Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 673/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 358/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Oktober 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. April 1968 bis 30. August 1981 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ... 1943 geborene Kläger studierte von 1961 bis 1968 am Leningrader Elektrotechnischen Institut und legte dort am 20. Februar 1968 die Diplomprüfung in der Fachrichtung medizinische Elektronik ab. Zur Erlangung der Berechtigung, einen akademischen Grad in der DDR zu führen, wurde dieses Diplom vom Übersetzungsdienst "Interpret" Berlin (VOB) am 18. Juni 1969 übersetzt: Danach habe der Kläger die Qualifikation eines Elektrophysikers in der Sowjetunion erworben. In der Folge wurde dem Kläger mit Urkunde des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik - Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen - vom 01. Oktober 1969 der akademische Grad "Diplom-Physiker" zuerkannt. Auf Beschluss vom 10. April 1981 (Diplom vom 30. September 1981) wurde dem Kläger durch Organe der Sowjetunion der akademische Grad "Kandidat der technischen Wissenschaften" zuerkannt. Infolge dessen erteilte der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen - ihm am 02. Juni 1982 die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Doktor-Ingenieur".
Der Kläger arbeitete ab April 1968 als Entwicklungsingenieur bei dem VEB T D, Betrieb Medizinische Elektronik H N, bis zu dessen Umwandlung in das Transformatoren- und Röntgenwerk GmbH am 01. Juli 1990.
Am 20. März 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der in das Versorgungssystem einzubeziehen war.
Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, er habe als Entwicklungsingenieur gearbeitet und 1981 die Berechtigung zum Führen des Titels "Dr.-Ing." erhalten.
Daraufhin hob die Beklagte unter dem 23. Juni 2003 den Bescheid vom 21. Juni 2002 insoweit auf, als er den Zeitraum nach dem 31. August 1981 betraf. Der Zeitraum vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 wurde als Anwartschaft in der AVtI mit den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten anerkannt, da der Kläger in diesem Zeitraum berechtigt gewesen sei, den Titel eines Dr.-Ing. zu führen. Im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 den Widerspruch zurück, da der Kläger davor als Diplom-Physiker nicht berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Hiergegen hat sich die am 22. September 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobene Klage gerichtet. Der Kläger hat vorgetragen, das russische Diplom weise die Qualifikation Ingenieur-Elektrophysiker aus, dies hätte in den deutschen Titel "Diplomingenieur der Elektrophysik" übersetzt werden müssen. Lediglich aufgrund einer falschen Übersetzung durch den Übersetzungsdienst sei ihm fälschlicherweise die Berechtigung zum Führen des Titels "Diplom-Physiker" erteilt worden. Er sei aber dennoch als Entwicklungsingenieur eingestellt und beschäftigt gewesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über das Teilanerkenntnis hinaus, auch den Zeitraum von April 1968 bis August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Solange der Kläger berechtigt gewesen sei, den Titel eines Diplom-Physikers, nicht jedoch eines Dr.-Ing. zu führen, habe er bei der vorzunehmenden abstrakt-generellen Betrachtungsweise nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten des AVtI gehören können.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Übersetzung des russischen Diplomzeugnisses vom 20. Februar 1968. In dieser Übersetzung legt die beeidigte Dolmetscherin und Übersetzung für die russische Sprache für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg dar, dass dieses Diplom als Hauptsatz enthält: "Auf Beschluss der Staatlichen Prüfungskommission vom 13. Februar 1968 wird R T die Qualifikation eines Ingenieurs für Elektrophysik zuerkannt".
Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Zeitraum von April 1968 bis August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass der Kläger grundsätzlich dem versorgungsberechtigten Personenkreis des AVtI zugerechnet werden könne, da er auch in dem streitbefangenen Zeitraum als Ingenieur für Elektrophysik gearbeitet habe. Zwar sei ihm vom Ministerrat der DDR die Berechtigung verliehen worden, den akademischen Grad "Diplom-Physiker" zu führen. Dies habe jedoch auf einer unzutreffenden Übersetzung aus der russischen Sprache beruht, da der Kläger tatsächlich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, die Qualifikation eines Ingenieurs für Elektrophysik erworben habe. Entsprechend dem in der Urkunde vom 01. Oktober 1969 aufgeführten Vermerk gelte diese Urkunde, die den Kläger berechtigte, den Grad eines Diplom-Physikers zu führen, nur in Verbindung mit dem sowjetischen Dokument. Dieses jedoch sei unrichtig übertragen worden, so dass der Kläger auch in der streitigen Zeit als Diplom-Ingenieur hätte anerkannt werden müssen.
Gegen dieses der Beklagten am 08. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 26. November 2004. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei entscheidend, ob der Kläger durch einen staatlichen Akt der Zuerkennung durch die Behörden der DDR berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Abzustellen sei nicht darauf, ob dies auf einer unzutreffenden Übersetzung beruhte oder nicht. Der Kläger habe bis zum Jahre 2004 die Fehlerhaftigkeit der Übersetzung hingenommen und zu Zeiten der DDR nicht bewirkt, dass diese durch einen Hoheitsakt dieses Staates berichtigt wurde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Oktober 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er habe unter Vorlage seines russischen Diploms als Ingenieur der Elektrophysik seine Tätigkeit als Entwicklungsingenieur aufgenommen und somit die Voraussetzungen des Versorgungssystems AVtI erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts ist zu ändern.
Der Bescheid vom 21. Juni 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 01. April 1968 bis 31. August 1981 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte als solche der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn in diesem Zeitraum erfüllte er nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951(2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R). Der Kläger hat am 30. Juni 1990 - darüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit - eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt.
Ausschlaggebend ist aber, ab wann der Kläger nach dem Recht der DDR zu dem Personenkreis gehörte, der in die AVtI einzubeziehen war.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:
a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes hat das BSG bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 117/00 R) ausdrücklich festgestellt, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (AVtI-VO) und die zu ihrer Umsetzung erlassene 2. DB zur AVtI-VO "benennen als dem Kreis der (unmittelbar, das heißt ohne gesonderten Gleichstellungsakt des zuständigen Fachministeriums o. ä.) Begünstigten zugehörig, u. a. Ingenieure (§ 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO). Aus § 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO ist dabei zu entnehmen, dass es hierfür wesentlich auf den entsprechenden Titel ankommt."
Wer den Titel eines Ingenieurs nicht hat, für den kann eine Zugehörigkeit zur AVtI jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn er auch zu Zeiten der DDR nicht durch einen Verwaltungsakt in dieses Zusatzversorgungssystem bezogen war. In dem weiteren Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R) hat das BSG zu den anderen Spezialisten ausgeführt: "Ob die (dortige) Klägerin zum Personenkreis der anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben ..., gehörte, für den derartige Weiterungen im Einzelfall und aufgrund eines besonderen Verfahrens in Betracht kamen, kann offen bleiben. Eine entsprechende begünstigende Entscheidung ist in ihrem Falle bereits nicht ergangen; selbst wenn eine derartige Entscheidung im Übrigen vorläge, wäre hierdurch gerade keine Zugehörigkeit auf der Grundlage abstrakt-genereller Vorgaben begründet worden."
Da der Titel eines Diplomchemikers nicht in § 1 Abs. 1 Satz 2 2. DB zur AVtI-VO aufgeführt wird, hat das BSG die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI abgelehnt (Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R und B 4 RA 18/01 R). In letztgenannter Entscheidung hat das BSG ausdrücklich betont, dass auch eine arbeitsvertragsrechtliche Bezeichnung als (im jenen Verfahren) Verfahrensingenieurin nicht ausreicht, weil es insoweit ausschließlich auf die Ingenieur-VO ankommt.
In gleicher Weise und mit derselben Begründung hat das BSG bezüglich der Berufsgruppe der Diplomphysiker entschieden (Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R).
Der Kläger führte den Titel eines Ingenieurs im streitigen Zeitraum nicht und war dazu auch nicht berechtigt. Fehlt es an dem Titel eines Ingenieurs, so ist nach den o. g. Entscheidungen des BSG belanglos, ob nach dem Arbeitsvertrag die Bezeichnung "Ingenieur" lautete, Aufgaben eines Ingenieurs wahrgenommen wurden, solche Arbeitnehmer arbeits- und gehaltsmäßig einem Ingenieur gleichgestellt waren oder ob sie bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess hatten. Es ist unerheblich, worauf die fehlende Berechtigung beruht, da Voraussetzung für die Führung des Titels ein staatlicher Hoheitsakt ist, der nicht ersetzt oder fingiert werden kann (BSG, B 4 RA 107/00 R).
Der Kläger war vor dem 02. Juni 1982 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er hat seinen Berufsabschluss nicht in der DDR erworben, erfüllte daher nicht die Voraussetzungen zur Führung des Ingenieur-Titels nach § 1 Abs. 1 Buchst. a - c IngVO. Ihm konnte die Berechtigung daher allein nach anderen Vorschriften zuerkannt worden sein. Insoweit war in Bezug auf im Ausland erworbene akademische Grade § 12 Abs. 1 der Verordnung über die akademischen Grade vom 06. November 1968 (GBl II, S. 1022) maßgeblich, wonach für die Berechtigung zur Führung dieses Grades die Genehmigung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen erforderlich war.
Insoweit kommt es also maßgeblich auf den Hoheitsakt der DDR im Hinblick auf die Genehmigung an. Ein fehlerhafter Genehmigungsakt begründet aber nur das darin zuerkannte Recht. Erst mit der Zuerkennung des Titels Dr.-Ing. am 02. Juni 1982 bestand die Berechtigung des Klägers, den Titel "Ingenieur" in der Wortverbindung "Dr.-Ing." zu führen.
Der Kläger wird dadurch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG berührt. Dazu hat das BSG im Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - bereits entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR, auch soweit sie in sich willkürlich seien, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig sei. Der EV habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (vgl. Anlage II zum EV, a. a. O., Nr. 9 Buchstabe a, und Nr. 8 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung wäre im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Berechtigten keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Das BVerfG hat die verfassungsrechtliche Bewertung des BSG für zulässig erachtet (Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie den Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen".
Die Klage musste daher erfolglos bleiben und auf die Berufung hin waren die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. April 1968 bis 30. August 1981 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ... 1943 geborene Kläger studierte von 1961 bis 1968 am Leningrader Elektrotechnischen Institut und legte dort am 20. Februar 1968 die Diplomprüfung in der Fachrichtung medizinische Elektronik ab. Zur Erlangung der Berechtigung, einen akademischen Grad in der DDR zu führen, wurde dieses Diplom vom Übersetzungsdienst "Interpret" Berlin (VOB) am 18. Juni 1969 übersetzt: Danach habe der Kläger die Qualifikation eines Elektrophysikers in der Sowjetunion erworben. In der Folge wurde dem Kläger mit Urkunde des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik - Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen - vom 01. Oktober 1969 der akademische Grad "Diplom-Physiker" zuerkannt. Auf Beschluss vom 10. April 1981 (Diplom vom 30. September 1981) wurde dem Kläger durch Organe der Sowjetunion der akademische Grad "Kandidat der technischen Wissenschaften" zuerkannt. Infolge dessen erteilte der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen - ihm am 02. Juni 1982 die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Doktor-Ingenieur".
Der Kläger arbeitete ab April 1968 als Entwicklungsingenieur bei dem VEB T D, Betrieb Medizinische Elektronik H N, bis zu dessen Umwandlung in das Transformatoren- und Röntgenwerk GmbH am 01. Juli 1990.
Am 20. März 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der in das Versorgungssystem einzubeziehen war.
Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, er habe als Entwicklungsingenieur gearbeitet und 1981 die Berechtigung zum Führen des Titels "Dr.-Ing." erhalten.
Daraufhin hob die Beklagte unter dem 23. Juni 2003 den Bescheid vom 21. Juni 2002 insoweit auf, als er den Zeitraum nach dem 31. August 1981 betraf. Der Zeitraum vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 wurde als Anwartschaft in der AVtI mit den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten anerkannt, da der Kläger in diesem Zeitraum berechtigt gewesen sei, den Titel eines Dr.-Ing. zu führen. Im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 den Widerspruch zurück, da der Kläger davor als Diplom-Physiker nicht berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Hiergegen hat sich die am 22. September 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobene Klage gerichtet. Der Kläger hat vorgetragen, das russische Diplom weise die Qualifikation Ingenieur-Elektrophysiker aus, dies hätte in den deutschen Titel "Diplomingenieur der Elektrophysik" übersetzt werden müssen. Lediglich aufgrund einer falschen Übersetzung durch den Übersetzungsdienst sei ihm fälschlicherweise die Berechtigung zum Führen des Titels "Diplom-Physiker" erteilt worden. Er sei aber dennoch als Entwicklungsingenieur eingestellt und beschäftigt gewesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über das Teilanerkenntnis hinaus, auch den Zeitraum von April 1968 bis August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Solange der Kläger berechtigt gewesen sei, den Titel eines Diplom-Physikers, nicht jedoch eines Dr.-Ing. zu führen, habe er bei der vorzunehmenden abstrakt-generellen Betrachtungsweise nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten des AVtI gehören können.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Übersetzung des russischen Diplomzeugnisses vom 20. Februar 1968. In dieser Übersetzung legt die beeidigte Dolmetscherin und Übersetzung für die russische Sprache für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg dar, dass dieses Diplom als Hauptsatz enthält: "Auf Beschluss der Staatlichen Prüfungskommission vom 13. Februar 1968 wird R T die Qualifikation eines Ingenieurs für Elektrophysik zuerkannt".
Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Zeitraum von April 1968 bis August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass der Kläger grundsätzlich dem versorgungsberechtigten Personenkreis des AVtI zugerechnet werden könne, da er auch in dem streitbefangenen Zeitraum als Ingenieur für Elektrophysik gearbeitet habe. Zwar sei ihm vom Ministerrat der DDR die Berechtigung verliehen worden, den akademischen Grad "Diplom-Physiker" zu führen. Dies habe jedoch auf einer unzutreffenden Übersetzung aus der russischen Sprache beruht, da der Kläger tatsächlich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, die Qualifikation eines Ingenieurs für Elektrophysik erworben habe. Entsprechend dem in der Urkunde vom 01. Oktober 1969 aufgeführten Vermerk gelte diese Urkunde, die den Kläger berechtigte, den Grad eines Diplom-Physikers zu führen, nur in Verbindung mit dem sowjetischen Dokument. Dieses jedoch sei unrichtig übertragen worden, so dass der Kläger auch in der streitigen Zeit als Diplom-Ingenieur hätte anerkannt werden müssen.
Gegen dieses der Beklagten am 08. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 26. November 2004. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei entscheidend, ob der Kläger durch einen staatlichen Akt der Zuerkennung durch die Behörden der DDR berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Abzustellen sei nicht darauf, ob dies auf einer unzutreffenden Übersetzung beruhte oder nicht. Der Kläger habe bis zum Jahre 2004 die Fehlerhaftigkeit der Übersetzung hingenommen und zu Zeiten der DDR nicht bewirkt, dass diese durch einen Hoheitsakt dieses Staates berichtigt wurde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Oktober 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er habe unter Vorlage seines russischen Diploms als Ingenieur der Elektrophysik seine Tätigkeit als Entwicklungsingenieur aufgenommen und somit die Voraussetzungen des Versorgungssystems AVtI erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts ist zu ändern.
Der Bescheid vom 21. Juni 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 01. April 1968 bis 31. August 1981 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte als solche der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn in diesem Zeitraum erfüllte er nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951(2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R). Der Kläger hat am 30. Juni 1990 - darüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit - eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt.
Ausschlaggebend ist aber, ab wann der Kläger nach dem Recht der DDR zu dem Personenkreis gehörte, der in die AVtI einzubeziehen war.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:
a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes hat das BSG bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 117/00 R) ausdrücklich festgestellt, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (AVtI-VO) und die zu ihrer Umsetzung erlassene 2. DB zur AVtI-VO "benennen als dem Kreis der (unmittelbar, das heißt ohne gesonderten Gleichstellungsakt des zuständigen Fachministeriums o. ä.) Begünstigten zugehörig, u. a. Ingenieure (§ 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO). Aus § 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO ist dabei zu entnehmen, dass es hierfür wesentlich auf den entsprechenden Titel ankommt."
Wer den Titel eines Ingenieurs nicht hat, für den kann eine Zugehörigkeit zur AVtI jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn er auch zu Zeiten der DDR nicht durch einen Verwaltungsakt in dieses Zusatzversorgungssystem bezogen war. In dem weiteren Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R) hat das BSG zu den anderen Spezialisten ausgeführt: "Ob die (dortige) Klägerin zum Personenkreis der anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben ..., gehörte, für den derartige Weiterungen im Einzelfall und aufgrund eines besonderen Verfahrens in Betracht kamen, kann offen bleiben. Eine entsprechende begünstigende Entscheidung ist in ihrem Falle bereits nicht ergangen; selbst wenn eine derartige Entscheidung im Übrigen vorläge, wäre hierdurch gerade keine Zugehörigkeit auf der Grundlage abstrakt-genereller Vorgaben begründet worden."
Da der Titel eines Diplomchemikers nicht in § 1 Abs. 1 Satz 2 2. DB zur AVtI-VO aufgeführt wird, hat das BSG die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI abgelehnt (Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R und B 4 RA 18/01 R). In letztgenannter Entscheidung hat das BSG ausdrücklich betont, dass auch eine arbeitsvertragsrechtliche Bezeichnung als (im jenen Verfahren) Verfahrensingenieurin nicht ausreicht, weil es insoweit ausschließlich auf die Ingenieur-VO ankommt.
In gleicher Weise und mit derselben Begründung hat das BSG bezüglich der Berufsgruppe der Diplomphysiker entschieden (Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R).
Der Kläger führte den Titel eines Ingenieurs im streitigen Zeitraum nicht und war dazu auch nicht berechtigt. Fehlt es an dem Titel eines Ingenieurs, so ist nach den o. g. Entscheidungen des BSG belanglos, ob nach dem Arbeitsvertrag die Bezeichnung "Ingenieur" lautete, Aufgaben eines Ingenieurs wahrgenommen wurden, solche Arbeitnehmer arbeits- und gehaltsmäßig einem Ingenieur gleichgestellt waren oder ob sie bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess hatten. Es ist unerheblich, worauf die fehlende Berechtigung beruht, da Voraussetzung für die Führung des Titels ein staatlicher Hoheitsakt ist, der nicht ersetzt oder fingiert werden kann (BSG, B 4 RA 107/00 R).
Der Kläger war vor dem 02. Juni 1982 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er hat seinen Berufsabschluss nicht in der DDR erworben, erfüllte daher nicht die Voraussetzungen zur Führung des Ingenieur-Titels nach § 1 Abs. 1 Buchst. a - c IngVO. Ihm konnte die Berechtigung daher allein nach anderen Vorschriften zuerkannt worden sein. Insoweit war in Bezug auf im Ausland erworbene akademische Grade § 12 Abs. 1 der Verordnung über die akademischen Grade vom 06. November 1968 (GBl II, S. 1022) maßgeblich, wonach für die Berechtigung zur Führung dieses Grades die Genehmigung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen erforderlich war.
Insoweit kommt es also maßgeblich auf den Hoheitsakt der DDR im Hinblick auf die Genehmigung an. Ein fehlerhafter Genehmigungsakt begründet aber nur das darin zuerkannte Recht. Erst mit der Zuerkennung des Titels Dr.-Ing. am 02. Juni 1982 bestand die Berechtigung des Klägers, den Titel "Ingenieur" in der Wortverbindung "Dr.-Ing." zu führen.
Der Kläger wird dadurch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG berührt. Dazu hat das BSG im Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - bereits entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR, auch soweit sie in sich willkürlich seien, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig sei. Der EV habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (vgl. Anlage II zum EV, a. a. O., Nr. 9 Buchstabe a, und Nr. 8 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung wäre im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Berechtigten keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Das BVerfG hat die verfassungsrechtliche Bewertung des BSG für zulässig erachtet (Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie den Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen".
Die Klage musste daher erfolglos bleiben und auf die Berufung hin waren die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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