Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KA 136/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 46/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 8) wurde dem Kläger durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.02.2004 die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung unter Hinweis auf § 95 Abs. 6 und 7 SGB V entzogen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Zulassungsausschusses verwiesen. Der Beschluss enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können der am Verfahren beteiligte Zahnarzt, die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Berufungsausschuss für Zahnärzte Westfalen-Lippe, Auf der Horst 25, 48147 Münster, Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses einzulegen und innerhalb der Monatsfrist zu begründen. Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet. Die Anrufung des Berufungsausschusses hat aufschiebende Wirkung.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 17.03.2004 zugestellt. Dagegen hat er mit Schreiben vom 14.04.2004 (eingegangen am 16.04.2004) Widerspruch eingelegt und ausgeführt, die weitere Begründung erfolge durch seinen Rechtsanwalt in gesondertem Schriftsatz. Eine Widerspruchsbegründung ist jedoch bis zur Entscheidung des Beklagten nicht eingegangen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Beschluss vom 12.05.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei, weil der Widerspruch nicht binnen eines Monats gemäß § 44 Zahnärzte-ZV begründet worden sei; die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.02.2004 sei zutreffend.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt, ihm sei kein angemessenes rechtliches Gehör gewährt worden; es liege ein unzulässiger Eingriff in seine Berufsfreiheit vor; hinreichende Entziehungsgründe seien nicht gegeben, da Art und Schwere des vorgeworfenen Verstoßes nicht so gravierend seien, dass eine weitere Zusammenarbeit mit den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht mehr möglich sei. Vom Beklagten sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass er wegen seines bevorstehenden Praxisumzuges ein Ruhen seiner Zulassung beantragt habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen in seinem Bescheid verwiesen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie 6) bis 8) haben ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 09.12.2004 hat das Sozialgericht (SG) Dortmund die Klage abgewiesen und sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht genüge, da eine die Zulässigkeit des Widerspruchs betreffende Begründungspflicht dem SGG fremd sei und deshalb in besonderem Maße hervorgehoben werden müsse; darüber hinaus müsse auch auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Begründung hingewiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2004 abzuändern und den Beschluss des Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen z u 1) bis 3) und 8) schließen sich dem Antrag des Beklagten an.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, denn der Widerspruch des Klägers ist unzulässig.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des SG Dortmund, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S. 5) § 44 Satz 1 Zahnärzte-ZV mit Rücksicht auf den gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V anzuwendenden § 84 Abs. 1 SGG dahin auszulegen ist, dass der Widerspruch "binnen eines Monats mit Angaben von Gründen einzulegen" ist d.h., dass "binnen dieser Monatsfrist auch Gründe anzugeben sind". Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss dieses von den allgemeinen Regelungen über das Widerspruchsverfahren abweichende Erfordernis in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen. Dieses ist in der dem Bescheid des Zulassungsausschuss für Zahnärzte vom 25.02.2004 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschehen. Denn darin heißt es, dass der Widerspruch "innerhalb der Monatsfrist zu begründen" ist. Damit wird in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass abweichend vom im SGG geregelten Widerspruchsverfahren nicht nur die Einlegung des Widerspruchs binnen Monatsfrist zu erfolgen hat, sondern auch eine Begründung innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
Soweit der Kläger bemängelt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Zulassungsausschusses für Zahnärzte vom 25.02.2004 keinen Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Begründung enthält, vermag der Senat darin keinen Mangel zu erkennen, denn ein derartiger Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung ist weder in § 84 SGG noch in anderen Verfahrensvorschriften enthalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 8) wurde dem Kläger durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.02.2004 die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung unter Hinweis auf § 95 Abs. 6 und 7 SGB V entzogen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Zulassungsausschusses verwiesen. Der Beschluss enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können der am Verfahren beteiligte Zahnarzt, die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Berufungsausschuss für Zahnärzte Westfalen-Lippe, Auf der Horst 25, 48147 Münster, Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses einzulegen und innerhalb der Monatsfrist zu begründen. Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet. Die Anrufung des Berufungsausschusses hat aufschiebende Wirkung.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 17.03.2004 zugestellt. Dagegen hat er mit Schreiben vom 14.04.2004 (eingegangen am 16.04.2004) Widerspruch eingelegt und ausgeführt, die weitere Begründung erfolge durch seinen Rechtsanwalt in gesondertem Schriftsatz. Eine Widerspruchsbegründung ist jedoch bis zur Entscheidung des Beklagten nicht eingegangen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Beschluss vom 12.05.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei, weil der Widerspruch nicht binnen eines Monats gemäß § 44 Zahnärzte-ZV begründet worden sei; die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.02.2004 sei zutreffend.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt, ihm sei kein angemessenes rechtliches Gehör gewährt worden; es liege ein unzulässiger Eingriff in seine Berufsfreiheit vor; hinreichende Entziehungsgründe seien nicht gegeben, da Art und Schwere des vorgeworfenen Verstoßes nicht so gravierend seien, dass eine weitere Zusammenarbeit mit den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht mehr möglich sei. Vom Beklagten sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass er wegen seines bevorstehenden Praxisumzuges ein Ruhen seiner Zulassung beantragt habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen in seinem Bescheid verwiesen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie 6) bis 8) haben ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 09.12.2004 hat das Sozialgericht (SG) Dortmund die Klage abgewiesen und sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht genüge, da eine die Zulässigkeit des Widerspruchs betreffende Begründungspflicht dem SGG fremd sei und deshalb in besonderem Maße hervorgehoben werden müsse; darüber hinaus müsse auch auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Begründung hingewiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2004 abzuändern und den Beschluss des Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen z u 1) bis 3) und 8) schließen sich dem Antrag des Beklagten an.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, denn der Widerspruch des Klägers ist unzulässig.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des SG Dortmund, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S. 5) § 44 Satz 1 Zahnärzte-ZV mit Rücksicht auf den gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V anzuwendenden § 84 Abs. 1 SGG dahin auszulegen ist, dass der Widerspruch "binnen eines Monats mit Angaben von Gründen einzulegen" ist d.h., dass "binnen dieser Monatsfrist auch Gründe anzugeben sind". Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss dieses von den allgemeinen Regelungen über das Widerspruchsverfahren abweichende Erfordernis in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen. Dieses ist in der dem Bescheid des Zulassungsausschuss für Zahnärzte vom 25.02.2004 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschehen. Denn darin heißt es, dass der Widerspruch "innerhalb der Monatsfrist zu begründen" ist. Damit wird in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass abweichend vom im SGG geregelten Widerspruchsverfahren nicht nur die Einlegung des Widerspruchs binnen Monatsfrist zu erfolgen hat, sondern auch eine Begründung innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
Soweit der Kläger bemängelt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Zulassungsausschusses für Zahnärzte vom 25.02.2004 keinen Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Begründung enthält, vermag der Senat darin keinen Mangel zu erkennen, denn ein derartiger Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung ist weder in § 84 SGG noch in anderen Verfahrensvorschriften enthalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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