S 37 AS 10613/05 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 10613/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Unterkunftskosten abzüglich der Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1.11.2005 bis 31.3.2006 zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast.) lebt mit ihrem 1994 geb. Sohn seit dem 1.10.2005 in einer im Stadtbezirk Pankow gelegenen Wohnung. Der Hauptmieter dieser Wohnung zu einem Mietzins von 445,14 EUR inklusive Betriebskosten hat der Ast. die komplette Wohnung samt Mobiliar auf der Grundlage eines auf den 31.3.2006 befristeten Untermietvertrages zu einem Nutzungsentgelt von 440,- EUR, zahlbar auf das Konto des Hauptmieters, überlassen.

Das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg, von dem die Ast. und deren Sohn zuvor Leistungen inklusive eines Mietanteil für den Aufenthalt in der Wohnung der Tochter der Ast. erhalten hatten, erteilte in einem Bescheid vom 8.9.2005 die Zusage einer Mietübernahme für die Anmietung der neuen Wohnung im Bezirk Pankow.

Entsprechend der Verwaltungspraxis bei Umzug mit Wechsel der Zuständigkeit des JobCenters war die laufende Leistung vom abgebenden JobCenter noch bis Ende Oktober gezahlt worden, auf den Leistungsantrag beim aufnehmenden JobCenter, des Antragsgegners (Ag.), am 15.9.2005 war jedoch mit Bescheid vom 1.11.2005 nach vorangegangener und unerfüllt gebliebener Auflage, eine Untermieterlaubnis einzureichen, lediglich die Regelleistung von 345,- EUR für die Ast. und 207,- EUR für das Kind abzüglich Kindergeld bewilligt worden. Hinsichtlich der Nichtgewährung der Unterkunftskosten wird der Bescheid als "vorläufig" bezeichnet.

Nach Widerspruch hat die Ast. am 7.11.2005 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor, wegen eines Aufenthalts des Hauptmieters in Australien keine Erlaubnisbescheinigung zur Untervermietung beibringen zu können. Die Hausverwaltung wisse jedoch Bescheid und dulde die Zwischennutzung, mit der sie, die Ast., die Probezeit für den Schulbesuch ihres Sohnes ausprobieren wolle. Erst wenn der besonders förderungsbedürftige Sohn endgültig in die Schule aufgenommen werde, könne sie entscheiden, ob sie in Pankow bleiben werde.

Sie habe sich bei Abschluss des Untermietvertrages auf die Zusage des JobCenter Friedrichs- hain-Kreuzberg verlassen. Die Verweigerung der Mietübernahme durch den Ag. bringe sie gegenüber dem Hauptmieter in eine schwierige Lage.

Der Ag. tritt dem Antrag entgegen. Es fehle schon an der Eilbedürftigkeit; der Hauptmieter sei ja weiter zur Zahlung der Miete verpflichtet, so dass die Ast. bei Richtigkeit ihres Vorbringens, dass die Untervermietung erlaubt werde, nicht in akute Schwierigkeiten komme. Die Versagung der Mietkostenübernahme sei wegen unzureichender Mitwirkung rechtens.

II.

Der nach § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist auch begründet. Der Ag. ist an die Zusicherung des abgebenden JobCenter gebunden. Bei der entsprechenden Erklärung handelt es sich um eine Zusicherung nach § 34 SGB X, die nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufgehoben werden kann. Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die gemäß § 34 Abs. 3 SGB X zum Wegfall der Bindung führt, ist nicht eingetreten.

Das Gericht hat –mit Erlaubnis der Ast.- von der Hausverwaltung die telefonische Auskunft eingeholt, dass im besonderen Fall des zeitlich befristeten Auslandsaufenthalts des Haupt-mieters die entsprechend begrenzte Zwischennutzung geduldet werde. Die Ast. sei der Haus-verwaltung auch aus der Abwicklung eines vom Kind verursachten Haftpflichtschadens bekannt.

Danach steht fest, dass sich die Ast. unter Bedingungen Wohnraum beschafft hat, die der Wahrheit entsprechen und die die Erteilung der Zusicherung tragen.

Welche Behörde für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bei Wechsel der Zuständigkeit zuständig ist, braucht im Rahmen des Eilverfahrens nicht näher vertieft zu werden, da selbst bei Unzuständigkeit des JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg nach § 40 SGB X keine Nichtigkeit eintritt. Dasselbe gilt –falls man dies für erforderlich hält- für eine fehlende Beteiligung des Ag. vor Erteilung der Zusicherung.

Da auch eine mietvertragsähnliche Nutzung, wie hier, einen Anspruch auf Kostenübernahme unter den Voraussetzungen des § 22 SGB II begründet und für eine manipulative Festlegung des Untermietzinses kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, hat die Ast. höchstwahrscheinlich Anspruch auf Übernahme der zugesicherten Unterkunftskosten der derzeitigen Wohnung.

Eine Versagung nach § 66 SGB I steht der Übernahme nicht entgegen. Ein solcher Bescheid ist bislang gar nicht erlassen worden. Eine Rechtsgrundlage für die im Bewilligungsbescheid unter einen Vorläufigkeitsvorbehalt gestellte Nichtgewährung der Unterkunftskosten gibt es im SGB II nicht. § 328 SGB III i.V.m. § 40 SGB II passt offensichtlich nicht, so dass der bei Zuerken-nung existenzsichernder Leistungen geltende Grundsatz eines Verbots des vorzeitigen Verfahrensabschlusses den Erlass bloß vorläufiger Verwaltungsakte auf vorläufige Leistungsgewährungen beschränkt. Ansonsten würde die an eine darzulegende Ermessensausübung gebundene Befugnis zur vorläufigen Leistungsversagung gemäß § 66 SGB I umgangen.

Da der geltend gemachte Anspruch höchstwahrscheinlich besteht, ist an den Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit, nur eine geringe Anforderung zu stellen. Insoweit genügt es, dass die Ast. sich dem Hauptmieter gegenüber verschuldet mit der Folge erhöhter Forderungen durch anwachsende Verzugszinsen.

Abschließend sei angemerkt, dass im Bewilligungsbescheid vom 1.11.2005 der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende von hier 41,- EUR nicht enthalten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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