Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1127/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 649/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Mai 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auf der Grundlage eines Leistungsfalles im Juni 1998 ab 1. Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31. Januar 2008 zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtzüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB IV in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Die 1952 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und Montenegro und dort wohnhaft. Sie hat in ihrer Heimat zwischen August 1967 und Dezember 1997 mit Unterbrechungen insgesamt für 18 Jahre, 9 Monate, 16 Tage Beitragszeiten zurückgelegt. In Deutschland sind Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.09.1970 bis 14.07.1978 für insgesamt 92 Monate nachgewiesen.
Im Antrag und bei der Untersuchung beim jugoslawischen Versicherungsträger gab die Klägerin an, den Beruf einer Verkäuferin erlernt, in der Bundesrepublik jedoch in einer Textilfabrik gearbeitet zu haben. Anschließend war sie in Jugoslawien erneut als Verkäuferin beschäftigt und bezieht seit 04.02.1999 Invalidenrente vom serbischen Träger.
Dieser übersandte den Antrag vom 04.02.1999 mit einem Untersuchungsbericht vom 18.08.1999. Die serbischen Ärzte kamen zum Ergebnis, dass bei der Klägerin Invalidität vorliege, da sie im Beruf als Verkäuferin, in einem gleichwertigen Beruf in einem anerkannten Anlernberuf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr weniger als zwei Stunden täglich arbeiten könne. Begründet wurde dies mit den langjährigen Schmerzen im cervikalen und lumbalen Bereich der Wirbelsäule und deren Ausstrahlung in beide Arme und beide Beine, sowie dem Vorliegen einer Polydiskopathie mit operativer Behandlung im März 1999. Es seien eine Schwäche der rechten Fußsohle und eine limitierte Beweglichkeit der cervikalen und lumbalen Wirbelsäule zurückgeblieben. Die Klägerin sei deshalb praktisch für Arbeiten aller Art auf Dauer arbeitsunfähig. Vorgelegt wurden außerdem zahlreiche ärztliche Unterlagen über die Behandlungen 1999, einschließlich eines Berichts über eine psychiatrische Fachuntersuchung, EMG-Befunde, Tomographiebefunde und des Entlassungsberichts vom Mai 1999.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung der Klägerin vom 12.02. bis 14.02.2001 in der Ärztlichen Gutachterstelle R. durch Dr.M ...
Dr.M. stellte die Diagnosen:
1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation L5/S1.
2. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei Abnutzungen und Bandscheibenschädigung.
3. Leichtergradige posttraumatische Veränderungen am rechten Ellenbogen nach Ellengelenksbruch.
Das Leistungsvermögen wurde von Dr.M. als etwas beeinträchtigt bewertet, auf Dauer sei der erlernte Beruf als Verkäuferin nicht mehr zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch ab Antrag leichte vollschichtige Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und ohne häufiges Bücken verrichtet werden.
Mit Bescheid vom 26.02.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Auch nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ergebe sich kein Rentenanspruch, da die Klägerin noch vollschichtig arbeiten könne.
Dagegen richtet sich der Widerspruch, den die Klägerin mit dem Hinweis auf die in Serbien gewährte dauernde Erwerbsunfähigkeitsrente begründete. Außerdem habe sich in der Zwischenzeit der Gesundheitszustand verschlechtert, so dass sie erneut zur Behandlung in die neuropsychiatrische Abteilung überwiesen worden sei. Die Klägerin legte mehrere Berichte über Behandlungen vor, deren Auswirkung durch Dr.D. , keine Änderung in der Beurteilung ergab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Erneut wurde auf die Rentengewährung durch den jugoslawischen Träger hingewiesen, dessen Bescheid vorgelegt sowie ärztliche Unterlagen über die Behandlungen seit 1999 beigefügt.
Dr.Z. hat im Gutachten nach Aktenlage vom 25.02.2004 diagnostiziert:
1. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen, Bandscheibenvorwölbungen und Zustand nach Bandscheibenoperation bei L5/S1,
2. Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks nach Ellenbogengelenksbruch,
3. rezidivierende depressive Störung.
Im Vordergrund stünden die Beschwerden an der Wirbelsäule und am Ellenbogengelenk. Während sich bei der Begutachtung im Jahre 1999 Beweglichkeitseinschränkungen der LWS und ein positiver Lasegue-Test sowie eine Großzehenheberschwäche fanden, seien bei der Untersuchung in Regensburg keine neurologischen Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Dr.Z. schloss daraus, dass sich die Befunde an der Wirbelsäule von 1999 bis 2001 unter entsprechender Behandlung gebessert hätten. Trotzdem könnten Arbeiten verbunden mit schwerem Heben und Tragen, Bücken und in Zwangshaltung nicht mehr abverlangt werden. Außerdem habe sich auf psychiatrischem Gebiet im Jahr 2001 eine Depression entwickelt, die zwar einen stationären Aufenthalt erforderlich machte, nach entsprechender Behandlung sei es aber zu einer Remision gekommen. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei vor dem 01.02.2000 zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Weise eingeschränkt gewesen, so dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen noch vollschichtig eingesetzt werden konnte.
Mit Urteil vom 12.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die beantragte Rente stehe nur zu, wenn vor dem 01.02.2000 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies sei nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen aber nicht der Fall. Für einen späteren Eintritt des Leistungsfalles erfülle die Klägerin die 3/5 Belegung nicht mehr.
Dagegen richtet sich die Berufung. Die Klägerin beantragt, eine weitere Untersuchung durchzuführen, da die bisherigen medizinischen Feststellungen als unzureichend zu betrachten seien. Außerdem wurden zahlreiche Röntgenaufnahmen vorgelegt, dabei wies die Klägerin darauf hin, dass sie diese auch zur Untersuchung in R. mitgebracht hatte und die Ärzte dort aber diese Aufnahmen nicht einsehen wollten. In den Jahren ab 1998 hätten zahlreiche Behandlungen stattgefunden. Die Befunde aus dieser Zeit wurden vorgelegt.
Auf Veranlassung des Senats erstellte der Arzt für Orthopädie Dr.K. am 22.04.2005 ein Gutachten und diagnostizierte:
1. Fortgeschrittener HWS-Verschleiß mit Gefügestörung,
2. BWS-Verschleiß mit Seitverbiegung,
3. deutlicher LWS-Verschleiß nach Bandscheibenoperation,
4. mäßiggradiger Hüftverschleiß beidseits,
5. Zustand nach Ellenbogenbruch rechts, beginnender Kniegelenkverschleiß rechts, Senk-Spreizfuß und Großzehenfehlstellung rechts.
Der Gutachter beschrieb eine Minderbelastbarkeit des Wirbelsäulenabschnittes der Halswirbelsäule, dokumentiert durch die vorgelegten Aufnahmen, wobei im oberen HWS-Drittel eine leichte Gefügelockerung vorliege. Außerdem konnten röntgenologisch Aufbraucherscheinungen des BWS-Wirbelsäulenabschnittes festgestellt werden. Bei der Untersuchung fanden sich im Bereich der Lendenwirbelsäule neben den bekannten Operationsfolgen druckschmerzhafte Muskelverspannungen Berührungsschmerzen mit Bewegungseinschränkungen. Röntgenologisch waren deutliche Aufbraucherscheinungen der gesamten Wirbelsäule zu sehen, wenn auch die Klägerin den aufgrund der Schmerzen angeblich verwendeten Fritzstock inkonstant einsetzte. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit beider Hüftgelenke, die sich röntgenologisch erklären ließ, sei die Geh- und Stehleistung der Klägerin als reduziert zu bezeichnen. Anhand der vorliegenden Unterlagen seit 1998 sei der Beginn der Erkrankung zu objektivieren, eine maßgebliche Veränderung der Gesundheitsstörungen zum Februar 2000 sei nicht in der notwendigen Detailliertheit abzuleiten. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei mit weniger als acht Stunden, jedoch mindestens sechs Stunden täglich zu bewerten, diese Belastbarkeit bestehe seit 1998. Im Übrigen seien nur leichte Arbeiten überwiegend in sitzender Ausgangslage möglich. Die Umstellung auf andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit sei durchaus möglich, die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin wirkten überdurchschnittlich. Darüber hinaus sei eine depressive Gemütsstörung aktenkundig, bei der Untersuchung habe die Klägerin allerdings gut schwingungsfähig gewirkt.
Auf Nachfrage des Senats hat Dr.K. in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2005 nochmals zum Beginn und zum Umfang des zeitlichen Leistungsvermögens Stellung genommen und ausgeführt, dass die Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit auf unter acht Stunden bereits 1998 bestanden habe. Sowohl die Röntgen- und Schnittbildaufnahmen als auch die vorliegenden Befundberichte belegten dies und stünden im Einklang.
Die Beklagte stimmte unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr.S. der Leistungsbeurteilung durch Dr.K. nicht zu. Der quantitativen Leistungseinschränkung von Dr.K. könne nicht gefolgt werden, da die Begutachtung 2001 durch Dr.M. noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen ergeben habe. Diese Auffassung sei im sozialgerichtlichen Verfahren durch Dr.Z. bestätigt worden. Auch die von Dr.K. aktuell erhobenen objektiven Befundparameter zeigten, dass die bisherige Leistungsbeurteilung aus sozialmedizinischer Sicht zutreffend war und auch weiterhin zutreffend sei, so dass noch immer von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei.
Dr.K. hat sich in einer weiteren Stellungnahme vom 23.06.2005 sich mit den Einwendungen von Dr.S. auseinandergesetzt und ausgeführt, dass bei der Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit nicht allein oder vorrangig die Beweglichkeitsausmaße herangezogen werden dürften. Es müsse vielmehr auch aus den Beschwerdeangaben des Probanden, den klinischen und den bildgebenden Befunden die Ausprägung und der Schweregrad des Krankheitsbilds sowie die sich hieraus ergebende Belastbarkeit abgeschätzt werden. Im vorliegenden Fall seien zusätzlich die von der Klägerin an den Tag gelegten Verdeutlichungsbemühungen mit einzubeziehen gewesen, allerdings dürften diese nicht den Blick verstellen auf die überwiegend fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen des Achsenorgans, wie sie sich radiologisch zweifelsfrei präsentierten. Hieraus sei eine zeitliche Minderbelastbarkeit abzuleiten, die Kompensationsgrenzen seien frühzeitig erreicht, so dass es zu der formulierten quantitativen Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit von sechs Stunden täglich komme. Diese Einschränkung bestehe seit 1998, eine maßgebliche Verschlechterung sei seitdem nicht eingetreten.
Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und legte dazu eine erneute Stellungnahme von Dr.S. vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten hat die Klägerin ab Antrag Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die Klägerin die dafür erforderlichen Voraussetzungen, denn sie hat die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI) sowie drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles (§ 43 Abs.1 Satz 1 Nrn.2 und 3, § 44 Abs.1 Satz 1 Nrn.2 und 3 SGB VI a.F.) erfüllt. Dabei räumt auch die Beklagte ein, dass die Erfüllung der letztgenannten Drei-Fünftel-Belegung zumindest bis Dezember 1999 vorliegt, da der letzte Beitrag im Dezember 1997 in Serbien entrichtet wurde.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F.).
Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. war das Leistungsvermögen der Klägerin bereits vor Antragstellung auf weniger als acht Stunden herabgesunken, ohne dass sich seither eine Veränderung, also weder eine Besserung noch eine Verschlechterung, ergeben hat. Dem Gutachten von Dr.K. ist zu folgen, da dieser die Klägerin persönlich untersucht hat. Wie auch die Sozialmediziner der Beklagten darstellen, ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit neben der Funktionalität, den bildgebenden Verfahren auch die klinische Untersuchung maßgeblich, da nur dadurch die tatsächlich noch vorhandene Funktionalität festgestellt werden kann. Dies führt dazu, dass weder Dr.S. noch Dr.Z. für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin maßgeblich sein können. Die Klägerin wurde ärztlich persönlich durch die Invalidenkommission im August 1999 untersucht. Dort wurde eine schmerzhafte Beweglichkeit der Wirbelsäule in ihrer Gesamtheit mit limitierten Bewegungen in allen Richtungen sowie eine Polydiskopathie der cervikalen und lumbalen Region festgestellt. Es fand sich auch eine angespannte paravertebrale Muskulatur sowie ein erschwerter antalgischer Gang, außerdem konnte eine verminderte Grundstimmungslage festgestelt werden. Die Ärzte in Serbien haben deshalb auf Dauer eine Leistungsminderung bei der Klägerin auf weniger als zwei Stunden sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als auch im erlernten Beruf als Verkäuferin angenommen. Diese Auffassung kann nicht in vollem Umfang geteilt werden, denn Dr.K. hat überzeugend dargestellt, dass zwar eine zeitliche Leistungsminderung bei der Klägerin vorhanden sei, wenn auch nicht in diesem Umfang. Allerdings kam Dr.K. zum Ergebnis, dass keine achtstündige Tätigkeit, sondern nur mehr sechs Stunden täglicher Arbeit zumutbar sind. Er begründet dies in seinen beiden ergänzenden Stellungnahmen überwiegend damit, dass nur aus den Gesamtbefunden die Ausprägung und der Schweregrad des Krankheitsbildes und die sich daraus ergebende Belastbarkeit abgeschätzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung der an den Tag gelegten Verdeutlichungsbemühungen müsse festgestellt werden, dass fortgeschrittene Aufbraucherscheinungen des Achsorgans vorliegen, die radiologisch zweifelsfrei dokumentiert sind und aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit die aktiven Anteile des Bewegungsapparats vermehrten Belastungen ausgesetzt sind. Um die Wirbelsäule unter statischer und dynamischer Belastung in einem schmerzarmen bzw. -freien Zustand zu halten, könne die Klägerin nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden, denn die Kompensationsgrenzen seien frühzeitiger erreicht. Deshalb könne der Klägerin nur mehr eine berufliche Tätigkeit von sechs Stunden täglich abverlangt werden. Aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten druckschmerzhaften Muskelverspannungen und Berührungsschmerzen an der LWS und die ausstrahlenden Schmerzen im Sinne einer Ischialgie müsse die Minderbelastbarkeit berücksichtigt werden. Dazu komme noch die von der Klägerin nicht herausgestellte, objektiv aber feststellbar, eingeschränkte Beweglichkeit beider Hüftgelenke, die die Steh- und Gehleistung reduziert. Dr.K. hat ausdrücklich betont, dass in der Befunddarstellung keine Abweichungen bestehen. Gegenüber den Ausführungen von Dr.M. hat er, vor allem auf Nachfrage durch den Senat seine Leistungsbeurteilung nochmals überzeugend begründet. Insgesamt hat sich Dr.K. sorgfältiger mit den Befunden auseinandergesetzt, denn er hat alle vorliegenden Röntgenaufnahmen ausgewertet, auch die von der Klägerin vorgelegten. Dies ist im Gutachten von Dr.M. erkennbar nicht geschehen und wurde von der Klägerin zu Recht gerügt. Daneben lagen Dr.K. noch zahlreiche ausführliche medizinische Befunderhebungen aus der Heimat der Klägerin vor, die vor allem den Zeitraum 1998/99 betrafen, als nach erfolgloser konservativer Therapie eine Operation durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist durch die im Klageverfahren vorgelegten ausführlichen Berichte über die stationären Behandlungen von 2001 bis 2003 nachgewiesen, dass immer wieder gezielte Behandlungen erforderlich waren, um die Beschwerden der Klägerin zu behandeln. Diese Unterlagen und damit die Verlaufsbeobachtung standen Dr.M. nicht zur Verfügung, so dass die Dauer der Beschwerden und die Entwicklung des Erkrankungsbildes von ihm nicht umfassend gewürdigt werden konnten. Die Auswertung dieser Unterlagen durch Dr.Z. , den Facharzt für Allgemeinmedizin im sozialgerichtlichen Verfahren überzeugt im Vergleich mit dem Gutachten von Dr.K. hingegen nicht, da dieser sich weder den von den übrigen Ärzten für erforderlich gehaltenen klinischen Eindruck verschaffen konnte noch ihm die Röntgenbilder zur Verfügung standen. Der aufgrund eigener Anschauung getroffenen Leistungseinschränkung von Dr.K. ist somit eindeutig der Vorzug zu geben. Dr.K. ist zudem ein besonders im Bereich der deutschen Rentenversicherung erfahrener Arzt und Sachverständiger, der sich mit allen Einwendungen auseinandergesetzt hat und seine Beurteilung überwiegend begründet hat.
Dabei ist für den Rentenanspruch der Klägerin der in Serbien erlernte und auch nur dort ausgeübte Beruf einer Verkäuferin nicht maßgeblich, vielmehr ist die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund der in der Bundesrepublik ausgeübten ungelernten Tätigkeit auf alle anderen angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Mit dem Leistungsvermögen, das auf weniger als acht Stunden bereits bei Antragstellung herabgesunken war, erfüllt sie aber die Voraussetzung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. in dem Sinne, dass ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Dem steht nicht § 112 Satz 1 SGB VI entgegen. Aufgrund der Gleichstellungsvorschrift im zwischen der Republik Serbien und der Bundesrepublik anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. 1969 II S.1438, BGBl. 1975 II S.390), das aufgrund der Bekanntmachung vom 20.03.1997, (BGBl.II 961, vgl. Polster im Kasseler Kommentar § 110 Anm.12) weiter Anwendung findet, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren, werden Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, ausdrücklich gleich gestellt (Art.3 des Abkommens). § 112 Satz 1 SGB VI ist daher gemäß § 110 Abs.3 SGB VI nicht anwendbar.
Die Klägerin kann also ebenso wie ein deutscher Versicherter die sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten, da ihr bei einem nur sechsstündigen Leistungsvermögen nach den bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen der Arbeitsmarkt verschlossen war und sie auch tatsächlich nach ihren glaubhaften Schilderungen einen Arbeitsplatz nicht inne hat (vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar § 43 SGB VI Anm.31 ff., 33). Somit erfüllt die Klägerin, die zur Zeit der Antragstellung im Februar 1999 auch die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllte, alle Voraussetzungen für den Rentenbezug ab Antragstellung, so dass das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.08.2008 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Berechnung der Rentendauer und die Gewährung der befristeten Rente beruht auf § 102 Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 101 Abs.1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Soweit Dauerrente begehrt wird, war die Klage abzuweisen, da nach § 102 Abs.2 SGB VI eine Rente wegen des verschlossenen Arbeitsmarkts nur auf Zeit gewährt wird. Dauerrente setzte aber ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden täglich voraus, was das Gutachten des Dr.K. gerade nicht belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtzüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB IV in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Die 1952 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und Montenegro und dort wohnhaft. Sie hat in ihrer Heimat zwischen August 1967 und Dezember 1997 mit Unterbrechungen insgesamt für 18 Jahre, 9 Monate, 16 Tage Beitragszeiten zurückgelegt. In Deutschland sind Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.09.1970 bis 14.07.1978 für insgesamt 92 Monate nachgewiesen.
Im Antrag und bei der Untersuchung beim jugoslawischen Versicherungsträger gab die Klägerin an, den Beruf einer Verkäuferin erlernt, in der Bundesrepublik jedoch in einer Textilfabrik gearbeitet zu haben. Anschließend war sie in Jugoslawien erneut als Verkäuferin beschäftigt und bezieht seit 04.02.1999 Invalidenrente vom serbischen Träger.
Dieser übersandte den Antrag vom 04.02.1999 mit einem Untersuchungsbericht vom 18.08.1999. Die serbischen Ärzte kamen zum Ergebnis, dass bei der Klägerin Invalidität vorliege, da sie im Beruf als Verkäuferin, in einem gleichwertigen Beruf in einem anerkannten Anlernberuf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr weniger als zwei Stunden täglich arbeiten könne. Begründet wurde dies mit den langjährigen Schmerzen im cervikalen und lumbalen Bereich der Wirbelsäule und deren Ausstrahlung in beide Arme und beide Beine, sowie dem Vorliegen einer Polydiskopathie mit operativer Behandlung im März 1999. Es seien eine Schwäche der rechten Fußsohle und eine limitierte Beweglichkeit der cervikalen und lumbalen Wirbelsäule zurückgeblieben. Die Klägerin sei deshalb praktisch für Arbeiten aller Art auf Dauer arbeitsunfähig. Vorgelegt wurden außerdem zahlreiche ärztliche Unterlagen über die Behandlungen 1999, einschließlich eines Berichts über eine psychiatrische Fachuntersuchung, EMG-Befunde, Tomographiebefunde und des Entlassungsberichts vom Mai 1999.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung der Klägerin vom 12.02. bis 14.02.2001 in der Ärztlichen Gutachterstelle R. durch Dr.M ...
Dr.M. stellte die Diagnosen:
1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation L5/S1.
2. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei Abnutzungen und Bandscheibenschädigung.
3. Leichtergradige posttraumatische Veränderungen am rechten Ellenbogen nach Ellengelenksbruch.
Das Leistungsvermögen wurde von Dr.M. als etwas beeinträchtigt bewertet, auf Dauer sei der erlernte Beruf als Verkäuferin nicht mehr zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch ab Antrag leichte vollschichtige Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und ohne häufiges Bücken verrichtet werden.
Mit Bescheid vom 26.02.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Auch nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ergebe sich kein Rentenanspruch, da die Klägerin noch vollschichtig arbeiten könne.
Dagegen richtet sich der Widerspruch, den die Klägerin mit dem Hinweis auf die in Serbien gewährte dauernde Erwerbsunfähigkeitsrente begründete. Außerdem habe sich in der Zwischenzeit der Gesundheitszustand verschlechtert, so dass sie erneut zur Behandlung in die neuropsychiatrische Abteilung überwiesen worden sei. Die Klägerin legte mehrere Berichte über Behandlungen vor, deren Auswirkung durch Dr.D. , keine Änderung in der Beurteilung ergab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Erneut wurde auf die Rentengewährung durch den jugoslawischen Träger hingewiesen, dessen Bescheid vorgelegt sowie ärztliche Unterlagen über die Behandlungen seit 1999 beigefügt.
Dr.Z. hat im Gutachten nach Aktenlage vom 25.02.2004 diagnostiziert:
1. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen, Bandscheibenvorwölbungen und Zustand nach Bandscheibenoperation bei L5/S1,
2. Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks nach Ellenbogengelenksbruch,
3. rezidivierende depressive Störung.
Im Vordergrund stünden die Beschwerden an der Wirbelsäule und am Ellenbogengelenk. Während sich bei der Begutachtung im Jahre 1999 Beweglichkeitseinschränkungen der LWS und ein positiver Lasegue-Test sowie eine Großzehenheberschwäche fanden, seien bei der Untersuchung in Regensburg keine neurologischen Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Dr.Z. schloss daraus, dass sich die Befunde an der Wirbelsäule von 1999 bis 2001 unter entsprechender Behandlung gebessert hätten. Trotzdem könnten Arbeiten verbunden mit schwerem Heben und Tragen, Bücken und in Zwangshaltung nicht mehr abverlangt werden. Außerdem habe sich auf psychiatrischem Gebiet im Jahr 2001 eine Depression entwickelt, die zwar einen stationären Aufenthalt erforderlich machte, nach entsprechender Behandlung sei es aber zu einer Remision gekommen. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei vor dem 01.02.2000 zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Weise eingeschränkt gewesen, so dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen noch vollschichtig eingesetzt werden konnte.
Mit Urteil vom 12.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die beantragte Rente stehe nur zu, wenn vor dem 01.02.2000 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies sei nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen aber nicht der Fall. Für einen späteren Eintritt des Leistungsfalles erfülle die Klägerin die 3/5 Belegung nicht mehr.
Dagegen richtet sich die Berufung. Die Klägerin beantragt, eine weitere Untersuchung durchzuführen, da die bisherigen medizinischen Feststellungen als unzureichend zu betrachten seien. Außerdem wurden zahlreiche Röntgenaufnahmen vorgelegt, dabei wies die Klägerin darauf hin, dass sie diese auch zur Untersuchung in R. mitgebracht hatte und die Ärzte dort aber diese Aufnahmen nicht einsehen wollten. In den Jahren ab 1998 hätten zahlreiche Behandlungen stattgefunden. Die Befunde aus dieser Zeit wurden vorgelegt.
Auf Veranlassung des Senats erstellte der Arzt für Orthopädie Dr.K. am 22.04.2005 ein Gutachten und diagnostizierte:
1. Fortgeschrittener HWS-Verschleiß mit Gefügestörung,
2. BWS-Verschleiß mit Seitverbiegung,
3. deutlicher LWS-Verschleiß nach Bandscheibenoperation,
4. mäßiggradiger Hüftverschleiß beidseits,
5. Zustand nach Ellenbogenbruch rechts, beginnender Kniegelenkverschleiß rechts, Senk-Spreizfuß und Großzehenfehlstellung rechts.
Der Gutachter beschrieb eine Minderbelastbarkeit des Wirbelsäulenabschnittes der Halswirbelsäule, dokumentiert durch die vorgelegten Aufnahmen, wobei im oberen HWS-Drittel eine leichte Gefügelockerung vorliege. Außerdem konnten röntgenologisch Aufbraucherscheinungen des BWS-Wirbelsäulenabschnittes festgestellt werden. Bei der Untersuchung fanden sich im Bereich der Lendenwirbelsäule neben den bekannten Operationsfolgen druckschmerzhafte Muskelverspannungen Berührungsschmerzen mit Bewegungseinschränkungen. Röntgenologisch waren deutliche Aufbraucherscheinungen der gesamten Wirbelsäule zu sehen, wenn auch die Klägerin den aufgrund der Schmerzen angeblich verwendeten Fritzstock inkonstant einsetzte. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit beider Hüftgelenke, die sich röntgenologisch erklären ließ, sei die Geh- und Stehleistung der Klägerin als reduziert zu bezeichnen. Anhand der vorliegenden Unterlagen seit 1998 sei der Beginn der Erkrankung zu objektivieren, eine maßgebliche Veränderung der Gesundheitsstörungen zum Februar 2000 sei nicht in der notwendigen Detailliertheit abzuleiten. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei mit weniger als acht Stunden, jedoch mindestens sechs Stunden täglich zu bewerten, diese Belastbarkeit bestehe seit 1998. Im Übrigen seien nur leichte Arbeiten überwiegend in sitzender Ausgangslage möglich. Die Umstellung auf andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit sei durchaus möglich, die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin wirkten überdurchschnittlich. Darüber hinaus sei eine depressive Gemütsstörung aktenkundig, bei der Untersuchung habe die Klägerin allerdings gut schwingungsfähig gewirkt.
Auf Nachfrage des Senats hat Dr.K. in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2005 nochmals zum Beginn und zum Umfang des zeitlichen Leistungsvermögens Stellung genommen und ausgeführt, dass die Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit auf unter acht Stunden bereits 1998 bestanden habe. Sowohl die Röntgen- und Schnittbildaufnahmen als auch die vorliegenden Befundberichte belegten dies und stünden im Einklang.
Die Beklagte stimmte unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr.S. der Leistungsbeurteilung durch Dr.K. nicht zu. Der quantitativen Leistungseinschränkung von Dr.K. könne nicht gefolgt werden, da die Begutachtung 2001 durch Dr.M. noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen ergeben habe. Diese Auffassung sei im sozialgerichtlichen Verfahren durch Dr.Z. bestätigt worden. Auch die von Dr.K. aktuell erhobenen objektiven Befundparameter zeigten, dass die bisherige Leistungsbeurteilung aus sozialmedizinischer Sicht zutreffend war und auch weiterhin zutreffend sei, so dass noch immer von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei.
Dr.K. hat sich in einer weiteren Stellungnahme vom 23.06.2005 sich mit den Einwendungen von Dr.S. auseinandergesetzt und ausgeführt, dass bei der Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit nicht allein oder vorrangig die Beweglichkeitsausmaße herangezogen werden dürften. Es müsse vielmehr auch aus den Beschwerdeangaben des Probanden, den klinischen und den bildgebenden Befunden die Ausprägung und der Schweregrad des Krankheitsbilds sowie die sich hieraus ergebende Belastbarkeit abgeschätzt werden. Im vorliegenden Fall seien zusätzlich die von der Klägerin an den Tag gelegten Verdeutlichungsbemühungen mit einzubeziehen gewesen, allerdings dürften diese nicht den Blick verstellen auf die überwiegend fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen des Achsenorgans, wie sie sich radiologisch zweifelsfrei präsentierten. Hieraus sei eine zeitliche Minderbelastbarkeit abzuleiten, die Kompensationsgrenzen seien frühzeitig erreicht, so dass es zu der formulierten quantitativen Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit von sechs Stunden täglich komme. Diese Einschränkung bestehe seit 1998, eine maßgebliche Verschlechterung sei seitdem nicht eingetreten.
Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und legte dazu eine erneute Stellungnahme von Dr.S. vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten hat die Klägerin ab Antrag Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die Klägerin die dafür erforderlichen Voraussetzungen, denn sie hat die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI) sowie drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles (§ 43 Abs.1 Satz 1 Nrn.2 und 3, § 44 Abs.1 Satz 1 Nrn.2 und 3 SGB VI a.F.) erfüllt. Dabei räumt auch die Beklagte ein, dass die Erfüllung der letztgenannten Drei-Fünftel-Belegung zumindest bis Dezember 1999 vorliegt, da der letzte Beitrag im Dezember 1997 in Serbien entrichtet wurde.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F.).
Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. war das Leistungsvermögen der Klägerin bereits vor Antragstellung auf weniger als acht Stunden herabgesunken, ohne dass sich seither eine Veränderung, also weder eine Besserung noch eine Verschlechterung, ergeben hat. Dem Gutachten von Dr.K. ist zu folgen, da dieser die Klägerin persönlich untersucht hat. Wie auch die Sozialmediziner der Beklagten darstellen, ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit neben der Funktionalität, den bildgebenden Verfahren auch die klinische Untersuchung maßgeblich, da nur dadurch die tatsächlich noch vorhandene Funktionalität festgestellt werden kann. Dies führt dazu, dass weder Dr.S. noch Dr.Z. für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin maßgeblich sein können. Die Klägerin wurde ärztlich persönlich durch die Invalidenkommission im August 1999 untersucht. Dort wurde eine schmerzhafte Beweglichkeit der Wirbelsäule in ihrer Gesamtheit mit limitierten Bewegungen in allen Richtungen sowie eine Polydiskopathie der cervikalen und lumbalen Region festgestellt. Es fand sich auch eine angespannte paravertebrale Muskulatur sowie ein erschwerter antalgischer Gang, außerdem konnte eine verminderte Grundstimmungslage festgestelt werden. Die Ärzte in Serbien haben deshalb auf Dauer eine Leistungsminderung bei der Klägerin auf weniger als zwei Stunden sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als auch im erlernten Beruf als Verkäuferin angenommen. Diese Auffassung kann nicht in vollem Umfang geteilt werden, denn Dr.K. hat überzeugend dargestellt, dass zwar eine zeitliche Leistungsminderung bei der Klägerin vorhanden sei, wenn auch nicht in diesem Umfang. Allerdings kam Dr.K. zum Ergebnis, dass keine achtstündige Tätigkeit, sondern nur mehr sechs Stunden täglicher Arbeit zumutbar sind. Er begründet dies in seinen beiden ergänzenden Stellungnahmen überwiegend damit, dass nur aus den Gesamtbefunden die Ausprägung und der Schweregrad des Krankheitsbildes und die sich daraus ergebende Belastbarkeit abgeschätzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung der an den Tag gelegten Verdeutlichungsbemühungen müsse festgestellt werden, dass fortgeschrittene Aufbraucherscheinungen des Achsorgans vorliegen, die radiologisch zweifelsfrei dokumentiert sind und aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit die aktiven Anteile des Bewegungsapparats vermehrten Belastungen ausgesetzt sind. Um die Wirbelsäule unter statischer und dynamischer Belastung in einem schmerzarmen bzw. -freien Zustand zu halten, könne die Klägerin nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden, denn die Kompensationsgrenzen seien frühzeitiger erreicht. Deshalb könne der Klägerin nur mehr eine berufliche Tätigkeit von sechs Stunden täglich abverlangt werden. Aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten druckschmerzhaften Muskelverspannungen und Berührungsschmerzen an der LWS und die ausstrahlenden Schmerzen im Sinne einer Ischialgie müsse die Minderbelastbarkeit berücksichtigt werden. Dazu komme noch die von der Klägerin nicht herausgestellte, objektiv aber feststellbar, eingeschränkte Beweglichkeit beider Hüftgelenke, die die Steh- und Gehleistung reduziert. Dr.K. hat ausdrücklich betont, dass in der Befunddarstellung keine Abweichungen bestehen. Gegenüber den Ausführungen von Dr.M. hat er, vor allem auf Nachfrage durch den Senat seine Leistungsbeurteilung nochmals überzeugend begründet. Insgesamt hat sich Dr.K. sorgfältiger mit den Befunden auseinandergesetzt, denn er hat alle vorliegenden Röntgenaufnahmen ausgewertet, auch die von der Klägerin vorgelegten. Dies ist im Gutachten von Dr.M. erkennbar nicht geschehen und wurde von der Klägerin zu Recht gerügt. Daneben lagen Dr.K. noch zahlreiche ausführliche medizinische Befunderhebungen aus der Heimat der Klägerin vor, die vor allem den Zeitraum 1998/99 betrafen, als nach erfolgloser konservativer Therapie eine Operation durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist durch die im Klageverfahren vorgelegten ausführlichen Berichte über die stationären Behandlungen von 2001 bis 2003 nachgewiesen, dass immer wieder gezielte Behandlungen erforderlich waren, um die Beschwerden der Klägerin zu behandeln. Diese Unterlagen und damit die Verlaufsbeobachtung standen Dr.M. nicht zur Verfügung, so dass die Dauer der Beschwerden und die Entwicklung des Erkrankungsbildes von ihm nicht umfassend gewürdigt werden konnten. Die Auswertung dieser Unterlagen durch Dr.Z. , den Facharzt für Allgemeinmedizin im sozialgerichtlichen Verfahren überzeugt im Vergleich mit dem Gutachten von Dr.K. hingegen nicht, da dieser sich weder den von den übrigen Ärzten für erforderlich gehaltenen klinischen Eindruck verschaffen konnte noch ihm die Röntgenbilder zur Verfügung standen. Der aufgrund eigener Anschauung getroffenen Leistungseinschränkung von Dr.K. ist somit eindeutig der Vorzug zu geben. Dr.K. ist zudem ein besonders im Bereich der deutschen Rentenversicherung erfahrener Arzt und Sachverständiger, der sich mit allen Einwendungen auseinandergesetzt hat und seine Beurteilung überwiegend begründet hat.
Dabei ist für den Rentenanspruch der Klägerin der in Serbien erlernte und auch nur dort ausgeübte Beruf einer Verkäuferin nicht maßgeblich, vielmehr ist die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund der in der Bundesrepublik ausgeübten ungelernten Tätigkeit auf alle anderen angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Mit dem Leistungsvermögen, das auf weniger als acht Stunden bereits bei Antragstellung herabgesunken war, erfüllt sie aber die Voraussetzung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. in dem Sinne, dass ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Dem steht nicht § 112 Satz 1 SGB VI entgegen. Aufgrund der Gleichstellungsvorschrift im zwischen der Republik Serbien und der Bundesrepublik anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. 1969 II S.1438, BGBl. 1975 II S.390), das aufgrund der Bekanntmachung vom 20.03.1997, (BGBl.II 961, vgl. Polster im Kasseler Kommentar § 110 Anm.12) weiter Anwendung findet, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren, werden Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, ausdrücklich gleich gestellt (Art.3 des Abkommens). § 112 Satz 1 SGB VI ist daher gemäß § 110 Abs.3 SGB VI nicht anwendbar.
Die Klägerin kann also ebenso wie ein deutscher Versicherter die sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten, da ihr bei einem nur sechsstündigen Leistungsvermögen nach den bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen der Arbeitsmarkt verschlossen war und sie auch tatsächlich nach ihren glaubhaften Schilderungen einen Arbeitsplatz nicht inne hat (vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar § 43 SGB VI Anm.31 ff., 33). Somit erfüllt die Klägerin, die zur Zeit der Antragstellung im Februar 1999 auch die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllte, alle Voraussetzungen für den Rentenbezug ab Antragstellung, so dass das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.08.2008 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Berechnung der Rentendauer und die Gewährung der befristeten Rente beruht auf § 102 Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 101 Abs.1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Soweit Dauerrente begehrt wird, war die Klage abzuweisen, da nach § 102 Abs.2 SGB VI eine Rente wegen des verschlossenen Arbeitsmarkts nur auf Zeit gewährt wird. Dauerrente setzte aber ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden täglich voraus, was das Gutachten des Dr.K. gerade nicht belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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