L 4 KN 5/03 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KN 197/02 KR
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KN 5/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. März 2003 wird als unzulässig verworfen, die Berufung der Klägerin zu 1) gegen diesen Gerichtsbescheid wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Sterbegeld.

Am 01.11.2002 verstarb die Versicherte C. H. , die von ihren beiden Kindern, den Klägern zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte beerbt wurde (Erbschein Amtsgericht P. vom 16.12.2002.

Die Klägerin zu 1) beauftragte am gleichen Tage ein Bestattungsunternehmen, die Bestattung durchzuführen und bevollmächtigte das Unternehmen, das von der Beklagten zu zahlende Sterbegeld als Zuschuss zu den Bestattungskosten und Vorschuss auf die endgültige Schlussabrechnung in Empfang zu nehmen. Der Internist Dr. J. forderte mit der Rechnung vom 06.11.2002 für die Feststellung des Todes 111,08 Euro.

Mit Bescheid vom 11.11.2002, gerichtet an die "Familie E.", gewährte die Beklagte Sterbegeld in Höhe von 1.050,00 Euro. Mit dem Sterbegeld seien alle Kosten, die anlässlich eines Todesfalles sowie der Bestattung anfallen, abgegolten, auch die Kosten der Feststellung des Todes sowie der Leichenschaugebühren.

Hiergegen legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein und erhob am 13.11.2002 beim Sozialgericht München (SG) Klage im Namen seiner Ehefrau (Klägerin zu 1) und auch im Namen des Bruders seiner Ehefrau (Kläger zu 2). Am 13.11.2002 rechnete das Bestattungsunternehmen die Gesamtkosten für die Bestattung ab (2.131,00 Euro) und forderte abzüglich des Sterbegeldes von 1.050,00 Euro von der Klägerin zu 1) die Zahlung des Restbetrags von 1.081,00 Euro. Mit Schreiben vom 22.11.2002 bestätigte die Beklagte die Auszahlung des Sterbegeldes an das Bestattungsunternehmen.

Der Klägerbevollmächtigte legte eine Generalvollmacht seiner Ehefrau vor; das SG verlangte mit den Schreiben vom 28.11.2002, 12.12.2002, 22.12.2002 die Vollmachtsurkunden im Original von den Klägern und dem Prozessbevollmächtigten.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2002 den Widerspruch zurück; unabhängig vom Einkommen des Versicherten betrage das Sterbegeld beim Tod des versicherten Mitglieds ab 01.01.2002 1.050,00 Euro. Der Prozessbevollmächtigte legte am 24.12.2002 eine weitere Generalvollmacht der Klägerin zu 1) (wieder als Fax) vor.

Das SG wies nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2003 die Klage ab. Für den Kläger zu 2) fehle es an einer Vollmacht; die Bevollmächtigung durch die Klägerin zu 1) ergebe sich aus § 73 Abs. 2 S. 2 SGG. Das SG verwies im Übrigen auf die von ihm für zutreffend erachteten Gründe des Widerspruchsbescheides.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte am 09.04.2003 Berufung eingelegt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 143 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Nach dem gesamten Vorbringen ist, auch wenn es in weiten Teilen unleserlich, unverständlich oder unverwertbar ist, davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) ein höheres Sterbegeld, also die Übernahme sämtlicher Kosten der Bestattung ihrer Mutter beansprucht.

Die Berufung der Klägerin zu 1), die von ihrem Ehemann, dem Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, ist insgesamt zulässig, weil gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 SGG bei der Vertretung durch Ehegatten die Bevollmächtigung unterstellt werden kann. Damit kann es offen bleiben, ob die in erster Instanz vorgelegte Generalvollmacht noch für das Berufungsverfahren gilt und ob die Bevollmächtigung durch Vorlage eines Originaldokuments nachgewiesen werden muss.

Für den Kläger zu 2) greift die Fiktion des § 73 Abs. 2 S. 2 SGG nicht; es ist hier die schriftliche Erteilung der Vollmacht erforderlich (§ 73 Abs. 2 S. 1 SGG). Er bzw. der Prozessbevollmächtigte haben bereits im Klageverfahren trotz mehrmaliger Anforderung durch das SG die Bevollmächtigung nicht nachgewiesen. Der Kläger zu 2) hat auf Anfrage des Senats eine Bevollmächtigung abgelehnt.

Damit ist die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG).

Sie ist im Übrigen unbegründet.

Auch wenn die Berufung des Klägers zu 2) unzulässig ist, ist die Klägerin zu 1) nicht gehindert, das (vermeintliche höhere) Sterbegeld zu fordern bzw. einzuklagen. Denn gemäß § 58 S. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) wird das Sterbegeld an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten trägt. Die Klägerin zu 1) hat sich am 01.11.2002 gegenüber dem Bestattungsunternehmen zur Tragung der Gesamtkosten der Bestattung verpflichtet.

Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch unbegründet, da gemäß § 59 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 23.10.2001 (BGBl I S. 2702), die ab 01.01.2002 gilt, das Sterbegeld beim Tod eines Mitglieds 1.050,00 Euro beträgt. Eine höhere Leistung ist damit ausgeschlossen. Diesen Anspruch hatte die Beklagte erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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