Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 131/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 398/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) hat mit Leistungsantrag vom 19.11.2004, eingegangen bei der Antragsgegnerin (Ag) am 06.12.2004, Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Er lebt in einer Wohnung mit 60 m², bestehend aus drei Zimmern, einer Kammer, einer Einbauküche, Flur, WC und Dusche. Die Miete beträgt 352,80 EUR zuzügl. 15,00 EUR für die Benutzung der Waschmaschine.
Am 05.01.2005 sprach der ASt bei der Ag vor und erkärte, sein Sohn C. habe seinen Wohnsitz in R. und werde nachmittags von ihm betreut und versorgt.
Mit Bescheid vom 12.01.2005 bewilligte die Ag dem ASt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 845,20 EUR pro Monat. Sie wies dabei darauf hin, dass für den Landkreis A. die angemessenen Kosten für einen 1-Personen-Haushalt 265,00 EUR pro Monat zuzügl. 45,00 EUR pro Monat Heizkosten betragen. Die überhöhten Aufwendungen des ASt könnten längstens für sechs Monate berücksichtigt werden. Gleichzeitig verminderte die Ag den Mietbetrag um 27,60 EUR für Strom und Warmwasser. Diese Beträge seien aus dem Regelsatz zu bestreiten.
Am 25.01.2005 erklärte der ASt zur Niederschrift bei der Ag, er widerspreche der Kürzung der Miete um 27,60 EUR. Die Kaltmiete betrage 300,00 EUR zuzügl. 52,80 EUR für Heizung. Er zahle zudem 15,00 EUR für Warmwasser. Außerdem mache er einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung geltend, der in der Sozialhilfe anerkannt worden sei. Jetzt werde der Mehrbedarf für Adipositas nicht mehr berücksichtigt. Er mache weiter Kinderbetreuungskosten für den Umgang mit seinem Sohn geltend, weil die Mutter seines Sohnes ganztags berufstätig sei. Mit Schreiben vom 01.02.2005 erhob er erneut Widerspruch mit der Begründung, sein Widerspruch richte sich gegen die Kürzung der Unterkunftskosten und der Grundmiete, der Aufforderung zum Wohnungswechsel und Aufgabe seiner Bestandswohnung, der Nichtberücksichtigung von kostenaufwendiger Ernähung aus medizinischen Gründen, die Aberkennung von Hilfeleistungen zur Ermöglichung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Vater und Widerspruchsführer.
Mit Schreiben vom 04.03.2005 forderte die Ag den ASt auf, nachzuweisen, dass bei ihm die Stromkosten nicht in der Miete enthalten seien. Erneut wies sie den ASt darauf hin, dass die tatsächlichen Wohnkosten nicht länger als für sechs Monate übernommen werden könnten. Insoweit stelle der Bescheid vom 12.01.2005 bezüglich der Senkung der Unterkunftskosten keinen Verwaltungsakt dar. Der Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von monatlich 35,79 EUR werde anerkannt. Hinsichtlich des Umgangsrechts sei der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig. Unabhängig hiervon habe sich die Rechtslage zum 01.01.2005 geändert. Die Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts seien mit den Regelleistungen nach § 20 SGB II abgegolten. Die Gewährung von einmaligen Leistungen komme daneben ausschließlich in den in § 23 Abs 3 SGB II aufgeführten Fällen in Betracht. § 16 Abs 2 SGB II scheide ebenfalls als Rechtsgrundlage aus.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2005 legte der ASt eine Bestätigung über seine Wohnkosten vor. In seiner Wohnung befinde sich eine Arbeitsküche; abzüglich dieser Fläche betrage seine Wohnfläche nur 45 m². Wegen der Betreuung seines Kindes überstiegen die Kosten nicht den angemessenen Umfang. Für Stromkosten zahle er seiner Vermieterin 16,69 EUR pro Monat in bar. Eine Untervermietung scheide aus, weil die Vermieterin nicht zustimme. Als Alternative bleibe daher nur der Umzug. Eine preisgünstigere Wohnung habe er trotz vielfältiger Bemühungen nicht finden können. Sofern die Ag auf einen Umzug bestehe, mache er vorab folgende Wohnungsbeschaffungskosten geltend: Kosten der Wohnungsrenovierung, Übernahme der Umzugskosten und Stellung eines Umzugswagens, Übernahme der Maklergebühren und Inseratkosten, Übernahme der Kaution usw.
Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts seien im Regelsatz entgegen der Auffassung der Ag nicht enthalten. Über die Ausübung des Umgangsrechts bestehe eine notarielle Vereinbarung vom 09.08.1999. Der Hinweis auf ein Umgangsverbot sei deplatziert. Das Bayer. Verwaltungsgericht A. habe ihm zur Ausübung des Umgangsrechts Anspruch auf Sozialhilfe mit Beschluss vom 26.01.2005 Az: AN 4 K 04.00419 zuerkannt.
Die Ag erwiderte mit Schreiben vom 16.03.2005, die Zahlungsquittung über 16,69 EUR vom 09.02.2005 sei nicht aussagekräftig, weil nicht ersichtlich sei, um welche Art der Zahlung es sich gehandelt habe. Hinsichtlich der Nachweispflicht werde um Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung mit detaillierten Angaben hinsichtlich der enthaltenen Neben-, Heiz- und Stromkosten gebeten. Der beigelegte Vordruck sei von der Vermieterin auszufüllen. Zum Umgangsrecht mit dem Sohn werde darauf hingewiesen, dass der ASt im Erörterungstermin vom 20.01.2005 selbst erklärt habe, zwischenzeitlich im Leben seines Sohnes keine Rolle mehr zu spielen. Weiterhin habe er angezeigt, dass das Gericht ein Umgangsverbot ausgesprochen habe.
Unter dem 28.03.2005 teilte die Vermieterin mit, die Bescheinigung über das Mietverhältnis aus dem Jahr 2002 sei weiterhin gültig. Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes sind die Aufwendungen für Strom in der Gesamtmiete enthalten.
Mit Schreiben vom 31.03.2005 erklärte der ASt erneut, seine Miete setze sich aus 300,00 EUR Kaltmiete, 52,80 EUR Heiz- und objektbezogene Nebenkosten und einer Nutzungsentschädigung für die Waschmaschine in Höhe von 15,00 EUR zusammen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 erhielt der ASt unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 30.06.2005 eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 880,99 EUR bewilligt. Im Übrigen wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2005 erhob der ASt am 18.05.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) und beantragte gleichzeitig, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Vollzug des Bescheides hinsichtlich der Aufforderung zum Wohnungswechsel, ersatzweise Kürzung auf einen Pauschsatz, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen und dem Kläger Unterkunfts- und Heizkostenerstattung in Höhe von 367,80 EUR über den Stichtag des 30.06.2005 hinaus zu gewähren, 2. dem ASt seine durch Ausübung des im Umgangsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 14.07.1999 beschriebenen Umgangsrechts, für jeden Tag des Aufenthalts seines Sohnes bei ihm 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechts und die Erstattung notwendiger Fahrkosten zu bewilligen, sowie festzustellen, dass dieser Umgang im Jahresmittel an zehn Tagen im Monat stattfinde, 3. festzustellen, dass die Verpflichtungen in Nrn 1 und 2 bereits seit Beginn des Jahres betehen, 4. der Ag zu untersagen, nochmals bei seiner Vermieterpartei anzurufen und der Ag zu untersagen, weiterhin zu behaupten, das zuständige Amtsgericht habe gegen den ASt ein Umgangsverbot ausgesprochen und 5. die Kosten des Verfahrens der Ag aufzuerlegen.
Die Ag beantragt, den Antrag abzulehnen.
Im weiteren Verfahrensverlauf machte der ASt noch geltend, aus einem ärztlichen Attest vom 15.11.2004 ergebe sich, dass ihm aus medizinischen Gründen ein Umzug nicht zumutbar sei. Er habe sich im Übrigen um sechs Wohnungen bemüht, ohne eine günstigere Wohnung zu finden. Er sei ausweislich eines mit Schreiben vom 15.06.2005 vorgelegten Bescheides schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Ag ergänzte ihren Sachvortrag dahin, dass für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden müssten. Es genüge nicht, wenn der Behinderte lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierzu erfülle.
Mit Bescheid vom 22.06.2005 bewilligte die Ag dem ASt Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 865,79 EUR monatlich, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von 857,79 EUR monatlich und vom 01.11.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von 785,79 EUR monatlich.
Mit Beschluss vom 08.07.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der ASt habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 sei der Lebensunterhalt des ASt angemessen gesichert, insbesondere deshalb, weil er derzeit noch einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg in Höhe von 160,00 EUR erhalte, so dass auch unter Berücksichtigung der Kürzungen gegenüber den tatsächlichen Mietkosten ihm der Regelsatz zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleibe. Im Übrigen konnte er auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Stromkosten seien richtig berechnet. Die Kosten für den Gebrauch der Waschmaschine habe der ASt aus dem Regelsatz zu bestreiten. Was den Wohnungswechsel betrifft, habe er die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Umgangsrechts mit dem Sohn weise die Ag zu Recht auf die Einlassungen des ASt im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht A. vom 20.01.2005 hin. Für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II fehle es an den Tatbestandsvoraussetzungen.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 26.07.2005 eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung gibt er an, die Anwendung der 5 %-Regel sei nicht mehr zulässig. Er weise nochmals darauf hin, dass er eine Mietbescheinigung über Kaltmiete von 300,00 EUR vorgelegt habe. Mit der Abrechnung der Stromkosten gebe es Probleme, nachdem er an keinen eigenen Zähler angeschlossen sei. Die Kosten für den Gebrauch der Waschmaschine seien von der Ag bereits anerkannt und bewilligt worden. Die Wohnung sei angemessen, eine preiswertere Wohnung sei nicht zu finden. Das Umgangsrecht mit seinem Sohn sei weiterhin durch die Bewilligung der beantragten Leistungen sicherzustellen. Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX habe er beantragt.
Bei den Akten befindet sich weiter ein Schreiben der Bevollmächtigten der Ehefrau des ASt vom 27.07.2005, worin diese mitteilen, dass die Ehefrau des ASt allein sorgeberechtigt für den gemeinsamen Sohn sei und sich dieser Sohn alleinig bei seiner Mutter in R. aufhalte.
Die Ag beantragt mit Schreiben vom 11.08.2005, die Beschwerde zurückzuweisen.
Letztlich legt der ASt noch Bescheinigungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vor, wonach er sich zeitweise zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen in einer Rehabilitationseinrichtung aufhält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, dem ASt die begehrten Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, Rdnr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das i.d.R. die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze, 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86b Rdnr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (dazu im Einzelnen: BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass dem ASt in der Gesamtschau schon kein Anordnungsgrund zur Seite steht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Senat hält die Sache, soweit abgelaufene Bewilligungszeiträume betroffen sind (vgl. Nr 3 des Antrages des ASt), derzeit für nicht eilbedürftig. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass solche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr im Wege des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eingefordert werden können. Dem ASt ist es zumutbar, solche Ansprüche für zurückliegende Bewilligungszeiträume im Wege eines Hauptsacheverfahrens weiterzuverfolgen. Ausnahmen hiervon sind vorliegend weder ersichtlich noch dargetan.
Die Rechtssache des ASt ist aber auch für den Zeitpunkt ab Entscheidung über die Beschwerde bis zum 31.12.2005 (= aktueller Bewilligungszeitraum) nicht eilbedürftig im o.g. Sinn. Die Beträge, die der ASt hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten könnte, sind dergestalt gering, dass sie unter Berücksichtigung des Zuschlages nach Bezug von Alg in Höhe von 160,00 EUR pro Monat nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen. Der Lebensunterhalt des ASt ist im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum gesichert, weil das, was er tatsächlich erhält, den sonst üblichen Regelleistungen entspricht. Das sind hier für die Monate November und Dezember 2005 jeweils 785,79 EUR. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im hier angefochtenen Beschluss vom 08.07.2005, denen er in der Sache folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Ausschlaggebend für diese Rechtsauffassung ist die Tatsache, dass nach Mitteilung der Bevollmächtigten der (früheren) Ehefrau des Klägers vom 27.07.2005 sie allein sorgeberechtigt für das gemeinsame Kind ist und dieser Sohn C. sich alleinig bei seiner Mutter in R. aufhält. Der ASt hat es mithin versäumt, die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem nicht sorgeberechtigten minderjährigen Kind glaubhaft zu machen. Entstehen solche Kosten offensichtlich nicht im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, so genügen die von der Ag bereits bewilligten Leistungen zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins. Eine angemessene Kürzung der Leistungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat - entgegen der Auffassung des ASt - das Bundesverfassungsgericht in seiner eingangs zitierten Entscheidung vom 12.05.2005 ausdrücklich anerkannt.
Nach alledem hat die Beschwerde insgesamt keine Erfolgsaussicht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen.
Aus den oben unter Nr 1 angeführten Gründen ergibt sich, dass das Bescherdeverfahren von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO hatte. Auf die Frage der Mutwilligkeit und der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) hat mit Leistungsantrag vom 19.11.2004, eingegangen bei der Antragsgegnerin (Ag) am 06.12.2004, Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Er lebt in einer Wohnung mit 60 m², bestehend aus drei Zimmern, einer Kammer, einer Einbauküche, Flur, WC und Dusche. Die Miete beträgt 352,80 EUR zuzügl. 15,00 EUR für die Benutzung der Waschmaschine.
Am 05.01.2005 sprach der ASt bei der Ag vor und erkärte, sein Sohn C. habe seinen Wohnsitz in R. und werde nachmittags von ihm betreut und versorgt.
Mit Bescheid vom 12.01.2005 bewilligte die Ag dem ASt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 845,20 EUR pro Monat. Sie wies dabei darauf hin, dass für den Landkreis A. die angemessenen Kosten für einen 1-Personen-Haushalt 265,00 EUR pro Monat zuzügl. 45,00 EUR pro Monat Heizkosten betragen. Die überhöhten Aufwendungen des ASt könnten längstens für sechs Monate berücksichtigt werden. Gleichzeitig verminderte die Ag den Mietbetrag um 27,60 EUR für Strom und Warmwasser. Diese Beträge seien aus dem Regelsatz zu bestreiten.
Am 25.01.2005 erklärte der ASt zur Niederschrift bei der Ag, er widerspreche der Kürzung der Miete um 27,60 EUR. Die Kaltmiete betrage 300,00 EUR zuzügl. 52,80 EUR für Heizung. Er zahle zudem 15,00 EUR für Warmwasser. Außerdem mache er einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung geltend, der in der Sozialhilfe anerkannt worden sei. Jetzt werde der Mehrbedarf für Adipositas nicht mehr berücksichtigt. Er mache weiter Kinderbetreuungskosten für den Umgang mit seinem Sohn geltend, weil die Mutter seines Sohnes ganztags berufstätig sei. Mit Schreiben vom 01.02.2005 erhob er erneut Widerspruch mit der Begründung, sein Widerspruch richte sich gegen die Kürzung der Unterkunftskosten und der Grundmiete, der Aufforderung zum Wohnungswechsel und Aufgabe seiner Bestandswohnung, der Nichtberücksichtigung von kostenaufwendiger Ernähung aus medizinischen Gründen, die Aberkennung von Hilfeleistungen zur Ermöglichung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Vater und Widerspruchsführer.
Mit Schreiben vom 04.03.2005 forderte die Ag den ASt auf, nachzuweisen, dass bei ihm die Stromkosten nicht in der Miete enthalten seien. Erneut wies sie den ASt darauf hin, dass die tatsächlichen Wohnkosten nicht länger als für sechs Monate übernommen werden könnten. Insoweit stelle der Bescheid vom 12.01.2005 bezüglich der Senkung der Unterkunftskosten keinen Verwaltungsakt dar. Der Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von monatlich 35,79 EUR werde anerkannt. Hinsichtlich des Umgangsrechts sei der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig. Unabhängig hiervon habe sich die Rechtslage zum 01.01.2005 geändert. Die Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts seien mit den Regelleistungen nach § 20 SGB II abgegolten. Die Gewährung von einmaligen Leistungen komme daneben ausschließlich in den in § 23 Abs 3 SGB II aufgeführten Fällen in Betracht. § 16 Abs 2 SGB II scheide ebenfalls als Rechtsgrundlage aus.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2005 legte der ASt eine Bestätigung über seine Wohnkosten vor. In seiner Wohnung befinde sich eine Arbeitsküche; abzüglich dieser Fläche betrage seine Wohnfläche nur 45 m². Wegen der Betreuung seines Kindes überstiegen die Kosten nicht den angemessenen Umfang. Für Stromkosten zahle er seiner Vermieterin 16,69 EUR pro Monat in bar. Eine Untervermietung scheide aus, weil die Vermieterin nicht zustimme. Als Alternative bleibe daher nur der Umzug. Eine preisgünstigere Wohnung habe er trotz vielfältiger Bemühungen nicht finden können. Sofern die Ag auf einen Umzug bestehe, mache er vorab folgende Wohnungsbeschaffungskosten geltend: Kosten der Wohnungsrenovierung, Übernahme der Umzugskosten und Stellung eines Umzugswagens, Übernahme der Maklergebühren und Inseratkosten, Übernahme der Kaution usw.
Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts seien im Regelsatz entgegen der Auffassung der Ag nicht enthalten. Über die Ausübung des Umgangsrechts bestehe eine notarielle Vereinbarung vom 09.08.1999. Der Hinweis auf ein Umgangsverbot sei deplatziert. Das Bayer. Verwaltungsgericht A. habe ihm zur Ausübung des Umgangsrechts Anspruch auf Sozialhilfe mit Beschluss vom 26.01.2005 Az: AN 4 K 04.00419 zuerkannt.
Die Ag erwiderte mit Schreiben vom 16.03.2005, die Zahlungsquittung über 16,69 EUR vom 09.02.2005 sei nicht aussagekräftig, weil nicht ersichtlich sei, um welche Art der Zahlung es sich gehandelt habe. Hinsichtlich der Nachweispflicht werde um Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung mit detaillierten Angaben hinsichtlich der enthaltenen Neben-, Heiz- und Stromkosten gebeten. Der beigelegte Vordruck sei von der Vermieterin auszufüllen. Zum Umgangsrecht mit dem Sohn werde darauf hingewiesen, dass der ASt im Erörterungstermin vom 20.01.2005 selbst erklärt habe, zwischenzeitlich im Leben seines Sohnes keine Rolle mehr zu spielen. Weiterhin habe er angezeigt, dass das Gericht ein Umgangsverbot ausgesprochen habe.
Unter dem 28.03.2005 teilte die Vermieterin mit, die Bescheinigung über das Mietverhältnis aus dem Jahr 2002 sei weiterhin gültig. Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes sind die Aufwendungen für Strom in der Gesamtmiete enthalten.
Mit Schreiben vom 31.03.2005 erklärte der ASt erneut, seine Miete setze sich aus 300,00 EUR Kaltmiete, 52,80 EUR Heiz- und objektbezogene Nebenkosten und einer Nutzungsentschädigung für die Waschmaschine in Höhe von 15,00 EUR zusammen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 erhielt der ASt unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 30.06.2005 eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 880,99 EUR bewilligt. Im Übrigen wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2005 erhob der ASt am 18.05.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) und beantragte gleichzeitig, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Vollzug des Bescheides hinsichtlich der Aufforderung zum Wohnungswechsel, ersatzweise Kürzung auf einen Pauschsatz, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen und dem Kläger Unterkunfts- und Heizkostenerstattung in Höhe von 367,80 EUR über den Stichtag des 30.06.2005 hinaus zu gewähren, 2. dem ASt seine durch Ausübung des im Umgangsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 14.07.1999 beschriebenen Umgangsrechts, für jeden Tag des Aufenthalts seines Sohnes bei ihm 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechts und die Erstattung notwendiger Fahrkosten zu bewilligen, sowie festzustellen, dass dieser Umgang im Jahresmittel an zehn Tagen im Monat stattfinde, 3. festzustellen, dass die Verpflichtungen in Nrn 1 und 2 bereits seit Beginn des Jahres betehen, 4. der Ag zu untersagen, nochmals bei seiner Vermieterpartei anzurufen und der Ag zu untersagen, weiterhin zu behaupten, das zuständige Amtsgericht habe gegen den ASt ein Umgangsverbot ausgesprochen und 5. die Kosten des Verfahrens der Ag aufzuerlegen.
Die Ag beantragt, den Antrag abzulehnen.
Im weiteren Verfahrensverlauf machte der ASt noch geltend, aus einem ärztlichen Attest vom 15.11.2004 ergebe sich, dass ihm aus medizinischen Gründen ein Umzug nicht zumutbar sei. Er habe sich im Übrigen um sechs Wohnungen bemüht, ohne eine günstigere Wohnung zu finden. Er sei ausweislich eines mit Schreiben vom 15.06.2005 vorgelegten Bescheides schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Ag ergänzte ihren Sachvortrag dahin, dass für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden müssten. Es genüge nicht, wenn der Behinderte lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierzu erfülle.
Mit Bescheid vom 22.06.2005 bewilligte die Ag dem ASt Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 865,79 EUR monatlich, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von 857,79 EUR monatlich und vom 01.11.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von 785,79 EUR monatlich.
Mit Beschluss vom 08.07.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der ASt habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 sei der Lebensunterhalt des ASt angemessen gesichert, insbesondere deshalb, weil er derzeit noch einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg in Höhe von 160,00 EUR erhalte, so dass auch unter Berücksichtigung der Kürzungen gegenüber den tatsächlichen Mietkosten ihm der Regelsatz zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleibe. Im Übrigen konnte er auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Stromkosten seien richtig berechnet. Die Kosten für den Gebrauch der Waschmaschine habe der ASt aus dem Regelsatz zu bestreiten. Was den Wohnungswechsel betrifft, habe er die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Umgangsrechts mit dem Sohn weise die Ag zu Recht auf die Einlassungen des ASt im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht A. vom 20.01.2005 hin. Für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II fehle es an den Tatbestandsvoraussetzungen.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 26.07.2005 eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung gibt er an, die Anwendung der 5 %-Regel sei nicht mehr zulässig. Er weise nochmals darauf hin, dass er eine Mietbescheinigung über Kaltmiete von 300,00 EUR vorgelegt habe. Mit der Abrechnung der Stromkosten gebe es Probleme, nachdem er an keinen eigenen Zähler angeschlossen sei. Die Kosten für den Gebrauch der Waschmaschine seien von der Ag bereits anerkannt und bewilligt worden. Die Wohnung sei angemessen, eine preiswertere Wohnung sei nicht zu finden. Das Umgangsrecht mit seinem Sohn sei weiterhin durch die Bewilligung der beantragten Leistungen sicherzustellen. Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX habe er beantragt.
Bei den Akten befindet sich weiter ein Schreiben der Bevollmächtigten der Ehefrau des ASt vom 27.07.2005, worin diese mitteilen, dass die Ehefrau des ASt allein sorgeberechtigt für den gemeinsamen Sohn sei und sich dieser Sohn alleinig bei seiner Mutter in R. aufhalte.
Die Ag beantragt mit Schreiben vom 11.08.2005, die Beschwerde zurückzuweisen.
Letztlich legt der ASt noch Bescheinigungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vor, wonach er sich zeitweise zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen in einer Rehabilitationseinrichtung aufhält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, dem ASt die begehrten Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, Rdnr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das i.d.R. die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze, 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86b Rdnr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (dazu im Einzelnen: BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass dem ASt in der Gesamtschau schon kein Anordnungsgrund zur Seite steht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Senat hält die Sache, soweit abgelaufene Bewilligungszeiträume betroffen sind (vgl. Nr 3 des Antrages des ASt), derzeit für nicht eilbedürftig. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass solche Leistungen nach dem SGB II nicht mehr im Wege des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eingefordert werden können. Dem ASt ist es zumutbar, solche Ansprüche für zurückliegende Bewilligungszeiträume im Wege eines Hauptsacheverfahrens weiterzuverfolgen. Ausnahmen hiervon sind vorliegend weder ersichtlich noch dargetan.
Die Rechtssache des ASt ist aber auch für den Zeitpunkt ab Entscheidung über die Beschwerde bis zum 31.12.2005 (= aktueller Bewilligungszeitraum) nicht eilbedürftig im o.g. Sinn. Die Beträge, die der ASt hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten könnte, sind dergestalt gering, dass sie unter Berücksichtigung des Zuschlages nach Bezug von Alg in Höhe von 160,00 EUR pro Monat nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen. Der Lebensunterhalt des ASt ist im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum gesichert, weil das, was er tatsächlich erhält, den sonst üblichen Regelleistungen entspricht. Das sind hier für die Monate November und Dezember 2005 jeweils 785,79 EUR. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im hier angefochtenen Beschluss vom 08.07.2005, denen er in der Sache folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Ausschlaggebend für diese Rechtsauffassung ist die Tatsache, dass nach Mitteilung der Bevollmächtigten der (früheren) Ehefrau des Klägers vom 27.07.2005 sie allein sorgeberechtigt für das gemeinsame Kind ist und dieser Sohn C. sich alleinig bei seiner Mutter in R. aufhält. Der ASt hat es mithin versäumt, die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem nicht sorgeberechtigten minderjährigen Kind glaubhaft zu machen. Entstehen solche Kosten offensichtlich nicht im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, so genügen die von der Ag bereits bewilligten Leistungen zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins. Eine angemessene Kürzung der Leistungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat - entgegen der Auffassung des ASt - das Bundesverfassungsgericht in seiner eingangs zitierten Entscheidung vom 12.05.2005 ausdrücklich anerkannt.
Nach alledem hat die Beschwerde insgesamt keine Erfolgsaussicht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen.
Aus den oben unter Nr 1 angeführten Gründen ergibt sich, dass das Bescherdeverfahren von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO hatte. Auf die Frage der Mutwilligkeit und der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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