Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1250/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 67/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1943 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in seinem Herkunftsland von August 1960 bis Juni 1970 mit Unterbrechungen sowie von April 1985 bis September 1998 versicherungspflichtig gearbeitet. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten von Juni 1970 bis Juni 1984 auf.
Der Kläger gibt an, in seiner Heimat drei Jahre die Berufsschule besucht und den Beruf des Maurers erlernt zu haben. In Deutschland arbeitete er bei der A. AG von Juni 1970 bis April 1974 als Fließbandarbeiter und ab Mai 1974 bis Mai 1985 als Oberflächenbearbeiter im Karosseriebau. Er legte beim Deutschen Verband für Schweißtechnik e.V. nach einem Einführungslehrgang von 80 Stunden und einem Aufbaulehrgang von 140 Stunden im Jahre 1972 eine Abschlussprüfung im Gasschmelz-Schweißen ab. Die A. AG gab an, der Kläger habe eine angelernte Tätigkeit ausgeübt. Die Anlernzeit habe sechs bis acht Wochen gedauert. Aufgabenfeld des Klägers sei gewesen, durch Richten, Feilen, Schleifen und Löten Beanstandungen an der Oberfläche der Karosse abzuarbeiten, damit diese habe lackiert werden können. Nach der Rückkehr des Klägers in seine Heimat im Jahre 1985 arbeitete er als Kraftfahrer. Seit dem 16.09.1998 bezieht er dort Invalidenrente der ersten Kategorie.
Mit Bescheid vom 14.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.09.2001 lehnte die Beklagte den am 17.07.1998 gestellten Antrag auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente, weil er nach den zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht wenigstens berufsunfähig sei. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Zagreb erstellten Gutachten vom 10.02.1999 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers sowie dem Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr.S. vom 24.04.2001 und dem nervenärztlichen Zusatzgutachten des Arztes für Psychiatrie Dr.A. vom 03.04.2001.
Mit der am 15.11.2001 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Begründung weiter, er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen starker Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr einsetzbar. Er leide an pathologischen Veränderungen an der Wirbelsäule, die Arthrose sei weit fortgeschritten. Auf Grund seines depressiven Zustands sei er in psychiatrischer Behandlung. Der Kläger übermittelte dazu medizinische Befundberichte von Dr.Z. (Befundbericht vom 25.10.2001) und von Dr.K. (Befundbericht vom 29.10.2001). Das Sozialgericht veranlasste die Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin Dr.M. (Gutachten vom 13.11.2002) und die Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. (Gutachten vom 13./14.11.2002), die bei der Klägerin einen Bluthochdruck mit beginnenden Umbauerscheinungen des Herzens, eine chronisch rezidivierende Bronchitis ohne Lungenfunktionseinschränkung, Adipositas bei Fett- und Harnsäurestoffwechselstörung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden und rezidivierende Gelenkbeschwerden und eine rezidivierende, derzeit aber erscheinungsfreie depressive Störung diagnostizierten sowie nebenbefundlich Gallensteine ohne Beschwerden feststellten. Der Kläger wurde von Dr.T. zusammenfassend für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere ohne zusätzliche Pausen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, zu ebener Erde, ohne Überkopfarbeit und ohne Stressbelastung vollschichtig zu verrichten. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auf einfache Tätigkeiten umstellen.
Mit Urteil vom 15.11.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, weil er noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Es bestehe auch keine Berufsunfähigkeit, weil er zuletzt mit einer nur kurzen Anlernzeit beschäftigt gewesen sei und er deshalb keinen Berufsschutz genieße. Wegen des vollschichtigen Leistungsvermögens bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01.01.2001 geltenden Rechtsvorschriften.
Am 03.02.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 03.12.2002 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Der Senat veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Internisten Dr.E. , der einen arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung, als Gefäßrisikofaktoren Adipositas zweiten Grades und eine leichte Hyperlipidämie feststellte sowie den Verdacht auf rezidivierende Bronchitiden äußerte. Als Nebenbefunde nannte der Sachverständige Gallensteine sowie Fettleber mit Fettverteilungsstörungen. Dr.E. führte aus, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch acht Stunden täglich körperliche Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen erbringen, wobei ein gelegentlicher Positionswechsel günstig sei. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen sowie im Akkord. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze sowie an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall. Der Kläger könne Fußwege von deutlich mehr als 500 m an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Im Wesentlichen werde das Leistungsvermögen des Klägers durch die hypertensive Herzerkrankung bei arteriellem Hypertonus und die Adipositas beeinträchtigt. Hierdurch sei vor allem die körperliche Belastbarkeit vermindert. Eine Lungenfunktionseinschränkung, wie in den früheren Befunden nachgewiesen, habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen lassen. Insgesamt sei eher von einer Befundbesserung auszugehen, zumal kaum über akute Beschwerden geklagt worden sei und auch keine Funktionsstörungen zu erkennen gewesen seien, z.B. im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Die vom Kläger in den Vordergrund gerückte neurologische Symptomatik (Nervosität, Unruhe, Angstzustände und Schwindel) sei bereits im Rahmen der Vorgutachten vorhanden gewesen. Bei der aktuellen Untersuchung und entsprechend einem vorgelegten neurologischem Befund aus Kroatien vom 27.04.2005 hätten keine eindeutig pathologischen Befunde erhoben werden können. Es könne auf die sozialmedizinische Beurteilung des nervenärztlich-psychiatrischen Vorgutachtens von Dr.M. verwiesen werden. Auf Grund der festgestellten internistischen Erkrankung seien durchaus auch kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten unter den genannten qualitativen Einschränkungen möglich.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2002 sowie des Bescheides vom 14.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2001 zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 17.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass ein Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 bestehe (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Maßgebend sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.), soweit sinngemäß hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).
Das Sozialgericht Landshut hat bei dem Kläger zutreffend einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für nicht gegeben erachtet, weil bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F. nicht gegeben sind. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Die Ermittlungen des Sozialgerichts sowie ergänzend dazu des Senats haben ergeben, dass zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers durch Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet eingeschränkt ist. Er ist aber in der Lage, noch leichte körperliche Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei gelegentlichem Positionswechsel zu erbringen. Zu vermeiden sind lediglich Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen, im Akkord, dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze sowie an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den Gutachten von Dr.E. , Dr.M. und Dr.T ...
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist im Wesentlichen durch die vorliegende hypertensive Herzerkrankung bei arteriellem Hypertonus und die Adipositas beeinträchtigt. Bei Einnahme blutdrucksenkender Medikamente und in Ruhe liegen die Blutdruckwerte im Normbereich und unter Belastung steigen sie rasch, wobei sich eine leichte hypertensive Blutdruckreaktion nachweisen lässt. Dem Ruhe-EKG sind keine Hypertrophiezeichen zu entnehmen, allerdings bestätigt der echokardiographische Befund eine hypertensive Herzerkrankung. Zeichen einer manifesten kardialen Insuffizienz konnte Dr.E. aber nicht feststellen. Eine Dyspnoe als Ausdruck einer Belastungsinsuffizienz wurde von dem Kläger bei einer Belastung bis 100 Watt nicht angegeben. Bei der Untersuchung waren auch keine Stauungszeichen über der Lunge zu hören. Ebenso lagen keine venösen Einflussstauungen oder Beinödeme vor.
Die sozialmedizinische Bewertung des Hochdruckleidens beurteilt sich nach der Einstellbarkeit des Blutdrucks und den bereits vorhandenen Komplikationen. Nach den Ausführungen von Dr.E. kann bei dem Kläger der Blutdruck eingestellt werden. Somit orientiert sich die Bewertung allein an der Komplikation der hypertensiven Herzerkrankung, die bei höherer als der bei der Untersuchung erreichten körperlichen Belastung zu einer Belastungsinsuffizienz führen kann. Dr.E. weist aber darauf hin, dass hier unter Berücksichtigung des arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung unter Therapie von einem Leistungsvermögen nicht nur für leichte, sondern sogar bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten auszugehen ist. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens ist aber jedenfalls wegen dieser Gesundheitsstörung nicht zu begründen.
Eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers wird auch durch die Adipositas zweiten Grades hervorgerufen. Sie stellt allein einen deutlichen Gefäßrisikofaktor dar und ist somit therapiebedürftig. Die von Dr.E. festgestellte ergometrische Leistungsbegrenzung auf 100 Watt könnte zum Teil auch durch diese Gesundheitsstörung bedingt sein. Eine restriktive Ventilationsstörung, die bei einer Adipositas häufig zu finden ist, liegt bei dem Kläger jedoch nicht vor. Auch sonstige Komplikationen der Adipositas konnten nicht festgestellt werden, insbesondere war bei der Untersuchung eine pulmonale Hypertonie auszuschließen. Ebenso waren keine Blutbildveränderungen im Sinne einer Polyglobulie nachzuweisen. Die auffällige Blutbildkonstellation, die entsprechend der Einschätzung von Dr.E. an eine Minorform der Thalassämie denken lässt, ist wegen der milden Verlaufsform ohne sozialmedizinische Relevanz. Auch die Hyperlipidämie führt zu keinen sozialmedizinischen Konsequenzen. Eine Hyperurikämie, wie sie noch im Gutachten von Dr.T. angesprochen ist, konnte Dr.E. bei seiner Untersuchung nicht mehr feststellen. Auch aus der in der Vergangenheit getroffenen Diagnose einer obstruktiven chronischen Bronchitis ergeben sich sozialmedizinisch keine Folgerungen. Bei der Begutachtung durch Dr.T. wurden zwar vom Kläger bronchitische Beschwerden bei Kälte sowie eine belastungsabhängige Atemnot angegeben. Der Auskultationsbefund war aber unauffällig und unter Belastung kam es zu einem guten Anstieg des Sauerstoffpartialdrucks. Lediglich röntgenologisch zeigten sich geringe peribronchitische Einlagerungen. Bei der Untersuchung durch Dr.E. lagen keine Symptome vor, die auf eine chronische Bronchitis hindeuten. Die Lungenauskultation zeigte sich unauffällig und die Lungenfunktionsprüfung ergab normale Werte. Dr.E. äußert dementsprechend nur auf Grund der Vorbefunde den Verdacht auf rezidivierende Bronchitiden. Allein um hier Rezidive nicht zu provozieren, sind deshalb Tätigkeiten bei vermehrtem Staubanfall zu vermeiden. Im Übrigen besteht bei dem Kläger eine Fettleber, Hinweise für eine nutritiv-toxische Schädigung speziell durch Alkohol ergaben sich jedoch bei normalen Leberwerten nicht. Es bestehen lediglich Hinweise für eine Fettverteilungsstörung. Der symptomfreie Gallenblasenstein ist sozialmedizinisch ohne Bedeutung.
Eine wesentliche Einschränkung auf Grund orthopädischer Gesundheitsstörungen besteht nicht. Bereits im Gutachten von Dr.T. wird auf eine gewisse Belastung des Bewegungsapparates wegen des Übergewichts hingewiesen. Eine erhebliche Einschränkung des Bewegungsapparates ergibt sich jedoch nicht. Insofern wird auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts hingewiesen. Bei der Untersuchung durch Dr.E. gab der Kläger keine Schmerzen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates an. Bei der orientierenden Untersuchung waren keine Einschränkungen der Beweglichkeit zu erkennen.
Der neurologische Befund vom 27.04.2005 von Dr.G. , den der Kläger Dr.E. vorlegte, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Dr.G. beschreibt ein allgemeines Schwächegefühl bei unauffälligem neurologischem Status, Strömungsgeräusche über den Karotiden fehlten, lediglich der Romberg zeigte sich leicht oszillierend. Psychische Auffälligkeiten ergaben sich jedoch im Rahmen dieser Untersuchung nicht. Insgesamt ergibt sich daraus keine Bewertung, die von der von Dr.M. vorgenommen Beurteilung abweicht. Die neurologische Untersuchung durch Dr.M. war unauffällig. Psychopathologisch erschien zwar der Kläger wie auch bei der Untersuchung durch Dr.E. innerlich angespannt und nervös. Hinweise für ein organisches Psychosyndrom fanden sich jedoch nicht. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass bei dem Kläger depressive Phasen unterschiedlicher Ausprägung auftraten und deshalb auch stationäre Aufnahmen erforderlich waren, es fand sich jedoch kein Anhalt für eine depressive Erkrankung. Damit kann lediglich von einer leichtgradigen Einschränkung der psychischen und nervlichen Belastbarkeit ausgegangen werden, die das vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers nicht beeinträchtigt.
Weiterer Gesichtspunkt für die Feststellung von Berufsunfähigkeit ist der Hauptberuf des Versicherten, bei dessen Bestimmung grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen ist (vgl. KassKommNiesel, § 43 SGB VI Rdnr.21 n.w.N.). Der Kläger war von Juni 1970 bis April 1974 als Bandarbeiter bei der A. AG beschäftigt. Ab Mai 1974 wurde er als Oberflächenbearbeiter im Karosseriebau eingesetzt. Diesen Beruf kann der Kläger wegen der Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet nicht mehr vollwertig ausüben, insbesondere aufgrund der dadurch verminderten körperlichen Belastbarkeit. Auch ist dem Kläger die Tätigkeit an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall, wie sie bei der Bearbeitung der Oberfläche von Autokarossen anfallen, nicht mehr zumutbar. Obwohl der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Denn Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben gebildet worden. Nach dem so genannten Mehrstufenschema ist der Kläger allenfalls der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr) zuzuordnen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.45). Zwar gab der letzte Arbeitgeber an, die Anlernzeit habe nur sechs bis acht Wochen gedauert. Zu berücksichtigen ist jedoch auch der Einführungslehrgang und der Aufbaulehrgang von 80 bzw. 140 Stunden im Jahr 1972, welche der Kläger erfolgreich mit der Abschlussprüfung im Gasschmelz-Schweißen bestanden hat. Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle, auch ungelernte Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifischer Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Arbeitsplatz in Deutschland tatsächlich vermittelt werden kann, kann dahin gestellt bleiben, weil bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., denn ein Versicherter ist nicht erwerbsunfähig, wenn er wie der Kläger irgend eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben kann. Auch hat der Kläger nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil danach ein solcher Anspruch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter wie der Kläger einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Der Anspruch des Klägers auf Invalidenrente nach kroatischem Recht führt nicht ohne weiteres dazu, dass er auch in Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente ist unabhängig davon allein nach dem deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialen medizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
j
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1943 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in seinem Herkunftsland von August 1960 bis Juni 1970 mit Unterbrechungen sowie von April 1985 bis September 1998 versicherungspflichtig gearbeitet. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten von Juni 1970 bis Juni 1984 auf.
Der Kläger gibt an, in seiner Heimat drei Jahre die Berufsschule besucht und den Beruf des Maurers erlernt zu haben. In Deutschland arbeitete er bei der A. AG von Juni 1970 bis April 1974 als Fließbandarbeiter und ab Mai 1974 bis Mai 1985 als Oberflächenbearbeiter im Karosseriebau. Er legte beim Deutschen Verband für Schweißtechnik e.V. nach einem Einführungslehrgang von 80 Stunden und einem Aufbaulehrgang von 140 Stunden im Jahre 1972 eine Abschlussprüfung im Gasschmelz-Schweißen ab. Die A. AG gab an, der Kläger habe eine angelernte Tätigkeit ausgeübt. Die Anlernzeit habe sechs bis acht Wochen gedauert. Aufgabenfeld des Klägers sei gewesen, durch Richten, Feilen, Schleifen und Löten Beanstandungen an der Oberfläche der Karosse abzuarbeiten, damit diese habe lackiert werden können. Nach der Rückkehr des Klägers in seine Heimat im Jahre 1985 arbeitete er als Kraftfahrer. Seit dem 16.09.1998 bezieht er dort Invalidenrente der ersten Kategorie.
Mit Bescheid vom 14.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.09.2001 lehnte die Beklagte den am 17.07.1998 gestellten Antrag auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente, weil er nach den zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht wenigstens berufsunfähig sei. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Zagreb erstellten Gutachten vom 10.02.1999 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers sowie dem Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr.S. vom 24.04.2001 und dem nervenärztlichen Zusatzgutachten des Arztes für Psychiatrie Dr.A. vom 03.04.2001.
Mit der am 15.11.2001 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Begründung weiter, er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen starker Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr einsetzbar. Er leide an pathologischen Veränderungen an der Wirbelsäule, die Arthrose sei weit fortgeschritten. Auf Grund seines depressiven Zustands sei er in psychiatrischer Behandlung. Der Kläger übermittelte dazu medizinische Befundberichte von Dr.Z. (Befundbericht vom 25.10.2001) und von Dr.K. (Befundbericht vom 29.10.2001). Das Sozialgericht veranlasste die Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin Dr.M. (Gutachten vom 13.11.2002) und die Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. (Gutachten vom 13./14.11.2002), die bei der Klägerin einen Bluthochdruck mit beginnenden Umbauerscheinungen des Herzens, eine chronisch rezidivierende Bronchitis ohne Lungenfunktionseinschränkung, Adipositas bei Fett- und Harnsäurestoffwechselstörung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden und rezidivierende Gelenkbeschwerden und eine rezidivierende, derzeit aber erscheinungsfreie depressive Störung diagnostizierten sowie nebenbefundlich Gallensteine ohne Beschwerden feststellten. Der Kläger wurde von Dr.T. zusammenfassend für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere ohne zusätzliche Pausen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, zu ebener Erde, ohne Überkopfarbeit und ohne Stressbelastung vollschichtig zu verrichten. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auf einfache Tätigkeiten umstellen.
Mit Urteil vom 15.11.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, weil er noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Es bestehe auch keine Berufsunfähigkeit, weil er zuletzt mit einer nur kurzen Anlernzeit beschäftigt gewesen sei und er deshalb keinen Berufsschutz genieße. Wegen des vollschichtigen Leistungsvermögens bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01.01.2001 geltenden Rechtsvorschriften.
Am 03.02.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 03.12.2002 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Der Senat veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Internisten Dr.E. , der einen arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung, als Gefäßrisikofaktoren Adipositas zweiten Grades und eine leichte Hyperlipidämie feststellte sowie den Verdacht auf rezidivierende Bronchitiden äußerte. Als Nebenbefunde nannte der Sachverständige Gallensteine sowie Fettleber mit Fettverteilungsstörungen. Dr.E. führte aus, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch acht Stunden täglich körperliche Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen erbringen, wobei ein gelegentlicher Positionswechsel günstig sei. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen sowie im Akkord. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze sowie an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall. Der Kläger könne Fußwege von deutlich mehr als 500 m an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Im Wesentlichen werde das Leistungsvermögen des Klägers durch die hypertensive Herzerkrankung bei arteriellem Hypertonus und die Adipositas beeinträchtigt. Hierdurch sei vor allem die körperliche Belastbarkeit vermindert. Eine Lungenfunktionseinschränkung, wie in den früheren Befunden nachgewiesen, habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen lassen. Insgesamt sei eher von einer Befundbesserung auszugehen, zumal kaum über akute Beschwerden geklagt worden sei und auch keine Funktionsstörungen zu erkennen gewesen seien, z.B. im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Die vom Kläger in den Vordergrund gerückte neurologische Symptomatik (Nervosität, Unruhe, Angstzustände und Schwindel) sei bereits im Rahmen der Vorgutachten vorhanden gewesen. Bei der aktuellen Untersuchung und entsprechend einem vorgelegten neurologischem Befund aus Kroatien vom 27.04.2005 hätten keine eindeutig pathologischen Befunde erhoben werden können. Es könne auf die sozialmedizinische Beurteilung des nervenärztlich-psychiatrischen Vorgutachtens von Dr.M. verwiesen werden. Auf Grund der festgestellten internistischen Erkrankung seien durchaus auch kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten unter den genannten qualitativen Einschränkungen möglich.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2002 sowie des Bescheides vom 14.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2001 zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 17.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass ein Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 bestehe (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Maßgebend sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.), soweit sinngemäß hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).
Das Sozialgericht Landshut hat bei dem Kläger zutreffend einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für nicht gegeben erachtet, weil bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F. nicht gegeben sind. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Die Ermittlungen des Sozialgerichts sowie ergänzend dazu des Senats haben ergeben, dass zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers durch Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet eingeschränkt ist. Er ist aber in der Lage, noch leichte körperliche Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei gelegentlichem Positionswechsel zu erbringen. Zu vermeiden sind lediglich Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen, im Akkord, dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze sowie an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den Gutachten von Dr.E. , Dr.M. und Dr.T ...
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist im Wesentlichen durch die vorliegende hypertensive Herzerkrankung bei arteriellem Hypertonus und die Adipositas beeinträchtigt. Bei Einnahme blutdrucksenkender Medikamente und in Ruhe liegen die Blutdruckwerte im Normbereich und unter Belastung steigen sie rasch, wobei sich eine leichte hypertensive Blutdruckreaktion nachweisen lässt. Dem Ruhe-EKG sind keine Hypertrophiezeichen zu entnehmen, allerdings bestätigt der echokardiographische Befund eine hypertensive Herzerkrankung. Zeichen einer manifesten kardialen Insuffizienz konnte Dr.E. aber nicht feststellen. Eine Dyspnoe als Ausdruck einer Belastungsinsuffizienz wurde von dem Kläger bei einer Belastung bis 100 Watt nicht angegeben. Bei der Untersuchung waren auch keine Stauungszeichen über der Lunge zu hören. Ebenso lagen keine venösen Einflussstauungen oder Beinödeme vor.
Die sozialmedizinische Bewertung des Hochdruckleidens beurteilt sich nach der Einstellbarkeit des Blutdrucks und den bereits vorhandenen Komplikationen. Nach den Ausführungen von Dr.E. kann bei dem Kläger der Blutdruck eingestellt werden. Somit orientiert sich die Bewertung allein an der Komplikation der hypertensiven Herzerkrankung, die bei höherer als der bei der Untersuchung erreichten körperlichen Belastung zu einer Belastungsinsuffizienz führen kann. Dr.E. weist aber darauf hin, dass hier unter Berücksichtigung des arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung unter Therapie von einem Leistungsvermögen nicht nur für leichte, sondern sogar bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten auszugehen ist. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens ist aber jedenfalls wegen dieser Gesundheitsstörung nicht zu begründen.
Eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers wird auch durch die Adipositas zweiten Grades hervorgerufen. Sie stellt allein einen deutlichen Gefäßrisikofaktor dar und ist somit therapiebedürftig. Die von Dr.E. festgestellte ergometrische Leistungsbegrenzung auf 100 Watt könnte zum Teil auch durch diese Gesundheitsstörung bedingt sein. Eine restriktive Ventilationsstörung, die bei einer Adipositas häufig zu finden ist, liegt bei dem Kläger jedoch nicht vor. Auch sonstige Komplikationen der Adipositas konnten nicht festgestellt werden, insbesondere war bei der Untersuchung eine pulmonale Hypertonie auszuschließen. Ebenso waren keine Blutbildveränderungen im Sinne einer Polyglobulie nachzuweisen. Die auffällige Blutbildkonstellation, die entsprechend der Einschätzung von Dr.E. an eine Minorform der Thalassämie denken lässt, ist wegen der milden Verlaufsform ohne sozialmedizinische Relevanz. Auch die Hyperlipidämie führt zu keinen sozialmedizinischen Konsequenzen. Eine Hyperurikämie, wie sie noch im Gutachten von Dr.T. angesprochen ist, konnte Dr.E. bei seiner Untersuchung nicht mehr feststellen. Auch aus der in der Vergangenheit getroffenen Diagnose einer obstruktiven chronischen Bronchitis ergeben sich sozialmedizinisch keine Folgerungen. Bei der Begutachtung durch Dr.T. wurden zwar vom Kläger bronchitische Beschwerden bei Kälte sowie eine belastungsabhängige Atemnot angegeben. Der Auskultationsbefund war aber unauffällig und unter Belastung kam es zu einem guten Anstieg des Sauerstoffpartialdrucks. Lediglich röntgenologisch zeigten sich geringe peribronchitische Einlagerungen. Bei der Untersuchung durch Dr.E. lagen keine Symptome vor, die auf eine chronische Bronchitis hindeuten. Die Lungenauskultation zeigte sich unauffällig und die Lungenfunktionsprüfung ergab normale Werte. Dr.E. äußert dementsprechend nur auf Grund der Vorbefunde den Verdacht auf rezidivierende Bronchitiden. Allein um hier Rezidive nicht zu provozieren, sind deshalb Tätigkeiten bei vermehrtem Staubanfall zu vermeiden. Im Übrigen besteht bei dem Kläger eine Fettleber, Hinweise für eine nutritiv-toxische Schädigung speziell durch Alkohol ergaben sich jedoch bei normalen Leberwerten nicht. Es bestehen lediglich Hinweise für eine Fettverteilungsstörung. Der symptomfreie Gallenblasenstein ist sozialmedizinisch ohne Bedeutung.
Eine wesentliche Einschränkung auf Grund orthopädischer Gesundheitsstörungen besteht nicht. Bereits im Gutachten von Dr.T. wird auf eine gewisse Belastung des Bewegungsapparates wegen des Übergewichts hingewiesen. Eine erhebliche Einschränkung des Bewegungsapparates ergibt sich jedoch nicht. Insofern wird auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts hingewiesen. Bei der Untersuchung durch Dr.E. gab der Kläger keine Schmerzen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates an. Bei der orientierenden Untersuchung waren keine Einschränkungen der Beweglichkeit zu erkennen.
Der neurologische Befund vom 27.04.2005 von Dr.G. , den der Kläger Dr.E. vorlegte, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Dr.G. beschreibt ein allgemeines Schwächegefühl bei unauffälligem neurologischem Status, Strömungsgeräusche über den Karotiden fehlten, lediglich der Romberg zeigte sich leicht oszillierend. Psychische Auffälligkeiten ergaben sich jedoch im Rahmen dieser Untersuchung nicht. Insgesamt ergibt sich daraus keine Bewertung, die von der von Dr.M. vorgenommen Beurteilung abweicht. Die neurologische Untersuchung durch Dr.M. war unauffällig. Psychopathologisch erschien zwar der Kläger wie auch bei der Untersuchung durch Dr.E. innerlich angespannt und nervös. Hinweise für ein organisches Psychosyndrom fanden sich jedoch nicht. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass bei dem Kläger depressive Phasen unterschiedlicher Ausprägung auftraten und deshalb auch stationäre Aufnahmen erforderlich waren, es fand sich jedoch kein Anhalt für eine depressive Erkrankung. Damit kann lediglich von einer leichtgradigen Einschränkung der psychischen und nervlichen Belastbarkeit ausgegangen werden, die das vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers nicht beeinträchtigt.
Weiterer Gesichtspunkt für die Feststellung von Berufsunfähigkeit ist der Hauptberuf des Versicherten, bei dessen Bestimmung grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen ist (vgl. KassKommNiesel, § 43 SGB VI Rdnr.21 n.w.N.). Der Kläger war von Juni 1970 bis April 1974 als Bandarbeiter bei der A. AG beschäftigt. Ab Mai 1974 wurde er als Oberflächenbearbeiter im Karosseriebau eingesetzt. Diesen Beruf kann der Kläger wegen der Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet nicht mehr vollwertig ausüben, insbesondere aufgrund der dadurch verminderten körperlichen Belastbarkeit. Auch ist dem Kläger die Tätigkeit an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall, wie sie bei der Bearbeitung der Oberfläche von Autokarossen anfallen, nicht mehr zumutbar. Obwohl der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Denn Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben gebildet worden. Nach dem so genannten Mehrstufenschema ist der Kläger allenfalls der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr) zuzuordnen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.45). Zwar gab der letzte Arbeitgeber an, die Anlernzeit habe nur sechs bis acht Wochen gedauert. Zu berücksichtigen ist jedoch auch der Einführungslehrgang und der Aufbaulehrgang von 80 bzw. 140 Stunden im Jahr 1972, welche der Kläger erfolgreich mit der Abschlussprüfung im Gasschmelz-Schweißen bestanden hat. Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle, auch ungelernte Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifischer Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Arbeitsplatz in Deutschland tatsächlich vermittelt werden kann, kann dahin gestellt bleiben, weil bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., denn ein Versicherter ist nicht erwerbsunfähig, wenn er wie der Kläger irgend eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben kann. Auch hat der Kläger nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil danach ein solcher Anspruch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter wie der Kläger einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Der Anspruch des Klägers auf Invalidenrente nach kroatischem Recht führt nicht ohne weiteres dazu, dass er auch in Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente ist unabhängig davon allein nach dem deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialen medizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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