumlichen Geltungsbereich des SGB III enthält. Die Vorschrift bei einem durch den Grenzübertritt des Klägers mit Aufnahme einer in Österreich versicherungspflichtigen Tätigkeit bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bezug (vgl. dazu EuGH SozR 3-6030 Art.48 Nr.12) ist unter Berücksichtigung der Ziele der Art.48 ff. EWG-Vertrag auszulegen, um soweit wie möglich zu verhindern, dass ihre Auslegung geeignet ist, den Wanderarbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit aus Art.48 EWG-Vertrag tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies wäre jedoch der Fall, folgte man der Auffassung der Beklagten. Denn der Umstand, dass zwei gleichzeitig bestehende Krankenversicherungsverhältnisse im Geltungsbereich des SGB V und des SGB III den Kläger von der Erstattungspflicht nach § 335 Abs.1 Satz 2 SGB III befreit hätten, diese Vergünstigung aber entfallen solle, wenn die vom Kläger selbst beitragsfinanzierte Krankenversicherung im europäischen Ausland - Geltungsbereich der Europäischen Union - durchgeführt ist, kann ein Hindernis darstellen, sich im europäischen Ausland um eine Arbeitsstelle zu bewerben. Art.48 EWG-Vertrag ist hier nicht unmittelbar anzuwenden, weil der Kläger von seinem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Indes kann nicht unmittelbar anwendbares europäisches Recht zur europarechtskonformen Auslegung nationalen Rechts herangezogen werden (EuGH Fall Haaga, Slg 1974, 1201). Überdies stellt die durch Art.48 EWG-Vertrag garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit dar, die mit dem umfassenden Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen verbunden ist. Daraus folgt, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nicht mit Nachteilen verbunden sein darf, die nicht entstanden wären, hätte der Arbeitnehmer dieses Recht nicht für sich in Anspruch genommen.

Somit waren auf die Berufung des Klägers der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.07.2003 und der Bescheid vom 25.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2001 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen, weil der Senat der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob unter dem Begriff "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" im Sinne des § 335 Abs.1 Satz 2 SGG III ein auf versicherungspflichtiger Beschäftigung beruhendes Krankenversicherungsverhältnis in einem EU-Mitgliedsstaat zu verstehen ist.
Rechtskraft
Aus
Saved