Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SB 411/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 10/00 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.08.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers, seine außergerichtlichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und ergänzt dies dahin, daß für die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) auch be deutsam sein kann, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlaß des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf. keine Kosten zu tragen (vgl. Zeihe, SGG, § 19, Anm. 7h; BSG vom 24.05.1991 - 7 RAr 2/91 - in Breithaupt 1992, 172 ff. m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, 392; Senatsbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P - und vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P -). Im Beschluss vom 13.09.1999 hat der Senat dies dahin präzisiert, daß das Anerkenntnis unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) abgegeben werden muß, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist dabei einzuräumen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Bergk vom 29.03.1999 und damit nach Klageerhebung erheblich verschlechtert hat. Erst aufgrund der Untersuchung durch den Sachverständigen Z ... am 22.02.2000 ist eine wesentliche Änderung nachgewiesen, die eine Höherbewertung des GdB rechtfertigt. Dieses Gutachten ist dem Beklagten unter dem 15.06.2000 zugeleitet worden. Hierauf hat der Beklagte unverzüglich, nämlich mit Schriftsatz vom 13.07.2000 ein Regelungsangebot unterbreitet. Insoweit ist er von einer Kostenlast freizustellen.
Das Beschwerdevorbringen ändert hieran nichts. Der Auffassung, daß die einen GdB von 70 und den Nachteilsausgleich G rechtfertigenden "Behinderungen" bereits bei Erteilung des Widerspruchsbescheides vorlagen, trifft nicht zu. Zutreffend verweist der Kläger darauf, daß es sich bei den zugrundeliegenden Erkrankungen um langfristige Prozesse handelt. Indessen ist durch keinerlei beweiskräftige Unterlagen nachgewiesen, daß bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Zustand vorhanden war, der dem zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen Z ... entsprach. Insbesondere die vom Kläger in Bezug genommenen Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte belegen dies nicht. Das Attest des Dr. F ... vom 26.10.1998 ist hierzu schon deswegen nicht geeignet, weil keine Meßdaten mitgeteilt werden und der vom Kläger zitierte letzte Absatz sich nur auf subjektive Einschätzungen beschränkt. Das Attest des Dr. S ... vom 22.10.1998 enthält gleichermaßen keine nachvollziehbaren objektiven Befunde und belegt im übrigen, daß diesem Arzt die Grundsätze für die Bewertung des GdB nicht bekannt sind. Auch aus dem Attest des Dr. S ... vom 26.10.1998 kann nicht hergeleitet werden, daß der GdB bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung (22.10.1998) mit 70 hätte bewertet werden müssen. Relevante Befunde betreffen allein den internistischen Bereich. Die Wertung dieses Arztes, daß der Kläger "aufgrund der orthopädischen Beschwerdesymptomatik derart in seiner Leistungsfähhigkeit beeinträchtigt ist, daß im Rahmen der Festsetzung des GdB auch die Voraussetzungen für den Zusatz G (d.h. deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit) besteht" dokumentiert allenfalls laienhafte Vorstellungen von den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen.
Demnach ist nicht erwiesen, daß bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung regelwidrige Funktionsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen vorhanden waren, die einen GdB von mehr als 40 hätten rechtfertigen können.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers, seine außergerichtlichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und ergänzt dies dahin, daß für die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) auch be deutsam sein kann, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlaß des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf. keine Kosten zu tragen (vgl. Zeihe, SGG, § 19, Anm. 7h; BSG vom 24.05.1991 - 7 RAr 2/91 - in Breithaupt 1992, 172 ff. m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, 392; Senatsbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P - und vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P -). Im Beschluss vom 13.09.1999 hat der Senat dies dahin präzisiert, daß das Anerkenntnis unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) abgegeben werden muß, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist dabei einzuräumen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Bergk vom 29.03.1999 und damit nach Klageerhebung erheblich verschlechtert hat. Erst aufgrund der Untersuchung durch den Sachverständigen Z ... am 22.02.2000 ist eine wesentliche Änderung nachgewiesen, die eine Höherbewertung des GdB rechtfertigt. Dieses Gutachten ist dem Beklagten unter dem 15.06.2000 zugeleitet worden. Hierauf hat der Beklagte unverzüglich, nämlich mit Schriftsatz vom 13.07.2000 ein Regelungsangebot unterbreitet. Insoweit ist er von einer Kostenlast freizustellen.
Das Beschwerdevorbringen ändert hieran nichts. Der Auffassung, daß die einen GdB von 70 und den Nachteilsausgleich G rechtfertigenden "Behinderungen" bereits bei Erteilung des Widerspruchsbescheides vorlagen, trifft nicht zu. Zutreffend verweist der Kläger darauf, daß es sich bei den zugrundeliegenden Erkrankungen um langfristige Prozesse handelt. Indessen ist durch keinerlei beweiskräftige Unterlagen nachgewiesen, daß bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Zustand vorhanden war, der dem zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen Z ... entsprach. Insbesondere die vom Kläger in Bezug genommenen Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte belegen dies nicht. Das Attest des Dr. F ... vom 26.10.1998 ist hierzu schon deswegen nicht geeignet, weil keine Meßdaten mitgeteilt werden und der vom Kläger zitierte letzte Absatz sich nur auf subjektive Einschätzungen beschränkt. Das Attest des Dr. S ... vom 22.10.1998 enthält gleichermaßen keine nachvollziehbaren objektiven Befunde und belegt im übrigen, daß diesem Arzt die Grundsätze für die Bewertung des GdB nicht bekannt sind. Auch aus dem Attest des Dr. S ... vom 26.10.1998 kann nicht hergeleitet werden, daß der GdB bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung (22.10.1998) mit 70 hätte bewertet werden müssen. Relevante Befunde betreffen allein den internistischen Bereich. Die Wertung dieses Arztes, daß der Kläger "aufgrund der orthopädischen Beschwerdesymptomatik derart in seiner Leistungsfähhigkeit beeinträchtigt ist, daß im Rahmen der Festsetzung des GdB auch die Voraussetzungen für den Zusatz G (d.h. deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit) besteht" dokumentiert allenfalls laienhafte Vorstellungen von den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen.
Demnach ist nicht erwiesen, daß bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung regelwidrige Funktionsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen vorhanden waren, die einen GdB von mehr als 40 hätten rechtfertigen können.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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