S 37 AS 11119/05 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 11119/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mietschulden von 7.684,95 EUR zuzüglich der bereits entstandenen Gerichtsvollzieherkosten als Darlehen zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers (Ast.) und der von ihm eingereichten Unterlagen soll die derzeit von ihm und seiner Partnerin bewohnte Wohnung wegen erheblicher Mietrück-stände am Montag, den 28.11.2005, geräumt werden.

Ausweislich eines Schreibens des Vermieters wird das Mietverhältnis bei Übernahme der Mietschulden und der Gerichtsvollzieherkosten fortgesetzt.

Der Ast. legt einen Arbeitsvertrag vor, wonach er ab 1.11.2005 eine Teilzeitarbeit beginnen sollte (410 EUR brutto); der bereits unterschriebene Vertrag soll wegen einer noch ausstehenden Genehmigung noch nicht vollzogen worden sein.

Nach Vortrag des Ast. ist er nach (mündlicher) Ablehnung einer Mietschuldübernahme seitens des Sozialamtes zum JobCenter geschickt worden. Dort wurde zunächst eine Übernahme mit der Begründung einer fehlenden Kausalität zwischen Wohnungslosigkeit und Arbeitsplatz-verlust abgelehnt (Bescheid vom 14.11.2005), in einem Folgebescheid vom 24.11.2005 heißt es: Der Schuldübernahmeantrag werde abgelehnt, da der Ast. nicht hilfebedürftig sei. Der Bescheid vom 14.11.2005 werde damit hinfällig.

Nach telefonischer Auskunft des Ast. war bislang kein offizieller Alg II-Antrag gestellt worden. Der Bescheid vom 24.11.2005 beruhe auf einer ihm, dem Ast., mündlich gegebenen Erläuterung, mit dem Einkommen der Partnerin, dem bereits ausgeübten Nebenjob und dem Einkommen der ab 1.11.2005 vertraglich vereinbarten Tätigkeit sei der Bedarf gedeckt.

Da es sich bei dieser Tätigkeit, die erst ab Dezember Einkommen bringe, um eine Tätigkeit beim Abgeordnetenhaus handele, sei er sicher, dass bei Wohnungslosigkeit keine Arbeitsaufnahme erfolgen werde.

Auf Seiten des Antragsgegners war niemand mehr zu erreichen.

II.

Der zulässige Antrag ist nach dem Vorbringen des Ast. begründet. Angesichts der akuten Eilbedürftigkeit konnte die Richtigkeit des Vortrags nicht vor Eintritt der Räumung überprüft werden. Unter Berücksichtigung der vom BVerfG in Eilverfahren nach dem SGB II geforder-ten Folgenabwägung ( 1 BvR 569/05) musste daher auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts entschieden werden.

Es spricht im Rahmen der begrenzten Prüfungsmöglichkeit mehr für als gegen eine Ablehnung des Antrags. Denn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II sind glaubhaft gemacht: drohende Wohnungslosigkeit, Bereitschaft zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Schuld-übernahme, sowie einem als Folge der Räumung drohenden Verlust der angestrebten Tätigkeit. Dass die Tätigkeit nur teilweise bedarfsdeckend ist, spielt keine Rolle (LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 70). Im vorliegenden Fall soll sogar die Hilfebedürftigkeit für die Bedarfsgemeinschaft mit dem Zusatzeinkommen abgewendet werden können.

Nach Vortrag des Ast. ist es nahe liegend, dass er als Wohnungsloser die ihm angebotene Tätigkeit nicht übertragen bekommt.

Sollte der Ast. schon ohne das erwartete Nebeneinkommen nicht hilfebedürftig i.S. von § 9 SGB II sein, schadet das nicht, da es sich bei der Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II um eine besondere Integrationsleistung handelt, die auch erbracht werden kann, wenn der Grundbedarf nach § 19 Nr. 1 SGB II gedeckt ist, aber keine Schuldübernahme aus eigener Kraft geleistet werden kann (vgl. zu § 34 SGB XII Grube/Wahrendorf Rdnr. 3). Auch sonst ist eine Leistungsgewährung in Sonderfällen trotz Abdeckung des Grundbedarfs dem SGB II nicht fremd (vgl. § 23 Abs. 3, Abs. 4 SGB II, § 9 Abs. 4 SGB II). Unbestritten ist, dass auch bei Deckung des Grundbedarfs Integrationsleistungen für Personen, die nicht dem SGB III unterfallen, zu erbringen sind.

Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten liegen nicht vor. Dagegen spricht schon, dass der Ast. seiner Erklärung nach bislang versucht habe, ohne Leistungen des SGB II klarzukommen. Er erwarte demnächst eine größere Geldsumme als Ergebnis eines erfolgver- sprechenden Rechtsstreits vor dem Landgericht Potsdam.

Wenn man schließlich bedenkt, dass nach Vortrag des Ast. bei Verlust der Tätigkeit ein Hilfe-anspruch bestünde, ist im Rahmen der Folgenabwägung zugunsten einer Darlehensübernahme zu entscheiden. Auch wenn dem Ag. Ermessen zusteht, musste das Gericht zur Abwendung der Wohnungslosigkeit auf eine Verpflichtung zur Schuldübernahme erkennen. Da die Räumung nur bei Übernahme der Gerichtsvollzieherkosten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Mietrückständen entstanden sind, vermieden wird, war auch insoweit zur Kostenübernahme zu verpflichten.

Die Regelung der Einzelheiten der Darlehensvergabe bleibt dem Ag. bei Umsetzung des Beschlusses vorbehalten.

Sollte sich der Vortrag des Ast. in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen, hat der Ast. die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu stellen (vgl. LSG Berlin, NZS 2002, S. 670).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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