L 6 RJ 48/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 RJ 895/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 48/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Seine auf Gewährung einer Rente gerichtete Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verzinsung einer Beitragserstattung.

Der am XX.XXXX 1934 in Polen geborene Kläger wurde im Jahre 1965 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und lebt nach Beschäftigungen in der deutschen Seeschifffahrt – nachgewiesen sind 18 Beitragsmonate - seit 1974 durchgehend in der Schweiz. Im Jahre 1994 ließ er sich einen polnischen Pass ausstellen und gab den schweizer Flüchtlingsausweis zurück.

Mit ihrer Rentenauskunft vom 12. Dezember 1985 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, dass allein mit den nachgewiesenen Beitragszeiten im Umfang von 18 Monaten die Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld nicht erfüllt sei. Etwaige in der Schweiz zurückgelegte Zeiten könnten, so weit für mindestens zwölf Monate Beiträge nachgewiesen seien, auf die Wartezeit für den Erwerb des Leistungsanspruchs angerechnet werden. Daraufhin erklärte der Kläger am 31. Oktober 1986, eine kleine Rente aufgrund der geringen Beitragsleistungen sei für ihn im Rentenalter nicht von Nutzen.

Gleichzeitig beantragte er die Erstattung der von ihm geleisteten Pflichtbeiträge. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 1986 mit der Begründung ab, der Beitragserstattung stehe entgegen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Der Kläger hat diesen Bescheid ausdrücklich akzeptiert.

Im Juli 1987 gab er an, er werde in absehbarer Zeit nach Polen zurückkehren, und fragte nach, ob dann die Beiträge erstattet werden könnten. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, aufgrund des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens habe er auch bei Rückkehr in die Volksrepublik Polen keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung.

Unter dem 22. Februar 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und verwies darauf, dass er seit dem 1. Januar 1990 Invalidenrente aus der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehe. Außerdem erneuerte er am 6. Juli 1993 den Beitragserstattungsantrag. Mit Bescheid vom 22. Februar 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Versicherungszeiten sei nicht erfüllt. Auf die Wartezeit seien nur 18 Kalendermonate zurückgelegt. Das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen finde keine Anwendung mehr, nachdem der Kläger im Juli 1994 die polnische Staatsangehörigkeit erworben habe, sodass die schweizerischen Versicherungszeiten bei der Erfüllung der Wartezeit nicht berücksichtigt werden könnten. Auch nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen bestehe kein Anspruch, weil danach keine Leistungen in das Ausland erbracht werden könnten. Ob bis zur Annahme der polnischen Staatsangehörigkeit ein Rentenanspruch bestanden habe, habe nicht geprüft werden können, weil kein Nachweis vorliege, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt zum Personenkreis der Flüchtlinge gehört habe. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hatte keinen Erfolg.

Am 6. März 1995 beantragte der Kläger abermals die Erstattung der eingezahlten Beiträge. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 ab. Sie führte aus, zwar könnten sich polnische Staatsangehörige und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens bei Aufenthalt in Polen oder in einem Drittstaat in der deutschen Rentenversicherung nicht freiwillig versichern. Jedoch sei eine Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge nach Art. 19 Abs. 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 ausgeschlossen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 1997 zurück. Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger darauf hin, es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass er mit eventuell von 1956 bis 1963 in Polen zurückgelegten Zeiten, die noch geklärt werden müssten, die Wartezeit für die Regelaltersrente erlange. Die Zusammenrechnung der deutschen und polnischen Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibe unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz zu beachten. Sollte kein Anspruch auf Regelaltersrente bestehen, könnte nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Erstattung der Beiträge nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Rentenversicherung (SGB VI) erfolgen.

Auf die Anfrage der Beklagten nach von ihm in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten teilte der Kläger im Januar 2000 mit, in Polen bestehe für ihn kein Rentenanspruch, ebenso wenig in der Bundesrepublik Deutschland. Er verlange deshalb die Erstattung seiner Beiträge gem. § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Auf diesen Antrag hin erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2000 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1375,35 DM.

Mit seinem Widerspruch vom 21. Februar 2000 gegen diesen Bescheid begehrte der Kläger die Verzinsung dieses Betrages seit 1974 zu den in Deutschland üblichen Bankzinsen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2000 zurück. Zwar bestehe gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI der Anspruch auf Beitragserstattung, seit der Kläger im Mai 1999 das 65. Lebensjahr vollendet habe. Jedoch sei der vollständige Antrag erst im November 1999 gestellt worden. Über diesen Antrag habe sie im Februar 2000 - innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung - entschieden, sodass eine Verzinsung nicht vorzunehmen sei.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Beklagte im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 17. Oktober 2002 den Anspruch des Klägers auf Verzinsung der Beitragserstattung für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000 anerkannt, eine weitergehende Verzinsung jedoch abgelehnt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnisses der Beklagte nicht angenommen.

Daraufhin hat das SG Hamburg durch das Urteil vom 12. Februar 2004 die Beklagte gemäß ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000 Zinsen auf die Summe von 1375, 35 DM "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren, und die weitergehende Klage abgewiesen. Eine Verzinsung der Beitragserstattung komme gemäß §§ 40 Abs. 1, 41, 44 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) erst ab November 1999 in Betracht, da der Kläger die in § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelten Voraussetzungen für eine Beitragserstattung erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres im Mai 1999 erfüllt habe.

Gegen dieses ihm am 15. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 2004 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, sein Streit mit der Seekasse betreffe nicht nur die Verzinsung seiner Beiträge. Vielmehr habe die Beklagte ihm eine Teilrente zu gewähren, denn er habe unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung bei den zivilen Wacheinheiten der US-Army 1951 und 1952 ausreichende Beitragszeiten zurückgelegt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 8. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2000 in der Fassung des Anerkenntnisses vom 17. Oktober 2002 zu verurteilen, die ihm durch den angefochtenen Bescheid ausgezahlte Beitragserstattung in Höhe von 1.375, 35 DM für 26 Jahre mit 11.343,88 DM zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die auf eine über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 17. Oktober 2002 hinausgehende Verzinsung der Beitragserstattung gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung der Beitragserstattung für die Zeit vor Dezember 1999. Ansprüche auf Geldleistungen – zu ihnen gehören auch Beitragserstattungen - sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I). Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, d. h. sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). Der Zinsanspruch entsteht nach § 44 Abs. 2 SGB I zu einem nach der Fälligkeit des Beitragserstattungsanspruchs liegenden Zeitpunkt, wenn die Sechsmonatsfrist dieser Vorschrift erst nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit abläuft. Dies war beim Kläger jedenfalls vor November 1999 nicht der Fall, denn sein vollständiger Antrag auf Beitragserstattung lag der Beklagten nicht schon im Mai 1999 vor, als der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete, sondern erst im Januar 2000. Vollständig ist ein Leistungsantrag, wenn der Antragsteller dem Leistungsträger mit dem Antrag zugleich alle Tatsachen unterbreitet, die zur Feststellung der Leistung erforderlich sind. Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, zu denen er im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeiten zumutbar in der Lage ist (BSG, Urteile vom 24. Januar 1992 – 2 RU 17/91 – in SozR 3-1200 § 44 Nr. 4 – S. 17 – und 18. Dezember 1986 – 4a RJ 83/85 – in SozR 1200 § 44 Nr. 16 – S. 49 f. –). Die Beklagte hatte den Kläger in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. November 1997 unter Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass über einen Anspruch auf Beitragserstattung gem. § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI noch nicht entschieden werden könne, da zur Zeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er mit den von 1956 bis 1963 eventuell in Polen zurückgelegten Zeiten, die noch geklärt werden müssten, die Wartezeit für die Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI erfülle. Diese zur Bescheidung des Antrags des Klägers auf Beitragserstattung erforderliche Klärung war auch im Mai 1999 noch nicht erfolgt, sondern geschah erst im Januar 2000, als der Kläger auf die Frage der Beklagten nach in Polen zurückgelegten Beitragszeiten mitteilte, er habe dort keinen Rentenanspruch. Für diese Verzögerung kann er nicht die Beklagte verantwortlich machen und nicht beanspruchen, deshalb so gestellt zu werden, als habe er der Beklagten die zur Bescheidung seines Erstattungsantrags notwendige Information schon früher gegeben. Da der Kläger dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 1997 entnehmen konnte, dass der Entscheidung über einen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Ungewissheit über von ihm in Polen zurückgelegte Beitragszeiten entgegenstand, hätte er sich schon damals gedrängt fühlen müssen, der Beklagten die Information zu geben, die er ihr im Januar 2000 gab und zur positiven Bescheidung seines Erstattungsantrags führte. Hierfür war er auf eine ausdrückliche Nachfrage der Beklagten nicht angewiesen. Erst wenn Informationsdefizite allein in den Verantwortungsbereich des Leistungsträgers fallen, kann dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Wird – wie hier – ein zunächst unvollständiger Leistungsantrag durch eine spätere Mitwirkung des Berechtigten vervollständigt, beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die entscheidungserhebliche Mitwirkungshandlung vorgenommen wurde (KassKomm-Seewald, § 44 SGB I, Rdnr. 12, 13). Nur zur Ergänzung weist der Senat darauf hin, dass der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hatte. Dieser Bestimmung zufolge werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Ein Anspruch des Klägers auf dieser gesetzlichen Grundlage war für die Zeit, nachdem er die polnische Staatsangehörigkeit erworben hatte, durch Art. 19 Abs. 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl.1991 II, S. 743) ausgeschlossen. Dieser Bestimmung zufolge kann eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht verlangt werden, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besteht. So verhielt es sich seinerzeit beim Kläger, denn als polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland war er nach § 7 SGB VI zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht berechtigt. Für die davor liegende Zeit seiner Staatenlosigkeit bzw. als anerkannter Flüchtling stand seinem Anspruch auf Beitragserstattung seine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (BGBl. 1965 II S. 1294) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 (BGBl.1976 II, S. 1372) entgegen. Nach Art. 16 Abs. 1 dieses Abkommens sind schweizerische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser mindestens einen Beitrag wirksam entrichtet haben. Diese Bestimmung gilt bzw. galt gemäß Ziffer 5 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen entsprechend für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen, und damit – bis zum Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit - auch für den Kläger.

Das vom Kläger erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Begehren, ihm eine Rente zu gewähren, beinhaltet eine Klageänderung. Diese ist nicht zulässig (§ 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 99 SGG), denn weder hat sich die Beklagte hierzu eingelassen, noch ist sie sachdienlich, denn vor einer Befassung des Gerichts müsste erst die Beklagte hierüber einen Bescheid erteilen. Da der Senat insofern in erster Instanz zu entscheiden hatte, war dieses Begehren als (unzulässige) Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs.2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
Saved