L 8 AL 371/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 136/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 371/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) und die Erstattung von 20.752,60 DM (10.610,63 EUR) streitig.

Der 1956 geborene Kläger ist bzw. war Alleininhaber der Firma X. F. Heizung-Sanitär. Mit dem von seiner damaligen Ehefrau unterschriebenen Antrag vom 23.12.1998 wurde ein EGZ für die Dauer von 24 Monaten für die Einstellung der arbeitslosen G. als Haushaltshilfe beantragt; als Antragsteller ist die Firma des Klägers angegeben. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 35 Stunden, der Stundenlohn 19,00 DM.

Mit Bescheid vom 25.01.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen EGZ für die Dauer vom 04.01.1999 bis 03.01.2000 in Höhe von 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 3.489,70 DM; der Zuschuss betrage demnach 2.442,79 DM monatlich. Er vermindere sich ab 04.01.2000 um 10 % auf 2.093,82 DM. Bei Veränderungen gegenüber den Angaben im Antrag, nach Ablauf des Förderungszeitraumes sowie nach Beendigung der Weiterbeschäftigungszeit seien die beigefügten Erklärungen zurückzugeben.

Die Beklagte zahlte in der Folgezeit monatlich einen EGZ von 2.442,79 DM (zwölf Raten) bzw. 2.093,82,00 DM (elf Raten), insgesamt 52.345,50 DM.

Von der Beklagten mit Schreiben vom 17.05.2001 unter anderem zur Vorlage von Nachweisen über die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte aufgefordert, legte der Kläger das Lohnjournal bezüglich der von ihm beschäftigten sieben Arbeitnehmer, unter anderem der G., sowie deren Gehaltsabrechnungen vor. Weiterhin gab er an, das Beschäftigungsverhältnis sei am 30.06.2000 gelöst worden, Grund seien "Probleme mit den Kindern" gewesen.

Mit Bescheid vom 05.07.2001 hob die Beklagte die Bewilligung des EGZ in Höhe von 20.752,60 DM auf und forderte die Erstattung dieses Betrages. G. habe nicht die zugrunde gelegte wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden gearbeitet, ab 01.07.2000 sei keine Lohnzahlung mehr erfolgt.

Mit seinem Widerspruch gab der Kläger an, die Beklagte müsse von seiner mittlerweile getrennt lebenden Ehefrau in Erfahrung bringen, warum G. nicht, wie gefordert, 35 Stunden gearbeitet habe. Seine Ehefrau habe den Antrag unterzeichnet und nicht in seinem Auftrag gehandelt, es habe sich sozusagen um ihre private Haushaltshilfe gehandelt. Er habe von dem Arbeitsvertrag keine Kenntnis gehabt. "Rückzahlungen ab 01.07.2000 finde ich korrekt".

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Arbeitnehmerin G. habe während des gesamten Förderungszeitraumes höchstens 26 Stunden wöchentlich gearbeitet. Der Kläger habe weder diese Minderung der wöchentlichen Arbeitszeiten noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt. Der Leistungsantrag sei mit dem Firmenstempel versehen gewesen, auch sei der Dienstvertrag mittels Briefkopfbogen der Firma F. abgeschlossen worden. Nach den vorliegenden Lohn-/Gehaltskonten sei die getrennt lebende Ehefrau bei der Firma beschäftigt gewesen; bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Unterzeichnerin des Antrages und des Dienstvertrages im Auftrag der Firma F. gehandelt habe. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei durch die Firma erfolgt, der monatliche Zuschuss auf das Geschäftskonto, von dem auch die monatlichen Gehaltszahlungen an G. vorgenommen worden seien, überwiesen worden.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, von dem Arbeitsvertrag und den Formalitäten nichts gewusst zu haben. Da seine ehemalige Ehefrau auch zuvor schon immer Haushaltshilfen gehabt habe, habe er der Einstellung keine Beachtung geschenkt. Seine ehemalige Ehefrau habe ihre Arbeiten mangelhaft und unlauter erledigt und sich auf ihre Krankheit berufen.

Das SG hat eine Stellungnahme der Ehefrau des Klägers vom 13.07.2004 eingeholt und mit Gerichtsbescheid vom 17.08.2004 die Klage abgewiesen. Die Arbeitnehmerin G. habe höchstens 26 Stunden und nicht 35 Stunden die Woche gearbeitet. Dies sei vom Kläger nicht angezeigt worden, ebenso wenig die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die weiteren Einlassungen des Klägers erschienen dem Gericht als reine Schutzbehauptung. Für den Antrag wie für den Dienstvertrag seien der Briefkopf der Firma sowie der Stempel der Firma verwendet worden, die Anmeldung zur Sozialversicherung sei durch die Firma erfolgt. Der Zuschuss sei auf das Firmenkonto, von dem auch die Gehaltszahlungen an G. erfolgt seien, überwiesen worden. Fehler im Rechenwerk der Beklagten seien nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2004 sowie den Bescheid vom 05.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Soweit sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung des EGZ für die Zeit ab 01.07.2000 und die Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen wendet, war die Klage bereits unzulässig, weil der Bescheid vom 05.02.2001 insoweit bestandskräftig geworden ist. In seinem Widerspruch hat der Kläger klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht gegen die Aufhebung und Erstattung der ab 01.07.2000 erbrachten Leistungen wendet, vielmehr diese Rückzahlung "korrekt" findet. Soweit er sich im Klage- und Berufungsverfahren auch gegen diesen Teil der Entscheidung der Beklagten wendet, muss er sich die Bestandskraft entgegenhalten lassen.

Unabhängig davon war die Beklagte gemäß § 330 Abs.2 SGB III i.V.m. § 45 Abs.2 Satz 3 Nrn.2 und 3 SGB X berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung des EGZ ab 01.07.2000 ganz und für die Zeit vorher teilweise aufzuheben. Die Bewilligung der Leistung war von Anfang an rechtswidrig, soweit der Arbeitnehmerin G. nicht das in dem Antrag vom 23.12.1998 und in dem Arbeitsvertrag sowie in dem Bewilligungsbescheid genannte Monatsgehalt einschließlich des Arbeitgeberanteils in Höhe von insgesamt 3.489,70 DM bezahlt wurde. Gemäß §§ 220 Abs.1 Nr.2, 221 Abs.1 SGB III durfte die Beklagte für das erste Förderungsjahr Zuschüsse in Höhe von 70 v.H. der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 218 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB III) bewilligen, für das zweite Jahr gemäß § 222 Abs.2 Satz 1 SGB III nur einen um 10 v.H. verminderten Leistungssatz. Da der Kläger das in dem Antrag angegebene Gehalt nicht zahlte, sondern von Anfang an ein geringeres Arbeitsentgelt, bestand Anspruch auf die Leistung nur in Höhe von 70 % bzw. 60 % des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts. Nachdem ab 01.07.2000 keinerlei Arbeitsentgelt mehr gezahlt wurde, war der Anspruch auf EGZ gänzlich entfallen.

Der Kläger war verpflichtet, der Beklagten anzuzeigen, dass nicht das in dem Bewilligungsbescheid genannte Arbeitsentgelt, sondern ein geringeres gezahlt wurde, und dass ab 01.07.2000 die Arbeitnehmerin G. gänzlich aus dem Betrieb ausgeschieden und keine Zahlung mehr erfolgt war. In dem Bewilligungsbescheid war ihm mitgeteilt worden, dass er jede Veränderung gegenüber den Angaben im Antrag, die sich in dem Bewilligungsbescheid widerspiegeln, anzuzeigen habe. Sollte er seine Mitteilungspflicht nicht gekannt haben, so würde dies auf grober Fahrlässigkeit beruhen, da er im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte.

Der Kläger kann nicht mit der Einlassung gehört werden, von der Beantragung des EGZ und dessen Bewilligung und den damit zusammenhängenden Modalitäten keine Kenntnis gehabt zu haben. Denn der Bewilligungsbescheid vom 25.01.1999 ist an ihn ergangen, ebenso sind die Zahlungen der Beklagten auf dem Firmenkonto, das ihm als Inhaber zuzurechnen ist, eingegangen. Darüber hinaus sind von diesem Konto die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmerin G. erfolgt. Falls der EGZ tatsächlich ohne die Zustimmung des Klägers beantragt worden sein sollte, so hätte er diesen Sachverhalt nach Erhalt des Bewilligungsbescheides und nach Eingang der Zahlungen der Beklagten sofort mitteilen müssen. Im Übrigen sind diese Einlassungen auch nicht glaubhaft, da die Arbeitnehmerin G. regelmäßig auf dem Lohnjournal der Firma des Klägers aufgeführt war und sich hieraus auch die an sie tatsächlich gezahlten Gehälter ergaben.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass der Kläger im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X auch wissen musste, dass ihm die Leistungen nur in der Höhe zustanden, die sich bei Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Gehälter ergaben. Auch dies war aufgrund der Ausführungen in dem Bewilligungsbescheid nachvollziehbar.

Die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von 20.752,60 DM verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. An ihn wurden insgesamt 52.345,50 DM gezahlt. Für die Zeit vom 04.01.1999 bis 03.01.2000 erfolgten an die Arbeitnehmerin G. Gehaltszahlungen in Höhe von 22.904,80 DM und ein Beitragszuschuss (21,1 %) von 4.832,91 DM, insgesamt somit 27.737,71 DM. Hieraus errechnete sich ein Anspruch auf einen Zuschuss (70 %) von 19.416,40 DM. Für die Zeit vom 04.01. bis 30.06.2000 wurden Gehälter in Höhe von insgesamt 11.957,20 DM und ein Beitragszuschuss von 2.522,97 DM gezahlt; aus der Summe von 14.480,17 DM errechnete sich ein zustehender Zuschuss von 8.688,10 DM, so dass dem Kläger statt der tatsächlich bewilligten Leistung in Höhe von 52.345,50 DM nur ein Betrag von 28.104,50 DM zustand.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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