L 6 R 222/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1059/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 222/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger gezahlten Altersrente bzw. um die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten.

Der 1934 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. In der Bundesrepublik Deutschland war er zunächst vom 13.06.1970 bis 31.01.1972 versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend war er bis 18.07.1973 krank. Weitere Pflichtbeiträge hat er sodann vom 26.04.1978 bis 27.10.1980 entrichtet, vom 28.10.1980 bis 14.11.1980 und vom 19.01.1981 bis 01.02.1981 war er erneut krank. Vom 01.02.1981 bis 15.06.1981 und vom 11.03.1985 bis 30.04.1985 wurden wiederum Pflichtbeiträge entrichtet. In seiner Heimat war er zwischen Dezember 1957 und September 1977 versicherungspflichtig beschäftigt.

Auf seinen Antrag vom 18.01.1993 hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.09.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.05.1994 in Höhe von zunächst 115,27 DM aus seinen deutschen Versicherungszeiten bewilligt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1997 zurückgewiesen und ausgeführt, die monatliche Rente sei nach der sich aus § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebenden Rentenformel richtig berechnet worden.

Dagegen hatte der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben (S 5 RJ 729/96 A) und auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen. Er sei bereits seit dem Jahre 1981 erwerbsunfähig. Auch seien bei seiner Rente nicht alle Beitragszeiten berücksichtigt worden. So habe er zwischen Februar 1972 und Juli 1973 und vom 28.10.1980 bis 14.11.1980 sowie vom 19.01.1981 bis 01.02.1981 während der Krankheitszeiten Geldleistungen bezogen und es sei selbstverständlich, dass für diese Zeit auch Beiträge zur Rentenversicherung hätten entrichtet werden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Rente wesentlich geringer mit nur 40 anerkannten Monaten Versicherungszeit als sie ihm tatsächlich zustehe. Mit Urteil vom 05.02.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit eine höhere Rentenzahlung begehrt werde, sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte den Rentenzahlbetrag korrekt berechnet habe. Die dagegen eingelegte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (L 16 RJ 293/98 bzw. L 16 RJ 607/00) war erfolglos (Urteil vom 20.02.2002).

In der Folgezeit macht der Kläger mehrmals erneut bei der Beklagten die Zeit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973 als Beitragszeit geltend, worauf diese ihn jeweils darüber aufklärte, dass es sich hierbei um eine beitragsfreie Zeit (Anrechnungszeit) handle.

Mit Schreiben vom 21.06.2004 beantragte der Kläger zuletzt die Zahlung einer höheren Rente bei der Beklagten. Diese lehnte mit Bescheid vom 06.07.2004 den Überprüfungantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, weil keine Anhaltspunkte dafür gegebenen seien, dass der bisherige Verwaltungsakt falsch sei. Die Rente, die zuletzt am 12.08.1999 in die Regelaltersrente umgewandelt worden war, sei aus allen im Versicherungsverlauf aufgezeigten rentenrechtlichen Zeiten in der korrekten Höhe berechnet worden. Weitere Zeiten seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, man habe für ihn lediglich 40 Versicherungsmonate berechnet, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er ungefähr 18 Monate krank gewesen sei (vom 01.02.1972 bis 18.07.1973). Dazu legte er Unterlagen der Allgemeinen Ortskrankenkasse D. vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und erneut auf die korrekte Rentenberechnung Bezug genommen. Insbesondere sei die Zeit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973 bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden. Im Bescheid vom 26.09.1995 habe der Kläger aufgrund einer damals günstigeren Rentenberechnung bereits 2,4935 Entgeltpunkte hierfür erhalten, die auch für die Berechnung der Regelaltersrente herangezogen worden seien.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und an seinem Begehren festgehalten.

Im Erörterungstermin vom 16.12.2004 hat das Sozialgericht auf die korrekte Anrechnung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit hingewiesen. Die Zeit vom 19.01.1981 bis 01.02.1981 könne nicht als Versicherungszeit berücksichtigt werden, da sie nicht mindestens einen Monat gedauert habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2005 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen, weil die von der Beklagten durchgeführte Rentenberechnung korrekt sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, nach dessen Auffassung die Zeit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973 als Beitragszeit anzurechnen sei, da er während dieser Zeit Krankengeld erhalten habe. Gleiches gelte für die Zeit vom 19.01.1981 bis 01.02.1981.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 28.02.2005 sowie des Bescheides vom 06.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21.06.2004 eine höhere Rente unter Beachtung der Vorschrift des § 44 SGB X zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie der erledigten Berufungsakten über die früheren Verfahren des Klägers, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat. Die Entscheidung der Beklagten im Verfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist nicht zu beanstanden.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind weder für den Bescheid vom 26.09.1995, betreffend die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, noch für denjenigen vom 12.08.1999 über die Festsetzung der Regelaltersrente gegeben, weil die Beklagte die Rente des Klägers in zutreffender Weise berechnet hat.

Gemäß § 64 SGB VI wird der Monatsbetrag der Rente durch eine Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des akutellen Rentenwerts ermittelt. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem unter anderem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 Abs.1 Ziffern 1 bis 3 SGB VI). Der Kläger wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beklagte unter Anwendung dieser Grundsätze die Rentenhöhe richtig ermittelt hat. Der Kläger ist ebenso darauf hingewiesen worden, dass die von ihm geltend gemachte Krankheitszeit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973 nicht als Beitragszeit anerkannt werden kann. Beitragszeiten sind solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw. nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB VI). Während des vom Kläger geltend gemachten Zeitraums vom 01.02.1972 bis 18.07.1973 wurden für eine Ausfallzeit (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) im Sinne des § 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) keine Pflichtbeiträge gezahlt. Versicherungspflicht während des Bezugs von Krankengeld bestand erst ab 01.10.1974 entsprechend der später wieder aufgehobenen Vorschrift des § 1227 Abs.1 Satz 1 Nr.8a RVO. Die Zeiten bis dahin konnten deshalb von der Beklagten nur als Anrechnungszeit (beitragsfreie Zeit) berücksichtigt werden (§ 54 Abs.4 SGB VI).

Nachdem sowohl die Zeit vom 19.01.1981 bis 01.02.1981 als auch eine mögliche Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 28.08.1978 bis 10.09.1978 jeweils keinen Kalendermonat umfassen, kann eine Berücksichtigung nicht erfolgen (vgl. § 252 Abs.7 SGB VI).

Da das Begehren des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu dem von ihm gewünschten Erfolg führen kann, musste die Berufung gegen den zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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