L 4 KR 137/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 72/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 137/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1942 geborene Kläger war bei der Beklagten bis 31.12.2004 freiwillig versichertes Mitglied, seit 01.01.2005 ist er wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bei ihr pflichtversichert.

Die Beklagte, der die Pflichtversicherung zunächst nicht bekannt war, wies den Kläger mit Schreiben vom 18.02.2005 auf die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung hin.

Der Kläger hat am 01.03.2005 beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage gegen dieses Schreiben sowie gegen Zuzahlungen und das Tragen eines Eigenanteils bei Leistungen erhoben. Das SG hat mit dem Beschluss vom 03.03.2005 die die Leistungsansprüche betreffenden Teile der Klage abgetrennt, weil hierfür nach dem Geschäftsverteilungsplan andere Kammern zuständig sind.

Es hat im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 04.03.2005 den Kläger auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Fehlens eines Verwaltungsakts hingewiesen und mit dem weiteren Schreiben vom 22.03.2005 beim Kläger angefragt, ob er die Klage zurücknehme. Der Kläger hat hierauf nicht geantwortet. Das SG hat mit Schreiben vom 11.04.2005 die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Es hat mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2005 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einer Beschwer durch einen Verwaltungsakt; abgesehen davon gehe das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2005 ins Leere, da der Kläger seit 01.01.2005 bei der Beklagten pflichtversichert sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 01.05.2005, mit der er sich, soweit das Schreiben verständlich ist, gegen den Trennungsbeschluss des SG und angebliche Drohungen durch die Kasse wendet. Das erste Ablehnungsgesuch des Klägers wurde mit Senatsbeschluss vom 16.08.2005 zurückgewiesen. Vor der mündlichen Verhandlung lehnte der Kläger mit dem am 10.11.2005 eingegangenen Schreiben den gesamten Senat ab und beantragte wieder eine Verlegung des Termins. Sinngemäß machte er die Übernahme der Fahrkosten zum Termin und die Einvernahme von Zeugen (Apotheker, orthopädischer Schuhtechniker) geltend.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat mitgeteilt, dass eine Verwaltungsakte nicht existiert.

Beigezogen wurde die Akte des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.

Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der Hinweis gemäß § 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung oder Nichtzahlung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung kein Verwaltungsakt, der zur Anfechtung berechtigen würde. Denn insoweit fehlt es an einer Regelung (§ 31 Sozialgesetzbuch X). Die Klage ist damit wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (§ 54 Abs.2 SGG).

Der Senat war durch das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers nicht an einer Entscheidung gehindert. Da der Kläger den Senat insgesamt abgelehnt hat, war das Gesuch rechtsmissbräuchlich (Meyer-Ladewig, SGG, § 60, Rdnr.10c m.w.N.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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