L 19 R 508/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 511/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 508/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 25.08.1964 bis 08.06.1975 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag vom 29.03.1976 erstattete ihm die LVA Rheinprovinz die für den vorgenannten Zeitraum zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 10.723,78 (Bescheid vom 31.03.1977).

Am 03.04.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 16.04.2003 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Es sei richtig, dass er seine Beiträge zurück erhalten habe; die Beiträge seiner damaligen Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden. Er sei nun der Meinung, dass er ein Recht auf eine Rente aus diesen Beiträgen (Beitragsanteilen) haben müsste. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.07.2003 zurück. Sie verwies auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr geleistet.

Dagegen hat der Kläger am 04.08.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, ohne diese näher zu begründen. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 hat das SG die Klage (gegen den Bescheid vom 16.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003) abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO). Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sog. Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12.08.2004 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen zugewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Rheinprovinz und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Für die Gewährung einer Rente allein aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen, da die Berufung sich bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung aus unbegründet erweist.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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