L 19 R 495/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 954/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 495/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Ansprüche des Klägers nach durchgeführter Beitragserstattung.

Der im Jahr 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit vom 07.09.1964 bis 30.09.1984 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 19.06.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.1985 die in dem genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 37.962,42 DM.

Mit Schreiben vom 09.08.2004 beantragte der Kläger die Gewährung der "ihm zustehenden Altersrente". Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2004 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab.

Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger an, dass ihm eine Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber zu gewähren sei. Die von ihm gezahlten Beiträge habe er zurück erhalten. Jedoch behalte die Beklagte die Beiträge seiner Arbeitgeber zu Unrecht ein. Diese Beiträge seien an den türkischen Versicherungsträger (S.S.K.) zu übertragen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 zurück. Mit der Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der Gesetzeslage nicht. Nach der Beitragserstattung erfolge keine Übertragung der von den Arbeitgebern getragenen Beiträge an den türkischen Versicherungsträger.

Dagegen erhob der Kläger ohne Begründung Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.04.2005 abgewiesen. Die durchgeführte Beitragserstattung schließe alle Ansprüche aus den bis zu der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Eine so genannte Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu. Ebenso bestehe nicht die Möglichkeit, die Arbeitgeberbeiträge auf den türkischen Versicherungsträger zu übertragen.

Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers. Eine Begründung der Berufung erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 07.09.1964 bis 30.09.1984 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Altersrente zu gewähren, hilfsweise diese Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger zu übertragen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Versichertenakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 07.09.1964 bis 30.09.1984 entrichteten Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt ist. Ebenfalls zutreffend hat das SG ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des Klägers auf den so genannten Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge und damit auch eine Übertragung dieser Beiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger zu Gunsten des Klägers ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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