Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 449/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 577/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1965 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 11.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Januar 2005 in Höhe von monatlich 186,52 EUR, für Februar in Höhe von 435,74 EUR und für die Monate März bis Juni 2005 in Höhe von 554,41 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 14.04.2005 bewilligte sie Leistungen für Januar in Höhe von 296,52 EUR, für Februar von 515,74 EUR und für die Monate März bis Juni von 634,41 EUR.
Am 02.08.2005 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und geltend gemacht, letztmals sei ihm der zustehende Betrag von 554,51 EUR für Mai 2005 ausgezahlt worden, gegenwärtig sei er völlig mittellos.
Die Bg hat ausgeführt, die Zahlungen für Mai und Juni 2005 in Höhe von jeweils 634,41 EUR seien am 22.05.2005 auf das Konto des Bf bei der D. Bank überwiesen worden; ein Zahlungsrücklauf liege nicht vor. Ein Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes sei nicht gestellt worden.
Hierzu hat der Bf vorgetragen, ihm stünden für die Monate Februar bis Juli noch Leistungen in Höhe von 1.720,00 EUR zu.
Mit Beschluss vom 24.08.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er begehre Leistungen für die Vergangenheit. Es sei ihm zuzumuten, eine Entscheidung im mittlerweile angängigen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, die Leistung am 22.05.2005 nicht erhalten zu haben; der errechnete Fehlbetrag belaufe sich für die Zeit ab 16.02.2005 auf fast 1.950,00 EUR.
Die Bg verweist auf die den Beschluss des SG tragenden Gründe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist (§ 86b Abs.2 Satz 2 SGG). Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Bf befindet sich seit 10.08.2005 in einem Arbeitsverhältnis, so dass davon auszugehen ist, dass sein aktueller Lebensbedarf gesichert ist. Bezüglich der von ihm für die Vergangenheit geltend gemachten Leistungen ist es ihm zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, zumal bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist, worauf sich sein Anspruch gründet, somit auch ein Anordnungsanspruch gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1965 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 11.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Januar 2005 in Höhe von monatlich 186,52 EUR, für Februar in Höhe von 435,74 EUR und für die Monate März bis Juni 2005 in Höhe von 554,41 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 14.04.2005 bewilligte sie Leistungen für Januar in Höhe von 296,52 EUR, für Februar von 515,74 EUR und für die Monate März bis Juni von 634,41 EUR.
Am 02.08.2005 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und geltend gemacht, letztmals sei ihm der zustehende Betrag von 554,51 EUR für Mai 2005 ausgezahlt worden, gegenwärtig sei er völlig mittellos.
Die Bg hat ausgeführt, die Zahlungen für Mai und Juni 2005 in Höhe von jeweils 634,41 EUR seien am 22.05.2005 auf das Konto des Bf bei der D. Bank überwiesen worden; ein Zahlungsrücklauf liege nicht vor. Ein Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes sei nicht gestellt worden.
Hierzu hat der Bf vorgetragen, ihm stünden für die Monate Februar bis Juli noch Leistungen in Höhe von 1.720,00 EUR zu.
Mit Beschluss vom 24.08.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er begehre Leistungen für die Vergangenheit. Es sei ihm zuzumuten, eine Entscheidung im mittlerweile angängigen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, die Leistung am 22.05.2005 nicht erhalten zu haben; der errechnete Fehlbetrag belaufe sich für die Zeit ab 16.02.2005 auf fast 1.950,00 EUR.
Die Bg verweist auf die den Beschluss des SG tragenden Gründe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist (§ 86b Abs.2 Satz 2 SGG). Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Bf befindet sich seit 10.08.2005 in einem Arbeitsverhältnis, so dass davon auszugehen ist, dass sein aktueller Lebensbedarf gesichert ist. Bezüglich der von ihm für die Vergangenheit geltend gemachten Leistungen ist es ihm zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, zumal bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist, worauf sich sein Anspruch gründet, somit auch ein Anordnungsanspruch gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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