Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5019/98 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 180/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.03.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztengeld bzw -rente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.10.1996 streitig.
Der 1953 geborene Kläger erlitt am 30.10.1996 einen Arbeitsunfall. Als angeschnallter Fahrer eines Kleinbusses wurde er von einem entgegenkommenden VW-Bus, der links abbiegen wollte, links frontal gerammt. Der Kläger gab die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges mit 60 km/h an. Bei dem Unfall war er durch Pedale und Lenkrad eingeklemmt, konnte sich aber selbst befreien. Er zog sich ein Halswirbelsäulen-(HWS)Schleudertrauma, Schürfungen sowie eine Prellung der linken Mittelhand zu (Durchgangsarztbericht des Dr.W. vom 30.10.1996). In stationärer Behandlung befand er sich vom 30. bis 31.10.1996, 28.11. bis 11.12.1996 sowie 23.01. bis 28.01.1997 im Kreiskrankenhaus L. , vom 15.05. bis 20.06.1997 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M ... Vom 30.10.1996 bis 11.07.1997 war er wegen der Folgen des Arbeitsunfalles arbeitsunfähig krank.
Im NS-Bericht vom 08.11.1996 (Dr.W.) wird hingewiesen, dass der Kläger bereits vor 25 Jahren eine komplizierte US-Fraktur sowie einen Zustand nach Bänderdehnung des rechten Knies hatte. Die AOK L. bestätigte mit Schreiben vom 06.12.1998 eine Kniedistorsion rechts am 22.07.1996. Im Gutachten des Prof. Dr.B. vom 27.07.1997 erwähnte der Kläger eine Überdehnung des rechten Knies im November 1995. Zwischen November 1995 und August 1996 war er zweimal wegen des rechten Knies in ärztlicher Behandlung. In der KSP vom 22.11.1996 sind degenerative Bandscheibenveränderungen in den Segmenten C4/5 und C6/7 - ohne Verletzungszeichen - festgehalten. Laut Dr.S. vom 18.08.2003 war der Kläger vom 15.11. bis 23.12.1995 wegen eines HWS-Syndroms arbeitsunfähig.
Die Beklagte holte die ärztlichen Unterlagen des Dr.W. (Kreiskrankenhaus L.), Befundberichte des Nervenarztes Dr.P. vom 02.12.1996 ("leichtes HWS-Schleudertrauma"), des Allgemeinarztes Dr.L. vom 23.01.1997, des Orthopäden Dr.G. vom 21.01.1997, des Nervenarztes Dr.H. vom 18.02.1997, des Chirurgen Dr.H. vom 20.02.1997 ("MdE von 0 vH"), des HNO-Arztes Dr.B. vom 19.02.1997, des Zahnarztes Dr.G. vom 12.12.1996, des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 18.04.1997 sowie des Krankenhauses N. vom 02.05.1997 mit Operations- und Histologieberichten aufgrund der Arthroskopie vom 29.11.1996 ein. Eine Krankheitenauskunft der AOK Bayern - Geschäftsstelle L. - vom 06.12.1996 und die Verkehrsunfallsakte der Polizeiinspektion L. zog sie zum Verfahren bei.
Sodann erstellte Dr.H. ein HNO-ärztliches Gutachten am 09.06.1997. Er konnte im HNO-ärztlichen Bereich keine bleibenden Unfallfolgen objektivieren. Die geklagten Ohrengeräusche könnten durch posttraumatische HWS-Veränderungen ausgelöst sein. Sie wären mit einer MdE von 5 vH einzuschätzen, falls ein unfallbedingter Schaden der HWS objektiviert werden könnte. In einem zahnärztlichen Gutachten konnte Dr.M. am 18.06.1997 Porzellanabsplitterungen an den Kronen 13, 21 und 22 feststellen. Außerdem sei der Zahn 11 leicht nach sagittal distorsiert.
Nach Vorlage eines Abschlussberichtes der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 24.06.1997 holte die Beklagte Gutachten des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 27.07.1997, des Neurochirurgen Dr.J. vom 21.07.1997 und des Nervenarztes Dr.N. vom 20.06.1997 ein. Dr.J. führte die dorsale Instabilität der HWS (Halswirbelkörper 4/5) auf den Unfall als auslösendes Ereignis zurück. Die vom Kläger geklagten Symptome, die denen eines HWS-Schleudertraumas entsprächen, seien somit als Unfallfolgen anzusehen. Die MdE werde mit 10 vH eingeschätzt. Prof.Dr.B. konnte die vom Kläger angegebenen Beschwerden lediglich im Bereich der HWS objektivieren, ansonsten seien keinerlei Gesundheitsstörungen dem Unfallereignis zuzuordnen, insbesondere seien die vom Kläger vorgebrachten Kniebeschwerden beidseits unfallunabhängig auf degenerative Verschleißerscheinungen zurückzuführen. Die MdE betrage 15 vH. Dr.N. konnte im nervenärztlichen Bereich keine Folgen des Unfallereignisses vom 30.10.1996 feststellen. Die MdE schätzte er insoweit mit 0 vH ein.
Mit Bescheid vom 02.09.1997 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Verletztengeld bzw -rente über den 11.07.1997 hinaus ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren nahm die Beklagte Stellung durch ihre Beratungsärzte, den Orthopäden Dr.S. vom 14.10.1997/29.06.1998 und den Chirurgen Dr.L. vom 02.01.1998. Dr.L. sah mit Ausnahme einer Prellung mit Schürfung beider Kniegelenke sowie einer Prellung der linken Hand keine Unfallfolgen und konnte eine unfallbedingte MdE nicht feststellen. Die tomographisch zur Darstellung kommenden Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der unteren HWS seien unfallunabhängig. Dr.S. sah die Beeinträchtigungen des Klägers durch das Unfallereignis als Bagatellverletzungen an.
Den Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 25.03.1998 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, ihm Verletztengeld über den 11.07.1997 hinaus zu gewähren und Unfallfolgen im rentenberechtigenden Grade festzustellen. Er hat ausgeführt, dass das nur nach Aktenlage erstellte Gutachten des Dr.L. nicht korrekt sei und zu einem falschen Ergebnis komme.
Das SG hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.Z. vom 20.02.2002/25.05.2002 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger habe durch die Seitenkollision eine diskoligamentäre Zerrung der HWS, also ein posttraumatisches Cervicalsyndrom Grad I, Prellung der beiden Knie und der linken Mittelhand erlitten. Unfallunabhängig seien die an der HWS befindliche rückwärtige Bandscheibenvorwölbung im Segment C6/7 von 2 mm ohne Rückenmarkkontakt und die mediale Bandscheibenvorwölbung von 1 mm nach rückwärts im Segment C4/5. Die MdE aus den verbliebenen Unfallfolgen betrage 0 vH.
Der Kläger hat noch ein Gutachten des Chirurgen Dr.D. vom 29.01.1999 für seine Privatversicherung vorgelegt. Danach seien die Beschwerdeeinschränkung und die Schmerzen im Bereich der HWS als dauernde Beeinträchtigung anzusehen.
Mit Urteil vom 28.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass er fortbestehende Beschwerden im HWS-Bereich mit endgradiger Bewegungseinschränkung der HWS sowie Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke mit rezidivierenden Reizergüssen habe. Außerdem sei ein Taubheitsgefühl in beiden Händen bis in den Unterarmbereich feststellbar.
Der Senat hat Befundberichte des Dr.L. vom 17.08.2003, des Orthopäden Dr.S. vom 18.08.2003 sowie Unterlagen der A.-Versicherungs-Gesellschaft zum Verfahren beigezogen. Sodann hat Prof.Dr.S. am 21.05.2004 ein orthopädisches Gutachten erstellt. Er hat als Folgen des Arbeitsunfalles eine leichtgradige Distorsionsverletzung der HWS, Prellung beider Kniegelenke mit oberflächlicher Schürfung und Prellung des linken Handgelenkes angesehen. Die aktuell bestehenden Beschwerden im Bereich des HWS sowie der Handgelenke seien aber nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege nicht mehr vor. Auf Veranlassung des Klägers hat der Senat ein Gutachten nach § 109 SGG bei dem Orthopäden Dr.K. am 16.11.2004 eingeholt. Dr.K. bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Prof.Dr.S ... Die vom Kläger geäußerten Beschwerden im Bereich der HWS und des rechten Kniegelenkes seien unfallunabhängig. Bei der leichtgradigen HWS-Distorsion sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH für ein Jahr nach dem Arbeitsunfall bis 30.10.1997 anzunehmen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 28.03.2003 sowie des Bescheides vom 02.09.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1998 zu verurteilen, Unfallfolgen im Bereich der HWS, des rechten Knies sowie beider Hände anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2003 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie Gewährung von Verletztengeld bzw -rente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 30.10.1996 über den 11.07.1997 hinaus (§§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung ).
Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -).
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 20 vH gemindert ist. Dabei ist die Entscheidung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gemindert ist, eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86 -). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchen Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG in SozR 2200 § 581 Nrn 23, 27).
In Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen Prof.Dr.S. (Gutachten vom 21.05.2004), Dr.K. (Gutachten vom 16.11.2004) und - im Wesentlichen - auch Dr.Z. (Gutachten vom 20.02.2002/25.05.2002) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.10.1996 über das Ende der Arbeitsunfähigkeit (11.07.1997) hinaus nicht gemindert ist. Als Unfallfolgen sind bei dem Kläger eine leichtgradige Distorsionsverletzung der HWS, Prellung beider Kniegelenke mit oberflächlichen Schürfungen sowie Prellung des linken Handgelenkes nachgewiesen. Derzeit bestehende Beschwerden im Bereich der HWS und der Handgelenke sind aber nicht mehr auf den Arbeitsunfall vom 30.10.1996 zurückzuführen, da die Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind. Unfallunabhängig sind ein degeneratives HWS-Syndrom mit gestörter Schmerzverarbeitung sowie ein arthroskopisch gesicherter retropatellarer Knorpelschaden rechts.
Bei der Beurteilung von Verletzungsfolgen an der HWS ist von besonderer Bedeutung, inwieweit strukturelle Verletzungszeichen nachweisbar sind. Bereits im DA-Bericht des Dr.W. vom 30.10.1996 ist "kein Anhalt für Fraktur" vermerkt. Auch anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr.P. am 02.12.1996 werden auffällige Befunde nicht beschrieben. Die ca 3 Wochen nach dem Arbeitsunfall erfolgte Kernspintomographie (22.11.1996) konnte keinerlei Verletzungszeichen oder Hämatome finden. Dies bedeutet, dass strukturelle Verletzungszeichen also nicht nachweisbar waren. Dies wird von der Röntgendiagnostik bei den ersten Röntgendokumenten am 16.05.1997, also nach dem Unfall unterstützt. Bei fehlenden strukturellen Verletzungszeichen ist dem Kläger allenfalls eine leichte Beschleunigungsverletzung zu attestieren. Derartige leichtgradige Distorsionsverletzungen heilen erfahrungsgemäß folgenlos innerhalb von ein bis eineinhalb Jahren aus. Da es beim Kläger jedoch zu einer Beschwerdeausweitung und kontinuierlichen Verschlechterung gekommen ist, kann bei fehlenden strukturellen Verletzungszeichen das aktuelle Beschwerdebild nicht mehr auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Bei der Ausweitung des Beschwerdebildes mit einer kontinuierlichen Verschlechterung der Beweglichkeit der HWS muss von unfallunabhängigen endogenen Faktoren ausgegangen werden.
Wie Prof.Dr.S. zu Recht ausführt, kann den Feststellungen des neurochirurgischen Gutachtens vom 21.07.1997/13.06.1998 nicht gefolgt werden. Dr.J. geht von einer Gefügestörung zwischen 4. und 5. HWK aus und attestiert eine MdE nicht rentenberechtigenden Ausmaßes. Die von ihm dargelegten Röntgenbefunde können aber nicht nachvollzogen werden. Es besteht kein Hinweis auf eine strukturelle Verletzung im Bereich der HWS, so dass insoweit keine unfallbedingte MdE anerkannt werden kann. Bei der Bewegung fällt zwar das Segment zwischen 4. und 5. HWK im Vergleich zu den angrenzenden Bewegungssegmenten auf. Diese Auffälligkeit beruht jedoch nicht auf einer Instabilität dorsaler Bandstrukturen, sondern darauf, dass die darüber- und darunterliegenden Bewegungssegmente fixiert gehalten werden. Bei einer segmentalen Instabilität der dorsalen Bandstrukturen hätte es zu einem Gleiten der oberen Facettengelenke in diesem Bewegungssegment gegenüber dem unteren kommen müssen. Dies ist aber in den Röntgenbefunden nicht nachvollziehbar. Auch ein klaffender Dornfortsatz zwischen 4. und 5. HWK lässt sich nicht feststellen. Auch aufgrund der im Jahre 1997 erstellten Röntgendokumente finden sich keine Hinweise auf strukturelle Verletzungszeichen. Gerade bei einer postulierten Gefügestörung wäre im Verlauf von 7 Jahren nach dem Arbeitsunfall eine knöcherne Reaktion zu erwarten gewesen. Diese liegt aber nicht vor.
Im D-Arztbericht vom Unfalltag ist festgehalten, dass Schürfungen im Bereich der Kniegelenke bestanden. Bei einer röntgenologischen Nachschau am 08.11.1996, also 9 Tage nach dem Unfall, konnten aber keine knöchernen Verletzungszeichen nachgewiesen werden. Für beide Kniegelenke ist zu diesem Zeitpunkt festgehalten, dass die Meniskuszeichen negativ waren und beidseits keine Schwellung und kein Erguss bestand. Bei der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes am 29.11.1996 wurden Knorpelschäden im Bereich der Kniescheibenrückfläche festgestellt. Fordert man nun einen traumatischen Knorpelschaden, so fehlt hierfür ein entsprechender Weichteilschaden vor der Kniescheibe. Weiterhin spricht gegen eine traumatische Knorpelläsion das Fehlen eines Gelenkergusses ca 8 Tage nach dem Unfallereignis. Damit kann der in der Arthroskopie beschriebene Knorpelschaden nicht als unfallbedingt angesehen werden.
Bei dem Unfall kam es auch zu einer Prellung im Bereich der linken Mittelhand. Über Beschwerden im Bereich beider Hände und Handgelenke, die mit Funktionsbeeinträchtigungen einhergehen, wurde aber nicht geklagt. Hinweise auf Verletzungsfolgen haben sich ebenfalls nicht ergeben. Damit liegt keine relevante Funktionsbeeinträchtigung mehr vor.
Nachdem auch Dr.K. in seinem Gutachten nach § 109 SGG vom 16.11.2004 die vorgenannten Gutachten im Wesentlichen bestätigt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld bzw -rente über den 11.07.1997 hinaus. Rentenberechtigende Unfallfolgen liegen nicht mehr vor. Das Urteil des SG Nürnberg ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztengeld bzw -rente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.10.1996 streitig.
Der 1953 geborene Kläger erlitt am 30.10.1996 einen Arbeitsunfall. Als angeschnallter Fahrer eines Kleinbusses wurde er von einem entgegenkommenden VW-Bus, der links abbiegen wollte, links frontal gerammt. Der Kläger gab die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges mit 60 km/h an. Bei dem Unfall war er durch Pedale und Lenkrad eingeklemmt, konnte sich aber selbst befreien. Er zog sich ein Halswirbelsäulen-(HWS)Schleudertrauma, Schürfungen sowie eine Prellung der linken Mittelhand zu (Durchgangsarztbericht des Dr.W. vom 30.10.1996). In stationärer Behandlung befand er sich vom 30. bis 31.10.1996, 28.11. bis 11.12.1996 sowie 23.01. bis 28.01.1997 im Kreiskrankenhaus L. , vom 15.05. bis 20.06.1997 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M ... Vom 30.10.1996 bis 11.07.1997 war er wegen der Folgen des Arbeitsunfalles arbeitsunfähig krank.
Im NS-Bericht vom 08.11.1996 (Dr.W.) wird hingewiesen, dass der Kläger bereits vor 25 Jahren eine komplizierte US-Fraktur sowie einen Zustand nach Bänderdehnung des rechten Knies hatte. Die AOK L. bestätigte mit Schreiben vom 06.12.1998 eine Kniedistorsion rechts am 22.07.1996. Im Gutachten des Prof. Dr.B. vom 27.07.1997 erwähnte der Kläger eine Überdehnung des rechten Knies im November 1995. Zwischen November 1995 und August 1996 war er zweimal wegen des rechten Knies in ärztlicher Behandlung. In der KSP vom 22.11.1996 sind degenerative Bandscheibenveränderungen in den Segmenten C4/5 und C6/7 - ohne Verletzungszeichen - festgehalten. Laut Dr.S. vom 18.08.2003 war der Kläger vom 15.11. bis 23.12.1995 wegen eines HWS-Syndroms arbeitsunfähig.
Die Beklagte holte die ärztlichen Unterlagen des Dr.W. (Kreiskrankenhaus L.), Befundberichte des Nervenarztes Dr.P. vom 02.12.1996 ("leichtes HWS-Schleudertrauma"), des Allgemeinarztes Dr.L. vom 23.01.1997, des Orthopäden Dr.G. vom 21.01.1997, des Nervenarztes Dr.H. vom 18.02.1997, des Chirurgen Dr.H. vom 20.02.1997 ("MdE von 0 vH"), des HNO-Arztes Dr.B. vom 19.02.1997, des Zahnarztes Dr.G. vom 12.12.1996, des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 18.04.1997 sowie des Krankenhauses N. vom 02.05.1997 mit Operations- und Histologieberichten aufgrund der Arthroskopie vom 29.11.1996 ein. Eine Krankheitenauskunft der AOK Bayern - Geschäftsstelle L. - vom 06.12.1996 und die Verkehrsunfallsakte der Polizeiinspektion L. zog sie zum Verfahren bei.
Sodann erstellte Dr.H. ein HNO-ärztliches Gutachten am 09.06.1997. Er konnte im HNO-ärztlichen Bereich keine bleibenden Unfallfolgen objektivieren. Die geklagten Ohrengeräusche könnten durch posttraumatische HWS-Veränderungen ausgelöst sein. Sie wären mit einer MdE von 5 vH einzuschätzen, falls ein unfallbedingter Schaden der HWS objektiviert werden könnte. In einem zahnärztlichen Gutachten konnte Dr.M. am 18.06.1997 Porzellanabsplitterungen an den Kronen 13, 21 und 22 feststellen. Außerdem sei der Zahn 11 leicht nach sagittal distorsiert.
Nach Vorlage eines Abschlussberichtes der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 24.06.1997 holte die Beklagte Gutachten des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 27.07.1997, des Neurochirurgen Dr.J. vom 21.07.1997 und des Nervenarztes Dr.N. vom 20.06.1997 ein. Dr.J. führte die dorsale Instabilität der HWS (Halswirbelkörper 4/5) auf den Unfall als auslösendes Ereignis zurück. Die vom Kläger geklagten Symptome, die denen eines HWS-Schleudertraumas entsprächen, seien somit als Unfallfolgen anzusehen. Die MdE werde mit 10 vH eingeschätzt. Prof.Dr.B. konnte die vom Kläger angegebenen Beschwerden lediglich im Bereich der HWS objektivieren, ansonsten seien keinerlei Gesundheitsstörungen dem Unfallereignis zuzuordnen, insbesondere seien die vom Kläger vorgebrachten Kniebeschwerden beidseits unfallunabhängig auf degenerative Verschleißerscheinungen zurückzuführen. Die MdE betrage 15 vH. Dr.N. konnte im nervenärztlichen Bereich keine Folgen des Unfallereignisses vom 30.10.1996 feststellen. Die MdE schätzte er insoweit mit 0 vH ein.
Mit Bescheid vom 02.09.1997 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Verletztengeld bzw -rente über den 11.07.1997 hinaus ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren nahm die Beklagte Stellung durch ihre Beratungsärzte, den Orthopäden Dr.S. vom 14.10.1997/29.06.1998 und den Chirurgen Dr.L. vom 02.01.1998. Dr.L. sah mit Ausnahme einer Prellung mit Schürfung beider Kniegelenke sowie einer Prellung der linken Hand keine Unfallfolgen und konnte eine unfallbedingte MdE nicht feststellen. Die tomographisch zur Darstellung kommenden Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der unteren HWS seien unfallunabhängig. Dr.S. sah die Beeinträchtigungen des Klägers durch das Unfallereignis als Bagatellverletzungen an.
Den Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 25.03.1998 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, ihm Verletztengeld über den 11.07.1997 hinaus zu gewähren und Unfallfolgen im rentenberechtigenden Grade festzustellen. Er hat ausgeführt, dass das nur nach Aktenlage erstellte Gutachten des Dr.L. nicht korrekt sei und zu einem falschen Ergebnis komme.
Das SG hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.Z. vom 20.02.2002/25.05.2002 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger habe durch die Seitenkollision eine diskoligamentäre Zerrung der HWS, also ein posttraumatisches Cervicalsyndrom Grad I, Prellung der beiden Knie und der linken Mittelhand erlitten. Unfallunabhängig seien die an der HWS befindliche rückwärtige Bandscheibenvorwölbung im Segment C6/7 von 2 mm ohne Rückenmarkkontakt und die mediale Bandscheibenvorwölbung von 1 mm nach rückwärts im Segment C4/5. Die MdE aus den verbliebenen Unfallfolgen betrage 0 vH.
Der Kläger hat noch ein Gutachten des Chirurgen Dr.D. vom 29.01.1999 für seine Privatversicherung vorgelegt. Danach seien die Beschwerdeeinschränkung und die Schmerzen im Bereich der HWS als dauernde Beeinträchtigung anzusehen.
Mit Urteil vom 28.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass er fortbestehende Beschwerden im HWS-Bereich mit endgradiger Bewegungseinschränkung der HWS sowie Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke mit rezidivierenden Reizergüssen habe. Außerdem sei ein Taubheitsgefühl in beiden Händen bis in den Unterarmbereich feststellbar.
Der Senat hat Befundberichte des Dr.L. vom 17.08.2003, des Orthopäden Dr.S. vom 18.08.2003 sowie Unterlagen der A.-Versicherungs-Gesellschaft zum Verfahren beigezogen. Sodann hat Prof.Dr.S. am 21.05.2004 ein orthopädisches Gutachten erstellt. Er hat als Folgen des Arbeitsunfalles eine leichtgradige Distorsionsverletzung der HWS, Prellung beider Kniegelenke mit oberflächlicher Schürfung und Prellung des linken Handgelenkes angesehen. Die aktuell bestehenden Beschwerden im Bereich des HWS sowie der Handgelenke seien aber nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege nicht mehr vor. Auf Veranlassung des Klägers hat der Senat ein Gutachten nach § 109 SGG bei dem Orthopäden Dr.K. am 16.11.2004 eingeholt. Dr.K. bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Prof.Dr.S ... Die vom Kläger geäußerten Beschwerden im Bereich der HWS und des rechten Kniegelenkes seien unfallunabhängig. Bei der leichtgradigen HWS-Distorsion sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH für ein Jahr nach dem Arbeitsunfall bis 30.10.1997 anzunehmen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 28.03.2003 sowie des Bescheides vom 02.09.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1998 zu verurteilen, Unfallfolgen im Bereich der HWS, des rechten Knies sowie beider Hände anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2003 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie Gewährung von Verletztengeld bzw -rente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 30.10.1996 über den 11.07.1997 hinaus (§§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung ).
Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -).
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 20 vH gemindert ist. Dabei ist die Entscheidung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gemindert ist, eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86 -). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchen Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG in SozR 2200 § 581 Nrn 23, 27).
In Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen Prof.Dr.S. (Gutachten vom 21.05.2004), Dr.K. (Gutachten vom 16.11.2004) und - im Wesentlichen - auch Dr.Z. (Gutachten vom 20.02.2002/25.05.2002) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.10.1996 über das Ende der Arbeitsunfähigkeit (11.07.1997) hinaus nicht gemindert ist. Als Unfallfolgen sind bei dem Kläger eine leichtgradige Distorsionsverletzung der HWS, Prellung beider Kniegelenke mit oberflächlichen Schürfungen sowie Prellung des linken Handgelenkes nachgewiesen. Derzeit bestehende Beschwerden im Bereich der HWS und der Handgelenke sind aber nicht mehr auf den Arbeitsunfall vom 30.10.1996 zurückzuführen, da die Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind. Unfallunabhängig sind ein degeneratives HWS-Syndrom mit gestörter Schmerzverarbeitung sowie ein arthroskopisch gesicherter retropatellarer Knorpelschaden rechts.
Bei der Beurteilung von Verletzungsfolgen an der HWS ist von besonderer Bedeutung, inwieweit strukturelle Verletzungszeichen nachweisbar sind. Bereits im DA-Bericht des Dr.W. vom 30.10.1996 ist "kein Anhalt für Fraktur" vermerkt. Auch anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr.P. am 02.12.1996 werden auffällige Befunde nicht beschrieben. Die ca 3 Wochen nach dem Arbeitsunfall erfolgte Kernspintomographie (22.11.1996) konnte keinerlei Verletzungszeichen oder Hämatome finden. Dies bedeutet, dass strukturelle Verletzungszeichen also nicht nachweisbar waren. Dies wird von der Röntgendiagnostik bei den ersten Röntgendokumenten am 16.05.1997, also nach dem Unfall unterstützt. Bei fehlenden strukturellen Verletzungszeichen ist dem Kläger allenfalls eine leichte Beschleunigungsverletzung zu attestieren. Derartige leichtgradige Distorsionsverletzungen heilen erfahrungsgemäß folgenlos innerhalb von ein bis eineinhalb Jahren aus. Da es beim Kläger jedoch zu einer Beschwerdeausweitung und kontinuierlichen Verschlechterung gekommen ist, kann bei fehlenden strukturellen Verletzungszeichen das aktuelle Beschwerdebild nicht mehr auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Bei der Ausweitung des Beschwerdebildes mit einer kontinuierlichen Verschlechterung der Beweglichkeit der HWS muss von unfallunabhängigen endogenen Faktoren ausgegangen werden.
Wie Prof.Dr.S. zu Recht ausführt, kann den Feststellungen des neurochirurgischen Gutachtens vom 21.07.1997/13.06.1998 nicht gefolgt werden. Dr.J. geht von einer Gefügestörung zwischen 4. und 5. HWK aus und attestiert eine MdE nicht rentenberechtigenden Ausmaßes. Die von ihm dargelegten Röntgenbefunde können aber nicht nachvollzogen werden. Es besteht kein Hinweis auf eine strukturelle Verletzung im Bereich der HWS, so dass insoweit keine unfallbedingte MdE anerkannt werden kann. Bei der Bewegung fällt zwar das Segment zwischen 4. und 5. HWK im Vergleich zu den angrenzenden Bewegungssegmenten auf. Diese Auffälligkeit beruht jedoch nicht auf einer Instabilität dorsaler Bandstrukturen, sondern darauf, dass die darüber- und darunterliegenden Bewegungssegmente fixiert gehalten werden. Bei einer segmentalen Instabilität der dorsalen Bandstrukturen hätte es zu einem Gleiten der oberen Facettengelenke in diesem Bewegungssegment gegenüber dem unteren kommen müssen. Dies ist aber in den Röntgenbefunden nicht nachvollziehbar. Auch ein klaffender Dornfortsatz zwischen 4. und 5. HWK lässt sich nicht feststellen. Auch aufgrund der im Jahre 1997 erstellten Röntgendokumente finden sich keine Hinweise auf strukturelle Verletzungszeichen. Gerade bei einer postulierten Gefügestörung wäre im Verlauf von 7 Jahren nach dem Arbeitsunfall eine knöcherne Reaktion zu erwarten gewesen. Diese liegt aber nicht vor.
Im D-Arztbericht vom Unfalltag ist festgehalten, dass Schürfungen im Bereich der Kniegelenke bestanden. Bei einer röntgenologischen Nachschau am 08.11.1996, also 9 Tage nach dem Unfall, konnten aber keine knöchernen Verletzungszeichen nachgewiesen werden. Für beide Kniegelenke ist zu diesem Zeitpunkt festgehalten, dass die Meniskuszeichen negativ waren und beidseits keine Schwellung und kein Erguss bestand. Bei der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes am 29.11.1996 wurden Knorpelschäden im Bereich der Kniescheibenrückfläche festgestellt. Fordert man nun einen traumatischen Knorpelschaden, so fehlt hierfür ein entsprechender Weichteilschaden vor der Kniescheibe. Weiterhin spricht gegen eine traumatische Knorpelläsion das Fehlen eines Gelenkergusses ca 8 Tage nach dem Unfallereignis. Damit kann der in der Arthroskopie beschriebene Knorpelschaden nicht als unfallbedingt angesehen werden.
Bei dem Unfall kam es auch zu einer Prellung im Bereich der linken Mittelhand. Über Beschwerden im Bereich beider Hände und Handgelenke, die mit Funktionsbeeinträchtigungen einhergehen, wurde aber nicht geklagt. Hinweise auf Verletzungsfolgen haben sich ebenfalls nicht ergeben. Damit liegt keine relevante Funktionsbeeinträchtigung mehr vor.
Nachdem auch Dr.K. in seinem Gutachten nach § 109 SGG vom 16.11.2004 die vorgenannten Gutachten im Wesentlichen bestätigt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld bzw -rente über den 11.07.1997 hinaus. Rentenberechtigende Unfallfolgen liegen nicht mehr vor. Das Urteil des SG Nürnberg ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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