Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 158/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 14/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1946 geborene Kläger erlitt am 20.01.1998 eine Verletzung.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.H. , diagnostizierte am gleichen Tag eine Wirbelsäulenkontusion. Der Kläger gab an, er sei mit dem Rücken gegen die Boxen eines Hubwagens gestoßen. Er klagte über Druckschmerz. Neurologische Ausfälle waren nicht festzustellen. Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS ergaben keine Zeichen knöcherner Verletzung. Der Radiologe Dr.K. erklärte nach Skelettszintigraphie vom 26.01.1998, es ergebe sich kein Anhalt für eine frische knöcherne Traumafolge im Bereich der Rippen. Der Chirurg Dr.Z. berichtete am 26.03.1998, auf den Röntgenaufnahmen fänden sich bekannte degenerative Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule. Er diagnostizierte diffuse Wirbelsäulenbeschwerden ohne sicheren Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.01.1998.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 24.04.1998 darauf hin, dass keine Anzeichen für eine Verschlimmerung der Folgen früher erlittener Arbeitsunfälle bestünden. Am 04.05. 1973 hatte der Kläger eine Kahnbeinfraktur erlitten; ihm war Rente wegen einer MdE in Höhe von 30 v.H. gewährt worden. Wegen eines Wegeunfalles am 29.02.1980 gewährte die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft eine Stützrente in Höhe von 10 v.H. Am 21.06.1992 hatte sich der Kläger eine Prellung des linken Handgelenkes, am 28.01.1994 eine Prellung des Kniegelenkes und des Schulterbereichs und am 24.11.1997 eine Schnittverletzung am linken Ringfinger zugezogen. Die Beklagte wies darauf hin, die vorgenannten Bagatellunfälle hätten entweder keine oder nur eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Bleibende Unfallschäden hätten sie nicht hinterlassen.
Der Chirurg Prof.Dr.B. erklärte im Gutachten vom 22.05.1999, die Beschwerdeäußerungen des Klägers seien diffus. Für die diversen weiteren Arbeitsunfälle könnten mit Ausnahme des Ereignisses vom 29.02.1980 dauerhafte Unfallfolgen nicht objektiviert werden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.07.1999 die Gewährung einer Rente ab. Die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall vom 20.01.1998 hinaus nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert.
Mit Unfallanzeige vom 23.01.2001 berichtete der Arbeitgeber des Klägers über einen weiteren Arbeitsunfall vom 10.01.2001, bei dem sich der Kläger Prellungen am Rücken zugezogen habe.
Am 28.04.2004 beantragte der Kläger die Feststellung einer Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles von 1998, nämlich wegen Funktionsbeeinträchtigung und Knorpelschäden beider Kniegelenke, Funktionsbeeinträchtigung beider oberer Sprunggelenke, Funktionsstörung bei Fußfehlform beidseits, chronischer venöser Insuffizienz beidseits. Außerdem habe er Rippenfrakturen erlitten.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 führte die Beklagte aus, am 20.01. 1998 habe sich der Kläger eine Prellung der Wirbelsäule zugezogen, am 22.10.1998 eine Weichteilverletzung im Bereich des rechten Daumens. Die im Antrag vom 28.04.2004 beschriebenen Beeinträchtigungen stellten daher keine Folgen eines Arbeitsunfalles aus dem Jahr 1998 dar.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 zurück. Prof.Dr.B. habe im Gutachten vom 22.05.1999 festgestellt, dass Folgen des Arbeitsunfalles nicht mehr nachweisbar seien. Die Prellung der Wirbelsäule sei folgenlos ausgeheilt. Eine unfallbedingte MdE in messbarem Grad bestehe nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 12.06.2004 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2004 abgewiesen. Der Kläger habe am 20.01.1998 lediglich eine Wirbelsäulenprellung erlitten. Weitere Unfallfolgen seien nicht festzustellen.
Mit der Berufung vom 13.01.2005 wandte der Kläger ein, zu berücksichtigen seien die Ausführungen von Dr.S. , Dr.H. , Prof.S. , Dr. S. und Dr.L ... Er habe am 10.01.2001 einen weiteren Arbeitsunfall erlitten. Das Versorgungsamt habe einen GdB von 80 festgestellt. Weiter übersandte der Kläger ein Schreiben des Radiologen Dr.L. vom 23.01.2001 mit den Diagnosen: frische knöcherne Verletzung der neunten Rippe rechts, ausgeprägte degenerative sowie überlastungsbedingte Veränderungen an Schulter, Ellenbogen sowie Handgelenken beidseits, Gonarthrose, Retropatellararthrose und ein Attest des Allgemeinarztes Dr.S. vom 01.10.1998, in dem ausgeführt wurde, der Kläger habe in den vergangenen Jahren mehrere Arbeitsunfälle erlitten. Durch erneute gutachterliche Untersuchung seien die Dauerschäden festzustellen und gegebenenfalls eine Anpassung des Verletztengeldes vorzunehmen. Außerdem übersandte der Kläger ein Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 09.03.2004, eingeholt im Berufungsverfahren im Schwerbehindertenrechtsstreit. Darin wird ausgeführt, es bestehe ein alter Bruch des sechsten Halswirbelkörpers, wohl von Februar 1980, mit fortschreitenden reparativen Reaktionen.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 20.01.1998 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des Amtes für Versorgung und Familienförderung sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung von Rente nach §§ 8, 56 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII). Zutreffend führte das SG aus, dass es bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 20.01.1998 nur zu einer Wirbelsäulenprellung gekommen war, die längst ausgeheilt ist und zu keinen bleibenden Gesundheitsstörungen geführt hat. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Entscheidung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (§ 153 Abs.2 SGG)
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Dies gilt insbesondere für das im Schwerbehindertenverfahren von Dr.S. erstattete Gutachten vom 09.03.2004. Der Sachverständige war in diesem Rechtsstreit nur nach dem Gesamt-GdB auf orthopädischem Fachgebiet und nicht zu einem - im Unfallversicherungsrecht geltenden - ursächlichen Zusammenhang zwischen vorhandenen Gesundheitsstörungen und einem bestimmten Unfallereignis gefragt worden. Folglich sind seinem Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass zu entschädigende Folgen des Unfalles vom 20.01.1998 bestünden, zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1946 geborene Kläger erlitt am 20.01.1998 eine Verletzung.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.H. , diagnostizierte am gleichen Tag eine Wirbelsäulenkontusion. Der Kläger gab an, er sei mit dem Rücken gegen die Boxen eines Hubwagens gestoßen. Er klagte über Druckschmerz. Neurologische Ausfälle waren nicht festzustellen. Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS ergaben keine Zeichen knöcherner Verletzung. Der Radiologe Dr.K. erklärte nach Skelettszintigraphie vom 26.01.1998, es ergebe sich kein Anhalt für eine frische knöcherne Traumafolge im Bereich der Rippen. Der Chirurg Dr.Z. berichtete am 26.03.1998, auf den Röntgenaufnahmen fänden sich bekannte degenerative Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule. Er diagnostizierte diffuse Wirbelsäulenbeschwerden ohne sicheren Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.01.1998.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 24.04.1998 darauf hin, dass keine Anzeichen für eine Verschlimmerung der Folgen früher erlittener Arbeitsunfälle bestünden. Am 04.05. 1973 hatte der Kläger eine Kahnbeinfraktur erlitten; ihm war Rente wegen einer MdE in Höhe von 30 v.H. gewährt worden. Wegen eines Wegeunfalles am 29.02.1980 gewährte die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft eine Stützrente in Höhe von 10 v.H. Am 21.06.1992 hatte sich der Kläger eine Prellung des linken Handgelenkes, am 28.01.1994 eine Prellung des Kniegelenkes und des Schulterbereichs und am 24.11.1997 eine Schnittverletzung am linken Ringfinger zugezogen. Die Beklagte wies darauf hin, die vorgenannten Bagatellunfälle hätten entweder keine oder nur eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Bleibende Unfallschäden hätten sie nicht hinterlassen.
Der Chirurg Prof.Dr.B. erklärte im Gutachten vom 22.05.1999, die Beschwerdeäußerungen des Klägers seien diffus. Für die diversen weiteren Arbeitsunfälle könnten mit Ausnahme des Ereignisses vom 29.02.1980 dauerhafte Unfallfolgen nicht objektiviert werden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.07.1999 die Gewährung einer Rente ab. Die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall vom 20.01.1998 hinaus nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert.
Mit Unfallanzeige vom 23.01.2001 berichtete der Arbeitgeber des Klägers über einen weiteren Arbeitsunfall vom 10.01.2001, bei dem sich der Kläger Prellungen am Rücken zugezogen habe.
Am 28.04.2004 beantragte der Kläger die Feststellung einer Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles von 1998, nämlich wegen Funktionsbeeinträchtigung und Knorpelschäden beider Kniegelenke, Funktionsbeeinträchtigung beider oberer Sprunggelenke, Funktionsstörung bei Fußfehlform beidseits, chronischer venöser Insuffizienz beidseits. Außerdem habe er Rippenfrakturen erlitten.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 führte die Beklagte aus, am 20.01. 1998 habe sich der Kläger eine Prellung der Wirbelsäule zugezogen, am 22.10.1998 eine Weichteilverletzung im Bereich des rechten Daumens. Die im Antrag vom 28.04.2004 beschriebenen Beeinträchtigungen stellten daher keine Folgen eines Arbeitsunfalles aus dem Jahr 1998 dar.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 zurück. Prof.Dr.B. habe im Gutachten vom 22.05.1999 festgestellt, dass Folgen des Arbeitsunfalles nicht mehr nachweisbar seien. Die Prellung der Wirbelsäule sei folgenlos ausgeheilt. Eine unfallbedingte MdE in messbarem Grad bestehe nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 12.06.2004 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2004 abgewiesen. Der Kläger habe am 20.01.1998 lediglich eine Wirbelsäulenprellung erlitten. Weitere Unfallfolgen seien nicht festzustellen.
Mit der Berufung vom 13.01.2005 wandte der Kläger ein, zu berücksichtigen seien die Ausführungen von Dr.S. , Dr.H. , Prof.S. , Dr. S. und Dr.L ... Er habe am 10.01.2001 einen weiteren Arbeitsunfall erlitten. Das Versorgungsamt habe einen GdB von 80 festgestellt. Weiter übersandte der Kläger ein Schreiben des Radiologen Dr.L. vom 23.01.2001 mit den Diagnosen: frische knöcherne Verletzung der neunten Rippe rechts, ausgeprägte degenerative sowie überlastungsbedingte Veränderungen an Schulter, Ellenbogen sowie Handgelenken beidseits, Gonarthrose, Retropatellararthrose und ein Attest des Allgemeinarztes Dr.S. vom 01.10.1998, in dem ausgeführt wurde, der Kläger habe in den vergangenen Jahren mehrere Arbeitsunfälle erlitten. Durch erneute gutachterliche Untersuchung seien die Dauerschäden festzustellen und gegebenenfalls eine Anpassung des Verletztengeldes vorzunehmen. Außerdem übersandte der Kläger ein Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 09.03.2004, eingeholt im Berufungsverfahren im Schwerbehindertenrechtsstreit. Darin wird ausgeführt, es bestehe ein alter Bruch des sechsten Halswirbelkörpers, wohl von Februar 1980, mit fortschreitenden reparativen Reaktionen.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 20.01.1998 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des Amtes für Versorgung und Familienförderung sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung von Rente nach §§ 8, 56 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII). Zutreffend führte das SG aus, dass es bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 20.01.1998 nur zu einer Wirbelsäulenprellung gekommen war, die längst ausgeheilt ist und zu keinen bleibenden Gesundheitsstörungen geführt hat. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Entscheidung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (§ 153 Abs.2 SGG)
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Dies gilt insbesondere für das im Schwerbehindertenverfahren von Dr.S. erstattete Gutachten vom 09.03.2004. Der Sachverständige war in diesem Rechtsstreit nur nach dem Gesamt-GdB auf orthopädischem Fachgebiet und nicht zu einem - im Unfallversicherungsrecht geltenden - ursächlichen Zusammenhang zwischen vorhandenen Gesundheitsstörungen und einem bestimmten Unfallereignis gefragt worden. Folglich sind seinem Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass zu entschädigende Folgen des Unfalles vom 20.01.1998 bestünden, zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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