L 4 KR 193/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 KR 1841/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 193/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. (S.) wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1936 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger leidet nach dem Arztbrief des Universitätsklinikum M. vom 13.11.2003 u.a. an einer Hypertriglyzeridämie; zur Behandlung wurde die Gabe von Omega-3-Fettsäuren bzw. von Eicosan 4x750 mg empfohlen.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 24.05.2004 die Kostenübernahme für Eicosan 750. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten übernehme die Beklagte die Kosten für das Medikament seit Mitte 2004 nicht mehr. Mit Bescheid vom 13.07.2004 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab; es handle sich bei dem Präparat um ein nicht der Verschreibungspflicht unterliegendes Arzneimittel und bei dem Kläger läge keine der in den Arzneimittelrichtlinien in der Ausnahmeliste aufgeführten Diagnosen vor.

Der Kläger teilte mit dem Widerspruch vom 30.07.2004 mit, das Medikament werde von seinem Arzt nicht mehr verordnet, das vom Universitätsklinikum M. verordnete Präparat Omacor N 3 vertrage er nicht.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2000 den Widerspruch zurück. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimitteln seien von der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das begehrte Präparat Eicosan sei nicht verschreibungspflichtig. Zudem werde es in den Arzneimittelrichtlinien nicht als ausnahmsweise verordnungsfähig genannt.

Der Kläger hat hiergegen beim Sozialgericht Landshut am 04.11.2004 Klage erhoben, das sich mit Beschluss vom 10.12.2004 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht München (SG) verwiesen hat. Er hat am 18.02.2005 beim SG außerdem beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kostenübernahme für das Arzneimittel Eicosan zu gewähren. Das Präparat sei für ihn medizinisch notwendig, der gesetzliche Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht verfassungskonform. Die Beklagte hat demgegenüber auf andere Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen. Der Kläger hat am 01.04.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen.

Das SG hat mit Urteil vom 19.04.2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung des Arzneimittels Eicosan 750 durch die Beklagte. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien von der Versorgung mit Arzneimitteln grundsätzlich ausgeschlossen. Die in den Arzneimittelrichtlinien vorgesehene Ausnahmeregelung über die Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht gegeben. In der auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Ablehnung des Gemeinsamen Bundesausschusses, das begehrte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in die Ausnahmeliste mit aufzunehmen, liege auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum und gegen das Sozialstaatsprinzip.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 05.07.2005, mit der er wegen Fehlens einer Härtefallregelung einen Verstoß gegen die Gleichheitssatz geltend macht und außerdem rügt, dass die Anknüpfung an die Verschreibungspflicht, die auf das Gefährdungspotenzial von Medikamenten abstellt, keinen Rückschluss auf die Erforderlichkeit für die Patientenversorgung zulasse. Der Klägerbevollmächtigte hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, dem Kläger Kostenerstattung für das von ihm benötigte Arzneimittel Eicosan zu gewähren. Er hat außerdem Prozesskostenhilfe beantragt.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im vorliegenden Verfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe, d.h. die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, abzulehnen ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers (Kläger) aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts.

Aufgrund der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat, der sich nach § 13 Abs. 3 SozialgesetzbuchV (SGB V) richtet. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch gehören eine Belastung mit Kosten und ferner ein bezifferter Klageantrag. Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Verfahren.

Das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V kann nicht dazu genutzt werden, die Leistungspflicht der Krankenkasse unabhängig von einer tatsächlichen Kostenbelastung des Versicherten klären zu lassen (z.B. Bundessozialgericht (BSG) vom 28.03.2000, SozR 3-2500 § 13 Nr.21 - BSGE 86, 66 = Die Ersatzkasse 2000, 175). Ferner ist ein auf Kostenerstattung gerichteter Antrag unzulässig, wenn er nicht beziffert, aber bezifferbar ist (BSG vom 24.09.2002 USK 2002-56 m.w.N.).

Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren; wie der Kläger selbst angegeben hat, wird das Präparat Eicosan seit Mitte 2004 nicht mehr verordnet und es ist auch nicht ersichtlich, dass er es sich selbst beschafft hat. Es fehlt insoweit an ärztlichen Verordnungen und Zahlungsnachweisen. Überdies hatte er weder vor dem SG noch im vorliegenden Verfahren seinen Antrag auf Kostenerstattung beziffert.

Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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