Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 335/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 138/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides der Beklagten für das Jahr 2002.
Die Klägerin betreibt ein Theaterunternehmen und ist als Mitglied der Beklagten in deren Unternehmungsverzeichnis eingetragen.
Mit Bescheid vom 27.06.2001 wurde die Klägerin nach dem ab 0.10.12001 geltend, von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen und vom Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarif unter der Gefahrentarifstelle 38 "Unternehmensart Theater" mit der gestaffelten Gefahrklasse 1,62 für 2001, 1,82 für 2002 und 2,03 für 2003 veranlagt.
Mit Bescheid vom 23.04.2003 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 von insgesamt 7.945,96 Euro, der sich aus dem Betrag zur Berufsgenossenschaft von 5.001,89 Euro sowie dem Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage für die Bundesanstalt für Arbeit von 2.944,07 Euro zusammensetzte. In der Anlage zum Beitragsbescheid wurde der Klägerin die Berechnungsformel für ihren Beitrag zur Insolvenzgeld-Umlage mitgeteilt.
Dagegen legte die Klägerin am 09.05.2003 Widerspruch ein. Unter Hinweis auf die erheblichen Beitragssteigerungen nahm sie Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.01.2002 betreffend den italienischen Unfallversicherungsträger INAIL und äußerte Zweifel daran, ob die von der Beklagten betriebene Unfallversicherung im Einklang mit dem Europarecht stehe; insbesondere liege eine unzulässige Monopolausübung vor. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid diene der Überprüfung dieses Rechtsstandpunktes. Es sei aus ihrer – der Klägerin – Sicht mit dem Eigentumsrecht gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar, dass nach zahlreichen Insolvenzen die Risiken den Unternehmen auferlegt würden, da die Risiken nicht richtig eingeschätzt worden seien; dies dürfe jedoch nicht zu Lasten der Unternehmen gehen, die nicht insolvent geworden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit folgender Begründung zurück. Der EuGH habe in seinem Urteil in der Sache INAIL eine weitere Entscheidung der Frage getroffen, wann das europäische Wettbewerbsrecht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger anzuwenden sei und die Frage bezüglich der Berufsunfallversicherung in Italien verneint. Für das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung werde man nach diesem Urteil wie auch für die anderen Sozialversicherungszweige davon ausgehen können, dass sie keine Unternehmen im Sinne der europäischen Wettbewerbsrechts darstellen. Es verbleibe zwar wegen der nach wie vor offenen Frage zum Mindestmaß an solidarischen Elementen noch ein abweichendes Ergebnis begründbar, die ähnliche Ausgestaltung spreche aber dafür, dass der EuGH bezüglich des deutschen Systems zur gleichen Einschätzung wie bei dem italienischen System käme. Zusammengefasst werde es nach diesem Urteil dabei bleiben, dass hinsichtlich der Artikel 81 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) im sozia- len Bereich Einrichtungen in 3 Kategorien eingeteilt werden könnten. Die erste Kategorie bildeten die Einrichtungen, auf die Folge der Verneinung der Unternehmenseigenschaft das Wettbewerbsrecht gar keine Anwendung finde, z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung mit sehr starken Solidaranteilen. In der zweiten Kategorie seien die Einrichtungen, die zwar Unternehmen im Sinne der Artikel 81 ff EGVtr seien, bei denen aber zumindest bestimmte Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt seien könnten, z. B. Rentenversicherungen mit nur schwachen Solidaranteilen. Die dritte Kategorie werde dann schließlich von Unternehmen gebildet, auf die das Wettbewerbsrecht volle Anwendung finde, z. B. Arbeitsvermitlung. Für die Verneinung der Unternehmenseigenschaft sei Voraussetzung, dass wegen der solidarischen Ausgestaltung, die gesetzlich vorgegeben sein müsse, die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen nicht durch privatwirtschaftliche Unternehmen wahrgenommen werden könnten. Dafür sei ein Vergleich vorzunehmen, bei dem insbesondere die Ausgestaltung zwischen Beiträgen und Leistungen zu untersuchen sei. Ergebe sich dabei, dass ein privatwirtschaftliches Unternehmen seine Beiträge und Leistungen nicht in gleicher Weise ausgestalten könnte, wie das zur Erreichung einer Umverteilungswirkung bei der öffentlich-rechtlichen Einrichtung der Fall sei, so werde die Unternehmenseigenschaft verneint. Hinsichtlich der Einrichtungen, die ganz vom Wettbewerbsrecht ausgenommen werden, habe der EuGH zudem durch seine jetzige Einbeziehung von Einrichtungen mit Mischcharakter den Spielraum der Mitgliedstaaten sogar eher wieder etwas vergrößert und die Aufrechterhaltung solidarischer Systeme mit dem Mittel der Pflichtgemeinschaft erleichtert. Gemäß § 359 Abs. 1, 360 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) hätten die Berufsgenossenschaften die Mittel für das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld (§ 183 ff SGB III) einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, aufzubringen. Grundlage für diese Umlage sei das Gesetz über das Konkursausfallgeld von 1974 zur Sicherung der Lohnansprüche von Beschäftigten zahlungsunfähiger Betriebe, welches sei 1997 in den §§ 183 ff SGB III seinen Niederschlag findet. Die Insolvenzgeld-Umlage (früher Konkursausfallgeld-Umlage) werde für die betroffenen Arbeitnehmer erhoben, die Insolvenzgeld von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten können, um sie vor Einkommensverlusten (einschließlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zu schützen. Insolvenzgeld erhielten Arbeitnehmer, wenn sie z. B. bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (Arbeitgebers) für die vorausgegangenen 3 Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Auszahlungen übernähmen die zuständigen Arbeitsämter, der Beitragseinzug sei jedoch den Unfallversicherungsträgern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übertragen worden. Zusätzlich hätten die Unfallversicherungsträger und somit deren Mitgliedsunternehmen auch die Verwaltungskosten sowie die sonstigen Kosten, welche der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Gewährung des Insolvenzgeldes entstehen, zu erstatten. Von der Auszahlung des Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage seien nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzver- fahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 359 Abs. 2 S. 2 SGB III). Da es sich bei dem Unternehmen der Klägerin weder um eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts , bei denen eine Insolvenz nicht zulässig ist, bzw. nicht nachgewiesen wurde, noch um eine juristische Person des öffentllichen Rechts handele, bei der der Bund, ein Land, oder eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit sichert, sei eine Befreiung von der Insolvenzgeld-Umlage nicht möglich. Das Abrechnungsverfahren der Insolvenzgeld-Umlage finde jährlich nachträglich statt.
Damit die Bundesanstalt für Arbeit die laufenden Ausgaben finanzieren könne, hätten die Berufsgenossenschaften vierteljährlich Abschlagzahlungen zu leisten (§ 361 Abs. 1 SGB III). Die Mittel für das Insolvenzgeld brächten die Unfallversicherungsträger auf, wobei der Anteil jedes Unfallversicherungsträgers an den aufzubringenden Mitteln entsprechend dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der gewerblilchen Berufsgenossenschaften, der See-Berufsgenossenschaft, der Eisenbahn-Unfallkassse und der Unfallkasse Post und Telekom berücksichtigt würden (§ 359 Abs. 2 S. 2 SGB III). Der aufzubringende Anteil der Unfallversicherungsträger werde nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf Ihre Mitglieder umgelegt (§ 360 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Bundesanstalt für Arbeit habe im Jahre 2002 durch die Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeber Aufwendungen in Höhe von 1.925.759.430,00 Euro für das Insolvenzgeld gehabt. Hieraus ergebe sich für die Unternehmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen ein umzulegender Be- trag von 511.970.996,03 Euro. Der Anteil des Unternehmens der Klägerin ergebe sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer. Für je 1000,00 Euro Arbeitsentgelt betrage das Insolvenzgeld 4,7670 Euro; nach der entsprechenden Berechnungsformel Arbeitsentgelt x 4,7670: 1000 errechne sich der im angegriffenen Beitragsbescheid 2002 ausgewiesene Betrag. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage seien mit den GG vereinbar und verstießen insbesondere nicht gegen Artikel 3, 14. Für die Beurteilung der Insolvenz-Umlage sei die Rechtsform, Größe, Branche und Ertragslage des Unternehmens ohne Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) habe festgestellt, es erscheine sachgerecht, dass der Gesetzgeber die Aufbringung der Mittel im gesetzlich vorgegebenen System der Unfallversicherung geregelt habe, denn auch hier werde die prinzipielle Arbeitgeberhaftung durch eine solidarische Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern gelöst. Die der Insolvenzgeld-Umlage zugrunde liegenden Regelungen dienten dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern, oder den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig sein, dürfe den Betroffenen nicht übermäßig belasten und müsse ihm zumutbar sein.
Nach alledem sei der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage rechtmäßig erhoben worden. Was schließlich die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Gefahrklasse anbetreffen, so sei der Widerspruch dagegen verfristet. Der Beitragsbescheid beruhe auf dem der Klägerin am 27.06.2001 zugesandten Veranlagungsbescheid für den Gefahrtarifzeitraum vom 01.01.2001 bis voraussichtlich 31.12.2006, der in Ermangelung eines dagegen fristgemäß eingelegten Widerspruchs bestandskräftig gewesen sei. Der Beitragsbescheid für das Forderungsjahr 2002 teile hinsichtlich der Gefahrklasse daher das rechtliche Schicksal des Veranlagungsbescheides vom 27.06.2001.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 00.00.0000 erhobenen Klage, mit der sie sowohl den Beitrag zur Berufsgenossenschaft als auch den auferlegten Anteil an der Insolvenz-Umlage rügt. Dazu hat ihr Bevollmächtigter im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Festsetzung des Betrages zur Berufsgenossenschaft durch den Beitragsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Monopolstellung der Beklagten für die ihr als Berufsge- nossenschaft zugeordneten Berufsgruppen gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EGVtr verstoße. Dies betreffe namentlich Artikel 85 und 86 EGVtr, da die Beklagte im Gegensatz zu der vom EuGH in seinem Urteil vom 22.01.2002 gewürdigten italienischen Berufsunfallversicherung INAIL um ein Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften handele. Auch wenn der soziale Zweck, den die Berusfgenossenschaften wahrnehmen, nicht zu bezweifeln sei, über die Beklagte dennoch eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. So werde die Beklagte, anders als die italienische Arbeitsunfallversicherung, nicht für Rechnung des Staates tätig. Zwar würden der Unfallversicherung in § 1 SGB VII gesetzliche Aufgaben zugewiesen, die Aufgabenwahrnehmung geschehe aber nicht mit einem finanziellen Bezug auf die öffentliche Hand. Insbesondere sei nicht vorgesehen, dass der Bund oder die Länder auf ein Defizit einspringen müssten. Ganz im Gegenteil sehe das SGB VII eigene Unfallversicherungsträger für die öffentliche Hand vor, die von den Berufsgenossenschaften ausdrücklich getrennt seien. Darüber hinaus obliege die Aufsicht über die Berufsgenossenschaften, anders als in Italien, nicht direkt dem Ministerium, sondern einer eigenständigen Aufsichtsbehörde, mämlich dem Bundesversicherungsamt. Noch deutlicher als im Verhältnis zum italienischen Unfallversicherungsträger seien die Unterschiede im Bereich des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Solidarität. Nichtversicherte bei den deutschen Berufsgenossenschaften seien im Wesentlichen nur Arbeitnehmer; Unternehmer, die ihre Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft pflichtversichern müssen, hätten hingegen die Möglichkeit, sich selbst freiwillig bei der Beufsgenossenschaft zu versichern. Dies mache das wirtschaftliche Tätigwerden der Berufsgenossenschaft und damit auch der Beklagten deutlich. Das Angebot an Unternehmer, sich freiwillig zu sichern, sei ein eindeutiges Element einer wirtschaftlichen Tätigkeit und widerspreche der Wahrnehmung des Gemeinwohls. Maßgebliche Elemente des in Italien existierenden Solidarausgleichs, die den Grundsatz der Solidarität innerhalb des Versicherungssystems verwirklichen, fänden sich für die deutsche Unfallversicherung nicht. Hier fehle eine Regelung, die verhindere, dass der Beitragssatz bei hohen Risiken einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfe. Vielmehr schlössen die §§ 157, 162 SGB VII dies wegen des dort vorgesehenen Gefahrtarifs sowie der risikoabhängigen Zuschläge, Nachlässe und Prämien aus. Zwar sei das Arbeitsentgelt in der Spanne zwischen einem Mindestverdienst und einem Höchstverdienst nach § 153 SGB VII ein Rechnungsfaktor für die Beitragshöhe, diese Zugrundelegung des Arbeitsentgelts diene aber nur dazu, risikoadäquate Beiträge zu erheben, da die Mehrzahl der Ausgaben der Berufsgenossenschaften vom jeweiligen Arbeitsentgelt des Versicherten Arbeitnehmers abhängig sei. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung die Versicherungsbeiträge ebenso wie bei einer privaten Versicherungsgesellschaft risikoabhängig gestaltet seien. die erkennbare Nähe des deutschen Systems der Arbeitsunfallversicherung zu den wirtschaftlichen orientierten Versicherungsangeboten der privaten Versicherungswirtschaft in anderen Bereichen mache deutlich, dass sich der soziale Zweck einer Unfallversicherung für Arbeitnehmer auch dadurch erreichen ließe, dass alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet wären, bei private Versicherungsunternehmen eine entsprechende Versicherung für alle ihre Mitarbeiter abzuschließen. Ein solches System, das einen durch die allgemeine Versicherungsaufsicht kontrollierten Wettbewerb zuließe, entspreche in etwa dem funktionierenden Pflichtversicherungssystem bei der Kfz-Haftpflicht und würde den gesetzlich verankerten sozialen Zweck ebenfalls erfüllen. Mithin handele sich bei der Beklagten um ein Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EGVtr. Die Beklagte habe, wie alle anderen Berufsgensosenschaft für den ihr zugewiesenen Bereich eine marktbeherrschende Stellung inne. Durch das Ausschließlichkeitsrecht werde auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten für diesen Zweck verhindert, so dass die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Artikel 82 EGVtr verletzt sei. Das durch den Gesetzgeber geschaffene Monopol der Berufsgenossenschaften, das auf der gesetzlichen Begründung von Versicherungspflicht und Versicherungszwang beim zuständigen Versicherungsunternehmen beruhe, erfülle den Verbotstatbestand des Artikel 86, 82 EGVtr. Die Beklagte habe, wie alle anderen Berufsgenossenschaften, für den ihr zugewiesenen Bereich eine marktbeherrschende Stellung inne. Durch das Ausschließlichkeitsrecht werde auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten für diesen Bereich verhindert, so dass die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Artikel 82 EVGtr verletzt sei. Das durch den Gesetzgeber geschaffene Monopol der Berufsgenossenschaften, dass auf der gesetzlichen Begründung von Versicherungspflicht und Versicherungszwang beim zuständigen Versicherungsunternehmen beruhe, erfülle den Verbotstatbestand der Artikel 86, 82 EGVtr. Das Monopolrecht der Beklagten sei auch nicht durch Artikel 86 Abs. 2 EVGtr gerechtfertigt, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden. Die Ausschließlichkeitsstellung der Berufsgenossenschaften sei – wie mit dem Hinweis auf die Alternative des gesetzlichen Zwanges der Arbeitgeber auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer privaten Versicherungsgesellschaft aufgezeigt – nicht erforderlich, um den durch sie bezweckten Sozialschutz zu gewährleisten. Das Ausschließlichkeitsrecht der Beklagten beschränkte darüber hinaus die in Artikel 49 EVGtr festgeschriebene aktive und passive Dienstleistungsfreiheit von Versicherern und Versicherten.
Ebenfalls rechtswidrig sei schließlich die in dem angegriffenen Beitragsbescheid festgelegte Umlage für das Insolvenzgeld. Sie verstoße gegen die Berufsfreiheit in Artikel 12 GG sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Artikel 14 GG.
Die Umlage stelle keine Versicherungsprämie dar, da kein angemessenes Verhältnis zwischen den Prämienzahlungen einerseits und der Versicherungsleistung andererseits bestehe. Auch das Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme greife nicht durch. Denn die auf der Grundlage der Insolvenzen des Vorjahres berechnete Umlage steige für die nichtinsolventen Unternehmen, je mehr Unternehmen im Vorjahr von der Insolvenz betroffen gewesen sei und damit Arbeitnehmer Insolvenzgeldzahlungen erhalten hätten. Die insolventen Unternehmen, die für die Leistungen auf dem Topf des Insolvenzgeldes an die Arbeitnehmer und damit letztendlich für die Erhöhung der Umlagen verantwortlich seien, würden aufgrund ihrer Insolvenz an diesen erhöhten Ausgaben nicht mehr beteiligt. Ein echtes Versicherungssystem müßte hingegen eine finanzielle Risikovorsorge treffen und durch eine entsprechende Kapitaldecke absichern, so dass die Insolvenz eines Unternehmens nicht die gesunden Unternehmen in die finanzielle Haftung nehme und damit in die Gefahr der Insolvenz treibe. Auch handele es sich bei der Insolvenzgeld-Umlage nicht um Steuern im Sinne der Finanzverfassung des Grundgesetzes. Vielmehr stelle sei eine besondere sozialrechtliche Abgabe dar, die den hohen Rechtfertigungsansprüchen des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) genügen müsse. Wie bereits dargelegt, bestehe jedoch bei der Insolvenzgeld-Umlage eine erhebliche Inkonkurenz zwischen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung, die den Vorgaben des BverfG nicht genüge. Darüber hinaus fehle die notwendige Transparenz des Bescheides der Beklagten bzgl. der von ihr - der Klägerin - zu entrichtenden Umlage. Die Beklagte ziehe sich auf den Hinweis zurück, die Bundesanstalt für Arbeit habe die Höhe des umzulegenden Insolvenzgeldes festgelegt. Aus dem Bescheid der Beklagten sei eine Überprüfung der Umlagesätze, aus denen sich die Höhe der zu zahlenden Umlage ergebe, nicht möglich. Dies widerspreche der sozial- und verwaltungsrechtlichen Verpflichtung zu einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung von belastenden Bescheiden durch die öffentliche Verwaltung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich weiterhin auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides und bezieht sich dabei auf die im Widerspruchsbescheid dargelegte Begründung sowie auf das Urteil des BSG vom 11.11.2003 – Az.: B 2 U 16/03 R -.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2002 vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12. 2003 nicht rechtswidrig ist und damit für die Klägerin keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darstellt.
Soweit der Klägerin ihr Klagebegehren nicht auf die Aufhebung des festgestellten Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage, sondern auch das Beitrags zur Berufsgenossenschaft richtet, ist die Klage nicht bereits deswegen unbegründet, weil – wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführt – der Widerspruch gegen die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Gefahrklasse "verfristet" sei. Gemeint ist sicherlich, dass eine Bindungswirkung der festgestellten Gefahrklasse eingetreten ist, da der auch das Beitragsjahr 2002 einbeziehende Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 27.06.2001 bestandskräftig geworden ist. Indessen begehrt die Klägerin nicht etwa eine Änderung der Gefahrklasse; sie bestreitet der Beklagten vielmehr grundsätzlich das Recht auf Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung und damit auch auf Erhebung von Beiträgen mit der Begründung, dass die Beklagte eine Monopolstellung ausübe und damit gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EGVtr verstoße.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hält er angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten aber auch anhand der Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die insoweit von der Klägerin vorgebrachten Einwände werden vom Gericht nicht geteilt.
Die Wettbewerbsregel der Artikel 81 ff EGVtr sollen wettbewerbsschränkende Wirtschafts- unternehmen und Verhaltensweisen der im Gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunter- nehmen sowie eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ei- nes solchen Unternehmens verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichen. Adressaten der Kartellvorschriften sind deshalb Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten. Keine Unternehmen im Sinne dieses funktionalen Unternehmensbegriffs und damit von den Wettbewerbsregeln ausgenommen sind dagegen Träger staatlich organisierter und beaufsichtigter Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzten folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf den Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind (so BSG, Urteil vom 11.11.2003 – Az.: B 2 U 16/03 R – mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Das Letztere hat der EuGH in seinem Urteil vom 21.01.2002 für den staatlichen italieni- schen Unfallversicherungsträger INAIL angenommen. Maßgebliche Gesichtspunkte waren dabei, dass die Absicherung berufsbedingter Gesundheitsrisiken zu den traditionellen Auf- gaben der Sozialversicherung gehört und in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die italienische Gesetzgebung ein soziales Anliegen verwirklicht, indem den geschützten Personen eine Deckung gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit unabhängig von einer Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und unabhängig von der rechtzeitigen Zahlung der geschuldeten Versicherungsbeiträge zur Verfügung gestellt wird. Hinzu kam, dass die Versicherung sowohl auf der Beitrags- wie auf der Leistungsseite durch Elemente eines Solidarausgleichs geprägt ist und dass die Tätigkeit des INAIL staatlicher Aufsicht unterliegt, so dass Beiträge und Leistungen letztlich vom Staat bestimmt werden (vgl. BSG, a.a.0.).
In den vom EuGH hervorgehobenen Punkten weisen die italienische und die deutsche Unfallversicherung ähnliche und teilweise identische Merkmale auf; jedenfalls sind die Unterschiede zwischen beiden Systemen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von solchem Gewicht, dass sie eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung und ergibt sich schon aus ihrer Eingliederung in das Sozialgesetzbuch, dass die deutsche Unfallversicherung mit dem Ziel der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, der Widerherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit nach dem Eintritt entsprechender Versicherungsfälle sowie deren Entschädigung für einen breiten Kreis von zum Teil beitragsfrei Versicherten und deren Hinterbliebenen soziale Zwecke verfolgt (vgl. BSG a.a.O.). Hinzu kommt – und insoweit lassen sich die Einwände der Klägerin nicht nachvollziehen – die öffentlich-rechtliche Form der Versicherung und das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.
Mögen auch die vorgenannten Faktoren allein nach der Rechtsprechung des EuGH eine Einordnung der Berufsgenossenschaft als Unternehmen im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht nicht ausschließen, so ist von ganz entscheidender Bedeutung die Natur der angebotenen Versicherungsleistungen. Sie müssen, soll eine wirtschaftliche Tätigkeit des Versicherungsträgers bejaht werden, so beschaffen sein, dass sie zumindest im Grundsatz auch von privaten Versicherungsunternehmen erbracht werden können. Dies ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Fall (BSG a.a.O.). Das von der Klägerin dagegen vorgebrachte Argument, dass Angebot für die Unternehmer, sich freiwillig zu versichern, sei ein eindeutiges Element einer wirtschaftlichen Tätigkeit und widerspreche der Wahrnehmung des Gemeinwohls, geht schon deswegen fehl, weil sie sich allein auf den untypischen Teil der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Typisch ist vielmehr, die durch Beiträge der Unternehmer finanzierte Versicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, und diese ist wesentlich durch Elemente der Solidarität geprägt, die einer privaten Versicherung fremd sind. So hängt auch nach dem SGB VII die Entstehung von Leistungsansprüchen nicht davon ab, dass der Arbeitgeber die fälligen Beiträge entrichtet hat. Des weiteren wird die Proportionalität von Beitrag und Leistung dadurch eingeschränkt, dass für die Beitragerhebung das gesamte Arbeitsentgelt bis zur Grenze des Höchstjahresarbeitsverdienstes herangezogen wird (§ 153 Abs. 1 und 2 SGB VII) während für die Bemessung der Geldleistungen des Versicherungsträgers eine Entgeltuntergrenze in Gestalt des Mindestjahresarbeitsverdienstes festgelegt ist ( § 58 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 18 SGB VI). Durch die Anknüpfung an eine Mindestarbeitsentgeltgrenze kommt es im Ergebnis zu einer Umverteilung zwischen Beziehern hoher und niedriger Einkommen und so zu einem Solidarausgleich, der für Geringverdiener von erheblicher Bedeutung ist, weil sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz von einem privaten Versicherungsunternehmen nur mit Unterstützung des Staates erlangen könnten. Dem Ziel einer solidarischen Tragung der Versicherungslasten dient ferner der in den § 176 ff SGB VII für Fälle der übermäßigen Belastung eines Versicherungsträgers mit Renten- oder Entschädigungsleistungen vorgeschriebene Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, der sich in einem marktwirtschaftlich organisierten System nicht verwirklichen ließe (vgl. BSG a.a.O.).
Schließlich unterliegen auch die Berufsgenossenschaften – und insoweit ist der Hinweis der Klägerin auf den italienischen Versicherungsträger nicht ganz verständlich – mit dem Bundesversicherungsamt einer staatlichen Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und Sonstigem für sie maßgeblichen Recht erstreckt (§ 87 Abs. 1 SGB VII) und be- wirkt, dass Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weitgehend un- ter Kontrolle des States bleiben. Wenn auch die Höhe der Beiträge im Gegensatz zu den bei einem Versicherungsfall zu erbringende Leistungen nicht durch Gesetz bestimmt ist, da die maßgebenden Berechnungsfaktoren, der Finanzbedarf (Umlage-Soll) die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklasse ( § 153 Abs. 1 SGB VII) nur zum Teil im Vorhinein bekannt sind, sind die Berufsgenossenschaften, was ihre Einflussnahme auf die Beitragshöhe über den von ihnen gemäß § 157 SGB VII als autonomes Recht zu beschließenden Gefahrtarif betrifft, aber weitgehend durch gesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben eingeengt. Abgesehen davon bedarf ihre Entscheidung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 151 Abs. 1 SGB VII), so dass eine freie Tarifgestaltung, wie sie für ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen typisch wäre, nicht möglich ist (vgl. BSG, a.a.O.).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist ihr Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar. Durfte der deutsche Gesetzgeber, wie dargelegt, im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des nationlen Systems der sozialen Sicherheit ohne Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht eine solidarisch finanzierte staatliche Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten einrichten, so liegt es auf der Hand, dass die Zwangsmitgliedschaft und die daraus folgende Unmöglichkeit, sich den Versicherungsschutz ggfls. bei einem konkurierenden Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu beschaffen, nicht gleichzeitig gegen den Grundsatz der (passiven) Dienstleistungspflicht verstoßen kann (vgl. BSG a.a.0.).
Wenn nach alledem der angefochtene Beitragsbescheid nicht gegen die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht verstößt und hinsichtlich der Beitragsberechnung keine Fehler erkennen läßt, so steht auch der der Klägerin auferlegte Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage mit Gesetz und Recht im Einklang.
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 die Voraussetzungen für und die Verfahrensweise bei der Erhebung des Anteils der Insolvenzgeld-Umlage eingehend beschrieben sowie unter Benennung und in richtiger Anwendung der einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen des SGB III den von der Klägerin für das Beitragsjahr 2002 zu tragenden Anteil begründet. Sie hat ausführlich die Berechnungsfaktoren aufgezeigt, so dass der – im übrigen unsubstantierte – Einwand der Klägerin, eine Überprüfung der Umlagesätze, aus denen sich die Höhe der zu zahlenden Umlage ergebe, sei nicht möglich, nicht nachvollziehbar ist. Ebenso eingehend und in nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte die Verfassungsmäßigkeit der Insolvenzgeld-Umlage dargelegt. Das Gericht folgt der sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 ergebenden Begründung und sieht in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren – ausführlichen – Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dies umsomehr, als die Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage nach dem SGB III inhaltlich den alten Vorschriften über das Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entsprechen und keine Veranlassung besteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu § 186 b und 186 c AFG abzuweichen.
Das Gericht beschränkt sich daher auf eine kurze Zusammenfassung der tragenden Gründe für die Verfassungsmäßigkleit der gesetzlichen Regelung über das Insolvenzgeld. Die sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers, das Konkurausfallgeld – nunmehr Insolvenzgeld - durch eine Umlage zu finanzieren, beruhen im Wesentlichen auf der Überlegung, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen. Es erscheint daher angemessen, die Kosten für die fehlende Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Die gleichmäßige Verteilung der Lasten auf alle Unternehmer nach dem Verhältnis der Lohnsumme ist sachgerecht und mit Artikel 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, da die Lastenverteilung dem die gesamte Sozialversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip ent- spricht, so dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind (BSG Urteil vom 01.03.1978 in SozR § 186 b afg. Nr. 1 mit weiteren Nachweisen, insbesondere der Rechtsprechung des BverFG). Eine Verletzung der in Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit liegt nicht vor, da der Schutzbereich des Artikel 12 GG nur durch Regelungen mit objektiv berufslenken- der Tendenz betroffen ist. Indessen ist die Regelung des Konkursausfallgeldes bzw. Insolvenzgeldes im Hinblick auf die Berufswahl und Berufsausübung neutral, da sie nicht auf Art oder Inhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen zielt (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 in SozR 3-4100 § 186 b afg). Schließlich hält die den Arbeitgebern gesetzlich auferlegte Insolvenzgeld-Umlage auch einer Überprüfung anhand des Artikel 14 GG stand. So hat das BverFG die Ansicht des BSG gebilligt, dass die Gewährleistung des Eigentums nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungen schützt. Das steht auch mit der neueren Recht- sprechung des BverFG im Einklang wonach öffentlich-rechtliche Abgaben die Eigentums- garantie erst berühren, wenn sie konfiskatorischen Charakter annehmen (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 in SozR 3 – 4100 § 186 b afg, mit weiteren Nachweisen, aus der Recht- sprechung des BverFG). Davon kann indessen bei einem Umlagebetrag von 4,7670 % de betrieblichen Lohnsumme keine Rede sein.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWHO).
Der Streitwert wird auf 7.945,96 Euro festgesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30.06.2004 gültigen Fassung (GKG a.F.) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.). Dies ist vorliegend der Fall, wobei – da die Aufhe- bung des Beitragsbescheides insgesamt begehrt wurde – der Gesamtbeitrag in Höhe von 7.945,96 Euro maßgebend ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides der Beklagten für das Jahr 2002.
Die Klägerin betreibt ein Theaterunternehmen und ist als Mitglied der Beklagten in deren Unternehmungsverzeichnis eingetragen.
Mit Bescheid vom 27.06.2001 wurde die Klägerin nach dem ab 0.10.12001 geltend, von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen und vom Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarif unter der Gefahrentarifstelle 38 "Unternehmensart Theater" mit der gestaffelten Gefahrklasse 1,62 für 2001, 1,82 für 2002 und 2,03 für 2003 veranlagt.
Mit Bescheid vom 23.04.2003 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 von insgesamt 7.945,96 Euro, der sich aus dem Betrag zur Berufsgenossenschaft von 5.001,89 Euro sowie dem Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage für die Bundesanstalt für Arbeit von 2.944,07 Euro zusammensetzte. In der Anlage zum Beitragsbescheid wurde der Klägerin die Berechnungsformel für ihren Beitrag zur Insolvenzgeld-Umlage mitgeteilt.
Dagegen legte die Klägerin am 09.05.2003 Widerspruch ein. Unter Hinweis auf die erheblichen Beitragssteigerungen nahm sie Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.01.2002 betreffend den italienischen Unfallversicherungsträger INAIL und äußerte Zweifel daran, ob die von der Beklagten betriebene Unfallversicherung im Einklang mit dem Europarecht stehe; insbesondere liege eine unzulässige Monopolausübung vor. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid diene der Überprüfung dieses Rechtsstandpunktes. Es sei aus ihrer – der Klägerin – Sicht mit dem Eigentumsrecht gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar, dass nach zahlreichen Insolvenzen die Risiken den Unternehmen auferlegt würden, da die Risiken nicht richtig eingeschätzt worden seien; dies dürfe jedoch nicht zu Lasten der Unternehmen gehen, die nicht insolvent geworden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit folgender Begründung zurück. Der EuGH habe in seinem Urteil in der Sache INAIL eine weitere Entscheidung der Frage getroffen, wann das europäische Wettbewerbsrecht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger anzuwenden sei und die Frage bezüglich der Berufsunfallversicherung in Italien verneint. Für das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung werde man nach diesem Urteil wie auch für die anderen Sozialversicherungszweige davon ausgehen können, dass sie keine Unternehmen im Sinne der europäischen Wettbewerbsrechts darstellen. Es verbleibe zwar wegen der nach wie vor offenen Frage zum Mindestmaß an solidarischen Elementen noch ein abweichendes Ergebnis begründbar, die ähnliche Ausgestaltung spreche aber dafür, dass der EuGH bezüglich des deutschen Systems zur gleichen Einschätzung wie bei dem italienischen System käme. Zusammengefasst werde es nach diesem Urteil dabei bleiben, dass hinsichtlich der Artikel 81 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) im sozia- len Bereich Einrichtungen in 3 Kategorien eingeteilt werden könnten. Die erste Kategorie bildeten die Einrichtungen, auf die Folge der Verneinung der Unternehmenseigenschaft das Wettbewerbsrecht gar keine Anwendung finde, z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung mit sehr starken Solidaranteilen. In der zweiten Kategorie seien die Einrichtungen, die zwar Unternehmen im Sinne der Artikel 81 ff EGVtr seien, bei denen aber zumindest bestimmte Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt seien könnten, z. B. Rentenversicherungen mit nur schwachen Solidaranteilen. Die dritte Kategorie werde dann schließlich von Unternehmen gebildet, auf die das Wettbewerbsrecht volle Anwendung finde, z. B. Arbeitsvermitlung. Für die Verneinung der Unternehmenseigenschaft sei Voraussetzung, dass wegen der solidarischen Ausgestaltung, die gesetzlich vorgegeben sein müsse, die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen nicht durch privatwirtschaftliche Unternehmen wahrgenommen werden könnten. Dafür sei ein Vergleich vorzunehmen, bei dem insbesondere die Ausgestaltung zwischen Beiträgen und Leistungen zu untersuchen sei. Ergebe sich dabei, dass ein privatwirtschaftliches Unternehmen seine Beiträge und Leistungen nicht in gleicher Weise ausgestalten könnte, wie das zur Erreichung einer Umverteilungswirkung bei der öffentlich-rechtlichen Einrichtung der Fall sei, so werde die Unternehmenseigenschaft verneint. Hinsichtlich der Einrichtungen, die ganz vom Wettbewerbsrecht ausgenommen werden, habe der EuGH zudem durch seine jetzige Einbeziehung von Einrichtungen mit Mischcharakter den Spielraum der Mitgliedstaaten sogar eher wieder etwas vergrößert und die Aufrechterhaltung solidarischer Systeme mit dem Mittel der Pflichtgemeinschaft erleichtert. Gemäß § 359 Abs. 1, 360 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) hätten die Berufsgenossenschaften die Mittel für das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld (§ 183 ff SGB III) einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, aufzubringen. Grundlage für diese Umlage sei das Gesetz über das Konkursausfallgeld von 1974 zur Sicherung der Lohnansprüche von Beschäftigten zahlungsunfähiger Betriebe, welches sei 1997 in den §§ 183 ff SGB III seinen Niederschlag findet. Die Insolvenzgeld-Umlage (früher Konkursausfallgeld-Umlage) werde für die betroffenen Arbeitnehmer erhoben, die Insolvenzgeld von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten können, um sie vor Einkommensverlusten (einschließlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zu schützen. Insolvenzgeld erhielten Arbeitnehmer, wenn sie z. B. bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (Arbeitgebers) für die vorausgegangenen 3 Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Auszahlungen übernähmen die zuständigen Arbeitsämter, der Beitragseinzug sei jedoch den Unfallversicherungsträgern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übertragen worden. Zusätzlich hätten die Unfallversicherungsträger und somit deren Mitgliedsunternehmen auch die Verwaltungskosten sowie die sonstigen Kosten, welche der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Gewährung des Insolvenzgeldes entstehen, zu erstatten. Von der Auszahlung des Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage seien nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzver- fahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 359 Abs. 2 S. 2 SGB III). Da es sich bei dem Unternehmen der Klägerin weder um eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts , bei denen eine Insolvenz nicht zulässig ist, bzw. nicht nachgewiesen wurde, noch um eine juristische Person des öffentllichen Rechts handele, bei der der Bund, ein Land, oder eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit sichert, sei eine Befreiung von der Insolvenzgeld-Umlage nicht möglich. Das Abrechnungsverfahren der Insolvenzgeld-Umlage finde jährlich nachträglich statt.
Damit die Bundesanstalt für Arbeit die laufenden Ausgaben finanzieren könne, hätten die Berufsgenossenschaften vierteljährlich Abschlagzahlungen zu leisten (§ 361 Abs. 1 SGB III). Die Mittel für das Insolvenzgeld brächten die Unfallversicherungsträger auf, wobei der Anteil jedes Unfallversicherungsträgers an den aufzubringenden Mitteln entsprechend dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der gewerblilchen Berufsgenossenschaften, der See-Berufsgenossenschaft, der Eisenbahn-Unfallkassse und der Unfallkasse Post und Telekom berücksichtigt würden (§ 359 Abs. 2 S. 2 SGB III). Der aufzubringende Anteil der Unfallversicherungsträger werde nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf Ihre Mitglieder umgelegt (§ 360 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Bundesanstalt für Arbeit habe im Jahre 2002 durch die Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeber Aufwendungen in Höhe von 1.925.759.430,00 Euro für das Insolvenzgeld gehabt. Hieraus ergebe sich für die Unternehmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen ein umzulegender Be- trag von 511.970.996,03 Euro. Der Anteil des Unternehmens der Klägerin ergebe sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer. Für je 1000,00 Euro Arbeitsentgelt betrage das Insolvenzgeld 4,7670 Euro; nach der entsprechenden Berechnungsformel Arbeitsentgelt x 4,7670: 1000 errechne sich der im angegriffenen Beitragsbescheid 2002 ausgewiesene Betrag. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage seien mit den GG vereinbar und verstießen insbesondere nicht gegen Artikel 3, 14. Für die Beurteilung der Insolvenz-Umlage sei die Rechtsform, Größe, Branche und Ertragslage des Unternehmens ohne Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) habe festgestellt, es erscheine sachgerecht, dass der Gesetzgeber die Aufbringung der Mittel im gesetzlich vorgegebenen System der Unfallversicherung geregelt habe, denn auch hier werde die prinzipielle Arbeitgeberhaftung durch eine solidarische Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern gelöst. Die der Insolvenzgeld-Umlage zugrunde liegenden Regelungen dienten dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern, oder den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig sein, dürfe den Betroffenen nicht übermäßig belasten und müsse ihm zumutbar sein.
Nach alledem sei der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage rechtmäßig erhoben worden. Was schließlich die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Gefahrklasse anbetreffen, so sei der Widerspruch dagegen verfristet. Der Beitragsbescheid beruhe auf dem der Klägerin am 27.06.2001 zugesandten Veranlagungsbescheid für den Gefahrtarifzeitraum vom 01.01.2001 bis voraussichtlich 31.12.2006, der in Ermangelung eines dagegen fristgemäß eingelegten Widerspruchs bestandskräftig gewesen sei. Der Beitragsbescheid für das Forderungsjahr 2002 teile hinsichtlich der Gefahrklasse daher das rechtliche Schicksal des Veranlagungsbescheides vom 27.06.2001.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 00.00.0000 erhobenen Klage, mit der sie sowohl den Beitrag zur Berufsgenossenschaft als auch den auferlegten Anteil an der Insolvenz-Umlage rügt. Dazu hat ihr Bevollmächtigter im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Festsetzung des Betrages zur Berufsgenossenschaft durch den Beitragsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Monopolstellung der Beklagten für die ihr als Berufsge- nossenschaft zugeordneten Berufsgruppen gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EGVtr verstoße. Dies betreffe namentlich Artikel 85 und 86 EGVtr, da die Beklagte im Gegensatz zu der vom EuGH in seinem Urteil vom 22.01.2002 gewürdigten italienischen Berufsunfallversicherung INAIL um ein Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften handele. Auch wenn der soziale Zweck, den die Berusfgenossenschaften wahrnehmen, nicht zu bezweifeln sei, über die Beklagte dennoch eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. So werde die Beklagte, anders als die italienische Arbeitsunfallversicherung, nicht für Rechnung des Staates tätig. Zwar würden der Unfallversicherung in § 1 SGB VII gesetzliche Aufgaben zugewiesen, die Aufgabenwahrnehmung geschehe aber nicht mit einem finanziellen Bezug auf die öffentliche Hand. Insbesondere sei nicht vorgesehen, dass der Bund oder die Länder auf ein Defizit einspringen müssten. Ganz im Gegenteil sehe das SGB VII eigene Unfallversicherungsträger für die öffentliche Hand vor, die von den Berufsgenossenschaften ausdrücklich getrennt seien. Darüber hinaus obliege die Aufsicht über die Berufsgenossenschaften, anders als in Italien, nicht direkt dem Ministerium, sondern einer eigenständigen Aufsichtsbehörde, mämlich dem Bundesversicherungsamt. Noch deutlicher als im Verhältnis zum italienischen Unfallversicherungsträger seien die Unterschiede im Bereich des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Solidarität. Nichtversicherte bei den deutschen Berufsgenossenschaften seien im Wesentlichen nur Arbeitnehmer; Unternehmer, die ihre Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft pflichtversichern müssen, hätten hingegen die Möglichkeit, sich selbst freiwillig bei der Beufsgenossenschaft zu versichern. Dies mache das wirtschaftliche Tätigwerden der Berufsgenossenschaft und damit auch der Beklagten deutlich. Das Angebot an Unternehmer, sich freiwillig zu sichern, sei ein eindeutiges Element einer wirtschaftlichen Tätigkeit und widerspreche der Wahrnehmung des Gemeinwohls. Maßgebliche Elemente des in Italien existierenden Solidarausgleichs, die den Grundsatz der Solidarität innerhalb des Versicherungssystems verwirklichen, fänden sich für die deutsche Unfallversicherung nicht. Hier fehle eine Regelung, die verhindere, dass der Beitragssatz bei hohen Risiken einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfe. Vielmehr schlössen die §§ 157, 162 SGB VII dies wegen des dort vorgesehenen Gefahrtarifs sowie der risikoabhängigen Zuschläge, Nachlässe und Prämien aus. Zwar sei das Arbeitsentgelt in der Spanne zwischen einem Mindestverdienst und einem Höchstverdienst nach § 153 SGB VII ein Rechnungsfaktor für die Beitragshöhe, diese Zugrundelegung des Arbeitsentgelts diene aber nur dazu, risikoadäquate Beiträge zu erheben, da die Mehrzahl der Ausgaben der Berufsgenossenschaften vom jeweiligen Arbeitsentgelt des Versicherten Arbeitnehmers abhängig sei. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung die Versicherungsbeiträge ebenso wie bei einer privaten Versicherungsgesellschaft risikoabhängig gestaltet seien. die erkennbare Nähe des deutschen Systems der Arbeitsunfallversicherung zu den wirtschaftlichen orientierten Versicherungsangeboten der privaten Versicherungswirtschaft in anderen Bereichen mache deutlich, dass sich der soziale Zweck einer Unfallversicherung für Arbeitnehmer auch dadurch erreichen ließe, dass alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet wären, bei private Versicherungsunternehmen eine entsprechende Versicherung für alle ihre Mitarbeiter abzuschließen. Ein solches System, das einen durch die allgemeine Versicherungsaufsicht kontrollierten Wettbewerb zuließe, entspreche in etwa dem funktionierenden Pflichtversicherungssystem bei der Kfz-Haftpflicht und würde den gesetzlich verankerten sozialen Zweck ebenfalls erfüllen. Mithin handele sich bei der Beklagten um ein Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EGVtr. Die Beklagte habe, wie alle anderen Berufsgensosenschaft für den ihr zugewiesenen Bereich eine marktbeherrschende Stellung inne. Durch das Ausschließlichkeitsrecht werde auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten für diesen Zweck verhindert, so dass die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Artikel 82 EGVtr verletzt sei. Das durch den Gesetzgeber geschaffene Monopol der Berufsgenossenschaften, das auf der gesetzlichen Begründung von Versicherungspflicht und Versicherungszwang beim zuständigen Versicherungsunternehmen beruhe, erfülle den Verbotstatbestand des Artikel 86, 82 EGVtr. Die Beklagte habe, wie alle anderen Berufsgenossenschaften, für den ihr zugewiesenen Bereich eine marktbeherrschende Stellung inne. Durch das Ausschließlichkeitsrecht werde auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten für diesen Bereich verhindert, so dass die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Artikel 82 EVGtr verletzt sei. Das durch den Gesetzgeber geschaffene Monopol der Berufsgenossenschaften, dass auf der gesetzlichen Begründung von Versicherungspflicht und Versicherungszwang beim zuständigen Versicherungsunternehmen beruhe, erfülle den Verbotstatbestand der Artikel 86, 82 EGVtr. Das Monopolrecht der Beklagten sei auch nicht durch Artikel 86 Abs. 2 EVGtr gerechtfertigt, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden. Die Ausschließlichkeitsstellung der Berufsgenossenschaften sei – wie mit dem Hinweis auf die Alternative des gesetzlichen Zwanges der Arbeitgeber auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer privaten Versicherungsgesellschaft aufgezeigt – nicht erforderlich, um den durch sie bezweckten Sozialschutz zu gewährleisten. Das Ausschließlichkeitsrecht der Beklagten beschränkte darüber hinaus die in Artikel 49 EVGtr festgeschriebene aktive und passive Dienstleistungsfreiheit von Versicherern und Versicherten.
Ebenfalls rechtswidrig sei schließlich die in dem angegriffenen Beitragsbescheid festgelegte Umlage für das Insolvenzgeld. Sie verstoße gegen die Berufsfreiheit in Artikel 12 GG sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Artikel 14 GG.
Die Umlage stelle keine Versicherungsprämie dar, da kein angemessenes Verhältnis zwischen den Prämienzahlungen einerseits und der Versicherungsleistung andererseits bestehe. Auch das Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme greife nicht durch. Denn die auf der Grundlage der Insolvenzen des Vorjahres berechnete Umlage steige für die nichtinsolventen Unternehmen, je mehr Unternehmen im Vorjahr von der Insolvenz betroffen gewesen sei und damit Arbeitnehmer Insolvenzgeldzahlungen erhalten hätten. Die insolventen Unternehmen, die für die Leistungen auf dem Topf des Insolvenzgeldes an die Arbeitnehmer und damit letztendlich für die Erhöhung der Umlagen verantwortlich seien, würden aufgrund ihrer Insolvenz an diesen erhöhten Ausgaben nicht mehr beteiligt. Ein echtes Versicherungssystem müßte hingegen eine finanzielle Risikovorsorge treffen und durch eine entsprechende Kapitaldecke absichern, so dass die Insolvenz eines Unternehmens nicht die gesunden Unternehmen in die finanzielle Haftung nehme und damit in die Gefahr der Insolvenz treibe. Auch handele es sich bei der Insolvenzgeld-Umlage nicht um Steuern im Sinne der Finanzverfassung des Grundgesetzes. Vielmehr stelle sei eine besondere sozialrechtliche Abgabe dar, die den hohen Rechtfertigungsansprüchen des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) genügen müsse. Wie bereits dargelegt, bestehe jedoch bei der Insolvenzgeld-Umlage eine erhebliche Inkonkurenz zwischen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung, die den Vorgaben des BverfG nicht genüge. Darüber hinaus fehle die notwendige Transparenz des Bescheides der Beklagten bzgl. der von ihr - der Klägerin - zu entrichtenden Umlage. Die Beklagte ziehe sich auf den Hinweis zurück, die Bundesanstalt für Arbeit habe die Höhe des umzulegenden Insolvenzgeldes festgelegt. Aus dem Bescheid der Beklagten sei eine Überprüfung der Umlagesätze, aus denen sich die Höhe der zu zahlenden Umlage ergebe, nicht möglich. Dies widerspreche der sozial- und verwaltungsrechtlichen Verpflichtung zu einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung von belastenden Bescheiden durch die öffentliche Verwaltung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich weiterhin auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides und bezieht sich dabei auf die im Widerspruchsbescheid dargelegte Begründung sowie auf das Urteil des BSG vom 11.11.2003 – Az.: B 2 U 16/03 R -.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2002 vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12. 2003 nicht rechtswidrig ist und damit für die Klägerin keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darstellt.
Soweit der Klägerin ihr Klagebegehren nicht auf die Aufhebung des festgestellten Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage, sondern auch das Beitrags zur Berufsgenossenschaft richtet, ist die Klage nicht bereits deswegen unbegründet, weil – wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführt – der Widerspruch gegen die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Gefahrklasse "verfristet" sei. Gemeint ist sicherlich, dass eine Bindungswirkung der festgestellten Gefahrklasse eingetreten ist, da der auch das Beitragsjahr 2002 einbeziehende Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 27.06.2001 bestandskräftig geworden ist. Indessen begehrt die Klägerin nicht etwa eine Änderung der Gefahrklasse; sie bestreitet der Beklagten vielmehr grundsätzlich das Recht auf Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung und damit auch auf Erhebung von Beiträgen mit der Begründung, dass die Beklagte eine Monopolstellung ausübe und damit gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EGVtr verstoße.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hält er angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten aber auch anhand der Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die insoweit von der Klägerin vorgebrachten Einwände werden vom Gericht nicht geteilt.
Die Wettbewerbsregel der Artikel 81 ff EGVtr sollen wettbewerbsschränkende Wirtschafts- unternehmen und Verhaltensweisen der im Gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunter- nehmen sowie eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ei- nes solchen Unternehmens verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichen. Adressaten der Kartellvorschriften sind deshalb Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten. Keine Unternehmen im Sinne dieses funktionalen Unternehmensbegriffs und damit von den Wettbewerbsregeln ausgenommen sind dagegen Träger staatlich organisierter und beaufsichtigter Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzten folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf den Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind (so BSG, Urteil vom 11.11.2003 – Az.: B 2 U 16/03 R – mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Das Letztere hat der EuGH in seinem Urteil vom 21.01.2002 für den staatlichen italieni- schen Unfallversicherungsträger INAIL angenommen. Maßgebliche Gesichtspunkte waren dabei, dass die Absicherung berufsbedingter Gesundheitsrisiken zu den traditionellen Auf- gaben der Sozialversicherung gehört und in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die italienische Gesetzgebung ein soziales Anliegen verwirklicht, indem den geschützten Personen eine Deckung gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit unabhängig von einer Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und unabhängig von der rechtzeitigen Zahlung der geschuldeten Versicherungsbeiträge zur Verfügung gestellt wird. Hinzu kam, dass die Versicherung sowohl auf der Beitrags- wie auf der Leistungsseite durch Elemente eines Solidarausgleichs geprägt ist und dass die Tätigkeit des INAIL staatlicher Aufsicht unterliegt, so dass Beiträge und Leistungen letztlich vom Staat bestimmt werden (vgl. BSG, a.a.0.).
In den vom EuGH hervorgehobenen Punkten weisen die italienische und die deutsche Unfallversicherung ähnliche und teilweise identische Merkmale auf; jedenfalls sind die Unterschiede zwischen beiden Systemen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von solchem Gewicht, dass sie eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung und ergibt sich schon aus ihrer Eingliederung in das Sozialgesetzbuch, dass die deutsche Unfallversicherung mit dem Ziel der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, der Widerherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit nach dem Eintritt entsprechender Versicherungsfälle sowie deren Entschädigung für einen breiten Kreis von zum Teil beitragsfrei Versicherten und deren Hinterbliebenen soziale Zwecke verfolgt (vgl. BSG a.a.O.). Hinzu kommt – und insoweit lassen sich die Einwände der Klägerin nicht nachvollziehen – die öffentlich-rechtliche Form der Versicherung und das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.
Mögen auch die vorgenannten Faktoren allein nach der Rechtsprechung des EuGH eine Einordnung der Berufsgenossenschaft als Unternehmen im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht nicht ausschließen, so ist von ganz entscheidender Bedeutung die Natur der angebotenen Versicherungsleistungen. Sie müssen, soll eine wirtschaftliche Tätigkeit des Versicherungsträgers bejaht werden, so beschaffen sein, dass sie zumindest im Grundsatz auch von privaten Versicherungsunternehmen erbracht werden können. Dies ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Fall (BSG a.a.O.). Das von der Klägerin dagegen vorgebrachte Argument, dass Angebot für die Unternehmer, sich freiwillig zu versichern, sei ein eindeutiges Element einer wirtschaftlichen Tätigkeit und widerspreche der Wahrnehmung des Gemeinwohls, geht schon deswegen fehl, weil sie sich allein auf den untypischen Teil der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Typisch ist vielmehr, die durch Beiträge der Unternehmer finanzierte Versicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, und diese ist wesentlich durch Elemente der Solidarität geprägt, die einer privaten Versicherung fremd sind. So hängt auch nach dem SGB VII die Entstehung von Leistungsansprüchen nicht davon ab, dass der Arbeitgeber die fälligen Beiträge entrichtet hat. Des weiteren wird die Proportionalität von Beitrag und Leistung dadurch eingeschränkt, dass für die Beitragerhebung das gesamte Arbeitsentgelt bis zur Grenze des Höchstjahresarbeitsverdienstes herangezogen wird (§ 153 Abs. 1 und 2 SGB VII) während für die Bemessung der Geldleistungen des Versicherungsträgers eine Entgeltuntergrenze in Gestalt des Mindestjahresarbeitsverdienstes festgelegt ist ( § 58 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 18 SGB VI). Durch die Anknüpfung an eine Mindestarbeitsentgeltgrenze kommt es im Ergebnis zu einer Umverteilung zwischen Beziehern hoher und niedriger Einkommen und so zu einem Solidarausgleich, der für Geringverdiener von erheblicher Bedeutung ist, weil sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz von einem privaten Versicherungsunternehmen nur mit Unterstützung des Staates erlangen könnten. Dem Ziel einer solidarischen Tragung der Versicherungslasten dient ferner der in den § 176 ff SGB VII für Fälle der übermäßigen Belastung eines Versicherungsträgers mit Renten- oder Entschädigungsleistungen vorgeschriebene Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, der sich in einem marktwirtschaftlich organisierten System nicht verwirklichen ließe (vgl. BSG a.a.O.).
Schließlich unterliegen auch die Berufsgenossenschaften – und insoweit ist der Hinweis der Klägerin auf den italienischen Versicherungsträger nicht ganz verständlich – mit dem Bundesversicherungsamt einer staatlichen Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und Sonstigem für sie maßgeblichen Recht erstreckt (§ 87 Abs. 1 SGB VII) und be- wirkt, dass Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weitgehend un- ter Kontrolle des States bleiben. Wenn auch die Höhe der Beiträge im Gegensatz zu den bei einem Versicherungsfall zu erbringende Leistungen nicht durch Gesetz bestimmt ist, da die maßgebenden Berechnungsfaktoren, der Finanzbedarf (Umlage-Soll) die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklasse ( § 153 Abs. 1 SGB VII) nur zum Teil im Vorhinein bekannt sind, sind die Berufsgenossenschaften, was ihre Einflussnahme auf die Beitragshöhe über den von ihnen gemäß § 157 SGB VII als autonomes Recht zu beschließenden Gefahrtarif betrifft, aber weitgehend durch gesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben eingeengt. Abgesehen davon bedarf ihre Entscheidung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 151 Abs. 1 SGB VII), so dass eine freie Tarifgestaltung, wie sie für ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen typisch wäre, nicht möglich ist (vgl. BSG, a.a.O.).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist ihr Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar. Durfte der deutsche Gesetzgeber, wie dargelegt, im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des nationlen Systems der sozialen Sicherheit ohne Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht eine solidarisch finanzierte staatliche Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten einrichten, so liegt es auf der Hand, dass die Zwangsmitgliedschaft und die daraus folgende Unmöglichkeit, sich den Versicherungsschutz ggfls. bei einem konkurierenden Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu beschaffen, nicht gleichzeitig gegen den Grundsatz der (passiven) Dienstleistungspflicht verstoßen kann (vgl. BSG a.a.0.).
Wenn nach alledem der angefochtene Beitragsbescheid nicht gegen die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht verstößt und hinsichtlich der Beitragsberechnung keine Fehler erkennen läßt, so steht auch der der Klägerin auferlegte Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage mit Gesetz und Recht im Einklang.
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 die Voraussetzungen für und die Verfahrensweise bei der Erhebung des Anteils der Insolvenzgeld-Umlage eingehend beschrieben sowie unter Benennung und in richtiger Anwendung der einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen des SGB III den von der Klägerin für das Beitragsjahr 2002 zu tragenden Anteil begründet. Sie hat ausführlich die Berechnungsfaktoren aufgezeigt, so dass der – im übrigen unsubstantierte – Einwand der Klägerin, eine Überprüfung der Umlagesätze, aus denen sich die Höhe der zu zahlenden Umlage ergebe, sei nicht möglich, nicht nachvollziehbar ist. Ebenso eingehend und in nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte die Verfassungsmäßigkeit der Insolvenzgeld-Umlage dargelegt. Das Gericht folgt der sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 ergebenden Begründung und sieht in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren – ausführlichen – Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dies umsomehr, als die Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage nach dem SGB III inhaltlich den alten Vorschriften über das Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entsprechen und keine Veranlassung besteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu § 186 b und 186 c AFG abzuweichen.
Das Gericht beschränkt sich daher auf eine kurze Zusammenfassung der tragenden Gründe für die Verfassungsmäßigkleit der gesetzlichen Regelung über das Insolvenzgeld. Die sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers, das Konkurausfallgeld – nunmehr Insolvenzgeld - durch eine Umlage zu finanzieren, beruhen im Wesentlichen auf der Überlegung, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen. Es erscheint daher angemessen, die Kosten für die fehlende Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Die gleichmäßige Verteilung der Lasten auf alle Unternehmer nach dem Verhältnis der Lohnsumme ist sachgerecht und mit Artikel 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, da die Lastenverteilung dem die gesamte Sozialversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip ent- spricht, so dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind (BSG Urteil vom 01.03.1978 in SozR § 186 b afg. Nr. 1 mit weiteren Nachweisen, insbesondere der Rechtsprechung des BverFG). Eine Verletzung der in Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit liegt nicht vor, da der Schutzbereich des Artikel 12 GG nur durch Regelungen mit objektiv berufslenken- der Tendenz betroffen ist. Indessen ist die Regelung des Konkursausfallgeldes bzw. Insolvenzgeldes im Hinblick auf die Berufswahl und Berufsausübung neutral, da sie nicht auf Art oder Inhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen zielt (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 in SozR 3-4100 § 186 b afg). Schließlich hält die den Arbeitgebern gesetzlich auferlegte Insolvenzgeld-Umlage auch einer Überprüfung anhand des Artikel 14 GG stand. So hat das BverFG die Ansicht des BSG gebilligt, dass die Gewährleistung des Eigentums nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungen schützt. Das steht auch mit der neueren Recht- sprechung des BverFG im Einklang wonach öffentlich-rechtliche Abgaben die Eigentums- garantie erst berühren, wenn sie konfiskatorischen Charakter annehmen (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 in SozR 3 – 4100 § 186 b afg, mit weiteren Nachweisen, aus der Recht- sprechung des BverFG). Davon kann indessen bei einem Umlagebetrag von 4,7670 % de betrieblichen Lohnsumme keine Rede sein.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWHO).
Der Streitwert wird auf 7.945,96 Euro festgesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30.06.2004 gültigen Fassung (GKG a.F.) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.). Dies ist vorliegend der Fall, wobei – da die Aufhe- bung des Beitragsbescheides insgesamt begehrt wurde – der Gesamtbeitrag in Höhe von 7.945,96 Euro maßgebend ist.
Rechtskraft
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