Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 644/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 215/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1959 im vormaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist Angehörige des Staates Bosnien und Herzegowina mit dortigem Wohnsitz. In ihrer Heimat hat sie gemäß Formblatt BOH-D 205 vom 26.01.2001 Versicherungszeiten mit Unterbrechungen von 1974 bis 1978 sowie zuletzt vom 15.10.1980 bis 03.04.1992 zurückgelegt. Infolge der Bürgerkriegswirren in der Heimat kam sie anschließend nach Deutschland und war vom 01.08.1992 bis 28.02.1997 als ungelernte Putzkraft versicherungspflichtig beschäftigt. Weil ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert wurde, kehrte sie im Frühjahr 1997 in ihr Heimatland zurück, wo im November 1997 ein Brust-Tumor diagnostiziert und operiert wurde. Seit 24.03.1999 bezieht sie in der Heimat eine Invalidenpension (BOH-D 206 vom 26.01.2001).
Einen am 12.03.1999 in der Heimat gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2001/Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 ab mit der Begründung, die Klägerin könne trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch Tätigkeiten im Umfang von wenigstens sechs Stunden/Tag ausüben. Entscheidungsgrundlage waren ein Formblattgutachten BOH-D 207 gemäß Untersuchung vom 23.01.2001 sowie mehrere medizinische Befund- und Behandlungsberichte aus der Heimat, welche insbesondere ein Mammakarzinom mit radikaler Mastektomie (06.11.1997) sowie anschließende Bestrahlungs- und Chemotherapie mit komplikationslosem Verlauf ohne Fernmetastasierung und Lokalrezidive attestierten. Mit dieser Basis erstellte Dr. B. ein Sachverständigengutachten aufgrund Untersuchung vom 24.09.2001 in der Ärztlichen Gutachterstelle R. mit den Diagnosen:
1. Operative Entfernung der linken Brust im Sinne einer radikalen Mastektomie (06.11.1997).
2. Lymphödem linker Arm.
3. Belastungsabhängige Rückenschmerzen.
Als Folge des Mammakarzinoms mit anschließendem regelgerechten Verlauf sei ein Lymphödem am linken Arm zurückgeblieben mit Schwellungen, witterungsbedingten Schmerzen insbesondere im Bereich der Operationsnarbe sowie eine nervliche Angeschlagenheit. Die Lendenwirbelsäule weise altersübliche Abnutzungen auf. Psychische Einschränkungen seien nicht zu verzeichnen. Infolge der Erkrankungen könne die Klägerin in einer Tätigkeit wie der zuletzt angegebenen als Stationshilfe im Altersheim nur unter drei Stunden/Tag tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in Tagesschicht sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, die Umstellungsfähigkeit vorhanden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat die Klägerin beantragt, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat ein sozialmedizinisches Gutachten der Dr. T. (05.09.2003) sowie ein nervenärztliches der Dr. M. (14.10.2003) eingeholt. Beide Sachverständige stellten eine verminderte Erwerbsfähigkeit fest infolge Zustandes nach Entfernung der linken Brust und der Achsellymphknoten 1997, Lymphödem des linken Armes, mittel- bis schwergradiger depressiver Episode, Neigung zu bronchitischen Infekten, Diffusionsstörung der Lunge, Belastungsbluthochdruck, wirbelsäulenbedingte Beschwerden ohne stärkergradige Funktionsminderung und Hüftgelenksbeschwerden rechts, beidseitige Krampfadern sowie Zustand nach Beinvenenthrombose links. Das Lymphödem habe sich seit Einstellung der Therapie ca. 1,5 Jahre vor der Gutachtenserstellung allmählich verschlechtert und parallel dazu auch der psychische Zustand, so dass sich das Leistungsvermögen seit dem Gutachten des Dr. B. deutlich vermindert habe. Seit Januar 2003 sei die Klägerin nur noch in der Lage, leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne besondere Beanspruchung des linken Armes vier bis fünf Stunden/Tag zu verrichten.
Die Beklagte hat daraufhin anerkannt, dass bei der Klägerin eine teilweise und in der Folge volle Erwerbsminderung seit 31.01. 2003 eingetreten war. Ein Anspruch auf Rente bestehe jedoch nicht, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der Belegung von wenigstens drei Jahren mit Pflichtbeiträgen im vorangegangenen fünfjährigen Zeitfenster erfülle.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle erstmals zum Januar 2003 die gesundheitlichen Voraussetzungen der begehrten Rente, wie sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergebe. Für die vorangegangene Zeit bis einschließlich Dezember 2002 sei die Klägerin jedoch noch in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie mangels Berufsschutzes zumutbar verwiesen werden könne, vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig zu sein. Ein Rentenanspruch ab Januar 2003 scheitere daran, dass die Klägerin im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum bis Januar 1998 keine Versicherungszeiten aufweisen könne. Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt, Streckungstatbestände nicht ersichtlich, eine durchgehende Belegung der Zeit ab 01.01.1984 nicht vorhanden und auch nachträglich nicht mehr herstellbar.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich auf den Rentenbezug in der Heimat ab 24.03.1999 berufen. Sie sei chronisch erkrankt und nicht mehr heilbar, so dass sie keine Tätigkeiten mehr ausüben könne. Von ihr vorgelegte Behandlungs- und Befundberichte aus der Heimat ab August 2003 haben für den entsprechenden Zeitraum den gesundheitlichen Zustand der Klägerin attestiert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 10.03.2004 sowie des Bescheides vom 09.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 12.03.1999 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10.03.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002, mit welchem sie es abgelehnt hat, der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie das Sozialgericht Landshut in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 10.03.2004 zutreffend festgestellt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert daran, dass sie nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bis Ende 2002 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie zumutbar verwiesen werden durfte, noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein konnte. Ein Rentenanspruch ab Eintritt der Erwerbsminderung ab Januar 2003, deren gesundheitliche Voraussetzungen die Beklagte zu diesem Zeitpunkt anerkannt hat, scheitert deshalb an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In dem ab Eintritt der Erwerbsminderung fünf Jahre zurückreichenden Zeitfenster bis Dezember 1997 hat die Klägerin nicht die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen. Dies hat das Sozialgericht zutreffend und ausführlich dargelegt; der Senat folgt in der Begründung derjenigen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 4 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Ein eventueller Aufschubtatbestand wegen einer möglichen Anrechnungszeit infolge Arbeitsunfähigkeit durch die im November 1997 festgestellte Krebserkrankung (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) entfällt, weil das letzte Pflichtversicherungsverhältnis am 28.02.1997 geendet hatte, die Klägerin in die Heimat zurückgekehrt war ohne dort eine Tätigkeit aufzunehmen und somit keine Unterbrechung i.S.d. § 58 Abs.2 SGB VI vorgelegen hatte und in dem gemäß § 43 Abs.3 Nr.3 SGB VI von November 1997 zurückzurechnenden 6-monatigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge vorhanden sind. Ob die Klägerin, die in der Heimat nicht wieder versicherungspflichtig gearbeitet hat, nach dortigen Vorschriften arbeitsunfähig war, ist unbeachtlich. Denn durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, S.1438), welches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina noch anzuwenden ist (Bekanntmachung des Notenwechsels beider Staaten vom 16.11.1992, BGBl II S.1196), sind entsprechende in der Heimat verwirklichte Tatbestände nicht gleichgestellt (vgl. BSGE 75, 199, 203 f. = SozR 3-2200 § 1246 Nr.48; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4). Die Zeiten des Rentenbezugs in der Heimat entsprechen deutschen Rentenzeiten nicht und sind auch nicht durch das anzuwendende Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt.
Es besteht für die Klägerin auch nicht die Möglichkeit, die Pflichtbeitragszeiten mit Anwartschaftserhaltungszeiten zu ersetzen durch vollständige Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 240 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F., § 241 Abs.2 SGB VI n.F.). In der Versicherungsbiographie besteht insbesondere eine - bürgerkriegsbedingte - Lücke vom 04.04.1992 bis 31.07.2002, die Zeiten ab 01.03.1997 sind ebenso unbelegt. Diese Lücken sind auch durch freiwillige Beiträge nicht zu beseitigen, weil die Klägerin erst ab 01.08.1992 einen Bezug zur deutschen Rentenversicherung aufweist und Zeiten vorher nicht von ihr belegt werden können; zudem wären die entsprechenden Fristen gemäß § 197 Abs.2 SGB VI bereits abgelaufen. Ein rückwirkender Zukauf von Versicherungszeiten ist nach dem Recht des Heimatstaates der Klägerin nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R). Mit der Zahlung freiwilliger Beiträge hätte die Klägerin also unter keinem Gesichtspunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der strittigen Rente erfüllen können und kann dies auch in Zukunft nicht.
Im Hinblick auf die von der Klägerin zur Begründung der Berufung vorgelegten ärztlichen Dokumentation aus der Heimat ist festzustellen, dass diese sich erst auf die Zeit nach dem Januar 2003 beziehen und dass für diesen Zeitraum der Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen, also eine Limitierung der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf maximal vier bis fünf Stunden täglich, ohnehin erwiesen ist. Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert jedoch nicht an den gesundheitlichen Voraussetzungen ab dem Jahre 2003, sondern am Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im davorliegenden Zeitraum sowie dem Nichterfüllen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab 2003.
Der Berufung war deshalb im vollen Umfang der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1959 im vormaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist Angehörige des Staates Bosnien und Herzegowina mit dortigem Wohnsitz. In ihrer Heimat hat sie gemäß Formblatt BOH-D 205 vom 26.01.2001 Versicherungszeiten mit Unterbrechungen von 1974 bis 1978 sowie zuletzt vom 15.10.1980 bis 03.04.1992 zurückgelegt. Infolge der Bürgerkriegswirren in der Heimat kam sie anschließend nach Deutschland und war vom 01.08.1992 bis 28.02.1997 als ungelernte Putzkraft versicherungspflichtig beschäftigt. Weil ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert wurde, kehrte sie im Frühjahr 1997 in ihr Heimatland zurück, wo im November 1997 ein Brust-Tumor diagnostiziert und operiert wurde. Seit 24.03.1999 bezieht sie in der Heimat eine Invalidenpension (BOH-D 206 vom 26.01.2001).
Einen am 12.03.1999 in der Heimat gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2001/Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 ab mit der Begründung, die Klägerin könne trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch Tätigkeiten im Umfang von wenigstens sechs Stunden/Tag ausüben. Entscheidungsgrundlage waren ein Formblattgutachten BOH-D 207 gemäß Untersuchung vom 23.01.2001 sowie mehrere medizinische Befund- und Behandlungsberichte aus der Heimat, welche insbesondere ein Mammakarzinom mit radikaler Mastektomie (06.11.1997) sowie anschließende Bestrahlungs- und Chemotherapie mit komplikationslosem Verlauf ohne Fernmetastasierung und Lokalrezidive attestierten. Mit dieser Basis erstellte Dr. B. ein Sachverständigengutachten aufgrund Untersuchung vom 24.09.2001 in der Ärztlichen Gutachterstelle R. mit den Diagnosen:
1. Operative Entfernung der linken Brust im Sinne einer radikalen Mastektomie (06.11.1997).
2. Lymphödem linker Arm.
3. Belastungsabhängige Rückenschmerzen.
Als Folge des Mammakarzinoms mit anschließendem regelgerechten Verlauf sei ein Lymphödem am linken Arm zurückgeblieben mit Schwellungen, witterungsbedingten Schmerzen insbesondere im Bereich der Operationsnarbe sowie eine nervliche Angeschlagenheit. Die Lendenwirbelsäule weise altersübliche Abnutzungen auf. Psychische Einschränkungen seien nicht zu verzeichnen. Infolge der Erkrankungen könne die Klägerin in einer Tätigkeit wie der zuletzt angegebenen als Stationshilfe im Altersheim nur unter drei Stunden/Tag tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in Tagesschicht sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, die Umstellungsfähigkeit vorhanden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat die Klägerin beantragt, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat ein sozialmedizinisches Gutachten der Dr. T. (05.09.2003) sowie ein nervenärztliches der Dr. M. (14.10.2003) eingeholt. Beide Sachverständige stellten eine verminderte Erwerbsfähigkeit fest infolge Zustandes nach Entfernung der linken Brust und der Achsellymphknoten 1997, Lymphödem des linken Armes, mittel- bis schwergradiger depressiver Episode, Neigung zu bronchitischen Infekten, Diffusionsstörung der Lunge, Belastungsbluthochdruck, wirbelsäulenbedingte Beschwerden ohne stärkergradige Funktionsminderung und Hüftgelenksbeschwerden rechts, beidseitige Krampfadern sowie Zustand nach Beinvenenthrombose links. Das Lymphödem habe sich seit Einstellung der Therapie ca. 1,5 Jahre vor der Gutachtenserstellung allmählich verschlechtert und parallel dazu auch der psychische Zustand, so dass sich das Leistungsvermögen seit dem Gutachten des Dr. B. deutlich vermindert habe. Seit Januar 2003 sei die Klägerin nur noch in der Lage, leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne besondere Beanspruchung des linken Armes vier bis fünf Stunden/Tag zu verrichten.
Die Beklagte hat daraufhin anerkannt, dass bei der Klägerin eine teilweise und in der Folge volle Erwerbsminderung seit 31.01. 2003 eingetreten war. Ein Anspruch auf Rente bestehe jedoch nicht, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der Belegung von wenigstens drei Jahren mit Pflichtbeiträgen im vorangegangenen fünfjährigen Zeitfenster erfülle.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle erstmals zum Januar 2003 die gesundheitlichen Voraussetzungen der begehrten Rente, wie sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergebe. Für die vorangegangene Zeit bis einschließlich Dezember 2002 sei die Klägerin jedoch noch in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie mangels Berufsschutzes zumutbar verwiesen werden könne, vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig zu sein. Ein Rentenanspruch ab Januar 2003 scheitere daran, dass die Klägerin im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum bis Januar 1998 keine Versicherungszeiten aufweisen könne. Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt, Streckungstatbestände nicht ersichtlich, eine durchgehende Belegung der Zeit ab 01.01.1984 nicht vorhanden und auch nachträglich nicht mehr herstellbar.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich auf den Rentenbezug in der Heimat ab 24.03.1999 berufen. Sie sei chronisch erkrankt und nicht mehr heilbar, so dass sie keine Tätigkeiten mehr ausüben könne. Von ihr vorgelegte Behandlungs- und Befundberichte aus der Heimat ab August 2003 haben für den entsprechenden Zeitraum den gesundheitlichen Zustand der Klägerin attestiert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 10.03.2004 sowie des Bescheides vom 09.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 12.03.1999 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10.03.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002, mit welchem sie es abgelehnt hat, der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie das Sozialgericht Landshut in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 10.03.2004 zutreffend festgestellt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert daran, dass sie nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bis Ende 2002 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie zumutbar verwiesen werden durfte, noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein konnte. Ein Rentenanspruch ab Eintritt der Erwerbsminderung ab Januar 2003, deren gesundheitliche Voraussetzungen die Beklagte zu diesem Zeitpunkt anerkannt hat, scheitert deshalb an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In dem ab Eintritt der Erwerbsminderung fünf Jahre zurückreichenden Zeitfenster bis Dezember 1997 hat die Klägerin nicht die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen. Dies hat das Sozialgericht zutreffend und ausführlich dargelegt; der Senat folgt in der Begründung derjenigen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 4 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Ein eventueller Aufschubtatbestand wegen einer möglichen Anrechnungszeit infolge Arbeitsunfähigkeit durch die im November 1997 festgestellte Krebserkrankung (§ 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) entfällt, weil das letzte Pflichtversicherungsverhältnis am 28.02.1997 geendet hatte, die Klägerin in die Heimat zurückgekehrt war ohne dort eine Tätigkeit aufzunehmen und somit keine Unterbrechung i.S.d. § 58 Abs.2 SGB VI vorgelegen hatte und in dem gemäß § 43 Abs.3 Nr.3 SGB VI von November 1997 zurückzurechnenden 6-monatigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge vorhanden sind. Ob die Klägerin, die in der Heimat nicht wieder versicherungspflichtig gearbeitet hat, nach dortigen Vorschriften arbeitsunfähig war, ist unbeachtlich. Denn durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, S.1438), welches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina noch anzuwenden ist (Bekanntmachung des Notenwechsels beider Staaten vom 16.11.1992, BGBl II S.1196), sind entsprechende in der Heimat verwirklichte Tatbestände nicht gleichgestellt (vgl. BSGE 75, 199, 203 f. = SozR 3-2200 § 1246 Nr.48; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4). Die Zeiten des Rentenbezugs in der Heimat entsprechen deutschen Rentenzeiten nicht und sind auch nicht durch das anzuwendende Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt.
Es besteht für die Klägerin auch nicht die Möglichkeit, die Pflichtbeitragszeiten mit Anwartschaftserhaltungszeiten zu ersetzen durch vollständige Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 240 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F., § 241 Abs.2 SGB VI n.F.). In der Versicherungsbiographie besteht insbesondere eine - bürgerkriegsbedingte - Lücke vom 04.04.1992 bis 31.07.2002, die Zeiten ab 01.03.1997 sind ebenso unbelegt. Diese Lücken sind auch durch freiwillige Beiträge nicht zu beseitigen, weil die Klägerin erst ab 01.08.1992 einen Bezug zur deutschen Rentenversicherung aufweist und Zeiten vorher nicht von ihr belegt werden können; zudem wären die entsprechenden Fristen gemäß § 197 Abs.2 SGB VI bereits abgelaufen. Ein rückwirkender Zukauf von Versicherungszeiten ist nach dem Recht des Heimatstaates der Klägerin nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R). Mit der Zahlung freiwilliger Beiträge hätte die Klägerin also unter keinem Gesichtspunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der strittigen Rente erfüllen können und kann dies auch in Zukunft nicht.
Im Hinblick auf die von der Klägerin zur Begründung der Berufung vorgelegten ärztlichen Dokumentation aus der Heimat ist festzustellen, dass diese sich erst auf die Zeit nach dem Januar 2003 beziehen und dass für diesen Zeitraum der Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen, also eine Limitierung der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf maximal vier bis fünf Stunden täglich, ohnehin erwiesen ist. Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert jedoch nicht an den gesundheitlichen Voraussetzungen ab dem Jahre 2003, sondern am Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im davorliegenden Zeitraum sowie dem Nichterfüllen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab 2003.
Der Berufung war deshalb im vollen Umfang der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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