Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 15 KA 28/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KA 24/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 23.04.2003 wird der Honorarbescheid der Beklagten vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 abgeändert. Soweit in den Fällen der Versicherten B1 ..., E1 ..., E2 ..., J1 ..., S1 ..., B2 ..., A1 ..., B3 ..., W1 ... die GOP 205 EBM-Ä nicht vergütet worden ist, wird die Beklagte zur Vergütung verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Kläger 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten, jeweils für beide Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten für das Quartal IV/99 vorgenommene Berichtigung seiner Honoraranforderung wegen der Abrechnung der Nr. 205 des Einheitli-chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).
Der Kläger ist als Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie mit Praxissitz in M ... zur ver-tragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit dem Honorarbescheid vom 27.04.2000 lehnte die Beklagte eine Vergütung der von ihm abgerechneten Leistung nach der Nr. 205 EBM-Ä in 65 Fällen 162mal ab. Auf den dagegen vom Kläger am 22.05.2000 eingelegten Widerspruch erläuterte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2000, der Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä sei jeweils bei Verletzungen, Zerrungen oder Prellungen der unteren Ex-tremitäten gestrichen worden, weil hier kein entstauender phlebologischer Funktionsver-band notwendig sei. Das Anlegen einer elastischen Binde erfülle nicht den Leistungsinhalt. Eine Venenerkrankung sei in den abgesetzten Fällen nicht erkennbar. Darüber hinaus seien die Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen gestrichen worden. Der phlebologische Funktionsverband verfolge das Ziel, das Venen- und/oder Lymphsystem des Beines bei Venenerkrankungen zu entstauen. Postoperative Thromboseprophylaxe-maßnahmen seien Bestandteil der Operation und nach den Allgemeinen Bestimmungen A I. Nr. 1 EBM-Ä nicht gesondert berechnungsfähig.
Der Kläger hat seinen Widerspruch aufrechterhalten und geltend gemacht, die Entstauung oder die Verhinderung einer Stauung im Rahmen der postoperativen und posttraumati-schen Behandlung sei eine notwendige Maßnahme, um Komplikationen (Thromboseent-stehung) vorzubeugen und eine unkomplizierte Wundheilung zu unterstützen. Bei vielen Patienten liege posttraumatisch und/oder postoperativ ein Lymphödem der entsprechenden Extremität vor, das mit einer Lymphdrainage behandelt werde müsse. Bei den Nachkon-trollen seien die Verbände abzunehmen und erneut anzulegen. Auch hiermit werde der Leistungsinhalt der Nr. 205 EBM-Ä erfüllt. Gleiches gelte für das Anlegen des Kompres-sionsverbandes zur postoperativen Thromboseprophylaxe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000 zurück. Zur Begründung hat sie die im Schreiben vom 10.08.2000 genannten Gründe ausgeführt.
Hiergegen hat sich die vom Kläger am 12.01.2001 beim Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet. Die Entscheidung der Beklagten sei schon wegen einer nicht ordnungsge-mäßen Ausübung des Ermessens rechtswidrig. Die Beklagte habe lediglich die Ausführun-gen zur Nr. 205 EBM-Ä in der Kommentierung von Wezel/Liebold wiederholt, ohne eine Einzelprüfung der Fälle vorgenommen zu haben. Die Abrechnung der Leistungen sei vom Kläger auch zu Recht erfolgt. Der Kläger erbringe zu einem großen Teil ambulante Opera-tionen, bei denen während der Operationen zur Thromboseprophylaxe Kompressionsver-bände notwendig gewesen seien. Dabei seien konkrete Anzeichen für eine Stauung oder die Gefahr einer Stauung vorhanden gewesen, so dass den Verbänden konkret eine ent-stauende Wirkung zugekommen sei. Hierzu hat der Kläger fünf Patienten mit Operations-indikation und Komplikationen genannt. Auch bei Patienten, bei denen auf Grund schwer-wiegender Verletzungen (Brüche am Bein, Bandverletzungen am Knie und Sprunggelenk) das Bein nicht belastbar gewesen sei und erhebliche Schmerzen bestanden hätten, sei der Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä wegen der ruhigstellenden Verbände gerechtfertigt gewesen. Zudem seien oft erhebliche Ödeme in den Beinen vorhanden gewesen, so dass Lymphdrai-nagen durchgeführt worden seien. Hierbei habe ein Oberschenkelkompressionsverband zwingend angelegt werden müssen. Auch hierzu hat der Kläger fünf Patienten mit Verlet-zungen benannt. Nicht entscheidend sei, dass eine venöse Erkrankung (Krampfaderleiden) nicht vorgelegen habe. Die Folgen einer funktionellen Ruhigstellung der aktiven Muskel-pumpe in der unteren Extremität, verbunden mit einer Aktivitätserhöhung des Gerinnungs-potentials, seien mit einer venösen Erkrankung vergleichbar.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.06.2000 (S 10 KA 4014/99) sei nicht geeignet, die ablehnende Auffassung der Beklagten zu bestätigen. Ein Abrechnungs-ausschluss im Rahmen von Operationen beziehe sich nur auf den Operationstag. Eine postoperative Thromboseprophylaxe mittels Kompressionsverbänden sei erforderlich, so-lange die Extremität nicht voll belastbar sei. Dies könne bei unkomplizierten arthrotischen Meniskusoperationen bis zu fünf Tagen, bei schweren Knorpelschäden oder Brüchen auch bis zu 12 bis 16 Wochen der Fall sein. Die bei jeder Wundkontrolle angelegten Verbände seien damit nicht mehr Bestandteil der Operationsleistung.
Die Beklagte hat erwidert, aus der Formulierung "phlebologischer Funktionsverband" in der Leistungslegende der Nr. 205 EBM-Ä gehe eindeutig hervor, dass der Verband eine insbesondere den venösen Rückfluss betreffende unterstützende Funktion bei entsprechen-der Erkrankung erfüllen müsse. Damit sei eine Abrechnung der Leistung bei Verbänden, die, wenn auch mit entstauender Funktion, bei anderen als phlebologischen Erkrankungen angelegt worden seien, ausgeschlossen. Solche Erkrankungen seien aus den vom Kläger angegebenen Diagnosen nicht zu erkennen. Mit Urteil vom 23.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Abrechnung des Klägers wegen der Leistungen nach der Nr. 205 EBM-Ä zu Recht sachlich-rechnerisch berichtigt. Hierzu sei die Beklagte auf der Rechtsgrundlage von § 45 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) befugt gewesen.
Die Bescheide seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen eines Begrün-dungsmangels im Sinne von § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig. Bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung handele es sich um eine gebundene Ent-scheidung, so dass Ermessen weder auszuüben noch zu begründen gewesen sei. Darüber hinaus seien auch die für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Gründe dargelegt worden.
Die sachlich-rechnerische Richtigstellung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Vergütung der Leistung nach der Nr. 205 EBM-Ä setze eine venöse Erkrankung voraus. Mit dem Anlegen von komprimierenden Verbänden bei anderen als phlebologischen Er-krankungen werde der Leistungsinhalt nicht erfüllt. Die Beklagte habe anhand der Behand-lungsscheine festgestellt, dass in den streitigen Fällen eine venöse Erkrankung nicht vorge-legen habe. Dies habe der Kläger im Übrigen auch nicht bestritten. Seine in der mündli-chen Verhandlung geäußerte Ansicht, bei Verletzungen würden stets auch phlebologische Probleme auftreten, überzeuge die fachkundig besetzte Kammer nicht. Darüber hinaus würde es sich auch in diesen Fällen nicht um einen phlebologischen Funktionsverband, d.h. einem gerade diesen Zweck dienenden Verband, handeln.
Die Voraussetzung einer venösen Erkrankung für die Vergütung der Nr. 205 EBM-Ä wer-de auch mit Blick auf die Abrechnungsbestimmungen in den Nrn. 2022, 2023 und 2024 EBM-Ä deutlich, durch die eine parallele Abrechnung eines "entstauenden phlebologi-schen Funktionsverbandes" ausgeschlossen sei. Die genannten Gebührentatbestände seien nur bei venösen Erkrankungen (Ulcera crusis, Krampfadern) abrechnungsfähig. Der dort gleichzeitig ausdrücklich geregelte Ausschluss zur Abrechnung der Nr. 205 EBM-Ä wäre nicht erforderlich, würde es sich bei den Verbänden nach der Nr. 205 EBM-Ä um eine andere Art von Verband als bei venösen Erkrankungen handeln.
Die Beklagte habe auch die Leistungsansätze im Zusammenhang mit ambulanten Operati-onen zu Recht gestrichen. Auch hier fehle es an einer venösen Erkrankung. Prophylakti-sche Maßnahmen fielen nicht unter die Leistungslegende. Darüber hinaus sei das Anlegen dieser Verbände bereits mit dem operativen Vergütungstatbestand abgegolten. Zu den Operationsleistungen zählten alle Leistungen, die zur Erreichung des Operationsziels er-forderlich seien. Werde bei der Operation eine Thromboseprophylaxe notwendig, die auf-grund des Eingriffes auch noch an den Tagen danach aufrechterhalten werden müsse, blei-be dadurch der innere Zusammenhang mit der Operationsleistung bestehen.
Die vom Kläger geltend gemachte analoge Anwendung scheide aus. Eine Einbeziehung neuer, vom Wortsinn der Leistungsbeschreibung nicht erfasster Tatbestände in eine Ge-bührenregelung im Wege der Analogie oder gar eine Korrektur der vom Bewertungsaus-schuss vorgenommenen Bewertung nach eigenen, abweichenden Vorstellungen der Ge-richte von der Wertigkeit einer Leistung und der Angemessenheit der Vergütung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen, weil damit in ein umfassendes, als ausgewogen vorausgesetztes Tarifgefüge eingegriffen und dessen Funkti-onsfähigkeit beeinträchtigt würde.
Gegen das am 20.04.2003 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 09.05.2003 eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2005 vor-getragen, für die Erfüllung des Leistungsinhalts der Nr. 205 EBM-Ä sei das Anlegen eines Verbandes, der die Funktion erfülle, das Venen- oder Lymphsystem des Beines zu entstau-en, ausreichend. Die entsprechenden Verbände habe der Kläger angelegt. Eine venöse Grunderkrankung sei nicht erforderlich. In der Kommentierung von Wezel/Liebold (Hand-kommentar BMÄ, E-GO und GOÄ) sei zwar ausgeführt, dass postoperative Thrombose-prophylaxemaßnahmen den Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä nicht rechtfertigen würden, als Ausnahme seien jedoch Verbände als Teil der Therapie bei phlebologischen Operationen genannt. Auch im Kölner Kommentar zum EBM werde bei der Nr. 205 EBM-Ä nicht das Vorliegen einer phlebologischen Erkrankung, sondern nur das Anlegen des Verbandes aus phlebologischer Indikation gefordert. Nach der Kommentierung von Hach ("Die richtige Abrechnung des Arztes") sei ein posttraumatischer therapeutischer Kompressionsverband nach der Nr. 205 EBM-Ä abrechnungsfähig. Im Übrigen habe der Kläger bereits auf eine bestehende Regelungslücke bei medizinischer Indikation zum Anlagen eines entstauenden phlebologischen Funktionsverbandes hingewiesen, auch wenn keine phlebologische Grunderkrankung vorliege. Der vom Sozialgericht dargelegte Zusammenhang zwischen der Nr. 205 EBM-Ä und den Nrn. 2022, 2023 und 2024 EBM-Ä sei zudem nicht nachvoll-ziehbar. Schließlich sei von der Beklagten nicht beachtet worden, dass die Leistung teil-weise auch bei Patienten mit einer venösen Grunderkrankung erbracht worden sei. Ein entstauender phlebologischer Funktionsverband sei auch nach einer Operation abrech-nungsfähig. Eine Thromboseprophylaxe mit Heparin werde nach Operationen standardmä-ßig durchgeführt. In Deutschland seien zunehmend Auseinandersetzungen wegen Throm-bosezwischenfällen und nicht erfolgter Prophylaxe zu verzeichnen. Bei größeren Operatio-nen (Hüftfrakturen, Gelenkersatzoperationen) werde die medikamentöse Therapie bevor-zugt. Bei immobilisierenden Verbänden der unteren Extremität sei eine medikamentöse Prophylaxe bis zur Abnahme des Verbandes notwendig. Die Heparintherapie ersetze nach Auffassung des Klägers aber nicht die zusätzliche aktive Thromboseprophylaxe, so dass die Anlegung eines Verbandes an den postoperativen Folgetagen erforderlich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23.04.2003 aufzuheben und unter Teil-aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal IV/99 vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger nach der Nr. 205 EBM-Ä abgerechneten Leistungen zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren In-halt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 20.12.2000 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die Leistungen nach der Nr. 205 EBM-Ä in den Behandlungsfällen der Versicherten B1 ..., E1 ..., E2 ..., J1 ..., S1 ..., B2 ..., A1 ..., B3 ... und W1 ... im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gestrichen hat. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Ver-gütung der streitgegenständlichen Leistung.
Die Berufung ist kraft Gesetzes gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 500 EUR übersteigt. Die Beklagte hat die mit 160 Punkten bewertete Leistung der Nr. 205 EBM-Ä bei 162 An-sätzen gestrichen. Bei Zugrundelegung des niedrigeren Punktwertes für den Ersatzkassen-bereich von damals 5,13 Pf ergibt sich bereits ein Betrag von 679,86 EUR.
Die zulässige Berufung ist indes nur zum Teil begründet. Die von der Beklagten für das Quartal IV/99 vorgenommene sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen der Abrech-nung der Nr. 205 EBM-Ä ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die Leistung auch in den Fällen gestrichen hat, in denen eine venöse Erkrankung, ein Ödem oder eine sonstige mas-sive Schwellung vorgelegen hat. Ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 22.05.2001 war dies bei den Versicherten B1 ..., E1 ..., E2 ..., J1 ..., S1 ..., B2 ..., A1 ..., B3 ... und W1 ... der Fall. Andere Behandlungsfälle, bei denen solche Erkran-kungen bzw. Befunde aufgetreten sind, haben darüber hinaus nicht vorgelegen, wie der Kläger auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Im Übrigen hat der Kläger deshalb keinen Anspruch, dass die von ihm unter Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä erbrachten Leistungen vergütet werden.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene sachlich-rechnerische Richtig-stellung sind § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der seit 01.01.1995 geltenden und § 34 Abs. 4 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) in der seit 01.07.1994 geltenden Fassung, die auf der Grundlage des § 83 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zunächst abgeschlossen, dann auf der Grundla-ge des § 83 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) geändert wurden. Nach diesen maßgeblichen und im We-sentlichen gleichlautenden Vorschriften hat die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) die Aufgabe, die von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebüh-renordnungsmäßig zu prüfen und nötigenfalls richtig zu stellen. Dabei kann die KÄV das Richtigstellungsverfahren von Amts wegen durchführen. Die Bestimmungen über die Be-fugnis der KÄV, vertragsärztliche Honoraranforderungen wegen sachlich-rechnerischer Fehler zu korrigieren, verdrängen die Regelungen der §§ 45 ff. SGB X. Sie stellen, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, von den Vorschriften SGB X abweichende Rege-lungen im Sinne des § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar, die auf gesetz-licher Grundlage, nämlich aufgrund von Normen des SGB V, erlassen worden sind (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21, BSG, Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).
Der Bescheid vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 ist nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in al-len Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entschei-dung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des ein-zelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kom-men Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang be-kannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwal-tung darf sich deshalb auf die Angabe der tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen (BSG, Urteil vom 08.12.2004 – B 6 KA 44/03 R m.w.N.). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat die Beklagte jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000 ohne jeden Zweifel gegeben. Doch selbst wenn die Begründung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht entsprechen würde, könnte der Kläger nicht allein deswegen beanspruchen, dass der Bescheid aufgeho-ben wird, soweit darin eine Vergütung abgelehnt wurde. Denn auch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) bis 31.12.2000 geltenden, noch eingeschränkten Fassung, rechtfertigen bei rechtsgebundenen Verwaltungsakten bloße Be-gründungsmängel grundsätzlich nicht deren Aufhebung (zuletzt BSG, Urteil vom 08.12.2004, a.a.O. m.w.N.). Bei der Feststellung einer sachlich-rechnerischen Richtigstel-lung trifft die KÄV eine rechtsgebundene Entscheidung, da ihr insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Aus diesem Grunde brauchte die Begründung auch nicht den für Ermes-sensverwaltungsakten geltenden gesteigerten Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu entsprechen.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht rechtswidrig, weil der Kläger vor Erlass des Honorarbescheides für das Quartal IV/99 und der damit verbundenen Richtigstellung ent-gegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört wurde. Der Mangel der Anhörung ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V in der hier ebenfalls anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes geltenden Fassung dadurch geheilt, dass die Beklagte ihm mit dem Hinweisschreiben auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit gegeben hat, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2001 – B 6 KA 3/01 R, a.a.O.).
Die von der Beklagten vorgenommene Berichtigung der Honoraranforderung ist mit Aus-nahme der Leistungen in den Behandlungsfällen B1 ..., E1 ..., E2 ..., J1 ..., S1 ..., B2 ..., A1 ..., B3 ... und W1 ... rechtmäßig. Für die Abrechnung der Nr. 205 EBM-Ä ist ein "entstauender phlebologischer Funktionsverband an einem Bein unter Einschluss des Fußes und mindestens des Unterschenkels" erforderlich. Der Wortlaut die-ser Leistungsbeschreibung ist eindeutig und setzt für eine Abrechnung eine phlebologische Erkrankung voraus (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2000 – L 1 KA 2941/98, Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2000 – S 10 KA 4014/99). Nach der Definition in Abschnitt II Nr. 12 der Musterweiterbildungsordnung der Bundes-ärztekammer nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages im Jahr 1992 und den Ergänzungen mit den Beschlüssen in den Jahren 1993, 1996 und 1997 umfasst die Phlebo-logie die Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischen Erkrankungen, wobei nach dem Weiterbildungsinhalt dazu auch die Erkrankungen des Lymphgefäßsystems zu zählen sind. Zu den phlebologi-schen Erkrankungen gehören insbesondere Variskose, Thromboembolie (z.B. tiefe Bein-venenthrombose, postthrombotisches Syndrom), chronische Veneninsuffizienz und Ödem (z.B. Lymphödeme, posttraumatische Ödeme). Solche Erkrankungen haben in den streiti-gen Fällen mit Ausnahme der oben genannten Versicherten nicht vorgelegen. Das Anlegen von Kompressionsverbänden zur postoperativen Thromboseprophylaxe wie auch bei Ver-letzungen mit Ruhigstellung oder verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten rechtfertigt damit eine Abrechnung der Leistungen im Übrigen nicht.
Eine abweichende bzw. erweiternde Auslegung der Leistungsbeschreibung der Nr. 205 EBM-Ä ist ausgeschlossen. Interpretationen von Vorschriften der Gebührenordnungen sind nur in engen Grenzen zulässig. Die Zurückhaltung bei der Auslegung der Einheitli-chen Bewertungsmaßstäbe beruht auf ihrem, dem Ausgleich der unterschiedlichen Interes-sen zwischen den Ärzten einerseits und den Krankenkassen andererseits dienenden vertrag-lichen Charakter (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19.08.1992 – 6 RKa 18/01 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S. 22). Es ist deshalb auch in erster Linie Aufgabe der Bewertungsaus-schüsse bzw. der Vertragspartner, unklare Regelungen der Gebührenordnungen zu präzi-sieren. Wegen der aus funktionalen Gründen gebotenen Zurückhaltung der Gerichte bei der Auslegung der Gebührenordnungen kann eine systematische Interpretation lediglich im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Regelungen erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut als eindeutig darzustellen. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Regelungen kommt nur insoweit in Betracht, als Dokumente vorliegen, in denen die Urheber die Bestimmun-gen in der Zeit ihrer Entstehung erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen schließ-lich auch weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (BSG, Urteil vom 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R = SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 m.w.N.). Mit Blick auf den ein-deutigen Wortlaut ist sonach für eine Auslegung der Nr. 205 EBM-Ä im Sinne einer Er-weiterung auf alle sonstige Indikationen, bei denen ein entstauender Verband notwendig werden kann, kein Raum.
Eine Honorierung der Leistungen kann der Kläger auch nicht verlangen, weil sich keine angemessene Vergütung im Sinne der § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 3 SGB V ergäbe. Im Hinblick auf die vorrangige Funktionszuweisung an den Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V, den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und ihre Punktzahlen zu bestimmen, sowie an die Vertragsparteien der Gesamtverträge, nach Maßgabe von § 85 Abs. 3 SGB V Gesamtver-gütungen zu bemessen, kann die Frage der Angemessenheit von Vergütungen erst dann von den Gerichten beanstandet werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Versorgung man-gels ausreichenden Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, gefährdet wäre. Da die Ver-gütung ohnehin nicht für jede Leistung kostendeckend sein muss, und sich die Frage der Kostendeckung auch nicht auf die bei einem einzelnen Arzt anfallenden Kosten beziehen kann, ergibt sich selbst aus einer etwaigen Kostenunterdeckung bei einzelnen Leistungen kein zwingender Grund für eine bestimmte Auslegung des Gebührentatbestandes (BSG, Urteil vom 13.05.1998 – B 6 KA 34/97 R, a.a.O., zuletzt BSG, Urteil vom 08.12.2004 – B 6 KA 44/03, S. 61 des Umdrucks).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 115 ff.).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Beklagte trägt 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Kläger 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten, jeweils für beide Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten für das Quartal IV/99 vorgenommene Berichtigung seiner Honoraranforderung wegen der Abrechnung der Nr. 205 des Einheitli-chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).
Der Kläger ist als Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie mit Praxissitz in M ... zur ver-tragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit dem Honorarbescheid vom 27.04.2000 lehnte die Beklagte eine Vergütung der von ihm abgerechneten Leistung nach der Nr. 205 EBM-Ä in 65 Fällen 162mal ab. Auf den dagegen vom Kläger am 22.05.2000 eingelegten Widerspruch erläuterte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2000, der Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä sei jeweils bei Verletzungen, Zerrungen oder Prellungen der unteren Ex-tremitäten gestrichen worden, weil hier kein entstauender phlebologischer Funktionsver-band notwendig sei. Das Anlegen einer elastischen Binde erfülle nicht den Leistungsinhalt. Eine Venenerkrankung sei in den abgesetzten Fällen nicht erkennbar. Darüber hinaus seien die Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen gestrichen worden. Der phlebologische Funktionsverband verfolge das Ziel, das Venen- und/oder Lymphsystem des Beines bei Venenerkrankungen zu entstauen. Postoperative Thromboseprophylaxe-maßnahmen seien Bestandteil der Operation und nach den Allgemeinen Bestimmungen A I. Nr. 1 EBM-Ä nicht gesondert berechnungsfähig.
Der Kläger hat seinen Widerspruch aufrechterhalten und geltend gemacht, die Entstauung oder die Verhinderung einer Stauung im Rahmen der postoperativen und posttraumati-schen Behandlung sei eine notwendige Maßnahme, um Komplikationen (Thromboseent-stehung) vorzubeugen und eine unkomplizierte Wundheilung zu unterstützen. Bei vielen Patienten liege posttraumatisch und/oder postoperativ ein Lymphödem der entsprechenden Extremität vor, das mit einer Lymphdrainage behandelt werde müsse. Bei den Nachkon-trollen seien die Verbände abzunehmen und erneut anzulegen. Auch hiermit werde der Leistungsinhalt der Nr. 205 EBM-Ä erfüllt. Gleiches gelte für das Anlegen des Kompres-sionsverbandes zur postoperativen Thromboseprophylaxe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000 zurück. Zur Begründung hat sie die im Schreiben vom 10.08.2000 genannten Gründe ausgeführt.
Hiergegen hat sich die vom Kläger am 12.01.2001 beim Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet. Die Entscheidung der Beklagten sei schon wegen einer nicht ordnungsge-mäßen Ausübung des Ermessens rechtswidrig. Die Beklagte habe lediglich die Ausführun-gen zur Nr. 205 EBM-Ä in der Kommentierung von Wezel/Liebold wiederholt, ohne eine Einzelprüfung der Fälle vorgenommen zu haben. Die Abrechnung der Leistungen sei vom Kläger auch zu Recht erfolgt. Der Kläger erbringe zu einem großen Teil ambulante Opera-tionen, bei denen während der Operationen zur Thromboseprophylaxe Kompressionsver-bände notwendig gewesen seien. Dabei seien konkrete Anzeichen für eine Stauung oder die Gefahr einer Stauung vorhanden gewesen, so dass den Verbänden konkret eine ent-stauende Wirkung zugekommen sei. Hierzu hat der Kläger fünf Patienten mit Operations-indikation und Komplikationen genannt. Auch bei Patienten, bei denen auf Grund schwer-wiegender Verletzungen (Brüche am Bein, Bandverletzungen am Knie und Sprunggelenk) das Bein nicht belastbar gewesen sei und erhebliche Schmerzen bestanden hätten, sei der Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä wegen der ruhigstellenden Verbände gerechtfertigt gewesen. Zudem seien oft erhebliche Ödeme in den Beinen vorhanden gewesen, so dass Lymphdrai-nagen durchgeführt worden seien. Hierbei habe ein Oberschenkelkompressionsverband zwingend angelegt werden müssen. Auch hierzu hat der Kläger fünf Patienten mit Verlet-zungen benannt. Nicht entscheidend sei, dass eine venöse Erkrankung (Krampfaderleiden) nicht vorgelegen habe. Die Folgen einer funktionellen Ruhigstellung der aktiven Muskel-pumpe in der unteren Extremität, verbunden mit einer Aktivitätserhöhung des Gerinnungs-potentials, seien mit einer venösen Erkrankung vergleichbar.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.06.2000 (S 10 KA 4014/99) sei nicht geeignet, die ablehnende Auffassung der Beklagten zu bestätigen. Ein Abrechnungs-ausschluss im Rahmen von Operationen beziehe sich nur auf den Operationstag. Eine postoperative Thromboseprophylaxe mittels Kompressionsverbänden sei erforderlich, so-lange die Extremität nicht voll belastbar sei. Dies könne bei unkomplizierten arthrotischen Meniskusoperationen bis zu fünf Tagen, bei schweren Knorpelschäden oder Brüchen auch bis zu 12 bis 16 Wochen der Fall sein. Die bei jeder Wundkontrolle angelegten Verbände seien damit nicht mehr Bestandteil der Operationsleistung.
Die Beklagte hat erwidert, aus der Formulierung "phlebologischer Funktionsverband" in der Leistungslegende der Nr. 205 EBM-Ä gehe eindeutig hervor, dass der Verband eine insbesondere den venösen Rückfluss betreffende unterstützende Funktion bei entsprechen-der Erkrankung erfüllen müsse. Damit sei eine Abrechnung der Leistung bei Verbänden, die, wenn auch mit entstauender Funktion, bei anderen als phlebologischen Erkrankungen angelegt worden seien, ausgeschlossen. Solche Erkrankungen seien aus den vom Kläger angegebenen Diagnosen nicht zu erkennen. Mit Urteil vom 23.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Abrechnung des Klägers wegen der Leistungen nach der Nr. 205 EBM-Ä zu Recht sachlich-rechnerisch berichtigt. Hierzu sei die Beklagte auf der Rechtsgrundlage von § 45 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) befugt gewesen.
Die Bescheide seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen eines Begrün-dungsmangels im Sinne von § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig. Bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung handele es sich um eine gebundene Ent-scheidung, so dass Ermessen weder auszuüben noch zu begründen gewesen sei. Darüber hinaus seien auch die für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Gründe dargelegt worden.
Die sachlich-rechnerische Richtigstellung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Vergütung der Leistung nach der Nr. 205 EBM-Ä setze eine venöse Erkrankung voraus. Mit dem Anlegen von komprimierenden Verbänden bei anderen als phlebologischen Er-krankungen werde der Leistungsinhalt nicht erfüllt. Die Beklagte habe anhand der Behand-lungsscheine festgestellt, dass in den streitigen Fällen eine venöse Erkrankung nicht vorge-legen habe. Dies habe der Kläger im Übrigen auch nicht bestritten. Seine in der mündli-chen Verhandlung geäußerte Ansicht, bei Verletzungen würden stets auch phlebologische Probleme auftreten, überzeuge die fachkundig besetzte Kammer nicht. Darüber hinaus würde es sich auch in diesen Fällen nicht um einen phlebologischen Funktionsverband, d.h. einem gerade diesen Zweck dienenden Verband, handeln.
Die Voraussetzung einer venösen Erkrankung für die Vergütung der Nr. 205 EBM-Ä wer-de auch mit Blick auf die Abrechnungsbestimmungen in den Nrn. 2022, 2023 und 2024 EBM-Ä deutlich, durch die eine parallele Abrechnung eines "entstauenden phlebologi-schen Funktionsverbandes" ausgeschlossen sei. Die genannten Gebührentatbestände seien nur bei venösen Erkrankungen (Ulcera crusis, Krampfadern) abrechnungsfähig. Der dort gleichzeitig ausdrücklich geregelte Ausschluss zur Abrechnung der Nr. 205 EBM-Ä wäre nicht erforderlich, würde es sich bei den Verbänden nach der Nr. 205 EBM-Ä um eine andere Art von Verband als bei venösen Erkrankungen handeln.
Die Beklagte habe auch die Leistungsansätze im Zusammenhang mit ambulanten Operati-onen zu Recht gestrichen. Auch hier fehle es an einer venösen Erkrankung. Prophylakti-sche Maßnahmen fielen nicht unter die Leistungslegende. Darüber hinaus sei das Anlegen dieser Verbände bereits mit dem operativen Vergütungstatbestand abgegolten. Zu den Operationsleistungen zählten alle Leistungen, die zur Erreichung des Operationsziels er-forderlich seien. Werde bei der Operation eine Thromboseprophylaxe notwendig, die auf-grund des Eingriffes auch noch an den Tagen danach aufrechterhalten werden müsse, blei-be dadurch der innere Zusammenhang mit der Operationsleistung bestehen.
Die vom Kläger geltend gemachte analoge Anwendung scheide aus. Eine Einbeziehung neuer, vom Wortsinn der Leistungsbeschreibung nicht erfasster Tatbestände in eine Ge-bührenregelung im Wege der Analogie oder gar eine Korrektur der vom Bewertungsaus-schuss vorgenommenen Bewertung nach eigenen, abweichenden Vorstellungen der Ge-richte von der Wertigkeit einer Leistung und der Angemessenheit der Vergütung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen, weil damit in ein umfassendes, als ausgewogen vorausgesetztes Tarifgefüge eingegriffen und dessen Funkti-onsfähigkeit beeinträchtigt würde.
Gegen das am 20.04.2003 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 09.05.2003 eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2005 vor-getragen, für die Erfüllung des Leistungsinhalts der Nr. 205 EBM-Ä sei das Anlegen eines Verbandes, der die Funktion erfülle, das Venen- oder Lymphsystem des Beines zu entstau-en, ausreichend. Die entsprechenden Verbände habe der Kläger angelegt. Eine venöse Grunderkrankung sei nicht erforderlich. In der Kommentierung von Wezel/Liebold (Hand-kommentar BMÄ, E-GO und GOÄ) sei zwar ausgeführt, dass postoperative Thrombose-prophylaxemaßnahmen den Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä nicht rechtfertigen würden, als Ausnahme seien jedoch Verbände als Teil der Therapie bei phlebologischen Operationen genannt. Auch im Kölner Kommentar zum EBM werde bei der Nr. 205 EBM-Ä nicht das Vorliegen einer phlebologischen Erkrankung, sondern nur das Anlegen des Verbandes aus phlebologischer Indikation gefordert. Nach der Kommentierung von Hach ("Die richtige Abrechnung des Arztes") sei ein posttraumatischer therapeutischer Kompressionsverband nach der Nr. 205 EBM-Ä abrechnungsfähig. Im Übrigen habe der Kläger bereits auf eine bestehende Regelungslücke bei medizinischer Indikation zum Anlagen eines entstauenden phlebologischen Funktionsverbandes hingewiesen, auch wenn keine phlebologische Grunderkrankung vorliege. Der vom Sozialgericht dargelegte Zusammenhang zwischen der Nr. 205 EBM-Ä und den Nrn. 2022, 2023 und 2024 EBM-Ä sei zudem nicht nachvoll-ziehbar. Schließlich sei von der Beklagten nicht beachtet worden, dass die Leistung teil-weise auch bei Patienten mit einer venösen Grunderkrankung erbracht worden sei. Ein entstauender phlebologischer Funktionsverband sei auch nach einer Operation abrech-nungsfähig. Eine Thromboseprophylaxe mit Heparin werde nach Operationen standardmä-ßig durchgeführt. In Deutschland seien zunehmend Auseinandersetzungen wegen Throm-bosezwischenfällen und nicht erfolgter Prophylaxe zu verzeichnen. Bei größeren Operatio-nen (Hüftfrakturen, Gelenkersatzoperationen) werde die medikamentöse Therapie bevor-zugt. Bei immobilisierenden Verbänden der unteren Extremität sei eine medikamentöse Prophylaxe bis zur Abnahme des Verbandes notwendig. Die Heparintherapie ersetze nach Auffassung des Klägers aber nicht die zusätzliche aktive Thromboseprophylaxe, so dass die Anlegung eines Verbandes an den postoperativen Folgetagen erforderlich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23.04.2003 aufzuheben und unter Teil-aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal IV/99 vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger nach der Nr. 205 EBM-Ä abgerechneten Leistungen zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren In-halt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 20.12.2000 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die Leistungen nach der Nr. 205 EBM-Ä in den Behandlungsfällen der Versicherten B1 ..., E1 ..., E2 ..., J1 ..., S1 ..., B2 ..., A1 ..., B3 ... und W1 ... im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gestrichen hat. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Ver-gütung der streitgegenständlichen Leistung.
Die Berufung ist kraft Gesetzes gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 500 EUR übersteigt. Die Beklagte hat die mit 160 Punkten bewertete Leistung der Nr. 205 EBM-Ä bei 162 An-sätzen gestrichen. Bei Zugrundelegung des niedrigeren Punktwertes für den Ersatzkassen-bereich von damals 5,13 Pf ergibt sich bereits ein Betrag von 679,86 EUR.
Die zulässige Berufung ist indes nur zum Teil begründet. Die von der Beklagten für das Quartal IV/99 vorgenommene sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen der Abrech-nung der Nr. 205 EBM-Ä ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die Leistung auch in den Fällen gestrichen hat, in denen eine venöse Erkrankung, ein Ödem oder eine sonstige mas-sive Schwellung vorgelegen hat. Ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 22.05.2001 war dies bei den Versicherten B1 ..., E1 ..., E2 ..., J1 ..., S1 ..., B2 ..., A1 ..., B3 ... und W1 ... der Fall. Andere Behandlungsfälle, bei denen solche Erkran-kungen bzw. Befunde aufgetreten sind, haben darüber hinaus nicht vorgelegen, wie der Kläger auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Im Übrigen hat der Kläger deshalb keinen Anspruch, dass die von ihm unter Ansatz der Nr. 205 EBM-Ä erbrachten Leistungen vergütet werden.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene sachlich-rechnerische Richtig-stellung sind § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der seit 01.01.1995 geltenden und § 34 Abs. 4 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) in der seit 01.07.1994 geltenden Fassung, die auf der Grundlage des § 83 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zunächst abgeschlossen, dann auf der Grundla-ge des § 83 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) geändert wurden. Nach diesen maßgeblichen und im We-sentlichen gleichlautenden Vorschriften hat die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) die Aufgabe, die von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebüh-renordnungsmäßig zu prüfen und nötigenfalls richtig zu stellen. Dabei kann die KÄV das Richtigstellungsverfahren von Amts wegen durchführen. Die Bestimmungen über die Be-fugnis der KÄV, vertragsärztliche Honoraranforderungen wegen sachlich-rechnerischer Fehler zu korrigieren, verdrängen die Regelungen der §§ 45 ff. SGB X. Sie stellen, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, von den Vorschriften SGB X abweichende Rege-lungen im Sinne des § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar, die auf gesetz-licher Grundlage, nämlich aufgrund von Normen des SGB V, erlassen worden sind (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21, BSG, Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).
Der Bescheid vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 ist nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in al-len Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entschei-dung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des ein-zelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kom-men Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang be-kannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwal-tung darf sich deshalb auf die Angabe der tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen (BSG, Urteil vom 08.12.2004 – B 6 KA 44/03 R m.w.N.). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat die Beklagte jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000 ohne jeden Zweifel gegeben. Doch selbst wenn die Begründung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht entsprechen würde, könnte der Kläger nicht allein deswegen beanspruchen, dass der Bescheid aufgeho-ben wird, soweit darin eine Vergütung abgelehnt wurde. Denn auch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) bis 31.12.2000 geltenden, noch eingeschränkten Fassung, rechtfertigen bei rechtsgebundenen Verwaltungsakten bloße Be-gründungsmängel grundsätzlich nicht deren Aufhebung (zuletzt BSG, Urteil vom 08.12.2004, a.a.O. m.w.N.). Bei der Feststellung einer sachlich-rechnerischen Richtigstel-lung trifft die KÄV eine rechtsgebundene Entscheidung, da ihr insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Aus diesem Grunde brauchte die Begründung auch nicht den für Ermes-sensverwaltungsakten geltenden gesteigerten Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu entsprechen.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht rechtswidrig, weil der Kläger vor Erlass des Honorarbescheides für das Quartal IV/99 und der damit verbundenen Richtigstellung ent-gegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört wurde. Der Mangel der Anhörung ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V in der hier ebenfalls anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes geltenden Fassung dadurch geheilt, dass die Beklagte ihm mit dem Hinweisschreiben auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit gegeben hat, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2001 – B 6 KA 3/01 R, a.a.O.).
Die von der Beklagten vorgenommene Berichtigung der Honoraranforderung ist mit Aus-nahme der Leistungen in den Behandlungsfällen B1 ..., E1 ..., E2 ..., J1 ..., S1 ..., B2 ..., A1 ..., B3 ... und W1 ... rechtmäßig. Für die Abrechnung der Nr. 205 EBM-Ä ist ein "entstauender phlebologischer Funktionsverband an einem Bein unter Einschluss des Fußes und mindestens des Unterschenkels" erforderlich. Der Wortlaut die-ser Leistungsbeschreibung ist eindeutig und setzt für eine Abrechnung eine phlebologische Erkrankung voraus (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2000 – L 1 KA 2941/98, Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2000 – S 10 KA 4014/99). Nach der Definition in Abschnitt II Nr. 12 der Musterweiterbildungsordnung der Bundes-ärztekammer nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages im Jahr 1992 und den Ergänzungen mit den Beschlüssen in den Jahren 1993, 1996 und 1997 umfasst die Phlebo-logie die Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischen Erkrankungen, wobei nach dem Weiterbildungsinhalt dazu auch die Erkrankungen des Lymphgefäßsystems zu zählen sind. Zu den phlebologi-schen Erkrankungen gehören insbesondere Variskose, Thromboembolie (z.B. tiefe Bein-venenthrombose, postthrombotisches Syndrom), chronische Veneninsuffizienz und Ödem (z.B. Lymphödeme, posttraumatische Ödeme). Solche Erkrankungen haben in den streiti-gen Fällen mit Ausnahme der oben genannten Versicherten nicht vorgelegen. Das Anlegen von Kompressionsverbänden zur postoperativen Thromboseprophylaxe wie auch bei Ver-letzungen mit Ruhigstellung oder verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten rechtfertigt damit eine Abrechnung der Leistungen im Übrigen nicht.
Eine abweichende bzw. erweiternde Auslegung der Leistungsbeschreibung der Nr. 205 EBM-Ä ist ausgeschlossen. Interpretationen von Vorschriften der Gebührenordnungen sind nur in engen Grenzen zulässig. Die Zurückhaltung bei der Auslegung der Einheitli-chen Bewertungsmaßstäbe beruht auf ihrem, dem Ausgleich der unterschiedlichen Interes-sen zwischen den Ärzten einerseits und den Krankenkassen andererseits dienenden vertrag-lichen Charakter (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19.08.1992 – 6 RKa 18/01 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S. 22). Es ist deshalb auch in erster Linie Aufgabe der Bewertungsaus-schüsse bzw. der Vertragspartner, unklare Regelungen der Gebührenordnungen zu präzi-sieren. Wegen der aus funktionalen Gründen gebotenen Zurückhaltung der Gerichte bei der Auslegung der Gebührenordnungen kann eine systematische Interpretation lediglich im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Regelungen erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut als eindeutig darzustellen. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Regelungen kommt nur insoweit in Betracht, als Dokumente vorliegen, in denen die Urheber die Bestimmun-gen in der Zeit ihrer Entstehung erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen schließ-lich auch weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (BSG, Urteil vom 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R = SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 m.w.N.). Mit Blick auf den ein-deutigen Wortlaut ist sonach für eine Auslegung der Nr. 205 EBM-Ä im Sinne einer Er-weiterung auf alle sonstige Indikationen, bei denen ein entstauender Verband notwendig werden kann, kein Raum.
Eine Honorierung der Leistungen kann der Kläger auch nicht verlangen, weil sich keine angemessene Vergütung im Sinne der § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 3 SGB V ergäbe. Im Hinblick auf die vorrangige Funktionszuweisung an den Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V, den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und ihre Punktzahlen zu bestimmen, sowie an die Vertragsparteien der Gesamtverträge, nach Maßgabe von § 85 Abs. 3 SGB V Gesamtver-gütungen zu bemessen, kann die Frage der Angemessenheit von Vergütungen erst dann von den Gerichten beanstandet werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Versorgung man-gels ausreichenden Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, gefährdet wäre. Da die Ver-gütung ohnehin nicht für jede Leistung kostendeckend sein muss, und sich die Frage der Kostendeckung auch nicht auf die bei einem einzelnen Arzt anfallenden Kosten beziehen kann, ergibt sich selbst aus einer etwaigen Kostenunterdeckung bei einzelnen Leistungen kein zwingender Grund für eine bestimmte Auslegung des Gebührentatbestandes (BSG, Urteil vom 13.05.1998 – B 6 KA 34/97 R, a.a.O., zuletzt BSG, Urteil vom 08.12.2004 – B 6 KA 44/03, S. 61 des Umdrucks).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 115 ff.).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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