L 11 B 396/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 130/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 396/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 12.07.2005 wird die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 04.09.2002 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

II. Der Antragsgegner hat der Antragsstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1954 geborene Antragsstellerin (Ast) ist zusammen mit ihrer Schwester je zur Hälfte Erbin der am 21.04.2000 verstorbenen Hilfeempfängerin A. S ... Diese erhielt gemäß Kostenübernahmebescheid des Antragsgegners (Ag) vom 16.12.1993 Hilfe zur Pflege bis zu ihrem Todestag. Die Hilfeempfängerin hatte Vermögen aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung.

Mit Bescheid vom 08.10.2001 hob der Ag gegenüber der Ast und deren Schwester den früheren an die Hilfeempfängerin gerichteten Bewilligungsbescheid vom 16.12.1993 und alle weiteren hilfegewährenden Bescheide auf und lehnte die vormals gestellten Anträge auf Bewilligung von Sozialhilfe ab. Gleichzeitig forderte er die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 161.199,20 DM. Diese Rücknahmebescheide hob der Ag mit weiterem Bescheid vom 03.09.2002 selbst wieder auf, weil er die gesetzliche Jahresfrist nicht eingehalten hatte.

Mit Bescheid vom 04.09.2002 verlangte der Ag von der Ast und von ihrer Schwester Kostenersatz gemäß § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von jeweils 32.928,61 EUR.

Die Ast nahm ihre gegen diesen Bescheid erhobene Klage am 20.01.2003 zurück. Der Ag bewilligte ihr daraufhin mit Schreiben vom 29.01.2003 Ratenzahlung, und zwar beginnend ab 01.02.2003 in Höhe von mtl. 500,- EUR.

Auf die Klage der Schwester der Ast gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 04.09.2002 hob das Verwaltungsgericht München diesen Bescheid mit Urteil vom 11.12.2003 insoweit auf, als der Forderungsbetrag 11.323,58 EUR überstieg. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Mit Schreiben vom 15.03.2004 beantragte die Ast beim Ag daraufhin die Aufhebung des an sie gerichteten Bescheides vom 04.09.2002. Der Ag lehnte das mit Schreiben vom 14.05.2004 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Hiergegen erhob die Ast Widerspruch am 26.05.2004, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.

Am 26.08.2004 erhob die Ast beim Bayer. Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage.

Am 23.02.2005 beantragte sie des Weiteren beim Verwaltungsgericht München, die Vollziehung des Bescheides des Ag vom 04.09.2004 vor läufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszu setzen.

Das Verwaltungsgericht München verwies diesen Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.03.2005 an das Sozialgericht München (SG).

Der Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gegen den bestandskräftigen Leistungsbescheid und seine Vollstreckbarkeit könne sich die Ast allenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage wehren. Zudem sei ein Anordnungsgrund nicht erkennbar. Der Ast sei zuzumuten, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Es fehle zudem an einem Anordnungsanspruch, weil der Ag von dem ihm in § 44 Abs 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingeräumten Ermessen zutreffend Gebrauch gemacht habe. Das unterschiedliche prozessuale Verhalten der Ast und ihrer Schwester rechtfertige eine Ungleichbehandlung der Sachverhalte. Dass der Ag den Sachverhalt nicht habe richtig behandeln können, sei nicht zuletzt durch die Rückhaltung von Informationen der Ast über die Eigentumswohnung verursacht worden.

Mit Beschluss vom 12.07.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Ast habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Nachteile, die sich daraus ergeben, dass die Ast bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin ihrer Ratenzahlungsverpflichtung von 500,- EUR mtl. nachkommen müsse, seien nicht ersichtlich. Gegebenenfalls könne die Ast im Hauptsacheverfahren auch die Rückabwicklung der überbezahlten Kosten verlangen.

Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim SG am 22.07.2005 eingegangenen Beschwerde.

Sie beantragt, den Beschluss des SG München vom 12.07.2000 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides des Ag vom 04.09.2002 vor läufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszu setzen.

Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an, die Vermögenssituation der Ast sei unzutreffend dargestellt. Anhand einer eidesstattlichen Versicherung trägt sie vor, dass im Mai 1999 Herr Dr.P. , M. , ihrem Ehemann und ihr für den Erwerb eines Toto-, Lotto- und Tabakgeschäftes einen Kredit in Höhe von 150.000,- DM zur Verfügung gestellt habe. Dieses Darlehen sei bis zum Jahre 2002 in Höhe von insgesamt 50.000,- EUR zurückgezahlt worden. Ab Januar 2003 habe sich Herr Dr.K. mit einer Aussetzung der Rückzahlungen einverstanden erklärt, damit die Ast monatliche Raten an den Ag in Höhe von 500,- EUR zahlen konnte.

In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 24.09.2005 trägt sie nach, dass nach dem Tode ihrer Mutter sie von ihrer Schwester am 15.06.2001 einen Betrag in Höhe von 70.000,- DM erhalten habe. Davon habe sie am 17.08.2001 auf das bereits erwähnte Darlehen an Herrn Dr.K. 50.000,- EUR gezahlt. Eine weitere Darlehensrückzahlung in Höhe von 7.000,- EUR sei am 29.03.2004 an einen Herrn K. R. erfolgt. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 6.000,- DM sei inzwischen aufgebraucht.

Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Sachvortrag zur Rückzahlung des Darlehens sei hier nicht entscheidungserheblich. Zudem handele es sich schließlich bei dem geforderten Betrag um den Nachlass der Mutter der Ast, der größtenteils in Form eines Guthabens bei der Sparkasse F. in Höhe von 137.070,71 DM bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde der Ast ist zudem begründet. Die Ast hat einen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Ag vom 04.09.2002 bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass die Ast ihr Begehren im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG verfolgen kann. Es geht hier in der Sache nämlich um die Geltendmachung eines Verpflichtungsanspruches gemäß § 44 SGB X und, damit einhergehend, um die Abänderung eines Vergleiches hinsichtlich der Ratenzahlung, so dass § 86b Abs 1 SGG nicht greift.

Eine solche Regelungsanordnung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, RdNr 643).

Bei summarischer Überprüfung der Sach- oder Rechtslage und insbesondere bei einer Güter- und Folgenabwägung kommt der Senat hier zur Auffassung, dass der Ast aufgrund der neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte ein Anspruch auf Aussetzung der Ratenzahlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Seite steht.

Für eine solche Aussetzung spricht zum einen, dass aus dem Parallelverfahren der Schwester der Ast zu ersehen ist, dass der gegen die Ast gerichtete und zwischenzeitlich bestandskräftige Bescheid in der Sache insoweit rechtswidrig ist, als er einen Forderungsbetrag in Höhe von 11.323,58 EUR übersteigt. Da die Ast zwischenzeitlich Rückzahlungen mindestens in dieser Höhe geleistet hat, erscheint es für den Ag hinnehmbar, weitere Forderungen erst zu erheben, wenn in einem Hauptsacheverfahren die Rechtslage abschließend geklärt ist. Zudem hat die Ast zwischenzeitlich durch eidesstattliche Versicherung dargelegt, dass sie die Ratenzahlung nicht mehr aus Erbschaftsmitteln bestreiten kann, weil solche nicht mehr vorliegen (vgl dazu § 92c Abs 2 Satz 1 BSHG). Muss die Ast dennoch weiter Ratenzahlungen in Höhe von 500,- EUR pro Monat an den Ag leisten, so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass bei ihr in absehbarer Zeit hierdurch eine finanzielle Notlage herbeigeführt wird. Ihr ist es deshalb bei einer Gesamtabwägung und insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gezahlten Rückforderungsbeträge nicht zuzumuten, vor einer endgültigen Entscheidung weitere Ratenzahlungen zu leisten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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