L 10 B 1024/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 4316/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1024/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein für eine zweijährige überbetriebliche Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien zu erteilen, der insbesondere dem Antragsteller ermöglicht, an der am 13. Juni 2005 begonnenen Maßnahme beim FORUM Berufsbildung e. V. in Berlin teilzunehmen. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. B. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Antragsgegnerin (Ageg) die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V. m. §§ 77 ff des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III).

Der 1973 geborene Ast ist allein stehend und Vater zweier nicht in seinem Haushalt lebender Kinder. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Über den "zweiten Bildungsweg" erlangte er zunächst die mittlere Reife und im Frühjahr 2002 die allgemeine Hochschulreife. Wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe untersteht er seit 1999 der Bewährungshilfe. Sein im Jahre 2002 begonnenes Studium im Fach Verkehrswesen an der Technischen Universität Berlin brach er im August 2004 endgültig ab und bezog anschließend Sozialhilfe. Bereits seit Ende 2003 bewarb sich der Ast erfolglos um betriebliche Ausbildungsplätze im kaufmännischen Bereich. Seit Januar 2005 erhält er laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - ALG II).

Am 04. Februar 2005 beantragte der Ast nach bestandener Eignungsprüfung die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Nichtleistungsempfänger (Bildungsgutschein) für eine am 28. Februar 2005 beim F. Berufsbildung e. V. beginnende zweijährige Maßnahme zum "Kaufmann für audiovisuelle Medien". Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte die Ageg die Förderung der beantragten Weiterbildung einschließlich der Ausgabe eines Bildungsgutscheines mit der Begründung ab, das angestrebte Bildungsziel "Kaufmann für audiovisuelle Medien" lasse eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erwarten, da es nicht in die Berliner Bildungszielplanung 2005 aufgenommen worden und bundesweit eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nicht zu verzeichnen sei. Dem lag eine interne Stellungnahme vom 23. Februar 2005 zugrunde. Darin heißt es, für die Berufskennziffer (BKZ) 7034 seien bundesweit nur 10 Stellenangebote gemeldet, darunter keine Angebote für diesen Beruf. Überwiegend handele es sich um Stellen für Medienberater, Medienplaner, Mediengestalter und Webautoren. Bundesweit seien dagegen 342 Arbeitslose/Arbeitsuchende registriert, darunter 290 Arbeitslose. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Ageg durch Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 mit der Begründung zurück, 270 arbeitslos gemeldeten Bewerbern in dem gesamten Berufszweig stünden nur 13 Angebote für versicherungspflichtige Arbeitsstellen – eingeschlossen Medienberater, Medienplaner, Mediengestalter – gegenüber. Die angestrebte Qualifizierung erscheine nicht geeignet, eine zeitnahe und qualifikationsgerechte Integration zu erreichen. Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II solle mit der zuständigen Arbeitsvermittlung geklärt werden, welche alternativen Fördermöglichkeiten bestünden. Im Übrigen dokumentiere die Bildungszielplanung, welches Weiterbildungsangebot aus arbeitsmarktlicher Sicht, insbesondere auch regional, erforderlich sei. Zwischenzeitlich hatte der Ast, da der ursprünglich für den 28. Februar 2005 geplante Beginn der Maßnahme auf den 13. Juni 2005 verschoben worden war, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Maßnahme beantragt, was die Ageg mit Bescheid vom 30. Mai 2005 aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls abgelehnt hatte.

Am 07. Juni 2005 hat sich der Ast mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht (SG) Berlin gewandt und begehrt, die Ageg zu verpflichten, seine berufliche Weiterbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien nach §§ 77 ff SGB III zu fördern. Ferner hat er beantragt, ihm für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsbegleitende Bildungsmaßnahme sei aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Im Hinblick auf sein Alter – 31 Jahre – und auf die Tatsache, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erscheine es als fast unmöglich, auf dem freien Ausbildungsmarkt eine Stelle zu bekommen. Die Entscheidung der Ageg sei auch ermessensfehlerhaft, da keine individuelle Prognose erstellt worden sei. Obwohl alle Berliner Agenturen für Arbeit die Bildungszielplanung gemeinsam erarbeiten würden, werde für die in Rede stehende Maßnahme von manchen Agenturen Bildungsgutscheine erteilt. Er habe ein großes Interesse an der Materie des angestrebten Bildungsziels und verfüge auch über Kontakte, die ihm nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich erleichtern könnten. Zu Unrecht berücksichtige die Ageg nicht die Möglichkeiten der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit Erreichen des Bildungsziels. Im Hinblick auf den nahen Beginn der Bildungsmaßnahme sei eine einstweilige Regelung von Nöten. Insbesondere sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hier die Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Denn das Warten auf einen späteren Durchgang der Bildungsmaßnahme, dessen Zustandekommen unsicher sei, sei ihm nicht zuzumuten. Bereits die ursprünglich vorgesehene Maßnahme habe mangels ausreichender Teilnehmerzahl nach hinten auf den 13. Juni 2005 verlegt werden müssen.

Das SG Berlin hat durch Beschluss vom 16. Juni 2005 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Ast habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Da es sich um eine Ermessensleistung handele, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn dieses Ermessen auf Null reduziert sei. Die Einschätzung der Ageg, dass aufgrund der bestehenden Arbeitsmarktsituation auch nach erfolgreicher Teilnahme an der begehrten Weiterbildungsmaßnahme zum "Kaufmann für audiovisuelle Medien" eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Fortbestand der Arbeitslosigkeit bestehe, erscheine durchaus plausibel. So habe die Ageg dies aus einer Analyse der bundesweiten Arbeitskräftenachfrage in dem nämlichen Bereich gefolgert, wobei die insofern angeführten Tatsachen auch vom Ast jedenfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt worden seien. Da das Begehren des Ast keine Erfolgsaussicht habe, sei auch der Antrag auf PKH zurückzuweisen.

Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen, sondern dem Landessozialgericht (LSG) Berlin–Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt hat. Des Weiteren beantragt er, ihm PKH für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unter Beiordnung der Rechtsanwältin Regine Blasinski zu gewähren. Er habe sich während der vergangenen Jahre stets darum bemüht, seine schulische Qualifikation zu verbessern, um im Anschluss daran einmal eine bessere Ausbildung machen zu können. Jetzt möchte er lediglich noch seinen Traum verwirklichen, zukünftig eine an den Medien orientierten Tätigkeit nachzugehen. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter wollten ihn dagegen nur in ein Hilfsarbeiterprogramm integrieren, wie aus dem beigefügten Vermittlungsvorschlag als Gartenbauhelfer vom 04. Juli 2005 erkennbar sei. Bis zur Klärung der Finanzierungsfrage sei er von dem Maßnahmeträger als Gasthörer zugelassen worden. Seine Bewerbungen um einen betrieblichen Ausbildungsplatz seien sämtlich ergebnislos geblieben. Auch gebe es keine entsprechenden Programme in dem für diesen Bereich zuständigen Oberstufenzentrum (OSZ Industrie und Datenverarbeitung) in Berlin-Wilmersdorf, welche eine solche von Anfang an verkürzte – zweijährige – betriebliche Ausbildung unterstützen würden. Schon von daher sei eine Umschulung in einer überbetrieblichen Maßnahme vorzugswürdig. Bereits vor Abbruch des Studiums habe er sich bei der Bundesagentur für Arbeit (Hochschulteam) informiert. Dort sei ihm wiederholt die Möglichkeit einer Umschulung in Aussicht gestellt worden. Der Empfehlung, sich am Berliner Umschulungsmarkt nach einer seiner Interessen und Neigungen entsprechenden Umschulung zu orientieren, sei er nachgegangen und habe beim FORUM Berufsbildung die Eignungsprüfung abgelegt. Zum Nachweis seiner erfolglosen Bewerbungen um betriebliche Ausbildungsplätze im kaufmännischen Bereich (einschließlich des Kaufmanns für audiovisuelle Medien) hat der Kläger 15 Absagen aus der Zeit von Januar 2004 bis März 2005 vorgelegt. Weiter führt er aus, Stellenangebote in der Medienbranche würden in den seltensten Fällen über die Bundesagentur ausgeschrieben. Er habe daher der Ageg Einstellungszusagen für den Fall des Bestehens der IHK-Prüfung vorgelegt. Diese kleinen Betriebe würden in der Regel nicht selbst ausbilden. Ein weiterer Verweis auf betriebliche Ausbildungsplätze sei ihm nicht zuzumuten. Denn die Betriebe hätten sich für das laufende Jahr bereits entschieden und ihre Ausbildungsplätze vergeben, so dass sich seine berufliche Eingliederung um weitere anderthalb Jahre verschieben würde. Die Liste der Berliner Ausbildungsbetriebe habe ihm schon im Februar vorgelegen. Auf seine Bewerbungen mit dem ausgefüllten Bogen für "betriebliche Einzelmaßnahmen" habe er von den von der Ageg benannten Betrieben keine Antwort erhalten.

Die Ageg ist weiterhin der Ansicht, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse eine Förderung der begehrten Maßnahme nicht zu. Die vom Kläger vorgelegten Einstellungszusagen würden von Kleinstbetrieben stammen, die aktuell keine Stellen zu besetzen hätten. Zudem könne nicht vorher gesagt werden, ob diese Unternehmen in zwei Jahren noch bestünden. Die Durchführung einer betrieblichen Ausbildung vermittle größere Integrationschancen. Allenfalls sollte im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation eine Fortbildungsmaßnahme in Form einer "betrieblichen Einzelmaßnahme" erfolgen. Dem Ast seien daher am 26. Mai 2005 zwei Ausbildungsplatzangebote sowie zwei Adressen aus dem Ausbildungsatlas der IHK übermittelt worden. Auch sei ihm ausführlich die Art der Maßnahme erläutert und der als Anlage 1 beigefügte Erhebungsbogen für betriebliche Einzelmaßnahmen nebst Erläuterungen ausgehändigt worden. Zusätzlich habe der Ast die als Anlage 2 beigefügte Liste von Betrieben erhalten, welche über eine entsprechende Ausbildungsberechtigung verfügten. Ihm sei empfohlen worden, sich bei den dort aufgeführten Arbeitgebern zu bewerben. Bisher sei nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis der Ast diesen Angeboten nachgegangen sei. Auch sei der Ast dem ihm unterbreiteten Angebot, bei der Suche nach alternativen Ausbildungsplatzangeboten behilflich zu sein, bisher nicht nachgekommen. So könne nicht abschließend festgestellt werden, dass ausschließlich die vom Ast gewünschte außerbetriebliche Maßnahme die einzige Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung darstelle.

Mit Schreiben vom 22. August 2005 hat sich die Bewährungshelferin des Ast an das Gericht gewandt und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Umschulung ein wichtiger Schritt im Sinne einer positiven Resozialisierung wäre. Dem beigefügt war aktuelles Informationsmaterial des F. Berufsbildung, in dem das Arbeitsgebiet Kaufmann für audiovisuelle Medien als zukunftsweisend dargestellt wird und weitere Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden.

Auf Nachfrage des Senats hat der Maßnahmeträger F. Berufsbildung e. V. am 09. September 2005 folgende, den Beteiligten bekannt gegebene Auskunft erteilt: An dem Lehrgang würden offiziell 12 Teilnehmer teilnehmen sowie weitere 5 Teilnehmer als "Gasthörer", deren Finanzierung noch nicht endgültig geklärt sei. Zwei der Gasthörer hätten bereits eine mündliche Zusage der Arbeitsagentur Mitte, wobei die Bildungsgutscheine noch nicht vorliegen würden. Von den regulären Teilnehmern (Alter zwischen 25 und 28 Jahren) hätten sechs Personen Bildungsgutscheine der Jobcenter Reineckendorf, Friedrichhain-Kreuzberg, Berlin-Mitte und Tempelhof - Schöneberg (alle ausgestellt in der Zeit von Mai bis August 2005) und eine Person einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit (ausgestellt im Mai 2005). Der Ast habe wegen der ungeklärten Finanzierung bis zum 26. August 2005 als Gasthörer teilgenommen. Er könne daher auch jetzt noch in den Lehrgang einsteigen, ohne dass die erfolgreiche Teilnahme dadurch gefährdet wäre. Des Weiteren hat der Maßnahmeträger auf telefonische Nachfrage am 23. September 2003 erklärt, bis Ende des Jahres 2004 sei die Maßnahme wiederholt von den Arbeitsagenturen als Ganzes zugelassen worden, seit Januar 2005 gebe es nur noch Einzelförderungen.

Bei der Entscheidungsfindung haben die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Ageg (.) vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Charlottenburg - Wilmersdorf, bezeichnet als Jobcenter Charlottenburg - Wilmersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung der Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).

Der Senat geht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Ast davon aus, dass sein Rechtsschutzbegehren im Beschwerdeverfahren darauf gerichtet ist, die Ageg zu verpflichten, ihm einen Bildungsgutschein für eine zweijährige überbetriebliche Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien, der ihm insbesondere die Teilnahme an der am 13. Juni 2005 beim F. Berufsbildung e.V. begonnenen Maßnahme ermöglicht, zu erteilen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im

Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Ast einen Anspruch auf die begehrte Förderung der am 13. Juni 2005 beim F. Berufsbildung e. V. begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Kaufmann für audiovisuelle Medien und damit auf Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheines hat, wobei insbesondere auch alle Voraussetzungen für einen positive Ermessensentscheidung der Ageg vorliegen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im VI. Abschnitt des IV. Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbracht werden. Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen nach Satz 1 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1. bei ihnen wegen eines fehlendes Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,

2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und

3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung wird dem Arbeitsuchenden durch Erteilung eines Bildungsgutscheines bescheinigt (§ 77 Abs. 3 SGB III).

Da sich hier die Notwendigkeit der Weiterbildung des Ast aus dem fehlenden Berufsabschluss (kein Abschluss einer Berufsausbildung, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist (§ 77 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 SGB III)) ergibt und der Ast keine berufliche Vortätigkeit von insgesamt 3 Jahren nachweisen kann, muss zur Begründung der Weiterbildungsnotwendigkeit zudem mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine berufliche Ausbildung (= betriebliche Ausbildung) oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus den in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2), wobei solche Gründe insbesondere im Hinblick auf Schulbildung, Alter, familiäre oder sonstige privaten Umstände bejaht werden können (vgl. Olk in Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Praxiskommentar, 2. Aufl., RdNr 36 zu § 77).

Entgegen der Auffassung der Ageg ist es nicht tragfähig, den Ast vorrangig auf die Suche nach einem betrieblichen Ausbildungsplatz als Kaufmann für audiovisuelle Medien zu verweisen, denn bei ihm liegt eine Kombination von ungünstigen Faktoren vor, die Bemühungen um eine betriebliche Ausbildung nahezu aussichtslos erscheinen lassen. Entscheidende Schwierigkeiten gehen dabei bereits vom Alter des Ast aus, der im 32. Lebensjahr steht und auf dem freien Ausbildungsmarkt, auf dem die Auswahl zwischen 19-jährigen Abiturienten besteht, um die raren Ausbildungsplätze konkurrieren muss. Hinzu kommt, dass der Ast eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, die - ausweislich des Umstandes, dass er seit 1999 und noch heute durch die Bewährungshilfe betreut wird (Schreiben der Bewährungshelferin bei den Sozialen Diensten der Justiz Plein-Reuter vom 24. Januar 2005 und 22. August 2005) - von nicht unerheblichem Umfang war. Weiter kann der Ast, der die mittlere Reife und dann die allgemeine Hochschulreife "im zweiten Bildungsweg" erworben und ein Studium ohne Abschluss beendet hat, keine ungebrochene, für einen Arbeitgeber überzeugende Bildungsbiographie vorweisen. Diese Beurteilung der Situation des Ast wird bestätigt durch die von ihm vorgelegten Absagen auf Bewerbungen für verschiedene Ausbildungsplätze im kaufmännischen Bereich aus dem Jahre 2004, unter anderem auch von Firmen, die Kaufleute für audiovisuelle Medien ausbilden.

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (die im Übrigen auch die Ageg nicht in Betracht zieht) ist nicht zumutbar, denn mit dem soeben geschilderten Ausbildungsniveau und dem Bestehen des Eignungstestes beim F. Berufsbildung e. V. hat der Ast sowohl sein Durchhaltevermögen für eine geregelte Ausbildung als auch das Vorliegen der notwendigen intellektuellen Fähigkeiten für eine berufspraktische kaufmännische Ausbildung belegt.

Die nach § 77 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III erforderliche Beratung vor der Teilnahme hat nach den in den Akten befindlichen Vermerken stattgefunden.

Soweit nach § 77 Abs. 1 Ziff. 3 SGB III i. V. m. §§ 84, 85 SGB III die Zulassung der Maßnahme und des Trägers der Maßnahme vorliegen müssen, bedarf es vertiefter Erörterungen nicht, da die Ageg nicht vorträgt, das die Maßnahme - zweijährige Ausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für audiovisuelle Medien mit IHK-Prüfung - oder der Maßnahmeträger – F. Berufsbildung e. V. - die Kriterien der §§ 84, 85 SGB II nicht erfüllen. Dass es (mit Ausnahme der Eignung der Maßnahme zur beruflichen Eingliederung - dazu sogleich - ) an den (formalen) Anforderungen, die in §§ 84,85 SGB III gestellt werden, fehlen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich bei dem F. Berufbildung e. V. um einen regelmäßig im Rahmen des § 77 SGB III tätigen Träger, für dessen Maßnahmen von Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften Bildungsgutscheine erteilt werden. Zur Ausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für audiovisuelle Medien mit IHK-Prüfung ist festzuhalten, dass dieser Ausbildungsgang die grundlegende Voraussetzung einer Maßnahme dieser Art erfüllt; sie ist auf die Dauer von zwei Jahren konzipiert und damit – wie es § 85 Abs. 2 Satz 2 verlangt – um ein Drittel kürzer als die entsprechende betriebliche Ausbildung. Zur Überzeugungsbildung des Senats zum Vorliegen der Anforderungen nach §§ 84, 85 SGB III trägt weiterhin bei, dass nach Auskunft des Maßnahmeträgers von verschiedenen Jobcentern (und einer Agentur für Arbeit) Bildungsgutscheine, die die Kostenübernahme für den auch vom Ast angestrebten Ausbildungsgang ermöglichen, erteilt worden sind. Dies setzt die Prüfung von Maßnahme und Träger voraus, wobei der Senat nicht unterstellen mag, dies sei unsorgfältig oder mit unzutreffendem Ergebnis geschehen.

Es hindert eine zusprechende Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht, dass die Erteilung eines Bildungsgutscheines als Ermessensleistung ausgestaltet ist. Nach der Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall ist der Entscheidungsspielraum der Ageg jedenfalls so weit eingeschränkt, dass ein regelungsfähiger Anordnungsanspruch besteht (zur Regelungsanordnung bei Ermessen vgl Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 123 RdNr 158 ff).

Es ist bereits dargelegt, dass bei dem Ast die Voraussetzungen erfüllt sind, an die der Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung geknüpft ist (§§ 16 SGB II, 77 SGB III) und dass die Förderung einer Maßnahme in Frage steht, die ihrer Art nach den in §§ 84, 85 SGB III genannten Voraussetzungen entspricht. In dieser Situation hat die Ausübung pflichtgemäßen, am Zweck der Vorschrift orientierten Ermessens nicht zum Gegenstand, abzuwägen, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Die Ageg darf sich auch nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme bloß abzulehnen, sie muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass sie aus den ihr möglichen Leistungen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei auswählt und erbringt (vgl BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 23 für die medizinische Rehabilitation, ähnlich Niewald in Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 4 RdNr 387 ff; dagegen für ein verbleibendes Entschließungsermessen: Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 RdNr 55).

Davon ausgehend führt die Gesamtschau der feststehenden Sachverhaltsumstände und von der Ageg in das Verfahren eingeführten Positionen zur Verpflichtung, den beantragten Bildungsgutschein zu erteilen. Vor Darstellung der insoweit maßgebenden Erwägungen bedarf es vorab der Gewichtung des von der Ageg für ihre Ablehnungsentscheidung als wesentlich herangezogenen Gesichtspunktes der (fehlenden) Eignung der beabsichtigten Ausbildung zur erheblichen Verbesserung der Eingliederungsaussichten. Insoweit herrscht keine Einigkeit, ob eine positive Prognose im - hier vorliegenden - Fall des § 77 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative ( wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist ) überhaupt - wie in den anderen Alternativen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III - Zugangsvoraussetzung zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ist (so Schmidt a.a.O. RdNr 42 aber: "an weniger enge Voraussetzungen gebunden") oder ob die Prognose entfällt, weil sich aus dem Fehlen eines berufsqualifizierenden Abschlusses in Ansehung der Verhältnisse am Arbeitsmarkt immer dessen Notwendigkeit ergibt (vgl Niewald a.a.O. RdNr 68, wohl auch Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl, § 77 RdNr 15 ff nach dem Gliederungszusammenhang). Der Senat neigt der zuletzt genannten Auffassung zu, sieht aber andererseits keine durchgreifenden Bedenken, auf der Ebene der Ermessensbetätigung Erwägungen zuzulassen, die die Eignung (auch im Vergleich zu anderen Mitteln) der beabsichtigten Maßnahme zur Realisierung des Eingliederungszieles zum Gegenstand haben. Dies rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass die Ermessensausübung am Zweck der Vorschrift auszurichten ist, der vorrangig darin besteht, größtmögliche Eingliederungserfolge bei effizientem Mitteleinsatz zu erreichen.

Im Fall des Ast ergeben sich unter dem Blickwinkel der Eignung der Maßnahme zur nachhaltigen Verbesserung der Eingliederungschancen "weder absolut noch relativ" Gesichtspunkte, die dafür sprächen, sie dem Ast vorzuenthalten.

Maßnahmebezogen ist bereits dargestellt worden, dass Bildungsgutscheine von anderen Jobcentern und einer Agentur für Arbeit erteilt worden sind, denen eine positive Einschätzung des Bildungsganges zu Grunde liegt. Dem ist die Ageg nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Die von ihr vorgelegten Zahlen zum Verhältnis Arbeitssuchende/offene Stellen sind weniger zeitnah als die angesprochenen sonstigen Bewilligungen. Zudem gewinnt das Zahlenmaterial ausschlaggebende Bedeutung nur in Verbindung mit der Abgrenzung des relevanten Teilarbeitsmarktes (welche Beschäftigungen sind auf Angebots- und Nachfrageseite erfasst, welche artverwandten Beschäftigungen kommen ebenfalls in Betracht (bzw kommen nicht in Betracht, sind aber unter der BKZ 7034 erfasst) , Teilzeit- und Selbständigenquote) und der Bewertung der wesentlichen Strukturmerkmale, die ihn ansonsten kennzeichnen (etwa Ausmaß der Fluktuation, Quote der gemeldeten Stellen). Auch in Kenntnis des Umstandes, dass abweichende fachkundige Beurteilungen in erheblichem Umfang vorliegen, hat die Ageg keinen Anlass (oder keine Möglichkeit) gesehen, die von ihr herangezogene Erkenntnisgrundlage zu ergänzen oder zu erläutern, wie dies etwa durch fachlich fundierte Ausführungen zu Besonderheiten (s.o.) des in Frage stehenden Teilarbeitsmarktes hätte geschehen können.

Auch soweit im Rahmen von Ermessenserwägungen (zumindest gleichwertige, ggfs. finanzielle weniger aufwändige) Alternativen in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich kein Anhalt dafür, dass es hier geboten sein könnte, den Ast in anderer Weise zu fördern, als durch die Erteilung des beantragten Bildungsgutscheins. Soweit die Ageg den Ast zunächst darauf "verwiesen" hat, den von ihm angestrebten Bildungsabschluss auf dem Wege einer regulären betrieblichen Ausbildung zu erreichen, ist bereits begründet worden, warum der Senat dies nicht als realistische Alternative (und damit auch nicht als tragfähige Erwägung im Rahmen des Auswahlermessens) ansieht. Gleiches gilt im Ergebnis für die nunmehr von der Ageg ins Auge gefasste besondere Förderung im Rahmen einer "betrieblichen Einzelmaßnahme" (Förderung des Arbeitgebers). Dies ist – abgesehen davon, dass keine positive Prognose zur konkreten Umsetzbarkeit vorliegt - insbesondere nicht als Erfolg versprechend anzusehen, da – wie vom Ast aufgezeigt - von der für die theoretische Ausbildung zuständigen Berufsschule – Oberstufenzentrum für Industrie und Datenverarbeitung in Berlin-Wilmersdorf – keine Programme zur Stützung einer auch in diesem Falle von vorn herein auf 2 Jahre verkürzten betrieblichen Ausbildung bereit gehalten werden. Das Angebot einer beruflichen Weiterbildung (gefördert nach § 77 SGB III) in einem anderen Ausbildungsberuf, der (sofern ein sachlicher Grund – etwa bessere Nachfrage am Arbeitsmarkt – darstellbar wäre) im Rahmen des Auswahlermessens eine beachtliche Alternative wäre, ist ausweislich der Aktenlage nicht erfolgt und wird von der Ageg, wie ihr Vortrag zeigt, auch nicht beabsichtigt.

Die ergänzend heranzuziehenden (allgemeinen) Erwägungen stützen ebenfalls eine Bewilligungsentscheidung. Wenn die "Zugangsvoraussetzungen" zu einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegen, sind in Ansehung der grundrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit die Wünsche des Berechtigten in besonderem Maße zu berücksichtigen (s. auch § 33 Satz 2 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I), dazu Schmidt a.a.O. RdNr 58). Auch die Einführung des Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 SGB III) macht deutlich, dass § 77 SGB III in seiner neuen Fassung die Stärkung der Eigenverantwortung des Arbeitsuchenden und damit seiner Entscheidungs- und Wahlrechte bezweckt. Das in diesem Sinne zu beachtende Anliegen des Ast ist eindeutig und deckt sich mit dem erhobenen Anspruch; dass es ihm an einer hinreichenden Motivation fehlen könnte, das Bildungsziel intensiv zu verfolgen, ist sicherlich nicht zu vermuten. Die vorliegenden Bewilligungen (die noch dazu durchweg zu Gunsten deutlich jüngerer Antragsteller erfolgt sind) deuten darauf hin, dass die Gefahr das grundsätzlich zu beachtende Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) im Rahmen einer Ermessensausübung zu verletzen, durch eine Ablehnung weit eher besteht als im Falle der Gewährung.

Die Entscheidung über die Förderung der Maßnahme durch Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheines ist dringlich (Anordnungsgrund), da das Abwarten des Ergebnisses in der Hauptsache eine unzumutbare Verzögerung beinhalten würde. Da die Maßnahme eine positiv prognostizierte wesentliche Verbesserung der Eingliederungsaussichten des Ast zum Gegenstand hat, würde eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren bedeuten, dass ihm für die Dauer desselben diese verbesserte Position vorenthalten bleibt, er vielmehr mit Wahrscheinlichkeit weiterhin auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen ist. Die Unzumutbarkeit ist weiter in zwei Ausprägungen konkretisiert. Zum einen befindet sich der Ast für eine berufliche Erstausbildung in einem fortgeschrittenen Lebensalter, so dass er von weiteren Verzögerungen besonders nachhaltig betroffen wäre. Zum anderen hat er bisher als Gast an der angestrebten Ausbildung teilgenommen. Eine Ablehnung des Eilbedürfnisses würde deshalb in seinem Fall eine besondere Erschwernis insoweit herbeiführen, als die Verwertbarkeit des bisher erbrachten Lernaufwandes und der damit verbundene Zeitvorteil entfiele. Im Übrigen ist nicht gesichert, dass - und ggfs zu welchem Zeitpunkt - die hier angestrebte Weiterbildungsmaßnahme nochmals angeboten wird, so dass auch insoweit durch Zeitablauf eine Vereitelung des geltend gemachten Rechts droht.

Dem Ast war daher PKH für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 73a SGG, 114 ff ZPO zu bewilligen, da aus den dargelegten Gründen die Rechtsverfolgung bereits im Verfahren vor dem SG Berlin eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und der Ast nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage war und ist, die (außergerichtlichen) Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine weitergehende Bewilligung von PKH sah der Senat bei der gegebenen Sachlage, dass für den Ast im Beschwerdeverfahren kein Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist und der Ageg die Verfahrenskosten aufzuerlegen waren, nicht als geboten an.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved