Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
60
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 5563/03*54
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Insolvenzgeld und hierbei um die Zuordnung des Anspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen dem abgesenkten Entgeltanspruch während der Altersteilzeit in der Arbeitsphase und dem Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Vollarbeit zum Insolvenzgeldzeitraum.
Der am 25. November 1943 geborene Kläger stand ab 1. Januar 1986 in einer Beschäftigung als Reparaturschlosser, schließlich mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Am 10. Dezember 2001 schloss der Kläger mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag über verblockte Altersteilzeit, wonach das Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2002 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden fortgeführt wurde und in der Arbeitsphase vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 die volle Arbeitszeit von 38 Stunden, in der Freistellungsphase vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 keine Arbeit geleistet werden sollte. Das Arbeitsteilzeit-Entgelt, das sich nach der reduzierten Arbeitszeit bemaß, sollte hiernach unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt werden, wobei der Arbeitgeber noch einen Aufstockungsbetrag sowie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete. Bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 11 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages einen Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung (Arbeitsphase). Dies sollte auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gelten.
Der Kläger erhielt zur Sicherung sein abgesenktes Altersteilzeit-Arbeitsentgelt für die Monate Mai bis Juli 2002 von einer Bank vorfinanziert. Ab dem 1. August 2002 wurde er von der Arbeitsleistung freigestellt und ohne Wiederaufnahme der Arbeit am 26. September 2002 zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers mit Beschluss vom 1. August 2002.
Den Antrag des Klägers vom 21. August 2002 auf Gewährung von Insolvenzgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe das geschuldete und im Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2002 erarbeitete Arbeitsentgelt erhalten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 zurück.
Mit der am 28. Oktober 2003 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 in Höhe der Differenz zwischen dem Altersteilzeit-Entgelt und dem Arbeitsentgelt für die tatsächlich erbrachte Vollzeitarbeit weiter. Er trägt vor, die Beklagte sei verpflichtet, diesen Anspruch aus § 11 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und ihm zu erfüllen, da dieser aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers entstanden sei. Insoweit müsse der Grundsatz der Sicherung des erarbeiteten Arbeitsentgelts im Vordergrund stehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamtes Berlin Mitte vom 19. Dezem- ber 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 29. September 2003 zu verurteilen,
ihm Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsent- gelt vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 in Höhe der Differenz zwischen dem Altersteilzeitentgelt und dem Arbeitsentgelt für die tatsächlich erbrachte Vollzeitarbeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung steht im Zusammenhang mit der Altersteilzeit im Blockmodell aufgrund des fortlaufend gleich bleibenden abgesenkten Altersteilzeit-Arbeitsentgelts das Unterhaltssicherungsprinzip im Vordergrund, so dass der streitige Differenzbetrag für die Freistellungsphase zur Unterhaltssicherung bestimmt war und nicht dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden könne.
Die den Kläger betreffende Insolvenzgeldakte der Beklagten hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Gewährung von Insolvenzgeld in Höhe der Differenz zwischen dem abgesenkten Arbeitsentgeltanspruch während der Altersteilzeit und dem Anspruch auf den vollen Arbeitslohn für die tatsächlich geleistete Vollarbeit zu.
Anspruch auf Insolvenzgeld haben nach § 183 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung – SGB III – Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Hiernach stand dem Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des abgesenkten Altersteilzeit-Arbeitsentgelts als Insolvenzgeld grundsätzlich zu. Aus § 183 Abs. 1 Satz 4 SGB III ergibt sich, dass als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1 a SGB IV), der aufgrund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Altersteilzeit gegenüber dem Erarbeitensprinzip das Lebensunterhaltsprinzip Vorrang haben soll. Hiernach ist ebenso wie im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung mit verstetigtem Arbeitsentgelt (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV) für Zeiten der Freistellung, ebenso wie bei Zeiten, in denen das Wertguthaben angespart wird, von dem Zeitraum auszugehen, für den das Arbeitsentgelt zum Lebensunterhalt bestimmt ist (vgl. BT-Drs. 14/7347 S. 74). Unabhängig von der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist daher wegen der in § 183 Abs. 1 Satz 4 SGB III bezweckten gleichmäßigen Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers der Anspruch auf das gleich bleibende monatliche Arbeitsentgelt insolvenzgeschützt ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitsstunden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 24).
Das fortlaufend geschuldete abgesenkte Altersteilzeit-Arbeitsentgelt hat der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 durch die Vorfinanzierung seitens einer Bank jedoch erhalten, so dass insoweit Arbeitsentgelt nicht ausgefallen ist.
Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach im Falle der Insolvenz ein Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem Altersteilzeit-Entgelt und Aufstockungsbetrag sowie dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Vollarbeit besteht, führt zu keiner anderen Beurteilung, da dieser Vertrag gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt. Denn der einzige Beweggrund für den Abschluss dieser Vereinbarung ist es, die Differenzzahlung zu Lasten der Beklagten und damit letztlich zu Lasten der Umlageverpflichteten zu sichern. Eine andere Zielsetzung konnte damit nicht verfolgt werden, da der Anspruch auf die Differenzzahlung nach der Vereinbarung nur dann entsteht, wenn er nicht durch die Mittel des Arbeitgebers, sondern nur durch die Beklagte befriedigt werden kann. Es handelt sich hierbei daher um ein Rechtsgeschäft, das nach Inhalt, Zweck und Beweggrund allein darauf angelegt ist, Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers zu Lasten der in der Insolvenzversicherung Umlageverpflichteten zu regeln (vgl. BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 3). Ansprüche, die nur wegen der Insolvenz des Arbeitgebers entstehen, sollen aber ausgeschlossen sein, wie § 184 Abs. 1 SGB III zu entnehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Insolvenzgeld und hierbei um die Zuordnung des Anspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen dem abgesenkten Entgeltanspruch während der Altersteilzeit in der Arbeitsphase und dem Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Vollarbeit zum Insolvenzgeldzeitraum.
Der am 25. November 1943 geborene Kläger stand ab 1. Januar 1986 in einer Beschäftigung als Reparaturschlosser, schließlich mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Am 10. Dezember 2001 schloss der Kläger mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag über verblockte Altersteilzeit, wonach das Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2002 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden fortgeführt wurde und in der Arbeitsphase vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 die volle Arbeitszeit von 38 Stunden, in der Freistellungsphase vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 keine Arbeit geleistet werden sollte. Das Arbeitsteilzeit-Entgelt, das sich nach der reduzierten Arbeitszeit bemaß, sollte hiernach unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt werden, wobei der Arbeitgeber noch einen Aufstockungsbetrag sowie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete. Bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 11 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages einen Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung (Arbeitsphase). Dies sollte auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gelten.
Der Kläger erhielt zur Sicherung sein abgesenktes Altersteilzeit-Arbeitsentgelt für die Monate Mai bis Juli 2002 von einer Bank vorfinanziert. Ab dem 1. August 2002 wurde er von der Arbeitsleistung freigestellt und ohne Wiederaufnahme der Arbeit am 26. September 2002 zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers mit Beschluss vom 1. August 2002.
Den Antrag des Klägers vom 21. August 2002 auf Gewährung von Insolvenzgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe das geschuldete und im Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2002 erarbeitete Arbeitsentgelt erhalten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 zurück.
Mit der am 28. Oktober 2003 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 in Höhe der Differenz zwischen dem Altersteilzeit-Entgelt und dem Arbeitsentgelt für die tatsächlich erbrachte Vollzeitarbeit weiter. Er trägt vor, die Beklagte sei verpflichtet, diesen Anspruch aus § 11 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und ihm zu erfüllen, da dieser aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers entstanden sei. Insoweit müsse der Grundsatz der Sicherung des erarbeiteten Arbeitsentgelts im Vordergrund stehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamtes Berlin Mitte vom 19. Dezem- ber 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 29. September 2003 zu verurteilen,
ihm Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsent- gelt vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 in Höhe der Differenz zwischen dem Altersteilzeitentgelt und dem Arbeitsentgelt für die tatsächlich erbrachte Vollzeitarbeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung steht im Zusammenhang mit der Altersteilzeit im Blockmodell aufgrund des fortlaufend gleich bleibenden abgesenkten Altersteilzeit-Arbeitsentgelts das Unterhaltssicherungsprinzip im Vordergrund, so dass der streitige Differenzbetrag für die Freistellungsphase zur Unterhaltssicherung bestimmt war und nicht dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden könne.
Die den Kläger betreffende Insolvenzgeldakte der Beklagten hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Gewährung von Insolvenzgeld in Höhe der Differenz zwischen dem abgesenkten Arbeitsentgeltanspruch während der Altersteilzeit und dem Anspruch auf den vollen Arbeitslohn für die tatsächlich geleistete Vollarbeit zu.
Anspruch auf Insolvenzgeld haben nach § 183 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung – SGB III – Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Hiernach stand dem Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des abgesenkten Altersteilzeit-Arbeitsentgelts als Insolvenzgeld grundsätzlich zu. Aus § 183 Abs. 1 Satz 4 SGB III ergibt sich, dass als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1 a SGB IV), der aufgrund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Altersteilzeit gegenüber dem Erarbeitensprinzip das Lebensunterhaltsprinzip Vorrang haben soll. Hiernach ist ebenso wie im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung mit verstetigtem Arbeitsentgelt (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV) für Zeiten der Freistellung, ebenso wie bei Zeiten, in denen das Wertguthaben angespart wird, von dem Zeitraum auszugehen, für den das Arbeitsentgelt zum Lebensunterhalt bestimmt ist (vgl. BT-Drs. 14/7347 S. 74). Unabhängig von der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist daher wegen der in § 183 Abs. 1 Satz 4 SGB III bezweckten gleichmäßigen Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers der Anspruch auf das gleich bleibende monatliche Arbeitsentgelt insolvenzgeschützt ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitsstunden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 24).
Das fortlaufend geschuldete abgesenkte Altersteilzeit-Arbeitsentgelt hat der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 durch die Vorfinanzierung seitens einer Bank jedoch erhalten, so dass insoweit Arbeitsentgelt nicht ausgefallen ist.
Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach im Falle der Insolvenz ein Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem Altersteilzeit-Entgelt und Aufstockungsbetrag sowie dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Vollarbeit besteht, führt zu keiner anderen Beurteilung, da dieser Vertrag gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt. Denn der einzige Beweggrund für den Abschluss dieser Vereinbarung ist es, die Differenzzahlung zu Lasten der Beklagten und damit letztlich zu Lasten der Umlageverpflichteten zu sichern. Eine andere Zielsetzung konnte damit nicht verfolgt werden, da der Anspruch auf die Differenzzahlung nach der Vereinbarung nur dann entsteht, wenn er nicht durch die Mittel des Arbeitgebers, sondern nur durch die Beklagte befriedigt werden kann. Es handelt sich hierbei daher um ein Rechtsgeschäft, das nach Inhalt, Zweck und Beweggrund allein darauf angelegt ist, Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers zu Lasten der in der Insolvenzversicherung Umlageverpflichteten zu regeln (vgl. BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 3). Ansprüche, die nur wegen der Insolvenz des Arbeitgebers entstehen, sollen aber ausgeschlossen sein, wie § 184 Abs. 1 SGB III zu entnehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
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