Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 473/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 527/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1944 geboren ist, hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung absolviert und vom Mai 1960 bis Oktober 1973 als Bauwerker und Gleisbaufacharbeiter sowie mit Unterbrechungen ab Juni 1990 bis Juli 1993 als Bauhelfer gearbeitet. Die Firma F.X. S. GmbH, bei der Kläger zuletzt vom 14.06.1993 bis 09.07.1993 beschäftigt war, teilte mit Auskunft vom 17.10.2002 mit, dieser habe als Baufachwerker Hilfsarbeiten verrichtet, Rohrgräben verfüllt und mit leichtem Gerät verdichtet. Seither war der Kläger mit Ausnahme einer zweimonatigen Beschäftigung auf einer Baustelle nicht mehr erwerbstätig. Er weist mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Mai 1960 bis März 2004 auf.
Mit Bescheid vom 21.10.2002 und Widerspruchsbescheid vom 10.03.2003 lehnte die Beklagte den am 30.07.2002 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, dieser verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Es bestehe auch keine Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil von dem Beruf eines Hilfsarbeiters auszugehen sei und deshalb für den Kläger alle Tätigkeiten in Betracht kämen, die der allgemeine Arbeitsmarkt biete. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem Befundbericht der Dres.A. vom 22.07.2002 sowie dem Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr.P. vom 23.09.2002. Der Widerspruchsbescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellungsversuchen aufgrund eines Telefonats des Klägers vom 02.07.2003 erneut abgeschickt.
Mit der am 08.08.2003 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Begründung weiter, seine Krankheit habe sich verschlechtert und die Angaben der Dres. A. seien nicht korrekt. Er verweist auf stationäre Behandlungen im Kreiskrankenhaus Roding im Jahre 2003. Das Sozialgericht zog Befundberichte mit medizinischen Unterlagen von A.G. und von Dr.L. bei und veranlasste die medizinische Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie Dr.Z. (Gutachten vom 18.05.2004). Dieser äußerte auf neurologischem Fachgebiet den Verdacht auf eine leichtgradige diabetische Polyneuropathie und Schwerpunktpolyneuropathie. Die vom Kläger geschilderten brennenden und drückenden Schmerzen und Kribbelmissempfindungen im Bereich beider Füße und das gelegentlich auftretende Hitzegefühl im Bereich der Oberschenkelvorderseiten sei wohl durch die leichtgradige diabetische Polyneuropathie bedingt. Hinweise für eine Radikulopathie und eine höhergradige Polyneuropathie würden nicht vorliegen. Seit der Diagnose des Diabetes mellitus im Dezember 2003 werde die Behandlung mit Insulin und Medikamenten vom Betroffenen vorbildlich durchgeführt. Es hätten sich stabil gute Blut-zuckerwerte gezeigt. Es sei seither nicht mehr zu Stoffwechselentgleisungen gekommen. Daneben würden wahrscheinlich Beschwerden im Sinne von bei Belastung auftretenden Schmerzen auf nicht neurologischem Gebiet durch degenerative Gelenksveränderungen im Bereich der Knie- und Sprunggelenke sowie im Bereich der Wirbelsäule bestehen. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien Schichtarbeit, Arbeiten unter Akkordbedingungen, Arbeiten ohne Berücksichtigung von Gang- und Standsicherheit, Arbeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, vor allem der rechten Hand erfordern würden, Arbeiten mit häufigem Bücken und Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten bei extrem schwankenden Temperaturen sowie Arbeiten mit Erschütterungen und Vibrationen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Im zuletzt ausgeübten Beruf könne der Kläger keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin Dr.L. vom 02.06.2004 vor, der ausführte, das Gutachten von Dr.Z. bestätige das bislang angenommene vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers. Die angeführten qualitativen Leistungseinschränkungen würden keine außergewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen darstellen.
Am 18.06.2004 teilte der Kläger mit, dass er den angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.2004 wegen akuter Erkrankung nicht wahrnehmen könne und erklärte, dass er ein Attest bzw. eine Krankschreibung vorlegen werde.
Mit Urteil vom 21.06.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, denn er könne nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn ihm wegen der festgestellten Leistungseinschränkungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Weitere das Leis-tungsvermögen wesentlich einschränkende Gesundheitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Am 24.06.2004 ging beim Sozialgericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) für den Zeitraum vom 18.06. bis 25.06.2004 ein, ausgestellt am 18.06.2004.
Die Berufung vom 17.08.2004 gegen das dem Kläger am 24.07.2004 zugestellte Urteil beim Sozialgericht Regensburg legte dieser mit der Begründung ein, er sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung krankgeschrieben gewesen. Eine Anfrage des Senats beim Kläger, ob er zu einer Begutachtung bereit sei, blieb unbeantwortet. Die Erinnerung vom 17.01.2005 mit der Bitte um Mitteilung bis 28.01.2005, sofern kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung der Berufung bestehe, hat der Kläger ebenso nicht beantwortet wie auch eine erneute Anfrage mit Fristsetzung bis zum 15.02.2005. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger telefonisch mit, er sei aus gesundheitlichen Gründen und wegen der schlechten Verkehrsanbindung nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 21.06.2004 sowie des Bescheides vom 21.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 30.07.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Regensburg, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.06.2004 ist nicht zu beanstanden. Nach den durchgeführten Ermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insofern gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Kläger im Zuge des Berufungsverfahrens keine Gründe vorgetragen hat, die das Vorliegen von Erwerbsminderung begründen könnten. Er hat trotz Aufforderung des Senats auch keine Bereitschaft gezeigt, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Unter Auswertung der Ermittlungen des Sozialgerichts und der Beklagten hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er ist ab dem Zeitpunkt des Rentenantrages vom 30.07.2002 bis jetzt nicht im Sinne des § 43 SGB VI erwerbsgemindert, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach den Gutachten von Dr.P. und Dr.Z. leidet der Kläger an einer Abnutzungsveränderung der Lendenwirbelsäule mit Nervenreizerscheinungen und Funktionsbehinderung, einem Bluthochdruck von leichter bis mittelschwerer Form, an einer Leis-tungsschwäche der Beinvenen links (postthrombotisches Syndrom; Krampfadern), an einer Zuckerkrankheit, einer Fettleber, wiederkehrenden Ellenbogengelenksbeschwerden und Übergewicht. Verdachtsweise äußerte Dr.Z. eine leichtgradige diabetische Polyneuropathie und Schwerpunktpolyneuropathie. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt, denn zu vermeiden sind Schichtarbeit, Arbeiten unter Akkordbedingungen, Arbeiten ohne Berücksichtigung von Gang- und Standsicherheit, Arbeiten mit Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten bei extrem schwankenden Temperaturen, Erschütterungen und Vibrationen sowie Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, vor allem der rechten Hand erfordern. Der Kläger kann aber nach den Einschätzungen von Dr.P. und Dr.Z. täglich mehr als sechs Stunden leichte körperliche Arbeiten verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Nach § 240 Abs.2 SGB VI sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Zur Klärung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (KassKom-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 f. m.w.N.). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Hilfsarbeiters. Der letzte Arbeitgeber, die Firma F.X. S. GmbH teilte mit, dass der Kläger als Baufachwerker Hilfsarbeiten verrichete, Rohrgräben verfüllte und mit einem leichten Verdichtungsgerät Verdichtungsarbeiten ausführte. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, weil er nach den ärztlichen Feststellungen nur mehr in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben. Obwohl der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Denn für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Berufsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn Versicherten auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschemas ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten, allenfalls des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). Als solchem ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle, auch ungelernten Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten oder angelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Arbeitsplatz in Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, kann dahin gestellt bleiben, weil bei einem beruflichen Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt als offen anzusehen und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist. Dementsprechend bestimmt § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8).
Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg ist nicht mit einem wesentlichen Verfahrensfehler, insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 62, 112 SGG) behaftet. Das Urteil durfte auch in Abwesenheit des Klägers ergehen. Darauf wurde er im Zuge der Ladung hingewiesen. Der Kläger hatte am 18.06.2004 angekündigt, er könne den Termin der mündlichen Verhandlung am 21.06.2004 wegen Erkrankung nicht wahrnehmen und kündigte ein Attest bzw. eine Krankschreibung an. Am Tag der mündlichen Verhandlung lag eine entsprechende ärztliche Erklärung nicht vor. Die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage an den Arbeitgeber ging am 24.06.2004 ein. Dieser ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte wahrnehmen können. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist nicht gleichbedeutend mit der Verhinderung der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung. Ein erheblicher Grund zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung lag somit nicht vor (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 110 Rdnr.4b). Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Klägers im Anschluss an die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts auch nicht sinngemäß ein Antrag zu entnehmen, mit dem er die Absetzung der mündlichen Verhandlung oder die Vertagung beabsichtigt hätte.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.06.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1944 geboren ist, hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung absolviert und vom Mai 1960 bis Oktober 1973 als Bauwerker und Gleisbaufacharbeiter sowie mit Unterbrechungen ab Juni 1990 bis Juli 1993 als Bauhelfer gearbeitet. Die Firma F.X. S. GmbH, bei der Kläger zuletzt vom 14.06.1993 bis 09.07.1993 beschäftigt war, teilte mit Auskunft vom 17.10.2002 mit, dieser habe als Baufachwerker Hilfsarbeiten verrichtet, Rohrgräben verfüllt und mit leichtem Gerät verdichtet. Seither war der Kläger mit Ausnahme einer zweimonatigen Beschäftigung auf einer Baustelle nicht mehr erwerbstätig. Er weist mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Mai 1960 bis März 2004 auf.
Mit Bescheid vom 21.10.2002 und Widerspruchsbescheid vom 10.03.2003 lehnte die Beklagte den am 30.07.2002 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, dieser verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Es bestehe auch keine Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil von dem Beruf eines Hilfsarbeiters auszugehen sei und deshalb für den Kläger alle Tätigkeiten in Betracht kämen, die der allgemeine Arbeitsmarkt biete. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem Befundbericht der Dres.A. vom 22.07.2002 sowie dem Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr.P. vom 23.09.2002. Der Widerspruchsbescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellungsversuchen aufgrund eines Telefonats des Klägers vom 02.07.2003 erneut abgeschickt.
Mit der am 08.08.2003 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Begründung weiter, seine Krankheit habe sich verschlechtert und die Angaben der Dres. A. seien nicht korrekt. Er verweist auf stationäre Behandlungen im Kreiskrankenhaus Roding im Jahre 2003. Das Sozialgericht zog Befundberichte mit medizinischen Unterlagen von A.G. und von Dr.L. bei und veranlasste die medizinische Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie Dr.Z. (Gutachten vom 18.05.2004). Dieser äußerte auf neurologischem Fachgebiet den Verdacht auf eine leichtgradige diabetische Polyneuropathie und Schwerpunktpolyneuropathie. Die vom Kläger geschilderten brennenden und drückenden Schmerzen und Kribbelmissempfindungen im Bereich beider Füße und das gelegentlich auftretende Hitzegefühl im Bereich der Oberschenkelvorderseiten sei wohl durch die leichtgradige diabetische Polyneuropathie bedingt. Hinweise für eine Radikulopathie und eine höhergradige Polyneuropathie würden nicht vorliegen. Seit der Diagnose des Diabetes mellitus im Dezember 2003 werde die Behandlung mit Insulin und Medikamenten vom Betroffenen vorbildlich durchgeführt. Es hätten sich stabil gute Blut-zuckerwerte gezeigt. Es sei seither nicht mehr zu Stoffwechselentgleisungen gekommen. Daneben würden wahrscheinlich Beschwerden im Sinne von bei Belastung auftretenden Schmerzen auf nicht neurologischem Gebiet durch degenerative Gelenksveränderungen im Bereich der Knie- und Sprunggelenke sowie im Bereich der Wirbelsäule bestehen. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien Schichtarbeit, Arbeiten unter Akkordbedingungen, Arbeiten ohne Berücksichtigung von Gang- und Standsicherheit, Arbeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, vor allem der rechten Hand erfordern würden, Arbeiten mit häufigem Bücken und Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten bei extrem schwankenden Temperaturen sowie Arbeiten mit Erschütterungen und Vibrationen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Im zuletzt ausgeübten Beruf könne der Kläger keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin Dr.L. vom 02.06.2004 vor, der ausführte, das Gutachten von Dr.Z. bestätige das bislang angenommene vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers. Die angeführten qualitativen Leistungseinschränkungen würden keine außergewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen darstellen.
Am 18.06.2004 teilte der Kläger mit, dass er den angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.2004 wegen akuter Erkrankung nicht wahrnehmen könne und erklärte, dass er ein Attest bzw. eine Krankschreibung vorlegen werde.
Mit Urteil vom 21.06.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, denn er könne nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn ihm wegen der festgestellten Leistungseinschränkungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Weitere das Leis-tungsvermögen wesentlich einschränkende Gesundheitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Am 24.06.2004 ging beim Sozialgericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) für den Zeitraum vom 18.06. bis 25.06.2004 ein, ausgestellt am 18.06.2004.
Die Berufung vom 17.08.2004 gegen das dem Kläger am 24.07.2004 zugestellte Urteil beim Sozialgericht Regensburg legte dieser mit der Begründung ein, er sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung krankgeschrieben gewesen. Eine Anfrage des Senats beim Kläger, ob er zu einer Begutachtung bereit sei, blieb unbeantwortet. Die Erinnerung vom 17.01.2005 mit der Bitte um Mitteilung bis 28.01.2005, sofern kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung der Berufung bestehe, hat der Kläger ebenso nicht beantwortet wie auch eine erneute Anfrage mit Fristsetzung bis zum 15.02.2005. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger telefonisch mit, er sei aus gesundheitlichen Gründen und wegen der schlechten Verkehrsanbindung nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 21.06.2004 sowie des Bescheides vom 21.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 30.07.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Regensburg, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.06.2004 ist nicht zu beanstanden. Nach den durchgeführten Ermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insofern gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Kläger im Zuge des Berufungsverfahrens keine Gründe vorgetragen hat, die das Vorliegen von Erwerbsminderung begründen könnten. Er hat trotz Aufforderung des Senats auch keine Bereitschaft gezeigt, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Unter Auswertung der Ermittlungen des Sozialgerichts und der Beklagten hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er ist ab dem Zeitpunkt des Rentenantrages vom 30.07.2002 bis jetzt nicht im Sinne des § 43 SGB VI erwerbsgemindert, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach den Gutachten von Dr.P. und Dr.Z. leidet der Kläger an einer Abnutzungsveränderung der Lendenwirbelsäule mit Nervenreizerscheinungen und Funktionsbehinderung, einem Bluthochdruck von leichter bis mittelschwerer Form, an einer Leis-tungsschwäche der Beinvenen links (postthrombotisches Syndrom; Krampfadern), an einer Zuckerkrankheit, einer Fettleber, wiederkehrenden Ellenbogengelenksbeschwerden und Übergewicht. Verdachtsweise äußerte Dr.Z. eine leichtgradige diabetische Polyneuropathie und Schwerpunktpolyneuropathie. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt, denn zu vermeiden sind Schichtarbeit, Arbeiten unter Akkordbedingungen, Arbeiten ohne Berücksichtigung von Gang- und Standsicherheit, Arbeiten mit Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten bei extrem schwankenden Temperaturen, Erschütterungen und Vibrationen sowie Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, vor allem der rechten Hand erfordern. Der Kläger kann aber nach den Einschätzungen von Dr.P. und Dr.Z. täglich mehr als sechs Stunden leichte körperliche Arbeiten verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Nach § 240 Abs.2 SGB VI sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Zur Klärung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (KassKom-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 f. m.w.N.). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Hilfsarbeiters. Der letzte Arbeitgeber, die Firma F.X. S. GmbH teilte mit, dass der Kläger als Baufachwerker Hilfsarbeiten verrichete, Rohrgräben verfüllte und mit einem leichten Verdichtungsgerät Verdichtungsarbeiten ausführte. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, weil er nach den ärztlichen Feststellungen nur mehr in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben. Obwohl der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Denn für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Berufsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn Versicherten auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschemas ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten, allenfalls des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). Als solchem ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle, auch ungelernten Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten oder angelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Arbeitsplatz in Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, kann dahin gestellt bleiben, weil bei einem beruflichen Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt als offen anzusehen und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist. Dementsprechend bestimmt § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8).
Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg ist nicht mit einem wesentlichen Verfahrensfehler, insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 62, 112 SGG) behaftet. Das Urteil durfte auch in Abwesenheit des Klägers ergehen. Darauf wurde er im Zuge der Ladung hingewiesen. Der Kläger hatte am 18.06.2004 angekündigt, er könne den Termin der mündlichen Verhandlung am 21.06.2004 wegen Erkrankung nicht wahrnehmen und kündigte ein Attest bzw. eine Krankschreibung an. Am Tag der mündlichen Verhandlung lag eine entsprechende ärztliche Erklärung nicht vor. Die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage an den Arbeitgeber ging am 24.06.2004 ein. Dieser ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte wahrnehmen können. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist nicht gleichbedeutend mit der Verhinderung der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung. Ein erheblicher Grund zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung lag somit nicht vor (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 110 Rdnr.4b). Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Klägers im Anschluss an die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts auch nicht sinngemäß ein Antrag zu entnehmen, mit dem er die Absetzung der mündlichen Verhandlung oder die Vertagung beabsichtigt hätte.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.06.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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