L 19 R 96/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 459/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 96/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe, dass der Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 aufgehoben wird, zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann.

Der 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war in Deutschland in der Zeit vom 15.09.1967 bis 12.06.1981 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 1982 kehrte er wieder auf Dauer in die Türkei zurück.

Auf seinen Antrag vom 02.10.1986 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1987 die in dem genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Den Erstattungsbetrag behielt die Beklagte ein, da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen war. Der Widerspruch und die am 27.06.1988 erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Antrag auf Beitragserstattung mit Schriftsatz vom 21.12.1990 zurückgenommen.

Am 14.01.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte eine Auskunft des türkischen Versicherungsträgers ein, nach der der Kläger Pflichtbeitragszeiten in der Türkei zuletzt vom 02.01.1984 bis 30.11.1985 zurückgelegt hat und ab dem 01.06.1990 ein Anspruch des Klägers auf eine Versichertenrente nach türkischen Rechtsvorschriften besteht. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung ärztlicher Gutachten nach Untersuchung des Klägers in der Türkei ab (Bescheid vom 28.08.1998). Zwar bestehe seit Antragstellung Erwerbsunfähigkeit. Allerdings seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 14.01.1993 bis 13.01.1998 keine Pflichtbeitragszeiten enthalten seien. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der Widerspruch gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der beklagten Landesversicherungsanstalt zu erheben sei.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 28.10.1998 (Eingang bei der Beklagten am 11.11.1998). Erwerbsunfähigkeit habe bereits am 01.01.1984 vorgelegen. Auf Grund seines Aufenthaltes in der Türkei sei ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen. Seit 1990 sei er "erwerbsunfähig in der Türkei". Da er seit dieser Zeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom türkischen Sozialversicherungsträger erhalte, könne er ebenfalls eine Rente aus den von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträgen beanspruchen.

Den Widerspruch vom 28.10.1998 wies die Beklagte wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999). Der Widerspruchsbescheid konnte nicht zugestellt werden, da die Anschrift des Klägers nicht zu ermitteln war.

Mit Schreiben vom 07.09.1999 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beantragte wiederum Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 24.09.1999 auf den Bescheid vom 28.08.1998 und übersandte den Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 (Datum abgeändert auf 09.08.1999).

Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 14.10.1999. Auf das Schreiben vom 24.09.1999 erhebe er Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Bereits vor seiner Rückkehr in die Türkei sei er arbeitsunfähig erkrankt und habe vor der Arbeitsunfähigkeit mindestens drei Jahre an Pflichtbeigragszeiten innerhalb von fünf Jahren zurückgelegt. In der Türkei habe er Pflichtbeiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger nachgezahlt, um einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Er sei bereit, nochmals Pflichtbeiträge für drei Jahre zu zahlen, um eine Rente wegen Arbeitsunfähigkeit (gemeint: Erwerbsunfähigkeit) zu erhalten.

Am 25.10.1999 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Die Klage richte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.08.1998. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 24.09.1999 habe er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Bereits im Beitragserstattungsverfahren habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er nervenkrank in seine Heimat zurückgekehrt sei. Der Kläger kündigte mehrfach an, Unterlagen über ärztliche Behandlungen in der Zeit nach seiner Rückkehr, aus denen das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt hervorgehe, dem Gericht zu übermitteln. Mit Schreiben vom 24.03.2003 und 27.06.2003 teilte er allerdings mit, dass Unterlagen aus der Zeit 1981 bis 1984 nicht mehr zu erlangen seien. Ein behandelnder Arzt sei verstorben und ein weiterer Arzt verfüge nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht nicht mehr über die Unterlagen.

Während des Klageverfahrens erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.11.1999, mit dem die Beklagte den Widerspruch vom 28.10.1998 erneut zurückwies. Die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Anhaltspunkte für einen wesentlich früheren Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, insbesondere vor dem 01.01.1984, bestünden nicht. Selbst bei Annahme von Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1990 fehle es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen sei nicht möglich. Gleichzeitig mit der Widerspruchsentscheidung werde der Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen, da der Widerspruch vom 28.10.1998 gegen den Bescheid vom 28.08.1999 fristgerecht erhoben worden sei.

Das SG hat nach Anfrage beim Kläger dessen Klagebegehren darin gesehen, die Aufhebung des Bescheides vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu erreichen und die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 abgewiesen. Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 14.01.1998 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt gewesen seien. Ärztliche Unterlagen, insbesondere aus der Zeit von 1981 bis 1984, aus denen sich das Vorliegen einer Erwerbsminderung ergeben könnte, habe der Kläger nicht vorbringen können. Der Kläger selbst habe mitgeteilt, dass derartige Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe der Kläger die Folgen zu tragen, dass sich der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 14.01.1998 nicht nachweisen lasse.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Er gab an, dass er noch ärztliche Unterlagen als Beweismittel übermitteln werde. Die Aufforderung des Senats, diese Unterlagen vorzulegen, blieb unbeantwortet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 07.01.1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 14.01.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Versichertenakten der Beklagten, die Akten des SG (S 3 Ar 601/87, S 9 Ar 437/88, S 12 RJ 459/02) und des BayLSG (L 14 Ar 454/90) beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung erweist sich nur insoweit als begründet, als das SG die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 abgewiesen hat. Dagegen hat das SG zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen kann.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999, der unmittelbar mit der Klage angegriffen worden ist. Insofern steht die unrichtige Bezeichnung des Klägers, die Klage richte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.08.1998, nicht entgegen (§§ 92, 95 SGG). Der während des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999, mit dem die Beklagte den Widerspruch vom 28.10.1998 wiederum zurückgewiesen hat, ist nach § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens geworden. § 96 Abs 1 SGG ist jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn ein Widerspruch während eines anhängigen Klageverfahrens erneut beschieden wird (BSGE 75, 241, 245).

Der Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 ist auf die Berufung des Klägers hin aufzuheben, weil er ein unstatthafter zweiter Widerspruchsbescheid ist. Die Beklagte war nicht befugt, während des Klageverfahrens einen zweiten Widerspruchsbescheid zu erlassen. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 (hier durch Bekanntgabe mit Schreiben vom 24.09.1999) endete prozessrechtlich die Zuständigkeit und die Kompetenz des Widerspruchsausschusses, so dass er nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr tätig werden durfte (vgl BSG aaO). Mit Anhängigkeit der Anfechtungsklage war die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Der Widerspruchsausschuss war auch nicht (mehr) befugt, den Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 nach § 44 Abs 1 oder 2 SGB X nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufzuheben. Zudem stellt die unrichtige Zurückweisung des Widerspruchs wegen vermeintlicher Fristversäumnis als unzulässig keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 SGB X dar. Nach dieser Vorschrift muss die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kausal für die Beeinträchtigung des Versicherten sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Betroffene die Sozialleistung aus anderen Gründen nicht beanspruchen kann. So war es hier. Nach den Gründen des zweiten Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 bestand materiell-rechtlich kein Anlass für eine Rücknahme des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999.

Dagegen hat das SG zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 abgewiesen. Der Senat entscheidet auch über den Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999. Zwar hat das SG nicht in vollem Umfang über den Streitfall entschieden, weil es irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 nach Aufhebung durch die Beklagte nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens ist. Dies hindert den Senat jedoch nicht, über den Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 zu entscheiden, da im Berufungsverfahren umfassend über den erhobenen Anspruch zu entscheiden ist (§ 157 SGG).

Der Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 ist zu beanstanden, da der Kläger den Widerspruch fristgerecht erhoben hat. Vorliegend ist die einjährige Widerspruchsfrist anzuwenden, weil die dem Bescheid vom 28.08.1998 beigegebene Rechtsmittelbelehrung unzutreffend war (§ 66 Abs 2 SGG). Der Widerspruch ist bei Bekanntgabe im Ausland nicht innerhalb eines Monats (so § 84 Abs 1 SGG in der bis 01.01.2002 geltenden Fassung), sondern in analoger Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG in der bis 01.01.2001 geltenden Fassung innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheides zu erheben (BSGE 83, 68, 69 ff). Darüber hinaus hat die Beklagte nicht über die Möglichkeit belehrt, den Widerspruch gegen den Bescheid auch bei dem zuständigen türkischen Versicherungsträger einzulegen (BSG SozR 3-1500 § 66 Nr 7). Der Kläger hat den Widerspruch innerhalb eines Jahres erhoben, so dass die Beklagte den Widerspruch nicht als unzulässig zurückweisen durfte.

Auch wenn der Widerspruch den Fristerfordernissen genügt, ist die getroffene Verwaltungsentscheidung nicht aufzuheben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides hat. Zwar soll das Gericht eine Sachentscheidung erst treffen, wenn die Widerspruchsbehörde in einem einwandfreien Verfahren und ohne zusätzliche Rechtsfehler das letzte Wort in der Sache gesprochen hat, jedoch besteht nur dann ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides, wenn der Widerspruch auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ist anzunehmen, wenn ohne deren Verletzung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, d.h. der Verfahrensmangel muss sich auf die Entscheidung innerlich ausgewirkt haben. Daher kommt ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides regelmäßig nur bei Ermessensentscheidungen in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 95 Rz 3c). Auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Begünstigten jedoch einen Rechtsanspruch und nicht lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, ob die Leistung gewährt wird. Demnach fehlt es am Rechtsschutzinterese an einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999. Das Anfechtungsbegehren bleibt auch insgesamt ohne Erfolg, da die Beklagte zutreffend den Antrag des Klägers vom 14.01.1998 durch Bescheid vom 28.08.1998 abgelehnt hat.

Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufusunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäß § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den §§ 43, 44 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (SGB VI aF). Dieser Anspruch setzt voraus,

a) die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF),

b) den Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2; § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI aF) und

c) die Ausübung einer versicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 3; § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI aF).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob beim Versicherten im Januar 1998 (Zeitpunkt der Rentenantragstellung) die medizinischen Voraussetzungen für einen Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit vorlagen. Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, hat der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt die erforderliche allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt. Jedoch erfüllt er nicht die Voraussetzungen gemäß §§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI aF. Danach müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. In dem entsprechenden Zeitraum vor der Rentenantragstellung (14.01.1993 bis 13.01.1998) kann der Kläger keine Pflichtbeiträge aufweisen. Auch bei einem angenommenen Versicherungsfall im Juni 1990 und Berücksichtigung der türkischen Pflichtbeitragszeiten ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verlängerung des fraglichen Zeitraums um sog. Streckungstatbestände (§§ 44 Abs 4, 43 Abs 3 SGB VI aF). Selbst wenn bei dem Kläger noch während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein sollte, kommt eine Verlängerung nach §§ 43 Abs 3 Nr 3 iVm 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI aF nicht in Betracht. Schon die vom Kläger in der Türkei vom 02.01.1984 bis 30.11.1985 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sprechen dagegen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem späteren möglichen Eintritt des Versicherungsfalls fortgedauert hat. Der Rentenbezug des Klägers in der Türkei scheidet als Streckungstatbestand aus (BSGE 75, 199, 205).

Der Kläger wird von dem Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung auch nicht durch die Übergangsvorschrift der §§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 1, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 anzuwendenden Fassung (aF) befreit, da nach dem Versicherungsverlauf des Versicherten nicht alle Kalendermonate bis zum Jahr 1998 mit rentenrechtlich erheblichen Zeiten belegt sind. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhaltes, bei dem die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt (vgl. §§ 44 Abs 4, 43 Abs 4 iVm § 53 SGB VI aF), bestehen nicht.

Die Beitragslücken kann der Kläger auch nicht durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge schließen. Da der Kläger vor seiner Rückkehr in die Türkei nicht zumindest einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, ist er weder nach deutschen Vorschriften noch nach den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit versicherungsberechtigt (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 17.08.2000, Az: B 13 RJ 87/98 R). Im Übrigen war im Zeitpunkt der Antragstellung (Januar 1998) die Frist für eine wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft abgelaufen. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden und auf Beitragszahlungen für die Zeit vor dem 01.12.1992 anzuwendenden § 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Zugunsten des Klägers wirkt sich eine mögliche Hemmung der Beitragsentrichtungsfrist gemäß § 1420 Abs 2 RVO durch den Zeitraum der Beitragsstreitigkeit ab 27.06.1988 - wobei offen bleiben kann, ob ein Beitragserstattungsverfahren eine Beitragsstreitigkeit im Sinne des § 1420 Abs 2 RVO darstellt - nicht aus, da die Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen bis 1987 bereits abgelaufen war.

Eine Nachentrichtung im Wege einer Nachsichtgewährung oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 27 SGB X) kommt nicht in Betracht, da bei Rentenantragstellung die Beitragsentrichtungsfrist seit mehr als einem Jahr verstrichen und eine Nachzahlung nicht infolge höherer Gewalt unmöglich war. Für die Zulässigkeit einer Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs besteht schon deshalb kein Raum, da ein etwa möglicher Beratungsfehler der Beklagten während des Beitragserstattungsverfahrens nicht ursächlich für eine unterlassene rechtzeitig Entrichtung freiwilliger Beiträge gewesen wäre. Denn die erste Lücke im Versicherunsverlauf des Klägers besteht - bei Berücksichtigung türkischer Pflichtbeitragszeiten - bereits im Monat Dezember 1986. Der Kläger hat sich jedoch erstmals mit Schreiben vom 26.09.1987 gegenüber der Beklagten dahin geäußert, dass er psychisch krank in seine Heimat zurückgekehrt sei. Zu diesem Zeitpunkt war eine Nachentrichtung für den Monat Dezember 1986 nicht mehr möglich.

Im Ergebnis scheitert die Anwendung der Übergangsvorschrift der §§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 1, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB VI aF daran, dass der Kläger über den November 1985 keine weiteren rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit bereits zu einem Zeitpunkt vor seiner Rückkehr in die Türkei oder unmittelbar nach seiner Rückkehr eingetreten ist. In diesem Fall wäre die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erforderlich, wenn bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt und Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bereis in der Zeit bis 30.06.1984 eingetreten ist (vgl. §§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 2, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 2 SGB VI aF). Zwar hat der Kläger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Türkei 60 Kalendermonate anrechenbare Versicherungszeit erfüllt, jedoch ist bei ihm vor dem 01.01.1984 bzw. 01.07.1984 nicht der Versicherungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit eingetreten.

Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu dieser Zeit in den untervollschichtigen Bereich abgesunken ist, bestehen nicht. Dagegen spricht zunächst, dass die Zeit vom 02.01.1984 bis 30.11.1985 mit in der Türkei zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten belegt ist. Der Kläger hat aber auch im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er ärztliche Unterlagen aus dieser Zeit nicht beibringen könne. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ebenfalls keine Unterlagen vorlegen können. Dem Kläger ist demnach der Nachweis eines früher eingetretenen Leistungsfalles nicht gelungen, insoweit verweist der Senat auch auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG). Der Kläger trägt die objektive Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der von ihm behaupteten Gesundheitsstörungen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 8). Das bedeutet: Selbst wenn das Leistungsvermögen des Klägers bereits 1984 (auf Dauer) in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt gewesen sein sollte, kann dieser Umstand mangels ausreichender Nachweise der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Mithin ergibt sich, dass der Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht vor dem 01.01.1984 bzw. 01.07.1984 eingetreten ist und der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI aF hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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