L 9 B 268/05 SO ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 17 SO 107/05 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 268/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zuständigkeitsklärung bei Rehabilitationsträgern nach § 14 SGB IX geht der Regelung übervorläufige Leistungen nach § 43 SGB I vor.

2. Ein beigeladener Sozialleistungsträger nach dem SGB XII kann nicht in analo-ger Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG verpflichtet werden.

3. Der bisherige Leistungsträger bleibt nicht nur weiterhin zuständig nach § 98 Abs. 2 SGB XII bei einem Wechsel von einer stationären in eine weitere stati-onäre Einrichtung bzw. in eine ambulante Einrichtung nach § 98 Abs. 5 SGB XII, sondern auch bei einem Wechsel von einer stationären in eine teilstationä-re Einrichtung.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antrag- stellers im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am 4. Mai 1982 geborene Antragsteller war in H wohnhaft. Wegen Drogenabhängigkeit wurde er am 5. Januar 2005 zur Entwöhnung in der Fachklinik B aufgenommen, wo er bis zum 6. April 2005 verblieb. Im Anschluss sollte er in der Sozialtherapeutischen Wohngruppe der Therapiehilfe e.V. in W untergebracht werden. Zwischenzeitlich wohnte er wieder im Bereich der Antragsgegnerin bei seiner Mutter bzw. Schwester und hält sich nunmehr in der Einrichtung in W auf.

Mit Schreiben vom 5. April 2005, eingegangen bei der Antragsgegnerin am folgenden Tag, beantragte er die Kostenübernahme für die teilstationäre Maßnahme in W. Diese sandte den Antrag am 8. April 2005 an den Beigeladenen weiter.

Mit Schreiben vom 25. April 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Antrag zuständigkeitshalber an den Beigeladenen weitergeleitet worden sei. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 Widerspruch ein.

Der Beigeladene lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 22. April 2005 ab mit der Begründung, er sei nicht zuständig. Hiergegen wurde ebenfalls mit Schreiben vom 6. Mai 2005 Widerspruch eingelegt.

Am 22. Juni 2005 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, er habe zur Zeit der Antragstellung in H gewohnt. Daher sei die Antragsgegnerin für die Kostenübernahme zuständig. Außerdem habe er sich nach der Entlassung aus der Fachklinik nur in H aufgehalten, weil die Kostenübernahme für die Einrichtung in W nicht geklärt gewesen sei. Ursprünglich sei der unmittelbare Wechsel von der Fachklinik B in die Einrichtung nach W geplant gewesen.

Mit seinem Hauptantrag hat der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum 31. August 2005 längstens jedoch bis zum Auszug - Eingliederungshilfe zur Durchführung der sozialtherapeutischen Maßnahme in den Sozialtherapeutischen Wohngruppen des Vereins Thera- piehilfe e.V. in der Wohngruppe G 4 in 2 W zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie sei für die Kostenübernahme nicht zuständig. Sie habe den Antrag gemäß § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) an den Beigeladenen weitergeleitet, so dass dieser zu Leistungen verpflichtet sei.

Der mit Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Juni 2005 Beigeladene hat vorgetragen, die Einrichtung in W sei eine teilstationäre Wohnform mit ambulantem Charakter. Daher sei die Antragsgegnerin für die Kostenübernahme zuständig.

Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 16. August 2005 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Durchführung der sozialtherapeutischen Maßnahme in der Sozialtherapeutischen Wohngruppe des Vereins Therapiehilfe e.V. in der G 4, 2 W , vorläufig für den Zeitraum vom 21. Juni 2005 bis zum 30. August 2005 zu übernehmen.

Gegen den am 19. August 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16. September 2005 Beschwerde erhoben mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Au- gust 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er beruft sich im Wesentlichen auf den angegriffenen Beschluss.

Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und trägt erneut vor, dass er nicht örtlich zuständig sei, so dass die Antragsgegnerin den Antrag nicht hätte weiterleiten dürfen. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus § 98 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII); denn die Einrichtung in W bezeichne sich zwar als teilstationäre Einrichtung, es läge aber eher eine ambulante Maßnahme vor, die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX einzustufen sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. August 2005, der die Antragsgegnerin zur Kostenübernahme für die Maßnahme des Antragstellers verpflichtet, ist im Ergebnis zutreffend.

Allerdings ist dem Sozialgericht nicht darin zu folgen, dass sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus § 43 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ergibt. Danach kann der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen erbringen, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Er hat Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Diese Vorschrift ist aber nachrangig gegenüber § 14 SGB IX. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift stellt der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind Rehabilitationsträger. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX sind Rehabilitationsträger auch die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX. Zu den Leistungsgruppen gehören nach § 5 Nr. 4 SGB IX auch die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX aufgeführten Hilfen zum selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (Grube/Warendorf, Kommentar zum SGB XII, § 54, Rdnr. 13 - auch zum Folgenden -). Es handelt sich dabei um Hilfen, in denen der behinderte Mensch beispielsweise in einer Wohngruppe, in denen tagesstrukturierte Maßnahmen erprobt werden, darauf vorbereitet wird, sich im Alltagsleben stärker zu verselbständigen. Damit ist ein weites Spektrum von Anwendungsmöglichkeiten gemeint. Hierzu gehört die teilstationäre Einrichtung in W , in der der Antragsteller untergebracht ist. Als Rehabilitationsträger unterliegen die Antragsgegnerin und der Beigeladene somit den Regelungen des SGB IX und somit auch der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX.

Das Sozialgericht Schleswig beruft sich bei der Anwendung von § 43 SGB I auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 (Az. 4 BS 458/03, FEVS 55, S. 365). Diese Entscheidung geht davon aus, dass § 14 SGB IX nur die Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern verschiedener Leistungsgesetze regele und dagegen nicht anwendbar sei bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit zweier Träger von Leistungen nach dem - damaligen - Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bei einer derartigen Streitigkeit gehe § 43 SGB I vor. Der Anwendungsbereich von § 43 SGB I sei durch die Vorschrift des § 14 SGB IX für das Rehabilitationsleistungsrecht auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dieser Entscheidung kann jedoch nicht gefolgt werden. § 14 SGB IX unterscheidet nicht zwischen Rehabilitationsträgern unterschiedlicher Gesetze und auch nicht zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit. Somit gilt er dem Wortlaut nach für alle Zuständigkeitsfragen. Er ist als verfahrensrechtliche Grundsatznorm auch gerade als völlig neues Zuständigkeitsklärungsverfahren geschaffen worden, um den Nachteilen, die sich aus dem gegliederten Sozialleistungssystem ergeben, für den Hilfebedürftigen zu begegnen (Majerski/Pahlen in Neumann u.a., Kommentar zum SGB IX, § 14, Rdnr. 1 f). Hauptanliegen von § 14 SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Danach sollen Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage bei ungeklärter Zuständigkeit nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen gehen. Das Verfahren soll durch eine rasche Zuständigkeitsklärung deutlich verkürzt werden, damit die Berechtigten die Leistungen schnellstmöglich erhalten (so BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, FEVS 56, S. 385 unter Berufung auf die Regierungsbegründung zum SGB IX). § 14 SGB IX enthält daher eine für Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.).

Durch die Weiterleitung des Antrages des Antragstellers an den Beigeladenen seitens der Antragsgegnerin wäre der Beigeladene somit vorläufig zur Leistung verpflichtet, zumal von niemandem die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme bestritten wird.

Der Beigeladene kann aber nach Auffassung des Senats nicht zur Kostenübernahme für die Maßnahme verpflichtet werden. Zwar kann nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist eine Verpflichtung des Beigeladenen nicht möglich. Zwar könnte der Sinn der Vorschrift gebieten, eine eventuelle Regelungslücke durch eine analoge Anwendung zu schließen (vgl. Hennings u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 45 unter Berufung auf das BSG , Urteil vom 24. November 1965, BSGE 24, S. 103f), und das Bundessozialgericht (Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.) merkt an: "Unter Umständen ist auch an eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers in analoger Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG zu denken, wenn die Sozialgerichtsbarkeit ab 1. Januar 2005 auch für die Rechtsstreitigkeiten des Sozialhilferechts zuständig wird bzw. werden sollte." Der beschließende Senat ist aber vielmehr der Auffassung, dass § 75 Abs. 5 SGG auf andere als die genannten Beigeladenen nicht anwendbar ist (so auch Binder u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 14; Henning u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 45). Zwar ist einzuräumen, dass es nach der Übernahme der Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) und das SGB XII sinnvoll wäre, die in diesen Gesetzen aufgeführten Beklagten oder entsprechend die Antragsgegner beizuladen und zu verpflichten, um den Hilfebedürftigen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Gerade auch bei Streitigkeiten, in denen es um Zuständigkeitsfragen nach § 14 SGB IX geht, wäre es in Fortführung des beabsichtigten zügigen Zuständigkeitsklärungsverfahrens angebracht, den Antragstellern ebenso zügig Leistungen zu gewähren. Der Senat sieht sich aber an dieser "praktischen" Lösung gehindert; denn durch das 7. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3302) hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Vorschriften im SGG im Hinblick auf die Übernahme der Zuständigkeiten für das SGB II und SGB XII geändert. Den § 75 Abs. 5 SGG hat er jedoch nicht geändert. Dem entnimmt der Senat, der sich nach wie vor von der Idee des idealen Gesetzgebers leiten lässt, dass insoweit eine Änderung nicht beabsichtigt war. Demzufolge enthält nach Ansicht des Senats § 75 Abs. 5 SGG keine Lücke und kann auch nicht entsprechend ausgelegt werden.

Dem Gebot des umfassenden und zügigen Rechtsschutzes entsprechend, macht der Senat aber von dem ihm nach § 86b Abs. 2 SGG zustehenden Ermessen (Binder in Binder u.a., Kommentar zum SGG, § 86 b, Rdnr. 41; Kopp, Kommentar zur VwGO, § 123, Rdnr. 28) Gebrauch und schließt sich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur beantragten Leistung an; denn diese ist endgültig für die Erbringung der Leistung zuständig. Nach der Leistungsvereinbarung vom Mai 2005 über die Leistungen in der teilstationären Wohngruppe des Sozialtherapeutischen Zentrums E , wozu auch die Einrichtung in W gehört, in der der Antragsteller untergebracht ist, handelt es sich bereits aus der Bezeichnung in der Leistungsvereinbarung um eine teilstationäre Einrichtung. Daher ist unerheblich dass der Beigeladene meint, insoweit stünden eher Merkmale einer ambulanten Einrichtung im Vordergrund. Für die Unterbringung in dieser teilstationäre Einrichtung und die Übernahme der Kosten ist aber die Antragsgegnerin endgültig zuständig.

Nach § 98 Abs. 2 SGB XII wäre die Antragsgegnerin für die Kostenübernahme bei stationären Einrichtungen zuständig; denn der Antragsteller hat vor Eintritt in die Einrichtung im Bereich der Antragsgegnerin bzw. vor der Aufnahme in die Fachklinik B ebenfalls in H gewohnt. Nach der Entlassung aus der Fachklinik hat er sich lediglich wenige Tage in H aufgehalten. Entweder ist er somit im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII unmittelbar von der ersten Einrichtung in die Einrichtung in W übergewechselt oder er hatte vor Aufnahme in W seinen Aufenthalt im Bereich der Antragsgegnerin, so dass sich bei stationären Einrichtungen die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 1 richten würde. Nach dem neu eingefügten § 98 Abs. 5 SGB XII ist die Antragsgegnerin aber ebenfalls zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war. Wegen des Aufenthaltes vor dem Eintritt in die Fachklinik B bzw. aufgrund des Aufenthaltes unmittelbar vor dem Eintritt in die Einrichtung in W war die Antragsgegnerin nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Leistungserbringerin. Wollte man die teilstationäre Einrichtung in W dem § 98 Abs. 5 SGB XII zuordnen, folgte die Zuständigkeit der Antragsgegnerin in diesem Falle unmittelbar aus dieser Vorschrift. Sollte eine solche Einordnung nicht in Betracht kommen, so läge eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 SGB XII nicht vor. Es handelte sich dann um eine Regelungslücke für derartige teilstationäre Einrichtungen. Diese Lücke wäre nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Das führt dazu, dass die Antragsgegnerin auch bei einer entsprechenden Auslegung zuständig wäre, denn wenn sie einerseits für stationäre Leistungen und andererseits für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten zuständig ist, so spricht alles dagegen, dass für teilstationäre Einrichtungen sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII richten würde und dann der Beigeladene hierfür zuständig wäre. Die endgültige Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Kostenübernahme der Betreuung des Klägers in der Einrichtung in W folgt somit entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII oder aus Sinn und Zweck des Zusammenspiels von Abs. 2 bzw. Abs. 5 des § 98 SGB XII. Das rechtfertigt es, von der vorläufigen Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 14 SGB IX abzugehen und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu bestätigen, zumal auch nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit hinsichtlich der o. g. gesetzlichen Vorgaben überprüft hat. Nach der Beiakte drängt sich eher der Eindruck auf, sie habe den Antrag ohne eine entsprechende Prüfung abgegeben. Ziel des § 14 SGB IX ist es aber nicht, derartige Anträge ohne hinreichende Prüfung weiterzuleiten, um - jedenfalls zunächst - der Kostenlast zu entgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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