Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 152/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 369/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die 1963 geborene Antragsstellerin (Ast) erhält unstreitig seit dem 01.01.2005 von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft für den Landkreis Landsberg/Lech Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die hier nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Am 19.04.2005 beantragte sie beim Sozialgericht München (SG), den Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre schriftlichen Anträge vom 01.12.2004, 03.12.2004 sowie vom 20.12.2004 zu entscheiden und ihr die entstandenen Kosten aufgrund der bisherigen nicht erfolgten Entscheidungen zu erstatten.
Die hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Kosten ergäben sich detailliert aus den beigefügten Schriftsätzen vom 24.01.2005 an das S.-Werk, A. , der Klageschrift des Amtsgerichtes Landsberg/Lech vom 31.03.2005 sowie aus den Schreiben an das Landtagsamt des Bayer. Landtags vom 28.01.2005 und vom 12.04.2005.
Der Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Die Ast sei bereits im März 2004 auf die Notwendigkeit der Senkung ihrer Mietkosten hingewiesen worden. Eine Übernahme der Mietrückstände sei ihr nie zugesichert worden. Dem Sozialamt sei erst Ende Januar 2005 durch eine Mitteilung des Vermieters bekannt geworden, dass der Ast von diesem bereits am 10.12.2004 eine günstigere Wohnung angeboten worden sei, die diese nicht angenommen habe. Eine Übernahme der Mietschulden sei nicht gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 10.05.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Für die Übernahme von Mietschulden unter Anerkennung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe habe die Ast keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsgrund.
Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 15.06.2005 eingegangenen Beschwerde, in der sie sich ausführlich mit der Verfahrensweise beim Sozialamt des Ag und beim SG auseinandersetzt. Im Übrigen entsprächen Daten und Abläufe in der Begründung des angefochtenen Beschlusses des SG nicht den Tatsachen und seien aus dem Zusammenhang gerissen. Sie, die Ast, beabsichtige des Weiteren, die Angelegenheit in einem Klageverfahren zur Klärung zu bringen.
Einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag stellt die Ast nicht.
Der Ag tritt der Beschwerde entgegen. Der Ast sei zur Unterstützung bei der Wohnungssuche am 22.12.2004 noch eine Bestätigung zur Vorlage bei einem Vermieter ausgestellt worden, wonach der Ag eine Monatsmiete bis zu 490,- EUR sowie eine Mietkaution bis 1.470,- EUR übernehme. Dem Ag sei erst Ende Januar 2005 durch Mitteilung des Vermieters bekannt geworden, dass die Ast bereits am 10.12.2004 eine günstigere Wohnung abgelehnt habe. Die Übernahme der Mietschulden sei ihr nicht zugesagt worden. Für die Übernahme der Schulden beim Energieversorgungsunternehmen bestehe keine Veranlassung. Auch wurde eine Übernahme von Stromschulden nicht zugesichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung der geltend gemachten Leistungen zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (s. BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die Ast einen Anordnungsgrund - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und einen Anordnungsanspruch - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 Az: 1 BvR 569/05) zeigt sich, dass der Ast für ihr Begehren kein Anordnungsgrund zur Seite steht.
Der Senat tritt der Auffassung des SG zur Feststellung des Gegenstandes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei (§ 123 SGG). Der Ast geht es ausweislich ihrer umfangreichen schriftsätzlichen Einlassungen allein um Bedarfe, die sie gegenüber dem Ast auf der Grundlage des früheren BSHG geltend macht. Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass die Ast seit dem 01.01.2005 vom zuständigen Leistungsträger Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält, weil sie zur Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gehört. Solche Leistungen nach dem SGB II gehen gemäß § 5 Abs 2 SGB II im dort genannten Umfange den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII vor, für die allein der Ag zuständig wäre. Auch die Übernahme von Mietschulden als aktueller Bedarf, der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden könnte, bestimmt sich nach § 22 Abs 5 SGB II, für dessen Vollzug wiederum der Ag nicht zuständig ist.
Kommt man aber, wie auch das SG, zutreffend zur Feststellung, dass die Ast Leistungen für die Vergangenheit begehrt, konnte sie insoweit einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, nicht glaubhaft machen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen der Sozialhilfe für vergangene Zeiträume, d.h. für abgelaufene Bewilligungszeiträume, nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstritten werden können, weil es einem Ast regelmäßig zuzumuten ist, insoweit eine Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen und auch abzuwarten. Ob hier ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre, hat das SG ausführlich geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Ast ist dieser Entscheidung des SG zwar mit ausführlicher Begründung entgegengetreten, hat aber insoweit nicht überzeugend geltend gemacht, dass die von ihr begehrten Leistungen vor dem Hintergrund ihres aktuellen Leistungsbezugs nach dem SGB II und iS der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nötig sind, um schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu beseitigen, wozu eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt auch eine Güter- und Folgenabwägung kein anderes Ergebnis. Der Ast ist es zuzumuten, hinsichtlich des geltend gemachten Bewilligungszeitraumes die von ihr angestrebte Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Aus einer gegenwärtigen Notlage heraus stünden ihr zudem gegebenenfalls Hilfen nach dem SGB II zu, wofür der Ag aber nicht passiv legitimiert ist.
Demzufolge hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 174 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die 1963 geborene Antragsstellerin (Ast) erhält unstreitig seit dem 01.01.2005 von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft für den Landkreis Landsberg/Lech Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die hier nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Am 19.04.2005 beantragte sie beim Sozialgericht München (SG), den Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre schriftlichen Anträge vom 01.12.2004, 03.12.2004 sowie vom 20.12.2004 zu entscheiden und ihr die entstandenen Kosten aufgrund der bisherigen nicht erfolgten Entscheidungen zu erstatten.
Die hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Kosten ergäben sich detailliert aus den beigefügten Schriftsätzen vom 24.01.2005 an das S.-Werk, A. , der Klageschrift des Amtsgerichtes Landsberg/Lech vom 31.03.2005 sowie aus den Schreiben an das Landtagsamt des Bayer. Landtags vom 28.01.2005 und vom 12.04.2005.
Der Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Die Ast sei bereits im März 2004 auf die Notwendigkeit der Senkung ihrer Mietkosten hingewiesen worden. Eine Übernahme der Mietrückstände sei ihr nie zugesichert worden. Dem Sozialamt sei erst Ende Januar 2005 durch eine Mitteilung des Vermieters bekannt geworden, dass der Ast von diesem bereits am 10.12.2004 eine günstigere Wohnung angeboten worden sei, die diese nicht angenommen habe. Eine Übernahme der Mietschulden sei nicht gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 10.05.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Für die Übernahme von Mietschulden unter Anerkennung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe habe die Ast keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsgrund.
Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 15.06.2005 eingegangenen Beschwerde, in der sie sich ausführlich mit der Verfahrensweise beim Sozialamt des Ag und beim SG auseinandersetzt. Im Übrigen entsprächen Daten und Abläufe in der Begründung des angefochtenen Beschlusses des SG nicht den Tatsachen und seien aus dem Zusammenhang gerissen. Sie, die Ast, beabsichtige des Weiteren, die Angelegenheit in einem Klageverfahren zur Klärung zu bringen.
Einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag stellt die Ast nicht.
Der Ag tritt der Beschwerde entgegen. Der Ast sei zur Unterstützung bei der Wohnungssuche am 22.12.2004 noch eine Bestätigung zur Vorlage bei einem Vermieter ausgestellt worden, wonach der Ag eine Monatsmiete bis zu 490,- EUR sowie eine Mietkaution bis 1.470,- EUR übernehme. Dem Ag sei erst Ende Januar 2005 durch Mitteilung des Vermieters bekannt geworden, dass die Ast bereits am 10.12.2004 eine günstigere Wohnung abgelehnt habe. Die Übernahme der Mietschulden sei ihr nicht zugesagt worden. Für die Übernahme der Schulden beim Energieversorgungsunternehmen bestehe keine Veranlassung. Auch wurde eine Übernahme von Stromschulden nicht zugesichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung der geltend gemachten Leistungen zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (s. BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die Ast einen Anordnungsgrund - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und einen Anordnungsanspruch - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 Az: 1 BvR 569/05) zeigt sich, dass der Ast für ihr Begehren kein Anordnungsgrund zur Seite steht.
Der Senat tritt der Auffassung des SG zur Feststellung des Gegenstandes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei (§ 123 SGG). Der Ast geht es ausweislich ihrer umfangreichen schriftsätzlichen Einlassungen allein um Bedarfe, die sie gegenüber dem Ast auf der Grundlage des früheren BSHG geltend macht. Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass die Ast seit dem 01.01.2005 vom zuständigen Leistungsträger Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält, weil sie zur Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gehört. Solche Leistungen nach dem SGB II gehen gemäß § 5 Abs 2 SGB II im dort genannten Umfange den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII vor, für die allein der Ag zuständig wäre. Auch die Übernahme von Mietschulden als aktueller Bedarf, der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden könnte, bestimmt sich nach § 22 Abs 5 SGB II, für dessen Vollzug wiederum der Ag nicht zuständig ist.
Kommt man aber, wie auch das SG, zutreffend zur Feststellung, dass die Ast Leistungen für die Vergangenheit begehrt, konnte sie insoweit einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, nicht glaubhaft machen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen der Sozialhilfe für vergangene Zeiträume, d.h. für abgelaufene Bewilligungszeiträume, nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstritten werden können, weil es einem Ast regelmäßig zuzumuten ist, insoweit eine Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen und auch abzuwarten. Ob hier ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre, hat das SG ausführlich geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Ast ist dieser Entscheidung des SG zwar mit ausführlicher Begründung entgegengetreten, hat aber insoweit nicht überzeugend geltend gemacht, dass die von ihr begehrten Leistungen vor dem Hintergrund ihres aktuellen Leistungsbezugs nach dem SGB II und iS der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nötig sind, um schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu beseitigen, wozu eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt auch eine Güter- und Folgenabwägung kein anderes Ergebnis. Der Ast ist es zuzumuten, hinsichtlich des geltend gemachten Bewilligungszeitraumes die von ihr angestrebte Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Aus einer gegenwärtigen Notlage heraus stünden ihr zudem gegebenenfalls Hilfen nach dem SGB II zu, wofür der Ag aber nicht passiv legitimiert ist.
Demzufolge hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 174 SGG).
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