Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 914/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 402/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger, der in seiner Heimat Bosnien lebt, war zwischen März 1971 und Dezember 1982 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt als Montageschlosser; im Versicherungsverlauf sind anschließende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bis März 1984 ausgewiesen. In seiner Heimat hat der Kläger weitere Versicherungszeiten zurückgelegt, zuletzt vom 03.08.1995 bis 20.03.2000 als Fahrlehrer. Er bezieht dort seitdem eine Invalidenrente.
Seinen Rentenantrag vom 21.12.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2001 ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt durch "Minderung des Sehvermögens beidseits, mit Brille korrigiert, Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und bei Übergewicht, Verengung des Wirbelkanals ohne Funktionsstörungen"; er könne damit seinen angelernten Beruf als Montageschlosser nicht verrichten, wohl aber sonstige Tätigkeiten als Sortierer, Montierer und einfacher Pförtner. Die Beklagte stützte sich in der Beurteilung auf das Ergebnis der Untersuchung des Klägers durch die heimische Invalidenkommission in B. vom 21.03.2000 und einer prüfärztlichen Stellungnahme des Dr.D. dazu vom 07.12.2000. Ihre Ermittlungen bei der AOK Rhein-Neckar in M. sowie bei der Nachfolgefirma des früheren Arbeitgebers D. AG hatten ergeben, dass der Kläger dort vom 02.11.1972 bis 31.05.1982 tätig gewesen und - nach anfänglicher Anmeldung bei der AOK als Elektriker - Arbeiten eines Montageschlossers ohne Nachweis eines Ausbildungsabschlusses und auch ohne allumfassende praktische und theoretische Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verrichtet hatte.
Der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001 nach erneuter prüfärztlicher Stellungnahme des Dr.D. vom 12.04.2001). Der Kläger sei aufgrund der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit, die der Stufe der angelernten Arbeitnehmer des oberen Bereichs zuzuordnen sei, auf seinem Leistungsvermögen noch entsprechende einfache angelernte Tätigkeiten verweisbar, soweit sie sich durch die Qualität der Einweisung und Einarbeitung auszeichneten. Genannt wurden Tätigkeiten eines Briefsortierers oder Verpackers von Kleinteilen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) brachte der Kläger vor, er sei erwerbsunfähig. Er verwies auf die in seiner Heimat gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente und legte Zeugnisse über seine von 1965 bis 1968 an der Berufsschule in B. erfolgte Ausbildung zum Radiomechaniker vor, ferner erneute ärztliche Bescheinigungen auf orthopädischem, neurologischem und augenfachärztlichem Gebiet. Die Bescheinigung der ophthalmologischen Ambulanz des Krankenhauses B. (ohne Datum) über eine Behandlung wegen eines Glaukoma simplex endete mit der Feststellung, es bestehe Unfähigkeit für die Arbeiten, die binoculares Sehen erforderten.
Das SG erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozial- und Umweltmedizin sowie öffentliches Gesundheitswesen Dr.P. nebst einem zusätzlichen augenärztlichen Befund und einem orthopädischen Zusatzgutachten des Dr.E ... Dieser diagnostizierte aufgrund seiner Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 11.09.2003 "degenerative Erkrankungen der Halswirbelsäule, Stenosen im lumbalen Wirbelkanal". Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne aufgrund dieser Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne besonderen Zeitdruck acht Stunden täglich verrichten und dabei auch Wegstrecken von und zur Arbeitsstelle von viermal täglich mehr als 500 m in zumutbarer Zeit zurücklegen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montageschlosser sowie die frühere Tätigkeit als Elektriker sei dagegen nur mehr unter drei Stunden täglich möglich.
Der mit der Erhebung eines augenärztlichen Befundes beauftragte Augenarzt Dr.K. stellte am 10.09.2003 beim Kläger ein reguliertes Glaucoma chronicum simplex fest, zusätzlich einen Fundus hypertonicus Stadium II. Der Visus wurde mit rechts 0,25, links 0,80 angegeben. Dr.K. führte dazu aus, die Opticusatrophie rechts sei wahrscheinlich durch eine vordere ischämische Opticopathie bedingt, weshalb er die Abklärung sonstiger Risikofaktoren für Gefäßverschlüsse von internistischer Seite her empfehle.
Der Gutachter Dr.P. erhob aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers und Erhebung von Zusatzuntersuchungen (Röntgen-Thorax in 2 Ebenen, Lungenfunktion und Blutgase vor und während Belastung, Ruhe- und Belastungs-EKG, Echokardiogramm, Oberbauchsonogramm, Laborwerte) die Diagnosen: 1. Degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule, Stenosen im lumbalen Wirbelkanal. 2. Arterielle Hypertonie; Risikofaktoren: Adipositas II, Fettstoffwechselstörung. 3. Glaucoma chronicum simplex. 4. Leberparenchymschaden. 5. Verdacht auf Gallensteinleiden.
Der Gutachter sah die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund dieser Gesundheitsstörungen qualitativ, nicht aber quantitativ beeinträchtigt. Er führte aus, es bestehe eine besser einstellungsbedürftige arterielle Hypertonie mit labortechnisch nachgewiesenen Risikofaktoren (erhöhte Blutfette, massives Übergewicht). Bei 125 Watt Tretkurbelarbeit am Fahrradergometer hätten sich jedoch keine ischämietypischen EKG-Veränderungen gezeigt, die auf eine coronare Herzerkrankung hingewiesen hätten. Labortechnisch aufgefallene erhöhte Leberwerte und sonographisch erfasste Hinweise auf ein Gallensteinleiden sollten im Heimatland des Klägers kontrolliert und behandelt werden. Die erhobenen Befunde seien durch Behandlung der Risikofaktoren Übergewicht und Blutfette deutlich besserungsfähig. In der zusammenfassenden sozialmedizinischen Beurteilung kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne besonderen Zeitdruck verrichten. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten keine besonderen Anforderungen an das räumliche Sehvermögen stellen. Entsprechend den Ausführungen des Dr.E. legte auch Dr.P. dar, dass Tätigkeiten als Montageschlosser oder Elektriker nur mehr unter drei Stunden täglich möglich seien, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als Pförtner, Museumsaufseher, Montierer, Sortierer und Verpacker von Kleinteilen dagegen keine zeitliche Einschränkung bestehe. Das nötige Umstellungsvermögen für Tätigkeiten dieser Art wurde von Dr.P. bejaht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 27.02.2004, gestützt auf die Gutachten des Dr.P. und Dr.E. , ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers sei zwar bereits eingeschränkt, lasse aber noch unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses bei der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu. Zu vermeiden seien dabei Arbeiten in Zwanshaltungen, schweres Heben und Tragen sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband). Mit dem verbliebenen noch vollschichtigen Leistungsvermögen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig bzw. teilweise oder voll erwerbsgemindert, es bestehe aber auch keine Berufsunfähigkeit. Bei der Prüfung sei von der zuletzt in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Montageschlossers auszugehen; obwohl er diese nach ärztlicher Aussage nicht mehr verrichten könne, sei er nicht berufsunfähig, da er noch vergleichbare, sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Berufsgruppenschema sei der Kläger aufgrund der zuletzt in Deutschland verrichteten Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten, und zwar des oberen Bereichs, zuzuordnen. Er sei damit zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten der im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Gruppe, also auf alle einfachen angelernten Arbeiten, die sich durch die Qualität der Einweisung und Einarbeitung auszeichneten, soweit er ihnen körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei. Insoweit zeigte das SG Tätigkeiten als Briefsortierer, Verpacker von Kleinteilen sowie als Pförtner oder Meuseumsaufseher auf. Weiter legte es dar, dass für die Entscheidung unerheblich sei, ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem dafür maßgeblichen Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch tatsächlich vermittelt werden könne. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten sei der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Das Risiko der Arbeitsvermittlung trage die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und nicht die gesetzliche Rentenversicherung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Unter Beifügung teilweise bereits bekannter augenärztlicher Befunde aus den Jahren 2001 bis 2003, aber auch vom 18.04.2005 machte er geltend, "unfähig zur Verrichtung von Tätigkeiten, für die er ausgebildet sei (Berufsunfähigkeit)", zu sein. Sein Sehvermögen auf einem Auge sei praktisch verloren.
Die Beklagte nahm durch den Prüfarzt Dr.L. dahin Stellung, dass die verminderte Sehfähigkeit teilweise durch eine Brille mit Gleitsichtgläsern korrigiert werden könne und im Übrigen wegen Fehlsichtigkeit und rechtsseitigem Gesichtsfeldausfall nur Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an das räumliche Sehvermögen in Frage kämen. Im Übrigen müsse es bei der bisherigen vollschichtigen Leistungsbeurteilung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gewissen Funktionseinschränkungen, wie sie von Dr.P. und Dr.E. befundlich tragfähig und sozialmedizinisch schlüssig belegt worden seien, verbleiben.
Im Auftrag des Senats erstellte der Augenarzt Dr.K. nach erneuter Untersuchung des Klägers das fachärztliche Gutachten vom 23.08.2005. Darin erhob er von Seiten der Augen folgende Diagnosen: 1. Weitsichtigkeit, Stabsichtigkeit, Altersweitsichtigkeit. 2. Beidseits mit Beta-Blocker reguliertes Glaucoma chronicum simplex. 3. Fundus hypertonicus Stadium I bis II. 4. Zustand nach vorderer ischämischer Opticopathie rechts mit deutlicher Opticusatrophie und Gesichtsfeldausfall vor dem rechten Auge nach unten. 5. Erhaltenes beidäugiges Sehen, eingeschränktes räumliches Sehen aufgrund der angegebenen Befunde.
Der Gutachter, der gegenüber seiner Untersuchung vom 10.09.2003 keine wesentlichen Änderungen feststellen konnte, erhob entsprechend den Angaben des Klägers eine Sehschärfe von rechts 0,25 und links 0,80 (Ferne), mit Nahzusatz von +2,50 konnten binocular in der Nähe 0,5 Birkhäusertafeln in 30 cm problemlos gelesen werden. Dr.K. führte aus, von Seiten der Augen sei der Kläger bei gutem Visus links, reduziertem Visus rechts und reduziertem räumlichen Sehen nach wie vor in der Lage, vollschichtig Tätigkeiten zu verrichten, die keine besonderen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an das räumliche Sehvermögen, stellten. Er hielt leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Ausgangslage acht Stunden täglich für möglich. Lediglich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen, auch an das räumliche Sehen, seien nicht mehr zumutbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.02.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2001 zu verpflichten, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit auf seinen Rentenantrag vom 21.12.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend.
Zu Recht hat das Erstgericht die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Seine rechtlichen und medizinischen Darlegungen sind nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz ein Rentenanspruch des Klägers nach den noch hier anzuwendenden und vom SG im Einzelnen dargelegten Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder nach §§ 43 Abs.1 und 2, 240 SGB VI n.F. nicht gegeben, auch nicht unter dem mit der Berufung allein noch geltend gemachten Gesichtspunkt der Berufsunfähigkeit. Es besteht danach ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehvermögen. Dies steht aufgrund der Gutachten des Dr.E. und des Dr.P. fest, die alle wesentlichen, beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen berücksichtigen. Sie sind auch aus Sicht des Senats von der Befunderhebung wie von der Beurteilung her in sich schlüssig und überzeugend. Zu einer weiteren Beweiserhebung in der Berufungsinstanz auf orthopädischem oder internistisch-allgemeinärztlichem Gebiet sah sich der Senat nicht veranlasst. Neue Gesichtspunkte wurden insoweit vom Kläger nicht vorgebracht.
Die in Hinblick auf das Vorbringen des Klägers über die Beeinträchtigung von Seiten der Augen veranlasste ophthalmologische Begutachtung bestätigte im Wesentlichen den bisher erhobenen augenärztlichen Befund und die daraus folgende sozialmedizinische Beurteilung. Eine relevante Änderung gegenüber der Untersuchung vom 10.09.2003 konnte der Gutachter Dr.K. nicht feststellen. Es besteht insgesamt noch ein ausreichender Visus rechts und links bei eingeschränktem räumlichen Sehvermögen. Damit bestätigte sich die im Befund des behandelnden Arztes vom 05.11.2003 enthaltene Beurteilung nicht, der Kläger sei nur zu Tätigkeiten eines Einäugigen fähig. Der Kläger, der angibt, im häuslichen Rahmen mit seinem Sehvermögen keine Probleme zu haben und die vorgesehene Medikation für das bekannte Glaukom regelmäßig anzuwenden, ist in seinem Leistungsvermögen bei vollschichtigen leichten bis mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung aus augenärztlicher Sicht lediglich qualitativ insoweit eingeschränkt, als keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen und mit sonstigen besonderen Anforderungen an das Sehvermögen einschließlich des räumlichen Sehvermögens mehr abverlangt werden können. Einschränkungen für die Wegefähigkeit ergeben sich aus dem augenärztlichen Befund nicht.
Damit ist der Kläger - wie bereits vom Erstgericht festgestellt - weiterhin nicht in rentenberechtigendem Maße in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, der mit der Berufung allein noch geltend gemacht wird, besteht nicht. Der nach dem vom SG ausführlich beschriebenen Berufsgruppenschema des BSG auch nach Auffassung des Senats im Hinblick auf seine in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Montageschlosser am ehesten als angelernter Arbeitnehmer des oberen Bereich einzustufende Kläger ist auf alle seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten sozial zumutbar verweisbar, die dieser Anlernebene und der darunter liegenden einfachen Anlernebene (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) entsprechen. Maßgebender Ausgangspunkt ist hierbei allein der in der BRD ausgeübte Beruf und nicht die zuletzt im Ausland verrichtete, in der BRD nicht versicherte Tätigkeit eines Fahrlehrers. Als mögliche Verweisungstätigkeiten kommen auch nach Auffassung des Senats die schon vom Erstgericht aufgezeigten Tätigkeiten als Sortierer, Verpacker von Kleinteilen, aber auch als Pförtner in Betracht. Entscheidend ist insoweit vor allem die insgesamt ausreichende Sehschärfe, nicht aber das etwas eingeschränkte räumliche Sehvermögen. Dieses lässt zwar eine Tätigkeit als Fahrlehrer, wie sie der Kläger zuletzt in seiner Heimat ausübte, nicht mehr zu, wohl aber die aufgezeigten zumutbaren Verweisungstätigkeiten.
Rechtlich unerheblich ist, ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch vermittelt werden könnte, da bei vollschichtig einsatzfähgigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird. Dementsprechend bestimmen § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F. und § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger, der in seiner Heimat Bosnien lebt, war zwischen März 1971 und Dezember 1982 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt als Montageschlosser; im Versicherungsverlauf sind anschließende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bis März 1984 ausgewiesen. In seiner Heimat hat der Kläger weitere Versicherungszeiten zurückgelegt, zuletzt vom 03.08.1995 bis 20.03.2000 als Fahrlehrer. Er bezieht dort seitdem eine Invalidenrente.
Seinen Rentenantrag vom 21.12.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2001 ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt durch "Minderung des Sehvermögens beidseits, mit Brille korrigiert, Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und bei Übergewicht, Verengung des Wirbelkanals ohne Funktionsstörungen"; er könne damit seinen angelernten Beruf als Montageschlosser nicht verrichten, wohl aber sonstige Tätigkeiten als Sortierer, Montierer und einfacher Pförtner. Die Beklagte stützte sich in der Beurteilung auf das Ergebnis der Untersuchung des Klägers durch die heimische Invalidenkommission in B. vom 21.03.2000 und einer prüfärztlichen Stellungnahme des Dr.D. dazu vom 07.12.2000. Ihre Ermittlungen bei der AOK Rhein-Neckar in M. sowie bei der Nachfolgefirma des früheren Arbeitgebers D. AG hatten ergeben, dass der Kläger dort vom 02.11.1972 bis 31.05.1982 tätig gewesen und - nach anfänglicher Anmeldung bei der AOK als Elektriker - Arbeiten eines Montageschlossers ohne Nachweis eines Ausbildungsabschlusses und auch ohne allumfassende praktische und theoretische Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verrichtet hatte.
Der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001 nach erneuter prüfärztlicher Stellungnahme des Dr.D. vom 12.04.2001). Der Kläger sei aufgrund der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit, die der Stufe der angelernten Arbeitnehmer des oberen Bereichs zuzuordnen sei, auf seinem Leistungsvermögen noch entsprechende einfache angelernte Tätigkeiten verweisbar, soweit sie sich durch die Qualität der Einweisung und Einarbeitung auszeichneten. Genannt wurden Tätigkeiten eines Briefsortierers oder Verpackers von Kleinteilen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) brachte der Kläger vor, er sei erwerbsunfähig. Er verwies auf die in seiner Heimat gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente und legte Zeugnisse über seine von 1965 bis 1968 an der Berufsschule in B. erfolgte Ausbildung zum Radiomechaniker vor, ferner erneute ärztliche Bescheinigungen auf orthopädischem, neurologischem und augenfachärztlichem Gebiet. Die Bescheinigung der ophthalmologischen Ambulanz des Krankenhauses B. (ohne Datum) über eine Behandlung wegen eines Glaukoma simplex endete mit der Feststellung, es bestehe Unfähigkeit für die Arbeiten, die binoculares Sehen erforderten.
Das SG erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozial- und Umweltmedizin sowie öffentliches Gesundheitswesen Dr.P. nebst einem zusätzlichen augenärztlichen Befund und einem orthopädischen Zusatzgutachten des Dr.E ... Dieser diagnostizierte aufgrund seiner Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 11.09.2003 "degenerative Erkrankungen der Halswirbelsäule, Stenosen im lumbalen Wirbelkanal". Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne aufgrund dieser Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne besonderen Zeitdruck acht Stunden täglich verrichten und dabei auch Wegstrecken von und zur Arbeitsstelle von viermal täglich mehr als 500 m in zumutbarer Zeit zurücklegen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montageschlosser sowie die frühere Tätigkeit als Elektriker sei dagegen nur mehr unter drei Stunden täglich möglich.
Der mit der Erhebung eines augenärztlichen Befundes beauftragte Augenarzt Dr.K. stellte am 10.09.2003 beim Kläger ein reguliertes Glaucoma chronicum simplex fest, zusätzlich einen Fundus hypertonicus Stadium II. Der Visus wurde mit rechts 0,25, links 0,80 angegeben. Dr.K. führte dazu aus, die Opticusatrophie rechts sei wahrscheinlich durch eine vordere ischämische Opticopathie bedingt, weshalb er die Abklärung sonstiger Risikofaktoren für Gefäßverschlüsse von internistischer Seite her empfehle.
Der Gutachter Dr.P. erhob aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers und Erhebung von Zusatzuntersuchungen (Röntgen-Thorax in 2 Ebenen, Lungenfunktion und Blutgase vor und während Belastung, Ruhe- und Belastungs-EKG, Echokardiogramm, Oberbauchsonogramm, Laborwerte) die Diagnosen: 1. Degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule, Stenosen im lumbalen Wirbelkanal. 2. Arterielle Hypertonie; Risikofaktoren: Adipositas II, Fettstoffwechselstörung. 3. Glaucoma chronicum simplex. 4. Leberparenchymschaden. 5. Verdacht auf Gallensteinleiden.
Der Gutachter sah die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund dieser Gesundheitsstörungen qualitativ, nicht aber quantitativ beeinträchtigt. Er führte aus, es bestehe eine besser einstellungsbedürftige arterielle Hypertonie mit labortechnisch nachgewiesenen Risikofaktoren (erhöhte Blutfette, massives Übergewicht). Bei 125 Watt Tretkurbelarbeit am Fahrradergometer hätten sich jedoch keine ischämietypischen EKG-Veränderungen gezeigt, die auf eine coronare Herzerkrankung hingewiesen hätten. Labortechnisch aufgefallene erhöhte Leberwerte und sonographisch erfasste Hinweise auf ein Gallensteinleiden sollten im Heimatland des Klägers kontrolliert und behandelt werden. Die erhobenen Befunde seien durch Behandlung der Risikofaktoren Übergewicht und Blutfette deutlich besserungsfähig. In der zusammenfassenden sozialmedizinischen Beurteilung kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne besonderen Zeitdruck verrichten. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten keine besonderen Anforderungen an das räumliche Sehvermögen stellen. Entsprechend den Ausführungen des Dr.E. legte auch Dr.P. dar, dass Tätigkeiten als Montageschlosser oder Elektriker nur mehr unter drei Stunden täglich möglich seien, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als Pförtner, Museumsaufseher, Montierer, Sortierer und Verpacker von Kleinteilen dagegen keine zeitliche Einschränkung bestehe. Das nötige Umstellungsvermögen für Tätigkeiten dieser Art wurde von Dr.P. bejaht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 27.02.2004, gestützt auf die Gutachten des Dr.P. und Dr.E. , ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers sei zwar bereits eingeschränkt, lasse aber noch unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses bei der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu. Zu vermeiden seien dabei Arbeiten in Zwanshaltungen, schweres Heben und Tragen sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband). Mit dem verbliebenen noch vollschichtigen Leistungsvermögen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig bzw. teilweise oder voll erwerbsgemindert, es bestehe aber auch keine Berufsunfähigkeit. Bei der Prüfung sei von der zuletzt in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Montageschlossers auszugehen; obwohl er diese nach ärztlicher Aussage nicht mehr verrichten könne, sei er nicht berufsunfähig, da er noch vergleichbare, sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Berufsgruppenschema sei der Kläger aufgrund der zuletzt in Deutschland verrichteten Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten, und zwar des oberen Bereichs, zuzuordnen. Er sei damit zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten der im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Gruppe, also auf alle einfachen angelernten Arbeiten, die sich durch die Qualität der Einweisung und Einarbeitung auszeichneten, soweit er ihnen körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei. Insoweit zeigte das SG Tätigkeiten als Briefsortierer, Verpacker von Kleinteilen sowie als Pförtner oder Meuseumsaufseher auf. Weiter legte es dar, dass für die Entscheidung unerheblich sei, ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem dafür maßgeblichen Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch tatsächlich vermittelt werden könne. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten sei der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Das Risiko der Arbeitsvermittlung trage die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und nicht die gesetzliche Rentenversicherung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Unter Beifügung teilweise bereits bekannter augenärztlicher Befunde aus den Jahren 2001 bis 2003, aber auch vom 18.04.2005 machte er geltend, "unfähig zur Verrichtung von Tätigkeiten, für die er ausgebildet sei (Berufsunfähigkeit)", zu sein. Sein Sehvermögen auf einem Auge sei praktisch verloren.
Die Beklagte nahm durch den Prüfarzt Dr.L. dahin Stellung, dass die verminderte Sehfähigkeit teilweise durch eine Brille mit Gleitsichtgläsern korrigiert werden könne und im Übrigen wegen Fehlsichtigkeit und rechtsseitigem Gesichtsfeldausfall nur Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an das räumliche Sehvermögen in Frage kämen. Im Übrigen müsse es bei der bisherigen vollschichtigen Leistungsbeurteilung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gewissen Funktionseinschränkungen, wie sie von Dr.P. und Dr.E. befundlich tragfähig und sozialmedizinisch schlüssig belegt worden seien, verbleiben.
Im Auftrag des Senats erstellte der Augenarzt Dr.K. nach erneuter Untersuchung des Klägers das fachärztliche Gutachten vom 23.08.2005. Darin erhob er von Seiten der Augen folgende Diagnosen: 1. Weitsichtigkeit, Stabsichtigkeit, Altersweitsichtigkeit. 2. Beidseits mit Beta-Blocker reguliertes Glaucoma chronicum simplex. 3. Fundus hypertonicus Stadium I bis II. 4. Zustand nach vorderer ischämischer Opticopathie rechts mit deutlicher Opticusatrophie und Gesichtsfeldausfall vor dem rechten Auge nach unten. 5. Erhaltenes beidäugiges Sehen, eingeschränktes räumliches Sehen aufgrund der angegebenen Befunde.
Der Gutachter, der gegenüber seiner Untersuchung vom 10.09.2003 keine wesentlichen Änderungen feststellen konnte, erhob entsprechend den Angaben des Klägers eine Sehschärfe von rechts 0,25 und links 0,80 (Ferne), mit Nahzusatz von +2,50 konnten binocular in der Nähe 0,5 Birkhäusertafeln in 30 cm problemlos gelesen werden. Dr.K. führte aus, von Seiten der Augen sei der Kläger bei gutem Visus links, reduziertem Visus rechts und reduziertem räumlichen Sehen nach wie vor in der Lage, vollschichtig Tätigkeiten zu verrichten, die keine besonderen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an das räumliche Sehvermögen, stellten. Er hielt leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Ausgangslage acht Stunden täglich für möglich. Lediglich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen, auch an das räumliche Sehen, seien nicht mehr zumutbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.02.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2001 zu verpflichten, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit auf seinen Rentenantrag vom 21.12.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend.
Zu Recht hat das Erstgericht die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Seine rechtlichen und medizinischen Darlegungen sind nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz ein Rentenanspruch des Klägers nach den noch hier anzuwendenden und vom SG im Einzelnen dargelegten Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder nach §§ 43 Abs.1 und 2, 240 SGB VI n.F. nicht gegeben, auch nicht unter dem mit der Berufung allein noch geltend gemachten Gesichtspunkt der Berufsunfähigkeit. Es besteht danach ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehvermögen. Dies steht aufgrund der Gutachten des Dr.E. und des Dr.P. fest, die alle wesentlichen, beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen berücksichtigen. Sie sind auch aus Sicht des Senats von der Befunderhebung wie von der Beurteilung her in sich schlüssig und überzeugend. Zu einer weiteren Beweiserhebung in der Berufungsinstanz auf orthopädischem oder internistisch-allgemeinärztlichem Gebiet sah sich der Senat nicht veranlasst. Neue Gesichtspunkte wurden insoweit vom Kläger nicht vorgebracht.
Die in Hinblick auf das Vorbringen des Klägers über die Beeinträchtigung von Seiten der Augen veranlasste ophthalmologische Begutachtung bestätigte im Wesentlichen den bisher erhobenen augenärztlichen Befund und die daraus folgende sozialmedizinische Beurteilung. Eine relevante Änderung gegenüber der Untersuchung vom 10.09.2003 konnte der Gutachter Dr.K. nicht feststellen. Es besteht insgesamt noch ein ausreichender Visus rechts und links bei eingeschränktem räumlichen Sehvermögen. Damit bestätigte sich die im Befund des behandelnden Arztes vom 05.11.2003 enthaltene Beurteilung nicht, der Kläger sei nur zu Tätigkeiten eines Einäugigen fähig. Der Kläger, der angibt, im häuslichen Rahmen mit seinem Sehvermögen keine Probleme zu haben und die vorgesehene Medikation für das bekannte Glaukom regelmäßig anzuwenden, ist in seinem Leistungsvermögen bei vollschichtigen leichten bis mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung aus augenärztlicher Sicht lediglich qualitativ insoweit eingeschränkt, als keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen und mit sonstigen besonderen Anforderungen an das Sehvermögen einschließlich des räumlichen Sehvermögens mehr abverlangt werden können. Einschränkungen für die Wegefähigkeit ergeben sich aus dem augenärztlichen Befund nicht.
Damit ist der Kläger - wie bereits vom Erstgericht festgestellt - weiterhin nicht in rentenberechtigendem Maße in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, der mit der Berufung allein noch geltend gemacht wird, besteht nicht. Der nach dem vom SG ausführlich beschriebenen Berufsgruppenschema des BSG auch nach Auffassung des Senats im Hinblick auf seine in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Montageschlosser am ehesten als angelernter Arbeitnehmer des oberen Bereich einzustufende Kläger ist auf alle seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten sozial zumutbar verweisbar, die dieser Anlernebene und der darunter liegenden einfachen Anlernebene (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) entsprechen. Maßgebender Ausgangspunkt ist hierbei allein der in der BRD ausgeübte Beruf und nicht die zuletzt im Ausland verrichtete, in der BRD nicht versicherte Tätigkeit eines Fahrlehrers. Als mögliche Verweisungstätigkeiten kommen auch nach Auffassung des Senats die schon vom Erstgericht aufgezeigten Tätigkeiten als Sortierer, Verpacker von Kleinteilen, aber auch als Pförtner in Betracht. Entscheidend ist insoweit vor allem die insgesamt ausreichende Sehschärfe, nicht aber das etwas eingeschränkte räumliche Sehvermögen. Dieses lässt zwar eine Tätigkeit als Fahrlehrer, wie sie der Kläger zuletzt in seiner Heimat ausübte, nicht mehr zu, wohl aber die aufgezeigten zumutbaren Verweisungstätigkeiten.
Rechtlich unerheblich ist, ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch vermittelt werden könnte, da bei vollschichtig einsatzfähgigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird. Dementsprechend bestimmen § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F. und § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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