L 4 KR 245/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 127/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 245/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:

Streitig ist die Beendigung der freiwilligen Versicherung des Klägers.

Der 1943 geborene Kläger war nach seinen Angaben früher von Beruf Wirtschaftsberater; er bezieht mittlerweile eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Jahr 1993 wurde er an einem Gehirntumor im Klinikum N. operiert. Im November/Dezember 1996 kam es zu einer Verschlechterung des Befundes. Nach Auskunft des Bezirkskrankenhauses A. war der Gehirntumor wieder gewachsen und hatte einen Aufstau und eine Komprimierung der Arteria vertebralis verursacht. Es wurde der Verdacht geäußert, dass die psychischen Veränderungen des Klägers im Rahmen des erneuten Wachstums des Gehirntumors aufgetreten seien. In den Jahren 1996 und 1997 wurde der Kläger durch einen größeren Waffenkauf in der Tschechei, Weggabe von Wohnungseinrichtung, Ladendiebstahl und Morddrohungen auffällig.

Mit dem handschriftlich verfertigten Schreiben vom 23.12.1996 teilte er der Beklagten mit, dass er wegen Nichtgewährung einer Kur und unzureichender ärztlicher Behandlung die Mitgliedschaft kündige.

Das für das Amtsgericht N. (Vormundschaftsgericht) erstattete nervenärztliche Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Gesundheitsamt N. vom 05.02.1997 (Gutachterin Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M.) berichtete aufgrund eines Hausbesuchs Ende Januar 1997 von einer Wesensänderung und fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers mit der Diagnose hirnorganisches Psychosyndrom. Die Gutachterin schlug eine Betreuung und die Verfügung der Einweisung vor.

Das Amtsgericht N. bestellte am 07.03.1997 die Stadt N. zum Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Der Kläger wurde dann am 10.03.1997 im Bezirkskrankenhaus A. untergebracht. Die Stadt N. und der Bezirk Mittelfranken teilten der Beklagten mit, dass die Kündigung des Klägers wegen fehlender Geschäftsfähigkeit unwirksam gewesen sei (Schreiben vom 12.03. 1997, 25.03.1997, 10.04.1997 und 22.04.1997). Die freiwillige Versicherung des Klägers sei ab 01.03.1997 weiterzuführen.

Die Neurologin und Psychiaterin Dr.M. (Sozialpsychiatrischer Dienst Gesundheitsamt N.) hielt in der Bescheinigung vom 16.04.1997 den Kläger im Zeitpunkt der Kündigung nicht für geschäftsfähig. Diese Auffassung äußerten auch der Stationsarzt Dr.M. (Bezirkskrankenhaus A.) und der bereichsleitende Arzt Dr.L. (Bezirkskrankenhaus A.) am 17.04.1997 und 30.04.1997. Der Kläger wurde vom 15.05. bis 20.06.1997 im Klinikum der A.-Universität F. (Neurochirurgische Universitätsklinik) mittels Radiochirurgie an einem ausgedehnten petroclivalen Meningeom operiert; es kam anschließend zu rückläufigen Raumforderungszeichen gegenüber dem Hirnstamm.

Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 13.06.1997 wurde der Aufgabenkreis des Betreuers auch auf die Regelung finanzieller Angelegenheiten und die Vertretung bei Ämtern und Behörden erweitert.

Im von der Beklagten beigezogenen Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.M. (Sozialpsychiatrischer Dienst Gesundheitsamt N.) vom 15.07.1997 wird von einer Betreuungsbedürftigkeit für sämtliche Aufgabenkreise auf Dauer berichtet.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 25.09.1997 der Stadt N. mit, die Mitgliedschaft habe wegen der Kündigung am 28.02.1997 geendet; die Kündigung hätte durch die mit Beschluss vom 10.02.1997 bestellte Verfahrenspflegerin widerrufen werden können. Die Stadt N. erwiderte am 07.10.1997, die Verfahrenspflegerin hätte im Februar 1997 keine Kenntnis von der Kündigung der Krankenversicherung gehabt; die Verfahrenspflegerin selbst entgegnete, dass sie lediglich für die Vertretung des Klägers im Betreuungsverfahren bestellt worden und nicht berechtigt gewesen sei, die Kündigung zu widerrufen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.11.1997 die Fortführung der freiwilligen Krankenversicherung über den 28.02.1997 hinaus ab; eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Hiergegen legte der neue Betreuer Widerspruch ein. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Geschäftsunfähigkeit des Klägers durch gutachtliche Stellungnahme belegt.

Im fachärztlichen Gutachten von Dr.M. vom 07.01.1998 wird von einem gebesserten Allgemeinzustand und auch psychischen Zustand des Klägers berichtet. Die Gutachterin stellte die Diagnose abklingendes hirnorganisches Psychosyndrom bei Rezidiv eines Schädelbasismeningeoms; eine Betreuung des Klägers durch die Ehefrau und speziell für die Krankenversicherung durch Rechtsanwalt K. sei weiterhin geboten.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1998 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Betreuer des Klägers beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 21.07.1998 Klage erhoben. Das SG hat ärztliche Unterlagen des praktischen Arztes Dr.W. beigezogen.

Das Sozialamt der Stadt N. hat mit den Bescheiden vom 26.10.1998, 01.07.1999, 25.05.2000 und 21.02.2002 vom Kläger die Erstattung der Kosten der Krankenhilfe gefordert.

Das SG hat in der ersten mündlichen Verhandlung am 29.03.2000 die Ehefrau des Klägers als Zeugin gehört; sie hat von deutlichen Verhaltensänderungen ihres Ehemannes seit Oktober/November 1996 berichtet (Wahnvorstellungen, Straftaten). In der zweiten mündlichen Verhandlung am 10.09.2001 hat das SG die Beklagte um Überprüfung der Beitrittsmöglichkeit gebeten. Die Beklagte hat daraufhin auf die vom Kläger bereits überschrittene Altersgrenze für den Beitritt hingewiesen. Es hat dann ein Sachverständigengutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr.G. eingeholt. Der Sachverständige hat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung in der Geistestätigkeit (zunehmendes hirnorganisches Psychosyndrom infolge eines Rezidivs eines Hirntumors) beim Kläger festgestellt, der nicht nur von vorübergehender Natur gewesen sei.

Die Beklagte hat am 05.08.2002 mitgeteilt, dass vom 01.03.1997 bis 31.10. 2002 die Beitragsschuld für die Kranken- und Pflegeversicherung 9.119,28 Euro betrage, die Stadt N. habe noch nicht bezifferte Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht.

Das SG hat nach vergeblichen Versuchen, eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen, mit Urteil vom 30.09.2002 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das freiwillige Krankenversicherungsverhältnis des Klägers über den 28.02.1997 hinaus fortzusetzen. Die Kündigungserklärung des Klägers vom 23.12.1996 sei wegen dessen Geschäftsunfähigkeit nichtig. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liege vor, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Maßstab sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob Tatsachen vorhanden sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Störung der Geistestätigkeit ergeben. Die ärztlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr.G. würden ausreichend die Tatsachen belegen, wonach der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Dies ergebe sich im weiteren aus den Befunden des Bezirkskrankenhauses A. und den nervenärztlichen Gutachten. Der krankhafte Zustand habe sich soweit gesteigert, dass der Kläger aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts N. im Bezirkskrankenhaus A. stationär aufgenommen werden musste.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 19.12. 2002, mit der sie wieder geltend macht, die Form und Abfassung der Kündigungserklärung gebe keinen Hinweis auf das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers. Im Zeitraum von Oktober 1996 bis Dezember 1996 bestünden keine Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit. Es mag sein, dass der Kläger für seine Ehefrau nicht nachvollziehbare Aktionen getätigt hat, hieraus könne jedoch nicht Geschäftsunfähigkeit gefolgert werden. Auch die vorliegenden ärztlichen Befunde, Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen könnten Geschäftsunfähigkeit nicht nachweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.09.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Klägervertreter beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Verpflichtung zur Durchführung der freiwilligen Versicherung, sondern lediglich um die Frage, ob die freiwillige Mitgliedschaft durch die Erklärung des Klägers vom 23.12.1996 beendet worden ist. Das SG hat dies in den Urteilsgründen zu Recht verneint. Die zutreffende Klageart ist hier die Feststellungsklage (§ 55 SGG), da das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers, streitig ist.

Gemäß § 191 Nr.4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt. Da nach den Angaben der Beklagten ein früherer Zeitpunkt in der Satzung nicht geregelt ist, gilt der gesetzlich festgelegte Zeitpunkt.

Für die Austrittserklärung gilt zunächst § 11 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Danach sind zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind. Damit verweist die gesetzliche Vorschrift auf die §§ 104, 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 104 Nr.2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs.1 BGB). Geschäftsunfähigkeit ist eine auf Dauer angelegte krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die es dem Betroffenen unmöglich macht, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Hierbei spielt es keine Rolle, unter welchen medizinischen Begriff die Störung fällt. Die Vorschrift umfasst nicht nur die Geisteskrankheit, sondern auch Geistesschwäche. Der gesetzlich geforderte Dauerzustand ist auch bei heilbaren Störungen gegeben, sofern die Behandlung längere Zeit beansprucht. Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Betroffenen, der verfassungsrechtlich durch Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 Grundgesetz (Würde des Menschen, allgemeines Persönlichkeitsrecht) geboten und als fundamentales Wertungsprinzip innerhalb der Rechtsordnung durchgehend und unteilbar gewährleistet ist.

Auch wenn die Auffassung der Beklagten richtig ist, dass für den Ausschluss der freien Willensbestimmung auch dann keine Vermutung besteht, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet, muss nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung an einem seit längerer Zeit bestehenden organischen Psychosyndrom gelitten hat, das ihn daran gehindert hat, diese Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Als Beweismaßstab wird wie auch sonst keine absolute Sicherheit verlangt, wenn sie nicht ausdrücklich besonders vorgeschrieben ist. In der Regel genügt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, d.h. ein im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.

Die Geschäftsunfähigkeit des Klägers am 23.12.1996, die die Nichtigkeit der Austrittserklärung zur Folge hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau und Gesamtbewertung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, und insbesondere aus dem Sachverständigengutachten des Sozialmediziners Dr.G ... Die Neurologin und Psychiaterin Dr. M. (Sozialpsychiatrischer Dienst am Gesundheitsamt N.), die den Kläger von mehreren Hausbesuchen (insbesondere vom Besuch am 31.01.1997) kennt, hat im Gutachten vom 05.02.1997, in der Bescheinigung vom 16.04.1997 sowie in den nervenfachärztlichen Gutachten vom 15.07.1997 und vom 07.01.1998 bei dem Kläger ein seit der Operation des Hirntumors im Jahr 1993 wieder zunehmendes hirnorganisches Psychosyndrom mit fehlender Krankheitseinsicht, leichter Erregbarkeit, Antriebssteigerung und verbaler Aggression festgestellt. Sie hat den Kläger im Zeitpunkt der Kündigung nicht für geschäftsfähig gehalten. Die Gutachterin hat dann am 15.07.1997 die Diagnose hirnorganisches Psychosyndrom bei Rezidiv eines Schädelbasismeningeoms gestellt und eine Betreuungsbedürftigkeit auf Dauer bejaht. Auch wenn Betreuungsbedürftigkeit nicht mit Geschäftsunfähigkeit gleichzusetzen ist, lässt die Beschreibung des Verhaltens des Klägers darauf schließen, dass er nicht in der Lage war, seine eigenen Interessen ausreichend zu wahren. Diese Frage wird von der Gutachterin entsprechend dem Gutachtensauftrag speziell für das Betreuungsverfahren bejaht. Schließlich führt die Gutachterin im Gutachten vom 07.01.1998 noch aus, dass der Kläger auch nach der zweiten Operation zur Wahrnehmung eigener Interessen nicht ausreichend in der Lage war.

Auch die Krankenhausärzte des Bezirkskrankenhauses A. (Dr.M. , Dr.L.) sind in ihren Stellungnahmen vom 17.04.1997 und 30.04.1997 der Ansicht, dass der Kläger seit November 1996 geschäftsunfähig war, da er aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms bei Meningeomrezidiv eine manische Erkrankung entwickelte. Unter einer medikamentösen Behandlung kam es in der Folge zu einer Besserung, so dass der Klägers bei Entlassung am 21.03.1997 wieder geschäftsfähig war. Es wurde damals prognostiziert, dass nach Abklingen der Hirndrucksymptomatik sich die Manie zurückbilden werde. Vor der erneut erforderlichen neurochirurgischen Behandlung, die das hirnorganische Psychosyndrom beseitigen soll, seien allerdings akute Schwankungen im psychischen Befinden möglich, so dass damit auch partiell wieder Geschäftsunfähigkeit gegeben sein könnte.

Der Sachverständige Dr.G. hat in seinem Gutachten von 27.12.2001 im wesentlichen diese Beurteilung der Gutachterin und der behandelnden Ärzte bestätigt. Er hat die Auffassung vertreten, dass nach den vorliegenden Umständen, den ärztlichen Unterlagen und Äußerungen der Kläger sich in der Zeit vom 19.12. bis 23.12.1996 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung in der Geistestätigkeit befunden hat, der nicht nur vorübergehender Natur war. Demgegenüber hat die Beklagte keine ärztliche Feststellung, auf die sie sich stützen kann. Soweit sie sich auf die Antwort des Sachverständigen Dr.G. zur zweiten Beweisfrage beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Sachverständige hier unter Bezugnahme auf die Antwort zur ersten Beweisfrage nur ausgeführt hat, dass der Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht lediglich vorübergehend war.

Rechtsfolge ist somit die Nichtigkeit der Austrittserklärung, so dass der Kläger auch über den 28.02.1997 hinaus freiwilliges Mitglied der Beklagten geblieben ist. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Beklagte die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung verlangen kann. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nach dem beim SG gestellten Antrag nicht streitig. Es kommt hier auch eine Beitragszahlung durch den Sozialhilfeträger infrage.

Unerheblich ist der von der Beklagten angesprochene Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB), da der Kläger nach der hier vertretenen Auffassung geschäftsunfähig war. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, ob der Kläger am 23.12.1996 sein Wahlrecht ausüben wollte (§§ 173, 174,175 SGB V). Denn hierüber sagt die Erklärung von 23.12.1996 nichts aus, auch nicht die beiläufig geäußerte Ansicht des Klägers, dass der Schutz einer Reisekrankenversicherung ausreiche.

Es ist auch anerkannt, dass der Sozialhilfeträger den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nicht erklären kann (§ 91a BSHG). Damit ist es entbehrlich, auf die Erklärungen der Stadt N. und des Bezirks Mittelfranken vom März und April 1997 gegenüber der Beklagten, die Kündigung des Klägers sei unwirksam bzw. werde widerrufen, näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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