Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 2284/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 609/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger hat den Beruf eines Elektromechanikers erlernt und war bis 1994 bei der S. AG als Elektroniker versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag von 1997 bezieht er aufgrund des Bescheides vom 15.09.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.06.1997. Der Entscheidung über die Berufsunfähigkeitsrente lag das nervenärztliche Gutachten vom 24.06.1997 von Dr.B. zugrunde.
Gegen die Versagung der Erwerbsunfähigkeitsrente legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.1997 zurückgewiesen wurde mit der Begründung, Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, da leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichtet werden können.
Im darauf folgenden Klageverfahren wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 06.05.1999 die Klage ab und stützte sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Dr.K. sowie Entlassungsberichte zahlreicher Heilverfahren und ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamts R ...
Im anschließenden Berufungsverfahren wurde der Kläger von Dres. S. , W. und F. begutachtet, die alle zum Ergebnis kamen, das Leistungsvermögen sei unter Beachtung einzelner Einschränkungen noch für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für acht Stunden täglich ausreichend.
Mit Urteil vom 28.01.2003 hat das Bayer. Landessozialgericht die Berufung wegen Verfristung verworfen, da Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgebracht wurden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des BSG vom 08.04.2003 als unzulässig verworfen.
Den jetzt streitigen Rentenantrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stellte der Kläger am 30.04.2003. Er teilte mit, geringfügig beschäftigt zu sein und Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.
Die Beklagte beauftragte Dr.V. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Begutachtung des Klägers. Dieser erstellte am 22.10.2003 ein Gutachten mit der Diagnose: - Schizoide Persönlichkeitsstörung mit der Neigung zu paranoi der Verarbeitung, - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu arbeiten, wobei besondere geistig-psychische Belastungen wie Zeitdruck und Schichtarbeit vermieden werden sollten.
Mit Bescheid vom 25.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass niemals seine Leistungsfähigkeit untersucht wurde. Er fühle sich schnell erschöpft, habe Schweißausbrüche, Angstzustände und Schmerzen. Er sei stark leistungsgemindert und könne keine sechs Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003 zurück, erneut mit der Begründung, es liege keine volle Erwerbsminderung vor, da noch sechs und mehr Stunden täglich gearbeitet werden könne.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München. Erneut trug der Kläger vor, dass niemals seine tatsächliche Leistungsfähigkeit untersucht wurde. Auf die Arztberichte sei nicht eingegangen worden. Er könne nur unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. am 26.04.2004 ein Gutachten. Dabei diagnostizierte er: 1. Dysthymie bei zugrunde liegender schizoider und anakastisch geprägter Primärpersönlichkeit, 2. Somatisierungsstörung, 3. Hypakusis, Tinnitus. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Der Kläger könne leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen und im Freien noch vollschichtig verrichten, wobei besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und die Hörleistung nicht mehr gestellt werden sollten. Einschränkungen des Anmarschweges bestünden nicht. Aufgrund des fixierten Rentenwunsches unterziehe sich der Kläger keiner Therapie. Die geklagten Kopfschmerzen ließen sich therapeutisch aber sehr wohl beeinflussen. Trotz der Tendenz des Klägers zum paranoiden Denken ergebe sich zu keinem Zeitpunkt die Qualität und das Ausmaß eines manifesten Wahns. Ebenso wenig seien halluzinatorische Erlebnisweisen oder Ich-Erlebensstörungen oder ein tiefergehendes depressives Syndrom feststellbar. Festzustellen sei ein Defitismus und eine Desillusioniertheit, mit der der Kläger seine derzeitige Situation beurteile und die zum Teil mit erheblicher Aggressivität einhergehe.
Ein weiteres Gutachten gab das Sozialgericht beim Orthopäden Dr.S. in Auftrag.
Dieser stellte die Diagnosen: 1. Beginnend degeneratives und teilweise fehlstatiges Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Scheuermann scher Erkrankung. Beginnende Facettengelenkarthrose der lumbalen Bewegungselemente und thorakale Spondylose ohne Nachweis eines radikulären sensomotorischen Defizits. 2. Beginnende mediale Gonarthrose linksseitig. Verdacht auf degenerative Innenmeniskopathie links mehr als rechts. 3. Senk-Spreizfüße beidseits, Metatarsalgie. Auch Dr.S. hat keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands feststellen können und eine vollschichtige Belastung für leichte Arbeiten in wechselnder Ausgangslage für zumutbar gehalten. Überwiegend sitzend, kurzfristig stehend und gehend könne der Kläger vollschichtig arbeiten, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten und das Arbeiten im Knien nicht mehr möglich sei. Die Wegefähigkeit sei aber erhalten. Defizite ließen sich weder bei den oberen noch bei den unteren Extremitäten nachweisen.
Auf internem Fachgebiet hörte das Sozialgericht Dr.D ... Dieser hat im Gutachten vom 17.07.2004 diagnostiziert: 1. Adipositas mit Fettleber, 2. Kreislaufregulationsstörung, 3. Somatisierungsstörung. Das Leistungsvermögen hat Dr.D. unverändert mit vollschichtig für leichte bis mittelschwere Arbeiten eingeschätzt. Auf internistischem Gebiet bestünden keine Leistungseinschränkungen.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf die eingeholten Gutachten der Dres. B. , S. und D ... Bei einem mehr als sechsstündig täglich zumutbaren Leistungsermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe dem Kläger keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, so dass die Klage unbegründet sei.
Dagegen richtet sich die Berufung, worin der Kläger erneut rügt, dass seine Leistungsfähigkeit niemals untersucht und nicht auf die Arztberichte eingegangen wurde.
Er wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der bisher vorgebrachten Begründung keine weiteren Ermittlungen des Senats veranlasst seien, da er sowohl im Berufungsverfahren L 5 RJ 345/99 als auch jetzt im Klageverfahren mehrfach untersucht worden sei. Alle Gutachter seien zum Ergebnis gekommen, dass er sechs Stunden und mehr täglich arbeitet könne.
Im Erörterungstermin vom 11.05.2005 erklärte der Kläger, in gewissem Umfang dazu zu verdienen, da er von 600,00 EUR nicht leben könne. Er könne aber keine sechs Stunden täglich arbeiten. Sein Nebenverdienst ergebe sich aus täglich zwei Stunden Reinigungsarbeiten. Sein Hausarzt sei Dr.N ...
Der Arbeitgeber, die Firma G. , bestätigte eine Arbeitszeit von täglich zwei bzw. wöchentlich 10 Stunden seit 19.04.1999 als Reinigungskraft.
Dr.N. teilte mit, der Kläger stehe seit mehreren Jahren in sporadischer Behandlung, zuletzt im März 2005, zu diesem Zeitpunkt hätten keine besonderen Beschwerden bestanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten des Sozialgerichts München, S 30 RJ 128/98 und S 15 RJ 2284/03 sowie des Bayer. Landessozialgerichts, L 5 RJ 345/99 und L 16 RJ 609/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, nach § 43 Abs.2 und 3 SGB VI.
Der Anspruch des Klägers ist in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des SGB VI zu messen, da der Antrag nach Inkrafttreten der Bestimmung gestellt wurde (§ 300 Abs.1 SGB VI).
Nach § 43 Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach Abs.3 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt, denn alle bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen kamen jeweils zum Ergebnis, dass mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung gewisser Einschränkungen noch gearbeitet werden könne. Der Senat nimmt dabei Bezug auf die im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht in den Jahren 2002 und 2003 eingeholten Gutachten sowie die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Dr.B. , Dr.S. und Dr.D ... Dabei ist in keinem dieser Gutachten eine abweichende Beurteilung erkennbar, es haben sich insbesondere keine Verschlechterungen des Gesundheitszustands nachweisen lassen, was u.a. auch dadurch dokumentiert wird, dass der Kläger keiner besonderen ärztlichen Behandlung bedarf. Der Senat musste sich deshalb zu keiner weiteren Sachaufklärung gedrängt fühlen, da die Einwendungen des Klägers nicht geeignet sind, die qualifizierten, von erfahrenen Sachverständigen abgegebenen Beurteilungen zu entkräften. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Gutachter die Leistungsfähigkeit nicht geprüft haben sollten, denn schließlich haben sie sich aufgrund der Beweisfragen im jeweiligen Gutachtensauftrag exakt mit der Frage des zeitlichen Leistungsvermögens auseinandergesetzt und diese beantwortet. Dabei wurde jeweils festgestellt, dass mehr als sechs Stunden täglich vom Kläger leichte Arbeiten noch erbracht werden können. Das Sozialgericht München hat im angefochtenen Gerichtsbescheid deshalb zu Recht den Rentenanspruch des Klägers verneint und die Klage abgewiesen. Insoweit schließt sich der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG den Ausführungen des Sozialgerichts an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger hat den Beruf eines Elektromechanikers erlernt und war bis 1994 bei der S. AG als Elektroniker versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag von 1997 bezieht er aufgrund des Bescheides vom 15.09.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.06.1997. Der Entscheidung über die Berufsunfähigkeitsrente lag das nervenärztliche Gutachten vom 24.06.1997 von Dr.B. zugrunde.
Gegen die Versagung der Erwerbsunfähigkeitsrente legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.1997 zurückgewiesen wurde mit der Begründung, Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, da leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichtet werden können.
Im darauf folgenden Klageverfahren wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 06.05.1999 die Klage ab und stützte sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Dr.K. sowie Entlassungsberichte zahlreicher Heilverfahren und ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamts R ...
Im anschließenden Berufungsverfahren wurde der Kläger von Dres. S. , W. und F. begutachtet, die alle zum Ergebnis kamen, das Leistungsvermögen sei unter Beachtung einzelner Einschränkungen noch für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für acht Stunden täglich ausreichend.
Mit Urteil vom 28.01.2003 hat das Bayer. Landessozialgericht die Berufung wegen Verfristung verworfen, da Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgebracht wurden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des BSG vom 08.04.2003 als unzulässig verworfen.
Den jetzt streitigen Rentenantrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stellte der Kläger am 30.04.2003. Er teilte mit, geringfügig beschäftigt zu sein und Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.
Die Beklagte beauftragte Dr.V. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Begutachtung des Klägers. Dieser erstellte am 22.10.2003 ein Gutachten mit der Diagnose: - Schizoide Persönlichkeitsstörung mit der Neigung zu paranoi der Verarbeitung, - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu arbeiten, wobei besondere geistig-psychische Belastungen wie Zeitdruck und Schichtarbeit vermieden werden sollten.
Mit Bescheid vom 25.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass niemals seine Leistungsfähigkeit untersucht wurde. Er fühle sich schnell erschöpft, habe Schweißausbrüche, Angstzustände und Schmerzen. Er sei stark leistungsgemindert und könne keine sechs Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003 zurück, erneut mit der Begründung, es liege keine volle Erwerbsminderung vor, da noch sechs und mehr Stunden täglich gearbeitet werden könne.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München. Erneut trug der Kläger vor, dass niemals seine tatsächliche Leistungsfähigkeit untersucht wurde. Auf die Arztberichte sei nicht eingegangen worden. Er könne nur unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. am 26.04.2004 ein Gutachten. Dabei diagnostizierte er: 1. Dysthymie bei zugrunde liegender schizoider und anakastisch geprägter Primärpersönlichkeit, 2. Somatisierungsstörung, 3. Hypakusis, Tinnitus. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Der Kläger könne leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen und im Freien noch vollschichtig verrichten, wobei besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und die Hörleistung nicht mehr gestellt werden sollten. Einschränkungen des Anmarschweges bestünden nicht. Aufgrund des fixierten Rentenwunsches unterziehe sich der Kläger keiner Therapie. Die geklagten Kopfschmerzen ließen sich therapeutisch aber sehr wohl beeinflussen. Trotz der Tendenz des Klägers zum paranoiden Denken ergebe sich zu keinem Zeitpunkt die Qualität und das Ausmaß eines manifesten Wahns. Ebenso wenig seien halluzinatorische Erlebnisweisen oder Ich-Erlebensstörungen oder ein tiefergehendes depressives Syndrom feststellbar. Festzustellen sei ein Defitismus und eine Desillusioniertheit, mit der der Kläger seine derzeitige Situation beurteile und die zum Teil mit erheblicher Aggressivität einhergehe.
Ein weiteres Gutachten gab das Sozialgericht beim Orthopäden Dr.S. in Auftrag.
Dieser stellte die Diagnosen: 1. Beginnend degeneratives und teilweise fehlstatiges Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Scheuermann scher Erkrankung. Beginnende Facettengelenkarthrose der lumbalen Bewegungselemente und thorakale Spondylose ohne Nachweis eines radikulären sensomotorischen Defizits. 2. Beginnende mediale Gonarthrose linksseitig. Verdacht auf degenerative Innenmeniskopathie links mehr als rechts. 3. Senk-Spreizfüße beidseits, Metatarsalgie. Auch Dr.S. hat keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands feststellen können und eine vollschichtige Belastung für leichte Arbeiten in wechselnder Ausgangslage für zumutbar gehalten. Überwiegend sitzend, kurzfristig stehend und gehend könne der Kläger vollschichtig arbeiten, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten und das Arbeiten im Knien nicht mehr möglich sei. Die Wegefähigkeit sei aber erhalten. Defizite ließen sich weder bei den oberen noch bei den unteren Extremitäten nachweisen.
Auf internem Fachgebiet hörte das Sozialgericht Dr.D ... Dieser hat im Gutachten vom 17.07.2004 diagnostiziert: 1. Adipositas mit Fettleber, 2. Kreislaufregulationsstörung, 3. Somatisierungsstörung. Das Leistungsvermögen hat Dr.D. unverändert mit vollschichtig für leichte bis mittelschwere Arbeiten eingeschätzt. Auf internistischem Gebiet bestünden keine Leistungseinschränkungen.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf die eingeholten Gutachten der Dres. B. , S. und D ... Bei einem mehr als sechsstündig täglich zumutbaren Leistungsermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe dem Kläger keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, so dass die Klage unbegründet sei.
Dagegen richtet sich die Berufung, worin der Kläger erneut rügt, dass seine Leistungsfähigkeit niemals untersucht und nicht auf die Arztberichte eingegangen wurde.
Er wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der bisher vorgebrachten Begründung keine weiteren Ermittlungen des Senats veranlasst seien, da er sowohl im Berufungsverfahren L 5 RJ 345/99 als auch jetzt im Klageverfahren mehrfach untersucht worden sei. Alle Gutachter seien zum Ergebnis gekommen, dass er sechs Stunden und mehr täglich arbeitet könne.
Im Erörterungstermin vom 11.05.2005 erklärte der Kläger, in gewissem Umfang dazu zu verdienen, da er von 600,00 EUR nicht leben könne. Er könne aber keine sechs Stunden täglich arbeiten. Sein Nebenverdienst ergebe sich aus täglich zwei Stunden Reinigungsarbeiten. Sein Hausarzt sei Dr.N ...
Der Arbeitgeber, die Firma G. , bestätigte eine Arbeitszeit von täglich zwei bzw. wöchentlich 10 Stunden seit 19.04.1999 als Reinigungskraft.
Dr.N. teilte mit, der Kläger stehe seit mehreren Jahren in sporadischer Behandlung, zuletzt im März 2005, zu diesem Zeitpunkt hätten keine besonderen Beschwerden bestanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten des Sozialgerichts München, S 30 RJ 128/98 und S 15 RJ 2284/03 sowie des Bayer. Landessozialgerichts, L 5 RJ 345/99 und L 16 RJ 609/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, nach § 43 Abs.2 und 3 SGB VI.
Der Anspruch des Klägers ist in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des SGB VI zu messen, da der Antrag nach Inkrafttreten der Bestimmung gestellt wurde (§ 300 Abs.1 SGB VI).
Nach § 43 Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach Abs.3 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt, denn alle bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen kamen jeweils zum Ergebnis, dass mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung gewisser Einschränkungen noch gearbeitet werden könne. Der Senat nimmt dabei Bezug auf die im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht in den Jahren 2002 und 2003 eingeholten Gutachten sowie die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Dr.B. , Dr.S. und Dr.D ... Dabei ist in keinem dieser Gutachten eine abweichende Beurteilung erkennbar, es haben sich insbesondere keine Verschlechterungen des Gesundheitszustands nachweisen lassen, was u.a. auch dadurch dokumentiert wird, dass der Kläger keiner besonderen ärztlichen Behandlung bedarf. Der Senat musste sich deshalb zu keiner weiteren Sachaufklärung gedrängt fühlen, da die Einwendungen des Klägers nicht geeignet sind, die qualifizierten, von erfahrenen Sachverständigen abgegebenen Beurteilungen zu entkräften. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Gutachter die Leistungsfähigkeit nicht geprüft haben sollten, denn schließlich haben sie sich aufgrund der Beweisfragen im jeweiligen Gutachtensauftrag exakt mit der Frage des zeitlichen Leistungsvermögens auseinandergesetzt und diese beantwortet. Dabei wurde jeweils festgestellt, dass mehr als sechs Stunden täglich vom Kläger leichte Arbeiten noch erbracht werden können. Das Sozialgericht München hat im angefochtenen Gerichtsbescheid deshalb zu Recht den Rentenanspruch des Klägers verneint und die Klage abgewiesen. Insoweit schließt sich der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG den Ausführungen des Sozialgerichts an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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