L 19 R 645/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 708/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 645/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.10.2003 und der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01.03.2002 bis 31.07.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und im Anschluss daran Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.

Die 1964 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 17.09.1979 bis 02.07.1981 erfolgreich eine Berufsausbildung zur Bekleidungsnäherin. Sie war in diesem Beruf von Oktober 1981 bis Januar 1983 tätig. In der Folgezeit bestand - mit Unterbrechungen - Arbeitslosigkeit. Vom 02.07.1990 bis 31.07.1991 war die Klägerin als Kontrolleurin im Zeitschriftenversand beschäftigt (20 Stunden/Woche). Nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 10.12.2002 sind die Monate August bis Dezember 1991 mit "Arbeitslosigkeit" gekennzeichnet. Für die Zeit 01.01.1992 bis 30.06.1995 sind Pflichtbeiträge für von der Bundesanstalt für Arbeit gemeldete Zeiten gespeichert. Danach liegen keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten vor.

Die Klägerin beantragte am 11.03.2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ärztliche Gutachten ein, nach denen die Klägerin insbesondere unter folgenden Gesundheitsstörungen leide: Eingeschränktes Steh- und Gehvermögen mit dem linken Bein bei Hüftdysplasie und Verschleiß, wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden bei erheblicher Fehlstatik und Muskelverspannung sowie frühkindliche Hirnschädigung. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung drei- bis unter sechsstündig zu verrichten. Im Falle einer prothetischen Versorgung der Hüftdysplasie sei mit einer Verbesserung des Leistungsvermögens zu rechnen (Empfehlung einer Befristung bis 31.03.2004). Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2002 und Widerspruchsbescheid vom 28.10.2002 ab. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin seit Antragstellung und zeitlich begrenzt bis 31.03.2004 erwerbsgemindert sei. Allerdings seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 11.03.1997 bis 10.03.2002 keine Pflichtbeitragszeiten enthalten seien.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage führte die Klägerin unter Hinweis auf ärztliche Bescheinigungen aus, dass die Erwerbsminderung nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung sondern bereits im Jahre 1997 eingetreten sei.

Das SG zog die Versichertenakten der Beklagten und die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung B. (AVF) bei. Befundberichte und Unterlagen holte es vom behandelnden Allgemeinarzt V. und vom Orthopäden Dr.K. ein. Die Beklagte teilte dem SG mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei Eintritt des Leistungsfalls am 31.07.1997 erfüllt gewesen wären.

Das SG ernannte den Internisten und Sozialmediziner Dr.T. zum gerichtlichen Sachverständigen (Guachten vom 27.10.2003). Dr.T. stellte fest, dass seit dem 11.03.2002 ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bestehe. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2003 ergänzte der Sachverständige, dass nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Rückdatierung des Eintritts des Leistungsfalls auf Juli 1997 bestünden. Mit Urteil vom 27.10.2003 hat das SG die Klage gewiesen. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderung nicht erfüllt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie daran festhält, dass ihr Leistungsvermögen spätestens im Juli 1997 in rentenberechtigendem Ausmaß abgesunken sei. Der Senat hat die Akten des SG, die Versichertenakten der Beklagten, die Akten des AVF und die Krankenakte der Bezirksklinik R. beigezogen sowie von Dr.K. Befundberichte mit Unterlagen eingeholt. Sodann hat der Senat den Internisten und Arbeits- und Sozialmediziner Dr.M. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt, der nach Aktenlage das Gutachten vom 24.05.2005 und die ergänzende Stellungnahme vom 27.07.2005 erstellt hat. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei in erster Linie durch eine Gehörlosigkeit, ein hirnorganisches Psychosyndrom und eine Dysplasiecoxarthrose links mit Beinverkürzung und Wirbelsäulenbeschwerden beeinträchtigt. Infolge einer in der Kindheit durchgemachten Entzündung des Gehirns und der Hirnhäute leide die Klägerin unter einer Schädigung des Hörsinns, einer Hirnleistungsschwäche sowie einer verminderten nervlich-seelischen Belastbarkeit. Hinsichtlich des linksseitigen Hüftgelenksleidens (Dysplasiecoxarthrose) sei davon auszugehen, dass Ende der 70er Jahre - also vor Eintritt in das Erwerbsleben - die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen noch gering ausgeprägt gewesen seien. Aus den Röntgenbefunden und den ärztlichen Aufzeichnungen ergebe sich jedoch, dass bis 1998 eine gravierende Verschlechterung eingetreten sei. Hieraus sei zu schließen, dass das Ausmaß der Leistungseinschränkungen von Seiten der linken Hüfte auch schon im Juli 1997 sehr ausgeprägt und mit den vom ärztlichen Dienst der Beklagten im Jahr 2002 festgestellten Einschränkungen vergleichbar gewesen sei. Bei den Wirbelsäulenbeschwerden handele es sich um solche fehlstatisch-funktionell bedingter Art auf Grund der Hüftgelenkserkrankung und der Beinverkürzung. Auch hier habe im Juli 1997 ein Zustand bestanden, der mit demjenigen vergleichbar sei, der nach Überzeugung des ärztlichen Dienstes der Beklagten die Anerkennung einer Erwerbsminderung gerechtfertigt habe. Dr.M. kam zum Schluss, dass die Klägerin bereits im Juli 1997 nur noch in der Lage gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit von mindestens vier aber weniger als sechs Stunden täglich nachzugehen. Zumutbar seien nur noch leichte Tätigkeiten unter Einhaltung bestimmter qualitativer Einschränkungen.

Die Klägerin sieht sich durch die Ausführungen des Dr.M. in ihrer Auffassung bestätigt und verweist ergänzend auf den Bericht des Allgemeinarztes V. vom 24.04.2003. Dieser habe bereits im Jahre 1997 (richtig: 1996) ein völlig gestörtes Gangbild mit erheblicher Gehstreckenverkürzung dokumentiert.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.10.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Klägerin den Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit im Juli 1997 anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 01.03.2002 zu zahlen und anschließend Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass entgegen den Ausführungen des Dr.M. eine Rückdatierung des Leistungsfalls auf Juli 1997 aufgrund der allein vorliegenden röntgenologischen Befunde nicht gerechtfertigt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten sowie auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben, denn es hat zu Unrecht die Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2002 abgewiesen. Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Klägerin ab dem 01.03.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2006 und im Anschluss Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet beanspruchen kann.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Antrag auf Leistungen erst im März 2002 gestellt wurde (§ 300 Abs 1 SGB VI). Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie: 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1). Voll erwerbsgemindert ist nach Abs 2 Satz 2 der genannten Vorschrift ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ferner ist auch dann volle Erwerbsminderung anzunehmen, wenn das Leistungsvermögen zwar nur auf unter sechs Stunden abgesunken, gleichzeitig jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.

Im Anschluss an die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten geht der Senat davon aus, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitmarkt für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung nur noch drei- bis unter sechsstündig einsetzbar ist. Die Erwerbsfähigkeit wird im Wesentlichen durch eine Gehörlosigkeit, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine Dysplasiecoxarthrose links mit Beinverkürzung und Wirbelsäulenbeschwerden beeinträchtigt. Trotz der in das Erwerbsleben mit eingebrachten Gehörlosigkeit, der damit zusammenhängenden Sprachbehinderung und der Leistungsbeeinträchtigungen auf Grund des hirnorganischen Psychosyndroms war die Klägerin in der Lage, als Bekleidungsnäherin und Kontrolleurin in gewisser Regelmäßigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein mehr als nur geringfügiges Einkommen zu erzielen. Nach Dr.M. waren die Leistungseinschränkungen aufgrund der Dysplasiecoxarthrose zu Beginn des Erwerbslebens nur gering ausgeprägt und haben sich dann einschließlich der damit einhergehenden Wirbelsäulenbeschwerden über die Jahre kontinuierlich verschlechtert.

Zwar lagen bei Rentenantragstellung die medizinischen Voraussetzungen für den Versicherungsfall der Erwerbsminderung vor, jedoch hatte die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. In dem entsprechenden Zeitraum vor der Rentenantragstellung (11.03.1997 bis 10.03.2002) kann die Klägerin keine Pflichtbeiträge aufweisen. Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung am 31.07.1997 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die Voraussetzungen der Drei-Fünftelbelegung noch erfüllt.

Dass die Erwerbsminderung am 31.07.1997 eingetreten ist, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Dr.M. in seinem Gutachten vom 24.05.2005. Hinsichtlich der Hüftgelenkserkrankung ist davon auszugehen, dass bereits im Juli 1997 das Ausmaß der Leistungseinschränkungen deutlich ausgeprägt und mit dem im Verwaltungsverfahren festgestellten Ausmaß vergleichbar war. Der ärztliche Dienst der Beklagten hatte festgestellt, dass das linke Bein gegenüber dem rechten Bein deutlich verschmächtigt und verkürzt (um 4 cm) war und in leichter Innenrotation gehalten wurde. Die Bewegungsausmaße im linken Hüftgelenk waren in allen Ebenen gegenüber rechts deutlich eingeschränkt und die Bewegungen endgradig insgesamt schmerzhaft. Der Gang mit angezogenen Schuhen mit Höhenausgleich links von 3,5 cm und unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe wurde als linkshinkend, "insgesamt jedoch ausreichend flüssig" beschrieben. Der Barfußgang erfolgte teilweise im Zehenspitzengang links. In Übereinstimmung mit diesem klinischen Befund standen die röntgenologischen Befunde aus dieser Zeit (Februar 2000 und Dezember 2003). Diese zeigen ein massiv zerstörtes linkes Hüftgelenk.

Die Ausführungen des Dr.M. lassen keinen Zweifel daran, dass seit Ende der 70er Jahre eine deutliche Verschlechterung des Hüftgelenksleidens eingetreten ist. Zunächst waren die röntgenologischen und die funktionellen Einschränkungen nur gering ausgeprägt (Berichte Dr.T. vom 14.08.1978 und 19.08.1980). Die gravierende Verschlimmerung dieses Leidens bis zur zweiten Hälfte der 90er Jahre ergibt sich in erster Linie aus den Röntgenbefunden. Die 1980 noch erhaltene linksseitige Gelenkpfanne war im Jahr 1998 röntgenologisch nicht mehr nach weisbar, es hatte sich stattdessen eine so genannte Sekundärpfanne ausgebildet (Bericht Dr.K. vom 02.02.2005 - Röntgenbefund vom 30.10.1998). Nach Dr.M. ist es nicht im Geringsten zweifelhaft, dass mit dem Voranschreiten der röntgenologischen Veränderungen eine wesentliche Zunahme der Beschwerden und der funktionellen Einschränkungen für die Klägerin verbunden war. Zwar fehlen klinische Untersuchungsbefunde, so dass nur der Rückschluss aus den röntgenologischen Veränderungen verbleibt. Allerdings beschreibt auch der Allgemeinarzt V. , der die Klägerin seit August 1997 hausärztlich betreut, dass rückblickend seit Beginn der hausärztlichen Betreuung keine wesentliche Änderung bezüglich der Gesamtproblematik von Seiten der Hüfte zu erkennen war (Bericht vom 24.04.2003). Darüber hinaus führt Dr.M. überzeugend aus, dass die fehlstatisch-funktionell bedingten Wirbelsäulenbeschwerden auf die Hüftgelenkserkrankung zurückzuführen sind und - bei vergleichbarem Zustand der Hüftgelenkserkrankung im Jahre 1997 mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Rentenbegutachtung im Jahre 2002 - die Wirbelsäulenbeschwerden bereits im Jahr 1997 in vergleichbarem Umfang die Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt haben.

Dagegen lässt sich entgegen der Beklagten nicht anführen, dass aus der Zeit nach 1980 bis 2002 klinische Untersuchungsbefunde nach Maßgabe einer exakten Funktionsanalyse fehlen. Richtig ist, dass aus röntgenologisch erkennbaren Veränderungen nicht stets auf das Vorliegen von Funktionseinbußen oder einer Leistungsminderung geschlossen werden kann. Allerdings steht außer Zweifel, worauf Dr.M. zutreffend in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2005 hinweist, dass im Falle eines völligen Aufbrauchs der Hüftpfanne und der Ausbildung einer so genannten Sekundärpfanne hieraus regelhaft erhebliche funktionelle Einschränkungen resultieren.

Die vorliegende Befunde sind auch nicht - wie die Beklagte meint - widersprüchlich. Die Beklagte verweist auf den Befundbericht des Dr.K. vom 09.04.2003. Dort wird zur Anamnese wiedergegeben, dass " ... sich die Beschwerden im Bereich der Hüftregion links nur leicht gebessert hätten ... Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt, kein Ruhe- oder Anlaufschmerz". Nach Auffassung der Beklagten stimme dies nicht mit dem Bericht des Allgemeinarztes V. vom 24.04.2003 überein, der für die Zeit ab 1996 ein völlig gestörtes Gangbild der Klägerin und eine Gehfähigkeit von bestenfalls wenigen 100 Metern beschreibe.

Hierzu führt Dr.M. in seiner ergänzenden Stellungnahme aus, dass sich die betreffenden Befundangaben des Dr.K. nicht auf das linke Hüftgelenk sondern auf das rechte Kniegelenk bezogen, auf das die Klägerin zuvor gestürzt war. Dies ergibt sich aus einem weiteren Befundbericht des Dr.K. vom 02.02.2005, in dem die im Bericht vom 09.04.2003 getroffenen Angaben zur Anamnese nach Behandlungsdatum geordnet dargestellt werden. Unter dem Datum 23.02.1999 ist die Eintragung zu finden, dass sich die Klägerin aufgrund von Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und im Bereich des linken Armes vorgestellt hat. Der Eintragung vom 02.11.1999 ist zu entnehmen: "Beschwerden in der Knieregion rechts nach einem Sturz im Februar. Gehstrecke nicht eingeschränkt, kein Ruhe- und Anlaufschmerz." Mithin sind die Angaben zur Gehstrecke im Zusammenhang mit den Kniegelenksbeschwerden zu sehen. Unbehelflich sind die Äußerungen der Beklagten zur ergänzenden Stellungnahme des Dr.M. , da der ärztliche Dienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 01.09.2005 auf den von Dr.M. gegebenen Hinweis, dass der Bericht des Dr.K. vom 09.04.2003 in Zusammenhang mit dem Bericht vom 02.02.2005 zu sehen sei, nicht eingeht.

Die Klägerin hat auch die erforderliche allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt und zwar im April 1992 (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für die Erfüllung der Wartezeit nur die vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten in Betracht kommen. Demnach wären bei einem Eintritt der Erwerbsminderung vor April 1992 die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI nicht erfüllt. Auf eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bis 31.03.1992 kann nicht abgestellt werden, da die Sechsjahresfrist nach Beendigung der Ausbildung bereits am 03.07.1987 abgelaufen war. Ebenso scheidet eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs 2, 3 SGB VI (bei Eintritt der Erwerbsminderung bis 31.12.1991) aus, da insbesondere die Klägerin nicht wegen eines Unfalls erwerbsunfähig geworden ist (§ 245 Abs 3 Nr 1 SGB V).

Allerdings geht der Senat nicht davon aus, dass in der Zeit bis März 1992 der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung eingetreten ist. Zwar führt Dr.M. in seinem Gutachten aus, dass nach den Röntgenbefunden eine Verschlechterung des Hüftgelenksleidens in der Zeit vom Ende der 70er Jahre bis 1998 eingetreten ist. Gegen eine Leistungsminderung bis März 1992 spricht jedoch, dass die Klägerin in der Zeit vom 02.07.1990 bis 31.07.1991 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als ungelernte Arbeiterin (Kontrolleurin im Zeitschriftenversand) verrichtet hat. Diese Beschäftigung hat sie aufgrund der Betriebsaufgabe ihres Arbeitgebers und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Auch wenn die Klägerin die Tätigkeit dem zeitlichen Umfang nach nur halbtags (20 Stunden/ Woche) ausgeübt hat, zeigt die regelmäßige Erwerbstätigkeit und das Erzielen von mehr als nur geringfügigen Einkünften die damalige Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung auf Kosten der Gesundheit oder eine nur vergönnungsweise Ausübung liegen nicht vor. Hierfür wäre die Beklagte auch beweispflichtig, wenn sie sich darauf berufen wollte.

Der dem Zeitraum 01.08.1991 bis 31.12.1991 im Versicherungsverlauf zugeordnete Erklärungstext deutet darauf hin, dass die Klägerin in dieser Zeit noch erwerbsfähig war. Die ausgedruckte Bezeichnung "Arbeitslosigkeit" weist auf das Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI hin. Entsprechend der ab 01.01.1992 geltende Rechtslage, nach der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder -hilfe Pflichtbeitragszeiten sind (§ 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI), sind die von der Klägerin ab 01.01.1992 zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeiträge für Entgeltersatzleistungen der Arbeitsverwaltung ausgewiesen. Eine Anrechnungszeit und der Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe setzen zumindest voraus, dass der Arbeitssuchende arbeitsfähig ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§§ 101 Abs 1 S 1, 103 Arbeitsförderungsgesetz (- AFG -). Eine mögliche Beschränkung der Arbeitszeit (Teilzeit) steht der Verfügbarkeit nicht entgegen (§ 103 Abs 1 Satz 2 AFG). Im Ergebnis lassen die Erklärungstexte im Versicherungsverlauf daher nicht darauf schließen, dass in der Zeit bis März 1992 der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.

Nach alledem liegt infolge des nur noch vier- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB VI vor. Ausgehend von einem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung am 31.07.1997 erfüllt die Klägerin auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Damit kann die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen und zwar unbefristet, da nach den Ausführungen des Dr.M. nicht von einer Besserung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Aufgrund der konkreten Betrachtungsweise der Arbeitsmarktsituation besteht ein zeitlich befristeter Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Rückblickend ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz nicht hätte angeboten werden können. Der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen ist nicht erforderlich (BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 10). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt am 01.03.2002 und endet am 31.07.2006, anschließend steht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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