Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 2828/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 57/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2005 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver- pflichtet, an die Antragsteller zu 1) und 2) den Betrag in Höhe von 787,47 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1) und 2) die ihnen entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 1953 geborene Antragstellerin zu 1) bezieht seit dem 1. April 2004 eine (bis Dezember 2005 befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von derzeit 625,20 EUR (netto). Daneben gewährte ihr das Land Berlin (Sozialamt des Bezirksamts Spandau von Berlin) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Höhe von 352,59 EUR monatlich; dieser Betrag wurde unmittelbar an die Vermieterin der Antragstellerin zu 1) zur – teilweisen – Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung ausgezahlt.
Der 1964 geborene Antragsteller zu 2) ist bolivianischer Staatsangehöriger; er reiste zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt als Tourist ein. Seit dem 22. Februar 2005 ist er bei der Antragstellerin zu 1) ("polizeilich") gemeldet. Am 3. März 2005 haben die beiden Antragsteller geheiratet. Die Ausländerbehörde Berlin erteilte dem Antragsteller zu 2) am 11. April 2005 eine "Fiktionsbescheinigung", wonach der "Aufenthaltstitel" als fortbestehend galt; dieser "Fiktionsbescheinigung" war die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" beigefügt. Am 5. Juli 2005 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 2) eine – bis zum 4. Juli 2008 befristete – Aufenthaltserlaubnis.
Am 4. März 2005 beantragte der Antragsteller zu 2) für sich und die Antragstellerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 12. April 2005 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab, da der Antragsteller zu 2) weiterhin als Tourist gelte. Er zähle somit nicht zu den Berechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten.
Mit Bescheid vom 21. April 2005 verfügte das Land Berlin (Sozialamt des Bezirksamts Spandau von Berlin) die Einstellung der nach dem SGB XII gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin zu 1), da diese nach ihrer Heirat mit ihrem Ehemann in einer Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft lebe. Da ihr Ehemann erwerbsfähig sei und Leistungen nach dem SGB II beantragt habe, habe die Antragstellerin zu 1) Anspruch auf Sozialgeld. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1) am 26. April 2005 Widerspruch ein.
Am 28. April 2005 legte der Antragsteller zu 2) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2005 Widerspruch ein; er habe seit dem 3. März 2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Den am 29. April 2005 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag, das JobCenter Spandau oder das Sozialamt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Grundsicherung zu leisten, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2005 abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie nicht erwerbsfähig sei. Der Antragsteller zu 2), der als Tourist eingereist sei, könne Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen, da er (bislang) seinen regelmäßigen Aufenthalt nicht in Deutschland habe. Bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde hätten die Antragsteller Sozialhilfe nach dem SGB XII bei dem für sie zuständigen Sozialamt zu beantragen. Eine Entscheidung über den von den Antragstellern gegen das Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin – Sozialamt –) erhobenen Anspruch hat das Sozialgericht nicht getroffen.
Gegen diesen ihnen am 25. Mai 2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 13. Juni 2005 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Verpflichtung des JobCenters Spandau zur Gewährung vorläufiger Leistungen erstreben.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. August 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2005 Leistungen in Höhe von (jetzt) 614,07 EUR monatlich bewilligt und am 6. August 2005 1090,73 EUR sowie am 31. August 2005 690,07 EUR ausgezahlt.
Die Antragsteller haben daraufhin den Antrag für die Zeit ab dem 5. Juli 2005 für erledigt erklärt und weiterhin die Gewährung von Leistungen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Mai bis 4. Juli 2005 geltend gemacht und zur Begründung zunächst vorgetragen, dass wegen der durch die Nichtgewährung von Leistungen entstandenen Mietrückstände in Höhe von 1572,65 EUR die fristlose Kündigung ihrer Wohnung drohe. Nach Auszahlung der – teilweise rückwirkend – bewilligten Leistungen und Tilgung eines Teils der Mietschulden machen sie nun geltend, dass wegen der noch bestehenden Mietrückstände in Höhe von 787,47 EUR ihre gerichtliche Inanspruchnahme und damit die Entstehung weiterer Kosten drohe. Eine von der Vermieterin angebotene Ratenzahlung könnten sie nicht annehmen, da ihnen dadurch ein Schaden entstehen würde. Sie hätten einen Anspruch auf Übernahme der Mieten entweder gegen das Sozialamt oder den Antragsgegner. Die Probleme bei der Klärung der Zuständigkeit könnten nicht zu ihren Lasten gehen.
Der Antragsgegner lehnt weiterhin eine (vorläufige) Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 5. Juli 2005 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Sozialamt zuständig, das gegebenenfalls auch Mietschulden zu übernehmen habe. Im Übrigen sei eine Eilbedürftigkeit nicht mehr anzunehmen, da die Kündigung des Mietvertrages und damit der Verlust der Wohnung nicht mehr drohe.
-
Die – nach Erledigung im Übrigen – nur noch auf die vorläufige Zahlung von Leistungen in Höhe der noch bestehenden Mietrückstände gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Beschwerdegegner ist allein das JobCenter Spandau, das – wie der Senat im Anschluss an den 6. Senat des Landessozialgerichts Berlin (Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER –) bereits entschieden hat (Beschluss vom 14. Juli 2005 – L 14 B 48/05 AS ER –) – nach § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig ist.
Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob den Antragstellern bereits für die Zeit vor dem 5. Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II zustehen. Dies ist jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen, da das Fehlen eines zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels nicht in jedem Fall der Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" entgegenstehen muss (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vom 12. April 2000 – B 14 KG 3/99 R –, vom 9. August 1995 – 13 RJ 59/93 – und vom 16. Dezember 1987 – 11a REg 3/87 –, jeweils m.w.N.).
Entscheidend ist, dass – wie auch der Antragsgegner im Grunde einräumt – die Antragsteller (bzw. jedenfalls die Antragstellerin zu 1)) entweder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII haben. Wie die Antragsteller vollkommen zu Recht hervorheben, kann der Streit, welcher der in Betracht kommenden Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, nicht zu ihren Lasten gehen. Dementsprechend hat gemäß § 43 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen in angemessenem Umfang zu erbringen. Danach ist hier der Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Höhe zu erbringen.
Für diese Anordnung besteht auch weiterhin ein Bedürfnis. Zwar droht – nach teilweiser Tilgung der Mietrückstände – den Antragstellern nicht mehr unmittelbar der Verlust ihrer Wohnung, jedoch sind andere Nachteile zu besorgen – sei es durch von ihnen zu tragende Kosten ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Vermieterin, sei es durch die Entstehung von Zinsen –, deren Ausgleich durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache fraglich ist. Dies müssen die Antragsteller nicht hinnehmen.
Andererseits ist nicht erkennbar, welche nicht mehr zu beseitigenden Nachteile dem Antragsgegner durch die vorläufige Gewährung der noch geltend gemachten Leistungen entstehen könnten. Selbst falls sich letztlich ergeben sollte, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war, könnte er gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend machen, sofern dies nicht im Hinblick darauf, dass das Land Berlin als örtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich als "kommunaler Träger" Mitglied des Antragsgegners ist, ohnehin gegenstandslos sein sollte.
Die von den Antragstellern – nach Erledigung im Übrigen – jetzt noch beanspruchten Leistungen in Höhe der noch bestehenden Mietrückstände sind auch angemessen. Der ihnen vorläufig zu gewährende Betrag bleibt hinter den Leistungen zurück, die der Antragsgegner nach dem Bescheid vom 5. August 2005 für zwei Monate zu gewähren hätte.
Die auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsteller im Wesentlichen Erfolg haben. Dem steht die teilweise Erledigung im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, da der Antragsgegner auch unabhängig davon vorläufig Leistungen hätte erbringen müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 1953 geborene Antragstellerin zu 1) bezieht seit dem 1. April 2004 eine (bis Dezember 2005 befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von derzeit 625,20 EUR (netto). Daneben gewährte ihr das Land Berlin (Sozialamt des Bezirksamts Spandau von Berlin) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Höhe von 352,59 EUR monatlich; dieser Betrag wurde unmittelbar an die Vermieterin der Antragstellerin zu 1) zur – teilweisen – Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung ausgezahlt.
Der 1964 geborene Antragsteller zu 2) ist bolivianischer Staatsangehöriger; er reiste zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt als Tourist ein. Seit dem 22. Februar 2005 ist er bei der Antragstellerin zu 1) ("polizeilich") gemeldet. Am 3. März 2005 haben die beiden Antragsteller geheiratet. Die Ausländerbehörde Berlin erteilte dem Antragsteller zu 2) am 11. April 2005 eine "Fiktionsbescheinigung", wonach der "Aufenthaltstitel" als fortbestehend galt; dieser "Fiktionsbescheinigung" war die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" beigefügt. Am 5. Juli 2005 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller zu 2) eine – bis zum 4. Juli 2008 befristete – Aufenthaltserlaubnis.
Am 4. März 2005 beantragte der Antragsteller zu 2) für sich und die Antragstellerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 12. April 2005 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab, da der Antragsteller zu 2) weiterhin als Tourist gelte. Er zähle somit nicht zu den Berechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten.
Mit Bescheid vom 21. April 2005 verfügte das Land Berlin (Sozialamt des Bezirksamts Spandau von Berlin) die Einstellung der nach dem SGB XII gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin zu 1), da diese nach ihrer Heirat mit ihrem Ehemann in einer Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft lebe. Da ihr Ehemann erwerbsfähig sei und Leistungen nach dem SGB II beantragt habe, habe die Antragstellerin zu 1) Anspruch auf Sozialgeld. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1) am 26. April 2005 Widerspruch ein.
Am 28. April 2005 legte der Antragsteller zu 2) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2005 Widerspruch ein; er habe seit dem 3. März 2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Den am 29. April 2005 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag, das JobCenter Spandau oder das Sozialamt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Grundsicherung zu leisten, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2005 abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie nicht erwerbsfähig sei. Der Antragsteller zu 2), der als Tourist eingereist sei, könne Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen, da er (bislang) seinen regelmäßigen Aufenthalt nicht in Deutschland habe. Bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde hätten die Antragsteller Sozialhilfe nach dem SGB XII bei dem für sie zuständigen Sozialamt zu beantragen. Eine Entscheidung über den von den Antragstellern gegen das Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin – Sozialamt –) erhobenen Anspruch hat das Sozialgericht nicht getroffen.
Gegen diesen ihnen am 25. Mai 2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 13. Juni 2005 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Verpflichtung des JobCenters Spandau zur Gewährung vorläufiger Leistungen erstreben.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. August 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2005 Leistungen in Höhe von (jetzt) 614,07 EUR monatlich bewilligt und am 6. August 2005 1090,73 EUR sowie am 31. August 2005 690,07 EUR ausgezahlt.
Die Antragsteller haben daraufhin den Antrag für die Zeit ab dem 5. Juli 2005 für erledigt erklärt und weiterhin die Gewährung von Leistungen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Mai bis 4. Juli 2005 geltend gemacht und zur Begründung zunächst vorgetragen, dass wegen der durch die Nichtgewährung von Leistungen entstandenen Mietrückstände in Höhe von 1572,65 EUR die fristlose Kündigung ihrer Wohnung drohe. Nach Auszahlung der – teilweise rückwirkend – bewilligten Leistungen und Tilgung eines Teils der Mietschulden machen sie nun geltend, dass wegen der noch bestehenden Mietrückstände in Höhe von 787,47 EUR ihre gerichtliche Inanspruchnahme und damit die Entstehung weiterer Kosten drohe. Eine von der Vermieterin angebotene Ratenzahlung könnten sie nicht annehmen, da ihnen dadurch ein Schaden entstehen würde. Sie hätten einen Anspruch auf Übernahme der Mieten entweder gegen das Sozialamt oder den Antragsgegner. Die Probleme bei der Klärung der Zuständigkeit könnten nicht zu ihren Lasten gehen.
Der Antragsgegner lehnt weiterhin eine (vorläufige) Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 5. Juli 2005 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Sozialamt zuständig, das gegebenenfalls auch Mietschulden zu übernehmen habe. Im Übrigen sei eine Eilbedürftigkeit nicht mehr anzunehmen, da die Kündigung des Mietvertrages und damit der Verlust der Wohnung nicht mehr drohe.
-
Die – nach Erledigung im Übrigen – nur noch auf die vorläufige Zahlung von Leistungen in Höhe der noch bestehenden Mietrückstände gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Beschwerdegegner ist allein das JobCenter Spandau, das – wie der Senat im Anschluss an den 6. Senat des Landessozialgerichts Berlin (Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER –) bereits entschieden hat (Beschluss vom 14. Juli 2005 – L 14 B 48/05 AS ER –) – nach § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig ist.
Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob den Antragstellern bereits für die Zeit vor dem 5. Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II zustehen. Dies ist jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen, da das Fehlen eines zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels nicht in jedem Fall der Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" entgegenstehen muss (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vom 12. April 2000 – B 14 KG 3/99 R –, vom 9. August 1995 – 13 RJ 59/93 – und vom 16. Dezember 1987 – 11a REg 3/87 –, jeweils m.w.N.).
Entscheidend ist, dass – wie auch der Antragsgegner im Grunde einräumt – die Antragsteller (bzw. jedenfalls die Antragstellerin zu 1)) entweder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII haben. Wie die Antragsteller vollkommen zu Recht hervorheben, kann der Streit, welcher der in Betracht kommenden Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, nicht zu ihren Lasten gehen. Dementsprechend hat gemäß § 43 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen in angemessenem Umfang zu erbringen. Danach ist hier der Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Höhe zu erbringen.
Für diese Anordnung besteht auch weiterhin ein Bedürfnis. Zwar droht – nach teilweiser Tilgung der Mietrückstände – den Antragstellern nicht mehr unmittelbar der Verlust ihrer Wohnung, jedoch sind andere Nachteile zu besorgen – sei es durch von ihnen zu tragende Kosten ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Vermieterin, sei es durch die Entstehung von Zinsen –, deren Ausgleich durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache fraglich ist. Dies müssen die Antragsteller nicht hinnehmen.
Andererseits ist nicht erkennbar, welche nicht mehr zu beseitigenden Nachteile dem Antragsgegner durch die vorläufige Gewährung der noch geltend gemachten Leistungen entstehen könnten. Selbst falls sich letztlich ergeben sollte, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war, könnte er gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend machen, sofern dies nicht im Hinblick darauf, dass das Land Berlin als örtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich als "kommunaler Träger" Mitglied des Antragsgegners ist, ohnehin gegenstandslos sein sollte.
Die von den Antragstellern – nach Erledigung im Übrigen – jetzt noch beanspruchten Leistungen in Höhe der noch bestehenden Mietrückstände sind auch angemessen. Der ihnen vorläufig zu gewährende Betrag bleibt hinter den Leistungen zurück, die der Antragsgegner nach dem Bescheid vom 5. August 2005 für zwei Monate zu gewähren hätte.
Die auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsteller im Wesentlichen Erfolg haben. Dem steht die teilweise Erledigung im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, da der Antragsgegner auch unabhängig davon vorläufig Leistungen hätte erbringen müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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