Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SF 5095/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 195/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
1.
Der Kläger ist Inhaber eines Ferkel- und Schweinegroßhandels, für welchen er drei ihm gehörende Transportfahrzeuge einsetzt. Mit diesen führte der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum vom 01.12.1993 bis 30.06.1998 zweimal wöchentlich Viehtransporte durch bei einer monatlich gleichbleibenden Vergütung von DM 5.130,43 inklusive Umsatzsteuer.
Der Beigeladene zu 1) hat mehrere Gewerbe angemeldet, nämlich Viehhandel, Schank- und Speisewirtschaft, Metzgerei sowie Planung und Objektentwicklung von Hochbauten. Für den Rinderzuchtverband O. führt er mit einem eigenen Viehtransportfahrzeug Fahrten durch.
2.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.1998 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 31.470,06 nach mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) sei vom 01.12.1993 bis 30.06.1998 als Arbeitnehmer des Klägers tätig gewesen, so dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien. Der Beigeladene zu 1) habe ausschließlich mit dem Schweine-/Ferkeltransportfahrzeug des Klägers zweimal pro Woche Transportfahrten durchgeführt. Für regelmäßig eintretende Tierverluste habe der Beigeladene zu 1) nicht gehaftet. Dieser habe kein Risiko aus dem Einsatz seiner Arbeitskraft getragen, sondern sei für die geleisteten Fahrten nach einem Fixum entlohnt worden. Ort, Zeit, Beginn und Ende der Fahrten habe der Kläger vorgegeben.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) sei Selbständiger mit einem eigenen angemeldeten Gewerbe gewesen und habe auch eigene Viehtransporte im Rahmen seiner Tätigkeit als Viehhändler durchgeführt. Im Verhinderungsfall habe der Beigeladene zu 1) Herrn U./P. eingesetzt, so dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsveerhältnis nicht bestanden habe. Hierzu gab der Beigeladene zu 1) an, er sei eine vom Kläger vorgegebene Tour gefahren mit fester Ladestelle und fester Abladestelle bei dessen Kunden. Herr U. sei lediglich aus Neugierde und nur zweimal mit ihm gefahren, im Übrigen sei mit dem LKW stets ein zweiter, vom Kläger gestellter Fahrer mitgefahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil mehrere Indizien auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) hinwiesen, welcher vergleichbar mit den fest angestellten weiteren Fahrern des Klägers tätig geworden sei.
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren vorgetragen, der Beigeladene zu 1) sei nicht in seinen Betrieb eingegliedert gewesen und habe Weisungen nicht unterlegen. Mit Urteil vom 09.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei in einem abhängigen weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden, was sich aus dem Gesamtbild der erbrachten Arbeitsleistung ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, vielmehr habe der Kläger die Betriebskosten der Transporte getragen. Der Beigeladene zu 1) sei an die Vorgaben des Klägers gebunden gewesen und habe die Tätigkeit nicht frei gestalten können. Dem entspreche auch der wie bei einer abhängigen Beschäftigung gezahlte gleichbleibende monatliche Lohn. Zwar habe der Beigeladene zu 1) nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Kläger zur Verfügung gestellt, jedoch liege bei den getätigten Fahrten eine abhängige Beschäftigung in Teilzeit vor.
4.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und behauptet, der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden für ihn tätig geworden. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen, Vorgaben hätten sich aus der sachlich bedingten Terminsgebundenheit der Viehtransporte ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe stets frei entscheiden können, ob er einen Transport fahre oder nicht. Seine Tätigkeit sei als die eines Selbständigen zu qualifizieren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.03.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.03.2005 zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 4) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2003, mit welchem sie Beitragsnachforderungen in Höhe von DM 31.470,06 = EUR 16.090,39 geltend gemacht hat. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 09.03.2005 zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist als Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1) Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge, welche aus einer abhängigen Beschäftigung im Zeitraum 01.12.1993 bis 30.06.1998 resultieren. Die entsprechenden Beträge hat die Beklagte dem Grunde nach zutreffend festgesetzt und auch der Höhe nach richtig berechnet. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) hatte im fraglichen Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV bestanden. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Landshut im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
I. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
1.
Der Kläger ist Inhaber eines Ferkel- und Schweinegroßhandels, für welchen er drei ihm gehörende Transportfahrzeuge einsetzt. Mit diesen führte der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum vom 01.12.1993 bis 30.06.1998 zweimal wöchentlich Viehtransporte durch bei einer monatlich gleichbleibenden Vergütung von DM 5.130,43 inklusive Umsatzsteuer.
Der Beigeladene zu 1) hat mehrere Gewerbe angemeldet, nämlich Viehhandel, Schank- und Speisewirtschaft, Metzgerei sowie Planung und Objektentwicklung von Hochbauten. Für den Rinderzuchtverband O. führt er mit einem eigenen Viehtransportfahrzeug Fahrten durch.
2.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.1998 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 31.470,06 nach mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) sei vom 01.12.1993 bis 30.06.1998 als Arbeitnehmer des Klägers tätig gewesen, so dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien. Der Beigeladene zu 1) habe ausschließlich mit dem Schweine-/Ferkeltransportfahrzeug des Klägers zweimal pro Woche Transportfahrten durchgeführt. Für regelmäßig eintretende Tierverluste habe der Beigeladene zu 1) nicht gehaftet. Dieser habe kein Risiko aus dem Einsatz seiner Arbeitskraft getragen, sondern sei für die geleisteten Fahrten nach einem Fixum entlohnt worden. Ort, Zeit, Beginn und Ende der Fahrten habe der Kläger vorgegeben.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) sei Selbständiger mit einem eigenen angemeldeten Gewerbe gewesen und habe auch eigene Viehtransporte im Rahmen seiner Tätigkeit als Viehhändler durchgeführt. Im Verhinderungsfall habe der Beigeladene zu 1) Herrn U./P. eingesetzt, so dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsveerhältnis nicht bestanden habe. Hierzu gab der Beigeladene zu 1) an, er sei eine vom Kläger vorgegebene Tour gefahren mit fester Ladestelle und fester Abladestelle bei dessen Kunden. Herr U. sei lediglich aus Neugierde und nur zweimal mit ihm gefahren, im Übrigen sei mit dem LKW stets ein zweiter, vom Kläger gestellter Fahrer mitgefahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil mehrere Indizien auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) hinwiesen, welcher vergleichbar mit den fest angestellten weiteren Fahrern des Klägers tätig geworden sei.
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren vorgetragen, der Beigeladene zu 1) sei nicht in seinen Betrieb eingegliedert gewesen und habe Weisungen nicht unterlegen. Mit Urteil vom 09.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei in einem abhängigen weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden, was sich aus dem Gesamtbild der erbrachten Arbeitsleistung ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, vielmehr habe der Kläger die Betriebskosten der Transporte getragen. Der Beigeladene zu 1) sei an die Vorgaben des Klägers gebunden gewesen und habe die Tätigkeit nicht frei gestalten können. Dem entspreche auch der wie bei einer abhängigen Beschäftigung gezahlte gleichbleibende monatliche Lohn. Zwar habe der Beigeladene zu 1) nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Kläger zur Verfügung gestellt, jedoch liege bei den getätigten Fahrten eine abhängige Beschäftigung in Teilzeit vor.
4.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und behauptet, der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden für ihn tätig geworden. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen, Vorgaben hätten sich aus der sachlich bedingten Terminsgebundenheit der Viehtransporte ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe stets frei entscheiden können, ob er einen Transport fahre oder nicht. Seine Tätigkeit sei als die eines Selbständigen zu qualifizieren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.03.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.03.2005 zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 4) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2003, mit welchem sie Beitragsnachforderungen in Höhe von DM 31.470,06 = EUR 16.090,39 geltend gemacht hat. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 09.03.2005 zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist als Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1) Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge, welche aus einer abhängigen Beschäftigung im Zeitraum 01.12.1993 bis 30.06.1998 resultieren. Die entsprechenden Beträge hat die Beklagte dem Grunde nach zutreffend festgesetzt und auch der Höhe nach richtig berechnet. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) hatte im fraglichen Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV bestanden. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Landshut im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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