L 7 B 445/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 147/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 445/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) lehnte mit Bescheid vom 19.04.2005 die Übernahme von Schulden gegenüber dem Stromversorger mit der Begründung ab, diese Kosten würden nicht von der Regelleistung umfasst, wenn wegen der Stromschulden eine Sperre der Energieversorgung drohe oder bereits eingetreten sei, weshalb vorrangig Ansprüche gemäß § 34 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger eröffnet seien. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 zurück.

Am 16.06.2005 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die aufgelaufenen Stromschulden zu übernehmen. Mit Beschluss vom 05.07.2005 hat das SG den Antrag abgewiesen. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Nach der Auskunft des Stromversorgers könne die Bf. eine erneute Stromsperre vermeiden, wenn sie der von ihr getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung nachkomme. Die Anfrage des Gerichts, warum dies nicht möglich sei, habe sie unbeantwortet gelassen, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten sei.

Der Beschluss ist der Bf. laut Postzustellungsurkunde am 07.07.2005 übergeben worden.

Mit einem auf den 08.08.2005 datierten Schreiben, das beim SG am 16.08.2005 eingegangen ist, hat die Bf. Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Mit Schreiben des Senats vom 22.08.2005 ist die Bf. darauf hingewiesen worden, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 08.08.2005 geendet hat und sie als unzulässig verworfen werden müsste, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Eine Krankheit rechtfertige die Wiedereinsetzung nur dann, wenn ein Erkrankter willens- oder handlungsunfähig und deshalb außerstande gewesen sei, die Beschwerde selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen; Bettlägerigkeit allein genüge im Allgemeinen nicht.

Im Schreiben vom 08.09.2005 hat die Bf. angegeben, sie habe die Beschwerde "ein paar Tage später weggeschickt", weil sie krank gewesen sei.

Die Bg. hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, da sie verfristet und damit unzulässig sei. Im Übrigen beziehe man sich auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 05.07.2005 und die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 SGG eingelegt wurde. Sie hätte spätestens am 08.08.2005 (Montag) beim SG oder beim Bayer. Landessozialgericht eingehen müssen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, da die Bf. nicht im Sinne des § 67 Abs.1 SGG glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Monatsfrist einzuhalten. Sie wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Krankheit nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigt, wenn der Erkrankte willens- oder handlungsunfähig und deshalb außerstande ist, die Beschwerde selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Dennoch hat die Bf. lediglich mitgeteilt, krank gewesen zu sein und deshalb die Beschwerde ein paar Tage später abgeschickt zu haben. Damit ist nicht dargetan, dass es ihr wegen der Krankheit nicht möglich war, die Beschwerdeschrift zu verfassen und auf den Postweg zu bringen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Monatsfrist einzuhalten. Da die Beschwerde nicht zulässig ist, ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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