L 13 KN 42/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 180/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 42/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Januar, Az.: S 4 KN 180/03, auszusetzen, wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahren zu erstatten. -

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten darum, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zusteht oder nicht.

Der Kläger, der zuletzt als Flugzeugkabinenmechaniker versicherungspflichtig beschäftigt war, beantragte am 28.Februar 2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation lehnte die Beklagte die beantragte Leistung mit Bescheid vom 04. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 ab. Auf die daraufhin zum Sozialgericht München erhobene Klage beauftragte das SG die Internistin Dr. L. und den Nervenarzt Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens (vom 19. Januar 2004 bzw. vom 16.April 2004.

Mit Urteil vom 25. Januar 2005 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, ausgehend von einem Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit auf Dauer am 04. Februar 2002 dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Dagegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 02. März 2005 fristgerecht Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein und beantragte außer der Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München, die Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 SGG vorläufig auszusetzen. In ihrer Begründung vom 06. September 2005 setzt sie sich eingehend mit Feststellungen des Erstgerichts zur Verweisbarkeit und Einordnung der letzten Tätigkeit des Klägers in das Verweisungsschema des BSG auseinander, und vertritt zusammenfassend die Auffassung, dass diese Tätigkeit eine angelernte Spezialtätigkeit sei, die im Rahmen des Berufsgruppenschemas nur der 2. Berufsgruppe zuzurechnen sei. Der Kläger beantragt am 12. Oktober 2005, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. Das Urteil des SG München sei sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Der Aussetzungsantrag der Beklagten bleibt erfolglos.

Soweit es um die Aussetzung der Vollstreckung von Rentenbeträ-gen für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils geht, er-gibt sich die Unzulässigkeit einer Vollstreckung bereits aus dem Gesetz, vgl. § 154 Abs. 2 SGG. Einer gesonderten gerichtlichen Aussetzungsanordnung bedürfte es daher insoweit ohnehin nicht.

Im Übrigen ist der Aussetzungsantrag zwar zulässig gem. §§ 154 Abs. 1, 199 Abs. 2 SGG, jedoch unbegründet. Dabei kann dahin stehen, ob eine Aussetzung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG nur dann in Frage kommen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (so die Beschlüsse des 1. Senats des BSG in USK 91155 und USK 87159 sowie des 11. Senats in SozR Nr. 4 zu § 154 SGG; ebenso Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 199 SGG Anm. 8) oder ob über § 198 Abs.1 SGG die Vorschriften der §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend herangezogen werden und erfüllt sein müssen (so offensichtlich das BSG im Beschluss des 4. Senats vom 06.08.1999, Az.: B 4 RA 25/98 B).

Bezüglich der ersten Alternative kann von einer offensichtli-chen Aussicht auf Erfolg der Berufung bereits unter Zugrundele-gung der Berufungsbegründung keine Rede sein, in der die Be-klagte selbst im Rahmen ihrer Argumentation die Komplexität und Schwierigkeit der Beurteilung des Sachverhalts bezüglich der Einstufung der Tätigkeit und ihrer Verweisbarkeit zum Ausdruck bringt. Ob ihre von der Einschätzung des Erstgerichts abweichenden Schlüsse zutreffen oder nicht, wird im Berufungsverfahren zu klären sein. Offensichtlich unrichtig, und darauf kommt es unter Zugrundelegung der o.g. Beschlüsse des 1. und 11. Senats des BSG an, ist die Entscheidung des Sozialgerichts jedenfalls nicht.

Fordert man mit dem 4. Senat des BSG über § 198 Abs. 1 SGG, § 719 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Aussetzung der Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil für den Schuldner durch die Vollstreckung, so trifft die Beklagte die Verpflichtung, die Voraussetzungen dafür glaubhaft zu machen. Dies ist aber nicht andeutungsweise geschehen. Es bleibt festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren der Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG offensichtlich nur routinemäßig gestellt wurde, ohne auch nur im Geringsten zu den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Voraussetzungen Stellung zu nehmen, geschweige denn diese glaubhaft zu machen. Die Beklagte sollte diese Praxis, gerichtliche Arbeitskraft ungeprüft in Anspruch zu nehmen, überdenken.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG und beruht auf der Erwägung, dass der Aussetzungsan-trag erfolglos geblieben ist (zur Notwendigkeit einer gesonder-ten Kostenentscheidung in einem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG siehe BayLSG in NZS 1996, S. 592; Beschluss des BSG vom 06.08.1999, Az.: B 4 RA 25/98 B ).

Diese Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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