Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 689/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 221/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Ohne erlernten Beruf war sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 16.12.1968 bis 21.09.1980 als Metallarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt, daran anschließend war sie bis 24.08.1981 krank bzw. arbeitslos. In ihrer Heimat hat sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Januar 1994 bis Dezember 1996 und von März 1997 bis April 1997 entrichtet.
Erstmals hatte die Klägerin am 31.08.1982 bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung gestellt, den diese mit Bescheid vom 14.04.1983 und Widerspruchsbescheid vom 02.12.1983 im Hinblick auf die Fähigkeit der Klägerin zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung abgelehnt hatte. Die zum Sozialgericht Landshut dagegen erhobene Klage sowie die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Urteil vom 19.07.1987, L 16 AR 134/86) waren erfolglos, gleichermaßen das durch den nächsten Antrag vom 03.07.1987 eingeleitete Verfahren (Bescheid vom 08.06.1989, Urteil des Sozialgericht Landshut vom 21.01.1992, Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.01.1996).
Mit weiterem Bescheid vom 11.12.1997 lehnte die Beklagte sodann den am 27.03.1997 gestellten Rentenantrag ab, weil die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck bei Übergewicht, Pyelonephritis ohne Nierenfunktionsstörung, Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke, Stressinkontinenz und neurotische Beschwerden) noch vollschichtig leichte Arbeiten in trockener, normal temperierter Umgebung, ohne besonderen Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten könne.
Den weiteren Antrag vom 08.04.1998 auf Gewährung einer Rente hat die Beklagte sodann mit Bescheid vom 12.08.1999 und Widerspruchsbescheid vom 05.04.2000 abgelehnt, weil die Klägerin weiterhin in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen zu verrichten.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut nach Einholung von Gutachten des Neurologen und Psychiaters R. , des Orthopäden und Rheumatologen Dr.S. , jeweils vom 17.09.2001, sowie des Internisten Dr.P. vom 18.09.2001 mit Urteil vom 19.09.2001 (S 12 RJ 729/00 A) abgewiesen, weil die Klägerin weiterhin in der Lage sei, noch vollschichtig zu arbeiten. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.08.2002 (L 16 RJ 129/02) wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
Am 23.10.2003 stellte die Klägerin letztmals Antrag auf Bewilligung einer Rente bei der Beklagten.
Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.12.2003 ab, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, ausgehend vom Tag der Rentenantragstellung, für die Gewährung einer Rente nicht erfülle. Im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 23.10.1998 und dem 22.10.2003 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.2002 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. So seien die Monate Januar 1984 bis Dezember 1993, Januar 1997 bis Februar 1997 und Juli 1997 bis Dezember 2002 nicht belegt. Die Beklagte habe deshalb nicht geprüft, ob eine Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Wenn die Klägerin der Ansicht sei, dass eine Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien, werde gebeten, dies innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mitzuteilen. Es werde dann erneut ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erteilt.
Mit Schreiben vom 24.01.2004 teilte die Klägerin daraufhin mit, sie lege keinen Widerspruch gegen den Bescheid ein, sondern übersende entsprechend dem Vorschlag in diesem Bescheid medizinische Unterlagen, durch die die Erwerbsminderung festzustellen sei. Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten, als sie am 09.06.1981 in der Frauenklinik des Stadtkrankenhauses O. operiert worden sei.
Mit Bescheid vom 27.02.2004 lehnte die Beklagte den "Antrag vom 05.02.2004" auf Rücknahme der bisher in dieser Sache ergangenen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Eine Rücknahme sei nicht möglich, da sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des bisher ergangenen Bescheides ergeben würden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin - sie bitte um erneute Begutachtung der medizinischen Unterlagen, es sei bereits im Jahre 1981 unterlassen worden, ihren Invaliditätsgrad zu bestimmen - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2004 zurückgewiesen. Ausgehend von einem unterstellten Eintritt der Erwerbsminderung am Tag der Antragstellung (23.10.2003) habe die Klägerin weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Auch sei durch das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.09.2001 ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt, so dass der Eintritt eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung vor diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin erneut zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Sie sei am 09.06.1981 in Deutschland operiert worden und es seien eine vaginale Hysterektomie, vordere Scheidenplastik und Scheidendammplastik durchgeführt worden. Es sei klar, dass sie nach einer solchen Operation nie wieder gesund sein konnte.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 05.12.2003 gemäß § 44 SGB X und habe demgemäß auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht. Durch das vom 31.08.1982 bis 28.04.2003 durchgehende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei die Frist gemäß § 198 Abs.2 SGB VI zwar bis 28.04.2003 unterbrochen gewesen, die Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge von drei Monaten sei jedoch bereits abgelaufen. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage gewesen, seit dem Jahre 1984 freiwillige Beiträge zu entrichten, weshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch diesbezüglich nicht gegeben sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht, zu deren Begründung sie Unterlagen über ihre im Jahre 1981 erfolgte Operation sowie neuere ärztliche Unterlagen vorlegt.
Die zur gerichtlichen Sachverständigen bestellte Sozialmedizinerin Dr.T. kam in ihrem nach Aktenlage am 23.07.2005 erstatteten Gutachten zu der Auffassung, ab Juni 1981 sei die Klägerin in der Lage, Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich zu verrichten. Es seien nur mehr leichte Arbeiten möglich unter Schutz vor Nässe und Kälte in wohltemperierten Räumen, ohne das Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeit, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie ohne Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht. Sie müsse jederzeit eine Toilette aufsuchen können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 02.02.2005 sowie des Bescheides vom 27.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2004 zu verpflichten, ihr aufgrund des Antrags vom 24.01.2004 im Verfahren gem. § 44 SGB X Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der Akten des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts über die früheren Verfahren der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet.
Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht in Anwendung von § 44 SGB X ausgeführt, dass die Klägerin keinen Rentenanspruch hat. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Zwar hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 05.12.2003 eine medizinische Sachaufkärung zugesagt, sofern die Klägerin der Ansicht sei, dass eine Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, eingetreten sei. Diesem Vorschlag hat die Klägerin ausdrücklich zugestimmt und keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, als sie mit Schreiben vom 24.01.2004 vorbrachte, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bei ihr schon vor dem 01.01. 1984 eingetreten. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Beklagte entsprechend ihrem Angebot, erneut über den Antrag vom 23.10.2003 zu entscheiden, einen Bescheid hätte erteilen müssen oder ob das Schreiben vom 24.01.2004 im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bereits zu einem Zeitpunkt vor 1984 eingetreten, zutreffend zugunsten der Klägerin als Antrag gemäß § 44 SGB X zu deuten war, da in jedem Fall eine Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin ergehen musste. Als Ergebnis der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung steht nämlich fest, dass die Klägerin seit dem Jahre 1981 und auch noch heute keinen Rentenanspruch hat. Bei der Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt seit 1981 Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 1246, 1247 Reichsversicher-ungsordnung (RVO), gültig bis 31.12.1991, vorgelegen, auch nicht Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI, gültig ab 01.01.1992, und auch nicht Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI, gültig ab 01.01.2001. Der Senat kann es dabei dahinstehen lassen, inwieweit die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Vorschriften erfüllt hat bzw. noch erfüllen könnte, da sie jedenfalls seit dem Jahre 1981 nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage war oder mehr als geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen (§ 1247 Abs.2 Satz 1 RVO) und die entsprechende Vorschrift des § 44 SGB VI, gültig ab 01.01.1992). Sie ist aber auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des ab 01.01.2001 gültigen Rechts, weil sie weiterhin als fähig angesehen werden muss, wenigstens sechs Stunden täglich zu arbeiten (vgl. § 43 Abs.3 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung). Dies steht fest aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere dem nach Aktenlage erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr.T. vom 23.07.2005, das diese in Auswertung der umfangreichen ärztlichen Unterlagen erstattet hat.
Dr.T. betont zunächst, dass die im Jahre 1981 erfolgte Gebärmutterentfernung wegen Stressinkontinenz bei Beckenbodensenkung einen regulären postoperativen Verlauf gezeigt hat, abgesehen von einem Harnwegsinfekt. Die Entfernung der Gebärmutter unter Belassung der Adnexe und damit ohne Störung des Hormonhaushalts führt nach den Darlegungen der Sachverständigen zunächst zu Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung, ohne dass hieraus eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung resultiert. Empfohlene urologische Kontrollen wurden bei der Klägerin nach Rückkehr in ihre Heimat durchgeführt. Als Ursache des leichtgradig veränderten Urinbefundes nahm man eine chronische Pyelonephritis an, weshalb eine stationäre Behandlung im Juni/Juli 1983 in N. erfolgte. Im Jahre 1984 wurde sodann eine erneute Stressinkontinenz beschrieben mit Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenkommission N. nahm anschließend bei der Begutachtung ein vollschichtiges Leistungsvermögen an, das anlässlich der vom Sozialgericht Landshut im November 1985 angeordneten Begutachtung von Dr.K. bestätigt wurde. Dr. T. betont, dass in den folgenden Jahren die rezidivierende Nierenbeckenentzündung bestätigt wurde, im Jahre 1991 ohne Einschränkung der Nierenfuntion und ohne Harnwegsinfekt. In den folgenden Jahren traten immer wieder Harnwegsinfekte auf und von der Klägerin erwähnte Schmerzen im Bereich beider Nieren. Dr.T. führt hierzu aus, dass rezidivierende Entzüngungen der Niere, Harnwege und die Stressinkontinenz subjektiv sicher unangenehm empfunden würden, zu einer zeitlichen Leistungsminderung könne dies jedoch nicht führen. Leichte Arbeiten unter Schutz von Nässe und Kälte in wohl temperierten Räumen, ohne schweres Heben und Tragen seien zumutbar.
Im Zusammenhang mit der Adipositas steht die seit 1982 dokumentierte Blutdruckerhöhung, wobei klinisch jeweils ein guter Allgemeinzustand ohne Zyanose und ohne Dyspnoe beschrieben wurde. Die Sachverständige weist darauf hin, dass eine wesentliche Besserung des Bluthochdrucks durch Gewichtsreduktion möglich wäre. Als zusätzlicher Gefäßrisikofaktor besteht seit 1991 eine Blutzuckerstoffwechselstörung; der Diabetes ist diätetisch einstellbar und Komplikationen sind nicht bekannt.
Die Folgen eines im Jahre 1996 wohl aufgetretenen Schlaganfalls mit Lähmung der linken Gesichtshälfte und eine im Jahre 1998 erneut erfolgte Lähmung der linken Gesichtshälfte und des linken Armes nach einer Spritze beim Zahnarzt haben sich binnen weniger Tage zurückgebildet. So konnte der Sachverständige R. im Jahre 2001 kein Defizit erkennen. Die angegebene Sensibilitätsminderung der ganzen linken Körperseite entspricht nach den Angaben des Sachverständigen nicht anatomischen Gegebenheiten. Auch sind Reflexdifferenzen und motorische Störungen in keinem Befund erwähnt.
Die im Jahre 2003 (erstmals) im Rheumazentrum N. beschriebene Sensibilitätsminderung am linken Arm erklärt sich durch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, die bei der Begutachtung durch Dr.K. im Jahre 1985 noch nicht nachweisbar waren.
Aus den beschriebenen Untersuchungsbefunden des Stütz- und Bewegungssystems ergibt sich im Verlauf seit 1981, dass degenerative Veränderungen aufgetreten sind, die aber das Altersausmaß nicht überschritten haben sowie rezidivierende klinische Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich mit einem Schulter-Arm-Syndrom. Hierdurch sind schwere körperliche Arbeiten ausgeschlossen und solche in Haltungskonstanz sowie Überkopfarbeiten.
Dr.T. bezeichnet die Kopfschmerzsymptomatik nach den vorliegenden Befunden als nicht so gravierend, dass sich hierdurch eine zeitliche Leistungseinschränkung ableiten ließe.
Erstmals wurden im Jahre 1988 in der Heimat der Klägerin polymorphe neurotische Beschwerden mit gelegentlichen depressiven Darbietungen beschrieben; unter der Diagnose eines pseudoneu- rasthenischen Syndroms sei die zeitliche Leistungsfähigkeit vermindert. Im Gegensatz dazu wurden von Dr.G. und Prof.Dr. H. in den Jahren 1989 und 1991 die Psyche der Klägerin als völlig unauffällig beschrieben; Gleiches gilt für die Untersuchung durch Dr.K. im Jahre 1995. Letzterer beschrieb die Klägerin als freundlich, offen, mit ausgeglichener Stimmung, ohne affektive Störungen, ohne Einschränkung von Antrieb und psychomotorischem Tempo. Zuletzt wurde in N. im September 2003 die Diagnose einer Pseudoneurasthenie gestellt, ohne dass ein ausführlicher psychopathologischer Befund erhoben wurde.
Insgesamt ist das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin durch die objektivierbaren Gesundheitsstörungen zweifellos bereits eingeschränkt, sie ist und war jedoch seit 1981 noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Schutz vor Nässe und Kälte in wohltemperierten Räumen, ohne das Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeit, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Zeitdruck sowie Nacht- und Wechselschicht vollschichtig zu verrichten. Die Möglichkeit der Aufsuchung einer Toilette muss gegeben sein. Beim Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstätte ergeben sich mangels irgendwelcher Hinweise keine relevanten Einschränkungen, da die Klägerin in der Lage gesehen werden muss, viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Damit kann bei der Klägerin angesichts des festgestellten vollschichtigen bzw. jedenfalls über sechsstündigen Leistungsvermögens von Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht ausgegangen werden, auch wenn sie ihre frühere in Deutschland verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte. Im Rahmen der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt, ist nämlich eine Verweisung auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorzunehmen. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die ein Versicherter bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt, verwiesen werden könnte, wäre nur dann erforderlich, wenn - anders als bei der Klägerin - eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil unter diesen Umständen nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland, auf den es hier ankommt, noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Es genügt vielmehr eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen, z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen u.ä. erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 09.12.1996 - GS 2/95 - in SozR 3-2600 § 4 Nr.8). Für eine Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin zweifellos noch aus. Nachdem bei ihr auch ein sog. Katalogfall nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.19, 22), ist Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung nicht gegeben.
Die Klägerin ist aber auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. (bzw. ab 01.01.2001: § 240 Abs.2 SGB VI), weil sie noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen bzw. vollschichtig (sechs Stunden täglich) zu arbeiten, wobei es auch hier nicht darauf ankommt, ob sie die während ihres Arbeitslebens in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeit noch zu verrichten in der Lage wäre. Ob sie berufsunfähig ist bzw. war, beurteilt sich danach, welche ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können bzw. konnten. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.17) ist die Klägerin der unteren Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 23.01.1996 (L 6 Ar 316/92), wonach die Klägerin in Deutschland als Industriearbeiterin ohne besondere Qualifikation beschäftigt war. Nachdem sich keinerlei neue Gesichtspunkte demgegenüber ergeben haben, bleibt es bei dieser Einstufung. Die Klägerin ist deshalb auch im Rahmen der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, wo sie weiterhin ein konkurrenzfähiges Arbeitsleistungsvermögen besitzt.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung ihres derzeitigen Leistungsvermögens war nicht erforderlich, weil die Klägerin umfangreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt hat und die bisherigen Untersuchungen bzw. Begutachtungen in den durchgeführten Verfahren ein objektives Bild ihres Gesundheitszustands und des daraus folgenden Leistungsvermögens ergeben.
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Ohne erlernten Beruf war sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 16.12.1968 bis 21.09.1980 als Metallarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt, daran anschließend war sie bis 24.08.1981 krank bzw. arbeitslos. In ihrer Heimat hat sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Januar 1994 bis Dezember 1996 und von März 1997 bis April 1997 entrichtet.
Erstmals hatte die Klägerin am 31.08.1982 bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung gestellt, den diese mit Bescheid vom 14.04.1983 und Widerspruchsbescheid vom 02.12.1983 im Hinblick auf die Fähigkeit der Klägerin zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung abgelehnt hatte. Die zum Sozialgericht Landshut dagegen erhobene Klage sowie die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Urteil vom 19.07.1987, L 16 AR 134/86) waren erfolglos, gleichermaßen das durch den nächsten Antrag vom 03.07.1987 eingeleitete Verfahren (Bescheid vom 08.06.1989, Urteil des Sozialgericht Landshut vom 21.01.1992, Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.01.1996).
Mit weiterem Bescheid vom 11.12.1997 lehnte die Beklagte sodann den am 27.03.1997 gestellten Rentenantrag ab, weil die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck bei Übergewicht, Pyelonephritis ohne Nierenfunktionsstörung, Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke, Stressinkontinenz und neurotische Beschwerden) noch vollschichtig leichte Arbeiten in trockener, normal temperierter Umgebung, ohne besonderen Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten könne.
Den weiteren Antrag vom 08.04.1998 auf Gewährung einer Rente hat die Beklagte sodann mit Bescheid vom 12.08.1999 und Widerspruchsbescheid vom 05.04.2000 abgelehnt, weil die Klägerin weiterhin in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen zu verrichten.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut nach Einholung von Gutachten des Neurologen und Psychiaters R. , des Orthopäden und Rheumatologen Dr.S. , jeweils vom 17.09.2001, sowie des Internisten Dr.P. vom 18.09.2001 mit Urteil vom 19.09.2001 (S 12 RJ 729/00 A) abgewiesen, weil die Klägerin weiterhin in der Lage sei, noch vollschichtig zu arbeiten. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.08.2002 (L 16 RJ 129/02) wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
Am 23.10.2003 stellte die Klägerin letztmals Antrag auf Bewilligung einer Rente bei der Beklagten.
Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.12.2003 ab, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, ausgehend vom Tag der Rentenantragstellung, für die Gewährung einer Rente nicht erfülle. Im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 23.10.1998 und dem 22.10.2003 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.2002 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. So seien die Monate Januar 1984 bis Dezember 1993, Januar 1997 bis Februar 1997 und Juli 1997 bis Dezember 2002 nicht belegt. Die Beklagte habe deshalb nicht geprüft, ob eine Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Wenn die Klägerin der Ansicht sei, dass eine Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien, werde gebeten, dies innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mitzuteilen. Es werde dann erneut ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erteilt.
Mit Schreiben vom 24.01.2004 teilte die Klägerin daraufhin mit, sie lege keinen Widerspruch gegen den Bescheid ein, sondern übersende entsprechend dem Vorschlag in diesem Bescheid medizinische Unterlagen, durch die die Erwerbsminderung festzustellen sei. Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten, als sie am 09.06.1981 in der Frauenklinik des Stadtkrankenhauses O. operiert worden sei.
Mit Bescheid vom 27.02.2004 lehnte die Beklagte den "Antrag vom 05.02.2004" auf Rücknahme der bisher in dieser Sache ergangenen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Eine Rücknahme sei nicht möglich, da sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des bisher ergangenen Bescheides ergeben würden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin - sie bitte um erneute Begutachtung der medizinischen Unterlagen, es sei bereits im Jahre 1981 unterlassen worden, ihren Invaliditätsgrad zu bestimmen - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2004 zurückgewiesen. Ausgehend von einem unterstellten Eintritt der Erwerbsminderung am Tag der Antragstellung (23.10.2003) habe die Klägerin weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Auch sei durch das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.09.2001 ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt, so dass der Eintritt eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung vor diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin erneut zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Sie sei am 09.06.1981 in Deutschland operiert worden und es seien eine vaginale Hysterektomie, vordere Scheidenplastik und Scheidendammplastik durchgeführt worden. Es sei klar, dass sie nach einer solchen Operation nie wieder gesund sein konnte.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 05.12.2003 gemäß § 44 SGB X und habe demgemäß auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht. Durch das vom 31.08.1982 bis 28.04.2003 durchgehende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei die Frist gemäß § 198 Abs.2 SGB VI zwar bis 28.04.2003 unterbrochen gewesen, die Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge von drei Monaten sei jedoch bereits abgelaufen. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage gewesen, seit dem Jahre 1984 freiwillige Beiträge zu entrichten, weshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch diesbezüglich nicht gegeben sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht, zu deren Begründung sie Unterlagen über ihre im Jahre 1981 erfolgte Operation sowie neuere ärztliche Unterlagen vorlegt.
Die zur gerichtlichen Sachverständigen bestellte Sozialmedizinerin Dr.T. kam in ihrem nach Aktenlage am 23.07.2005 erstatteten Gutachten zu der Auffassung, ab Juni 1981 sei die Klägerin in der Lage, Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich zu verrichten. Es seien nur mehr leichte Arbeiten möglich unter Schutz vor Nässe und Kälte in wohltemperierten Räumen, ohne das Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeit, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie ohne Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht. Sie müsse jederzeit eine Toilette aufsuchen können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 02.02.2005 sowie des Bescheides vom 27.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2004 zu verpflichten, ihr aufgrund des Antrags vom 24.01.2004 im Verfahren gem. § 44 SGB X Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der Akten des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts über die früheren Verfahren der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet.
Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht in Anwendung von § 44 SGB X ausgeführt, dass die Klägerin keinen Rentenanspruch hat. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Zwar hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 05.12.2003 eine medizinische Sachaufkärung zugesagt, sofern die Klägerin der Ansicht sei, dass eine Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, eingetreten sei. Diesem Vorschlag hat die Klägerin ausdrücklich zugestimmt und keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, als sie mit Schreiben vom 24.01.2004 vorbrachte, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bei ihr schon vor dem 01.01. 1984 eingetreten. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Beklagte entsprechend ihrem Angebot, erneut über den Antrag vom 23.10.2003 zu entscheiden, einen Bescheid hätte erteilen müssen oder ob das Schreiben vom 24.01.2004 im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bereits zu einem Zeitpunkt vor 1984 eingetreten, zutreffend zugunsten der Klägerin als Antrag gemäß § 44 SGB X zu deuten war, da in jedem Fall eine Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin ergehen musste. Als Ergebnis der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung steht nämlich fest, dass die Klägerin seit dem Jahre 1981 und auch noch heute keinen Rentenanspruch hat. Bei der Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt seit 1981 Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 1246, 1247 Reichsversicher-ungsordnung (RVO), gültig bis 31.12.1991, vorgelegen, auch nicht Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI, gültig ab 01.01.1992, und auch nicht Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI, gültig ab 01.01.2001. Der Senat kann es dabei dahinstehen lassen, inwieweit die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Vorschriften erfüllt hat bzw. noch erfüllen könnte, da sie jedenfalls seit dem Jahre 1981 nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage war oder mehr als geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen (§ 1247 Abs.2 Satz 1 RVO) und die entsprechende Vorschrift des § 44 SGB VI, gültig ab 01.01.1992). Sie ist aber auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des ab 01.01.2001 gültigen Rechts, weil sie weiterhin als fähig angesehen werden muss, wenigstens sechs Stunden täglich zu arbeiten (vgl. § 43 Abs.3 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung). Dies steht fest aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere dem nach Aktenlage erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr.T. vom 23.07.2005, das diese in Auswertung der umfangreichen ärztlichen Unterlagen erstattet hat.
Dr.T. betont zunächst, dass die im Jahre 1981 erfolgte Gebärmutterentfernung wegen Stressinkontinenz bei Beckenbodensenkung einen regulären postoperativen Verlauf gezeigt hat, abgesehen von einem Harnwegsinfekt. Die Entfernung der Gebärmutter unter Belassung der Adnexe und damit ohne Störung des Hormonhaushalts führt nach den Darlegungen der Sachverständigen zunächst zu Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung, ohne dass hieraus eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung resultiert. Empfohlene urologische Kontrollen wurden bei der Klägerin nach Rückkehr in ihre Heimat durchgeführt. Als Ursache des leichtgradig veränderten Urinbefundes nahm man eine chronische Pyelonephritis an, weshalb eine stationäre Behandlung im Juni/Juli 1983 in N. erfolgte. Im Jahre 1984 wurde sodann eine erneute Stressinkontinenz beschrieben mit Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenkommission N. nahm anschließend bei der Begutachtung ein vollschichtiges Leistungsvermögen an, das anlässlich der vom Sozialgericht Landshut im November 1985 angeordneten Begutachtung von Dr.K. bestätigt wurde. Dr. T. betont, dass in den folgenden Jahren die rezidivierende Nierenbeckenentzündung bestätigt wurde, im Jahre 1991 ohne Einschränkung der Nierenfuntion und ohne Harnwegsinfekt. In den folgenden Jahren traten immer wieder Harnwegsinfekte auf und von der Klägerin erwähnte Schmerzen im Bereich beider Nieren. Dr.T. führt hierzu aus, dass rezidivierende Entzüngungen der Niere, Harnwege und die Stressinkontinenz subjektiv sicher unangenehm empfunden würden, zu einer zeitlichen Leistungsminderung könne dies jedoch nicht führen. Leichte Arbeiten unter Schutz von Nässe und Kälte in wohl temperierten Räumen, ohne schweres Heben und Tragen seien zumutbar.
Im Zusammenhang mit der Adipositas steht die seit 1982 dokumentierte Blutdruckerhöhung, wobei klinisch jeweils ein guter Allgemeinzustand ohne Zyanose und ohne Dyspnoe beschrieben wurde. Die Sachverständige weist darauf hin, dass eine wesentliche Besserung des Bluthochdrucks durch Gewichtsreduktion möglich wäre. Als zusätzlicher Gefäßrisikofaktor besteht seit 1991 eine Blutzuckerstoffwechselstörung; der Diabetes ist diätetisch einstellbar und Komplikationen sind nicht bekannt.
Die Folgen eines im Jahre 1996 wohl aufgetretenen Schlaganfalls mit Lähmung der linken Gesichtshälfte und eine im Jahre 1998 erneut erfolgte Lähmung der linken Gesichtshälfte und des linken Armes nach einer Spritze beim Zahnarzt haben sich binnen weniger Tage zurückgebildet. So konnte der Sachverständige R. im Jahre 2001 kein Defizit erkennen. Die angegebene Sensibilitätsminderung der ganzen linken Körperseite entspricht nach den Angaben des Sachverständigen nicht anatomischen Gegebenheiten. Auch sind Reflexdifferenzen und motorische Störungen in keinem Befund erwähnt.
Die im Jahre 2003 (erstmals) im Rheumazentrum N. beschriebene Sensibilitätsminderung am linken Arm erklärt sich durch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, die bei der Begutachtung durch Dr.K. im Jahre 1985 noch nicht nachweisbar waren.
Aus den beschriebenen Untersuchungsbefunden des Stütz- und Bewegungssystems ergibt sich im Verlauf seit 1981, dass degenerative Veränderungen aufgetreten sind, die aber das Altersausmaß nicht überschritten haben sowie rezidivierende klinische Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich mit einem Schulter-Arm-Syndrom. Hierdurch sind schwere körperliche Arbeiten ausgeschlossen und solche in Haltungskonstanz sowie Überkopfarbeiten.
Dr.T. bezeichnet die Kopfschmerzsymptomatik nach den vorliegenden Befunden als nicht so gravierend, dass sich hierdurch eine zeitliche Leistungseinschränkung ableiten ließe.
Erstmals wurden im Jahre 1988 in der Heimat der Klägerin polymorphe neurotische Beschwerden mit gelegentlichen depressiven Darbietungen beschrieben; unter der Diagnose eines pseudoneu- rasthenischen Syndroms sei die zeitliche Leistungsfähigkeit vermindert. Im Gegensatz dazu wurden von Dr.G. und Prof.Dr. H. in den Jahren 1989 und 1991 die Psyche der Klägerin als völlig unauffällig beschrieben; Gleiches gilt für die Untersuchung durch Dr.K. im Jahre 1995. Letzterer beschrieb die Klägerin als freundlich, offen, mit ausgeglichener Stimmung, ohne affektive Störungen, ohne Einschränkung von Antrieb und psychomotorischem Tempo. Zuletzt wurde in N. im September 2003 die Diagnose einer Pseudoneurasthenie gestellt, ohne dass ein ausführlicher psychopathologischer Befund erhoben wurde.
Insgesamt ist das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin durch die objektivierbaren Gesundheitsstörungen zweifellos bereits eingeschränkt, sie ist und war jedoch seit 1981 noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Schutz vor Nässe und Kälte in wohltemperierten Räumen, ohne das Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeit, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Zeitdruck sowie Nacht- und Wechselschicht vollschichtig zu verrichten. Die Möglichkeit der Aufsuchung einer Toilette muss gegeben sein. Beim Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstätte ergeben sich mangels irgendwelcher Hinweise keine relevanten Einschränkungen, da die Klägerin in der Lage gesehen werden muss, viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Damit kann bei der Klägerin angesichts des festgestellten vollschichtigen bzw. jedenfalls über sechsstündigen Leistungsvermögens von Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht ausgegangen werden, auch wenn sie ihre frühere in Deutschland verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte. Im Rahmen der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt, ist nämlich eine Verweisung auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorzunehmen. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die ein Versicherter bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt, verwiesen werden könnte, wäre nur dann erforderlich, wenn - anders als bei der Klägerin - eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil unter diesen Umständen nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland, auf den es hier ankommt, noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Es genügt vielmehr eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen, z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen u.ä. erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 09.12.1996 - GS 2/95 - in SozR 3-2600 § 4 Nr.8). Für eine Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin zweifellos noch aus. Nachdem bei ihr auch ein sog. Katalogfall nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.19, 22), ist Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung nicht gegeben.
Die Klägerin ist aber auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. (bzw. ab 01.01.2001: § 240 Abs.2 SGB VI), weil sie noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen bzw. vollschichtig (sechs Stunden täglich) zu arbeiten, wobei es auch hier nicht darauf ankommt, ob sie die während ihres Arbeitslebens in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeit noch zu verrichten in der Lage wäre. Ob sie berufsunfähig ist bzw. war, beurteilt sich danach, welche ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können bzw. konnten. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.17) ist die Klägerin der unteren Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 23.01.1996 (L 6 Ar 316/92), wonach die Klägerin in Deutschland als Industriearbeiterin ohne besondere Qualifikation beschäftigt war. Nachdem sich keinerlei neue Gesichtspunkte demgegenüber ergeben haben, bleibt es bei dieser Einstufung. Die Klägerin ist deshalb auch im Rahmen der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, wo sie weiterhin ein konkurrenzfähiges Arbeitsleistungsvermögen besitzt.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung ihres derzeitigen Leistungsvermögens war nicht erforderlich, weil die Klägerin umfangreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt hat und die bisherigen Untersuchungen bzw. Begutachtungen in den durchgeführten Verfahren ein objektives Bild ihres Gesundheitszustands und des daraus folgenden Leistungsvermögens ergeben.
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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