L 4 KR 262/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 252/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 262/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin vom 06. bis 16.10.2001 Anspruch auf Krankengeld hat.

Die 1949 geborene Klägerin war bis 30.06.1999 als Sekretärin beschäftigt. Sie bezog ab 17.04.2000 bis zum Leistungsende 30.09.2001 Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt K. (jetzt Bundesagentur). Ab 23.08.2001 wurde ihr von der praktischen Ärztin C. J. Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Diagnosen lauteten Spondylose und Neurasthenie. Ein stationäres Heilverfahren sei beabsichtigt. Am 01.10.2001 bestätigte der Arzt für innere Medizin Dr.B. die Arbeitsunfähigkeit ab 23.08.2001 bis 31.10.2001. Am 02.10.2001 wurde die Klägerin vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern - MDK - (Dr.G.) untersucht und begutachtet. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, es lägen keine gravierenden degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen vor, die Funktion der Wirbelsäule sei nicht wesentlich eingeschränkt, neurologische Symptome fehlten. Die Arbeitsunfähigkeit könne ab sofort beendet werden. Die Klägerin sei ab 04.10.2001 wieder vermittelbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte hat der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 02.10.2001 mit geteilt, der Anspruch auf Krankengeld ende mit dem 03.10.2001. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und teilte mit, sie werde am 17.10.2001 eine Reha-Maßnahme antreten. Am 10.10.2001 bestätigte Dr.B. , die Klägerin sei in ihrem Beruf als Sekretärin wegen ihrer HWS-Beschwerden weiter arbeitsunfähig. Der erneut (nach Aktenlage) angehörte MDK (Dr.H.) führte aus, eine gewisse Beschwerdesymptomatik seitens der Halswirbelsäule werde nicht in Abrede gestellt. Allerdings sei diese vereinbar mit der vollschichtigen Durchführung leichter Tätigkeiten, beispielsweise Büroarbeiten.

Aus der auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 17.10.2001 bis 15.11.2001 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin arbeitsfähig entlassen.

Mit Bescheid vom 05.12.2001 bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung, über den 03.10.2001 hinaus Krankengeld nicht mehr bezahlen zu können. Hiergegen legten die Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2002 zurückwies. Wegen Berücksichtigung der Postlaufzeit des Bescheides vom 02.10.2001 wurde Krankengeld bis 05.10.2001 nachgezahlt.

Hiergegen richtete sich die am 02.10.2002 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, die damit begründet wurde, zur Überzeugung der Bevollmächtigten stehe fest, dass die Klägerin mindestens bis 31.10.2001 arbeitsunfähig war. Dies habe der Hausarzt bestätigt. Auch die Rehabilitations-Klinik sei von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei Antritt der Maßnahme ausgegangen. Die Bevollmächtigten der Klägerin legten einen Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt K. vom 03.09.2001 vor, mit dem die Zahlung von Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt wurde.

Das Sozialgericht holte vom Arzt für Orthopädie Dr.L. ein Gutachten zu den Fragen ein, welche Gesundheitsstörungen bei der Klägerin Anfang Oktober 2001 vorlagen und ob die Klägerin über den 03.10.2001 außerstande war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Dr.L. kam nach Auswertung der Reha-Akte der BfA zusammengefasst zu dem Ergebnis, aufgrund der am 02.10.2001 niedergelegten Befunde, die im Wesentlichen mit dem Aufnahmebefund der Reha am 17.10.2001 übereinstimmten, könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt außerstande war, eine körperlich leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in üblicher Tagschicht zu verrichten.

Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 20.08.2003 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab 06. bis 16.10.2001, weil sie nicht arbeitsunfähig nach § 44 Abs.1 SGB V war. Maßstab für die Beureilung der Arbeitsunfähigkeit ab 23.08.2001 sei nicht mehr die Tätigkeit als Sekretärin, sondern die Frage, ob die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten konnte und damit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin im streitigen Zeitraum zur Überzeugung des Gerichts fähig gewesen, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Gericht stützte sich dabei auf die Gutachten des Dr.L. und des MDK. Die von Dr.B. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. das Attest vom 08.10.2001 sei durch das Gutachten Dr.L. widerlegt. Der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit komme keine rechtsverbindliche Bedeutung zu, da der Arzt aufgrund seiner Fachkompetenz lediglich die medizinischen Tatschen für die Anwendung des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit feststellen könne. Bei begründeten Zweifeln sei die gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Die von Dr.B. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe auch deshalb keinen Beweiswert, weil er als Maßstab für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die letzte berufliche Tätigkeit der Klägerin als Sekretärin herangezogen habe. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Ärzte, die sie bei Beginn des Heilverfahrens untersuchten, Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten. Die Erwähnung, die Klägerin komme arbeitsunfähig zur Reha-Maßnahme, sei Teil der Arbeits- und Berufsanamnese, d.h., dieser Satz beinhaltet keine eigenständige Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch die während des Heilverfahrens behandelnden Ärzte, sondern gebe lediglich Angaben wieder, die im Rahmen der Anamnese von der Klägerin gemacht wurden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 11.11.2003 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung, zu deren Begründung die Bevollmächtigten der Klägerin vortragen, das Sozialgericht habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes und die Feststellung der Reha-Klinik, die Klägerin sei arbeitsunfähig krank erschienen, nicht zutreffend gewürdigt. Es sei davon auszugehen, dass die Ärzte, die die Klägerin zu den Zeiträumen gesehen haben, auf die es hier ankomme, deren Zustand besser beurteilen konnten und können als ein außenstehender Dritter, der sich lediglich auf Atteste anderer Kollegen stütze.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. August 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 6. bis 16. Oktober 2001 Krankengeld zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Begründung des angefochtenen Urteils für schlüssig und zutreffend. Sie teilt mit, dass sich das Krankengeld auf den kalendertäglichen Bruttobetrag von 50,24 EUR belaufen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin in der streitigen Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitatoinseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41) behandelt werden. Nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der Rechtsprechung liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, nicht verrichten kann (Höfler, KassKom., Rdziff.10 zu § 44 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Sozialgericht hat hierzu dargelegt, dass es, weil die Klägerin vor Beginn der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeldbezieherin war, nicht auf die Tätigkeit als Sekretärin ankommt, sondern die Klägerin zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen ist. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach richtet sich die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war (BSG, Urteil vom 19.09.2002, SozR 3-2500 § 44 Nr.10, bestätigt durch Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R). Dies ist bei der Klägerin der Fall. Sie hat ab 17.04.2000 Arbeitslosengeld bezogen, Arbeitsunfähigkeit wurde am 23.08.2001 bescheinigt, also weit mehr als sechs Monate nach Verlust des Arbeitsplatzes. Der behandelnde Arzt hat ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit als Sekretärin bestätigt, so dass, den zutreffenden Ausführungen der Beklagten folgen, Arbeitsunfähigkeit aus dieser Bescheinigung nicht zu entnehmen ist. Auch die Angabe der Reha-Klinik, die Klägerin sei arbeitsunfähig aufgenommen worden, ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht nur so zu sehen, dass die Klägerin ärztlicherseits arbeitsunfähig geschrieben war. Eindeutig steht fest, dass die Klägerin aus dem Reha-Verfahren arbeitsfähig entlassen wurde. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück und sieht deshalb gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.

Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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