L 6 B 440/05 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4841/01 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 440/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheiden vom 19.03.2001 und 03.05.2001 sowie Widerspruchsbescheid vom 29.06.2001 hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente neu berechnet und wegen der Höhe des Hinzuverdienstes festgestellt, dass eine Rente nicht zu zahlen sei. Für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 wurde eine Überzahlung in Höhe von 2.345,16 DM festgestellt, die von der Beschwerdeführerin zu erstatten sei.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24.07.2001 zum Sozialgericht München Klage erhoben und vorgebracht, die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht überschritten, die Beklagte gehe von einem unrichtigen Monatsverdienst aus. Für die Rückforderung seien die Voraussetzungen von § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht gegeben. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Bescheide gemäß § 97 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Entzug der Leistung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, die Beschwerdegegnerin könne nur fiskalische Gründe für eine Aufrechterhaltung des Vollzugs der Renteneinstellung vorbringen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen. Die Einstellung der Zahlung bzw. Rückforderung der Überzahlung sei zu Recht erfolgt. Im Übrigen werde zur Begründung auf das in der Sache ergangene Urteil (S 12 RA 4844/01) verwiesen, mit dem die Klage abgewiesen wurde. In den Gründen dieses Urteils hat das Sozialgericht auf den Anstellungsvertrag der Beschwerdeführerin mit der Firma R. vom 22.11.2000 Bezug genommen, wonach von einem Monatsgehalt von 6.197,00 DM brutto ausgegangen werden müsse.

Gegen die Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs nach § 97 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen aus dem Antragsverfahren wiederholt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache erweist sie sich als unbegründet, wenngleich das sozialgerichtliche Verfahren an Mängeln leidet. Zunächst geht aus dem den Beteiligten zugestellten Beschluss nicht hervor, dass das Sozialgericht über den Antrag der Klägerin in Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern in öffentlicher Sitzung am 11.02.2005 entschieden hat und nicht etwa durch den Vorsitzenden alleine außerhalb der mündlichen Verhandlung. Ob diese offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen ist, steht in der Entscheidung des Sozialgerichts, und kann nicht durch das Beschwerdegericht erfolgen. Auch ist eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung im Sinne des § 174 SGG den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem die Entscheidung über den Antrag der Klägerin durch die Kammer in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und den beiden ehrenamtlichen Richtern ergangen ist, hätte zunächst auch eine Abhilfeentscheidung dementsprechend in Kammerbesetzung erfolgen müssen. Darüber hinaus ist der Verfügung des Vorsitzenden vom 09.08.2005 (die Beschwerde ist dem BayLSG zuzuleiten) nur sinngemäß zu entnehmen, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werden sollte. Trotz dieses Mangels im Verfahren hat der Senat davon abgesehen, eine ordnungsgemäße Abhilfeentschedung herbeizuführen, nachdem in der Sache keine andere Entscheidung zu erwarten war.

Das Sozialgericht hat zunächst zwar zutreffend auf die im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Beschwerdeführerin noch gegeltenden § 97 Abs.2 SGG hingewiesen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung war diese Vorschrift aber bereits mit der Einführung des einstweiligen Rechtsschutzes in das sozialgerichtliche Verfahren ab 02.01.2002 durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 ersetzt worden. Die Neuregelungen der §§ 86a, 86b SGG sind mangels einer Übergangsregelung ab deren in Kraft treten anzuwenden (Meyer-Ladewig, § 86a Rdnr.2a).

Im Ergebnis sodann aber zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abgelehnt. Gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 86a Abs.2 Nr.3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn - wie hier - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Nach dem in § 86a Abs.3 Satz 2 SGG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken soll die aufschiebende Wirkung dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Mit dem Sozialgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes berechtigt zu äußern. Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Entscheidung die vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin genannten Zahlen zugrunde gelegt und dabei die Voraussetzungen des § 96a Abs.1 Satz 1 SGB VI bejaht, wonach eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Auch kann im Hinblick auf die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes keine durch den Entzug der Rentenleistung entstehende unbillige Härte gesehen werden. Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben.

Bezüglich der Rückforderung einer überzahlten Rente in Höhe von 2.345,16 DM vermag der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu sehen, zumal diesbezüglich Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten (§ 86 Abs.1 Satz 1 SGG.

Die Beschwerde der Klägerin war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte, ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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