Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 265/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 421/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -
Gründe:
I.
Streitig ist eine stationäre Krankenhausbehandlung in den Sommerferien 2005.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin versichert. Sie hat am 14.07.2005 bei der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der E.klinik in S. in den Sommerschulferien 2005 zu übernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin leide an einem Lipödem, von dem beide Beine sowie das Bccken betroffen sind, sowie unter Varikosis. Stationäre Krankenhausbehandlung in der E.klinik in Bad S. sei laut Angaben des behandelnden Arztes Dr.D. in den Sommerferien 2005 erforderlich. Die Antragstellerin sei Mutter einer minderjährigen Tochter, die versorgt werden müsse. Der Ehemann der Antragstellerin könne dies nicht tun. Er sei selbst gesundheitlich eingeschränkt. Die Tochter habe in den vergangenen Jahren jeweils auch mit am Klinikaufenthalt der Antragstellerin während der Ferien teilgenommen. Im Hinblick darauf, dass die Sommerferien am 01.08.2005 beginnen und am 13.09.2005 zu Ende sind, sei eine Eilentscheidung notwendig.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.07.2005 mit der Begründung abgelehnt, es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zu erkennen. Zum Anordnungsanspruch habe der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überzeugend ausgeführt, ambulante Maßnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot zu prüfen, ob Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge oder eine Rehabilitationskur angemessen wären. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Krankenhausaufenthalt in den Sommerferien nötig sei. Wenn die Antragstellerin notfallmäßig in ein Krankenhaus eingeliefert worden wäre, könnte die Tochter ohnehin nicht die Aufnahmezeit im Krankenhaus verbringen. Somit sei auch kein Anordnungsgrund gegeben, da eine eilige Aufnahme nicht notwendig erscheine. Die Tatsache, dass sich die Tochter in den Sommerferien befindet, begründe keine Eilbedürftigkeit. Abgesehen davon würde es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung handeln.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Fakt sei, dass sie jährlich eine vollstationäre Krankenhausbehandlung als Entstauungstherapie benötige. Daher sei ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Anordnungsgrund liege darin, dass die zwölfjährige Tochter nicht alleine vom Vater versorgt werden könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.07.2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für eine Stationäre Krankenhausbehandlung in der E.klinik in den Sommerferien 2005 zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Sie beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 12.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Akte der Antragsgegnerin ging am 22.08.2005 beim Landessozialgericht ein.
Beigezogen waren die Akte des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass im Zweifel kein Anspruch der Antragstellerin auf Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.1 SGB V besteht. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des MDK im Gutachten vom 19.07.2005. Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf die beantragte Krankenhausbehandlung in den Sommerferien 2005 wegen Zeitablauf erledigt ist.
Dem Sozialgericht ist auch zuzustimmen, wenn es das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat mit der medizinischen Notwendigkeit von Krankenhausversorgung nichts zu tun, ob Sommerferien sind oder nicht. Im Übrigen regelt der Gesetzgeber die Situation der Klägerin, die wegen Krankenhausaufenthaltes ihren Haushalt nicht weiterführen kann, in § 38 SGB V und stellt Haushaltshilfe zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -
Gründe:
I.
Streitig ist eine stationäre Krankenhausbehandlung in den Sommerferien 2005.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin versichert. Sie hat am 14.07.2005 bei der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der E.klinik in S. in den Sommerschulferien 2005 zu übernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin leide an einem Lipödem, von dem beide Beine sowie das Bccken betroffen sind, sowie unter Varikosis. Stationäre Krankenhausbehandlung in der E.klinik in Bad S. sei laut Angaben des behandelnden Arztes Dr.D. in den Sommerferien 2005 erforderlich. Die Antragstellerin sei Mutter einer minderjährigen Tochter, die versorgt werden müsse. Der Ehemann der Antragstellerin könne dies nicht tun. Er sei selbst gesundheitlich eingeschränkt. Die Tochter habe in den vergangenen Jahren jeweils auch mit am Klinikaufenthalt der Antragstellerin während der Ferien teilgenommen. Im Hinblick darauf, dass die Sommerferien am 01.08.2005 beginnen und am 13.09.2005 zu Ende sind, sei eine Eilentscheidung notwendig.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.07.2005 mit der Begründung abgelehnt, es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zu erkennen. Zum Anordnungsanspruch habe der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überzeugend ausgeführt, ambulante Maßnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot zu prüfen, ob Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge oder eine Rehabilitationskur angemessen wären. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Krankenhausaufenthalt in den Sommerferien nötig sei. Wenn die Antragstellerin notfallmäßig in ein Krankenhaus eingeliefert worden wäre, könnte die Tochter ohnehin nicht die Aufnahmezeit im Krankenhaus verbringen. Somit sei auch kein Anordnungsgrund gegeben, da eine eilige Aufnahme nicht notwendig erscheine. Die Tatsache, dass sich die Tochter in den Sommerferien befindet, begründe keine Eilbedürftigkeit. Abgesehen davon würde es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung handeln.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Fakt sei, dass sie jährlich eine vollstationäre Krankenhausbehandlung als Entstauungstherapie benötige. Daher sei ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Anordnungsgrund liege darin, dass die zwölfjährige Tochter nicht alleine vom Vater versorgt werden könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.07.2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für eine Stationäre Krankenhausbehandlung in der E.klinik in den Sommerferien 2005 zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Sie beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 12.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Akte der Antragsgegnerin ging am 22.08.2005 beim Landessozialgericht ein.
Beigezogen waren die Akte des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass im Zweifel kein Anspruch der Antragstellerin auf Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.1 SGB V besteht. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des MDK im Gutachten vom 19.07.2005. Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf die beantragte Krankenhausbehandlung in den Sommerferien 2005 wegen Zeitablauf erledigt ist.
Dem Sozialgericht ist auch zuzustimmen, wenn es das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat mit der medizinischen Notwendigkeit von Krankenhausversorgung nichts zu tun, ob Sommerferien sind oder nicht. Im Übrigen regelt der Gesetzgeber die Situation der Klägerin, die wegen Krankenhausaufenthaltes ihren Haushalt nicht weiterführen kann, in § 38 SGB V und stellt Haushaltshilfe zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved